Betreff
Erstellung eines Konzeptes für alle anstehenden Schulbaumaßnahmen unter Angabe der Priorität, des Umfangs und der Kosten;
hier: Antrag Nr. X/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
04 - 17 1250/2024
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und entscheidet, der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise zu folgen.

 

Sachdarstellung :

 

Mit Antrag vom 02.11.2023 hat die CDU-Ratsfraktion beantragt, die Verwaltung zu beauftragen ein Konzept für alle anstehenden Schulbaumaßnahmen zu erstellen, in dem die einzelnen Maßnahmen unter Angabe der voraussichtlichen Kosten und der Beschreibung des Bauvorhabens priorisiert aufgelistet werden. Dieses Konzept soll nicht nur die Maßnahmen an den Grundschulen und der Gesamtschule, sondern auch am Gymnasium mit einbeziehen.

 

In seiner Sitzung am 12.12.2023 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein sich mehrheitlich unter dem Tagesordnungspunkt 24 dafür ausgesprochen, den Antrag an den Schulausschuss zu verweisen.

 

Grundsätzlich ist es so, dass die gewünschten Informationen bereits öffentlich zur Verfügung stehen. Hier zwar nicht in Form eines speziell zu diesem Thema ausgearbeiteten und aufwändig verschriftlichen Konzepts, sondern im Rahmen der Tätigkeit der laufenden Verwaltung im Bereich Schulverwaltung und Immobilienverwaltung.

 

Im Detail ist die übliche Vorgehensweise bei der Planung der anstehenden Schulbaumaßnahmen folgende:

 

Auf Basis der Schulentwicklungsplanung sowie unter Berücksichtigung geplanter Rechtsänderungen im Aufgabengebiet Schule (z.B.: Einführung Rechtsanspruch OGATA; Änderung Stundenmatrix oder räumliche Mindestanforderungen) wird turnusmäßig in Kooperation mit oder aufgrund einer Bedarfsankündigung der jeweiligen Schule der Bedarf baulicher Veränderung durch die Schulverwaltung erhoben und geprüft. Anschließend wird hier aus fachlicher Sicht eine Priorisierung der geplanten Maßnahmen vorgenommen. Hierbei werden insbesondere Kriterien wie Umfang des Bedarfs und Art des Bedarfs berücksichtigt. D.h. beispielsweise wie viele SuS sind betroffen und besteht der Bedarf eher im Bereich ordnungsgemäße Unterrichtsdurchführung oder im Bereich der Betreuungsangebote. Weitere Kategorien für die Bewertung der Dringlichkeit sind u.a. gesetzliche Verpflichtungen oder potentielle Fördermittel, etc.

Außerhalb dieser fachlichen Einstufung wirken sich selbstverständlich getroffene politische Entscheidungen unmittelbar auf diese Planung aus (z.B. Entscheidungen zur umfangreichen Sanierung des Standorts ”Grollscher Weg” sowie die Entscheidungen zu der einjährigen und jetzt dreijährigen Unterbrechung des Bauvorhabens.

 

Im Zusammenhang mit den anstehenden Schulbaumaßnahmen ist noch mal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich überwiegend nicht um freiwillige Aufgaben handelt, so dass Priorisierungen nicht beliebig nach hinten verschoben werden können. Die Verpflichtung, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten ergibt sich aus § 79 Schulgesetz NRW und ist somit grundsätzlich eine Pflichtaufgabe.

 

Der aktuelle Stand der Planung von Schulbaumaßnahmen durch die Schulverwaltung wurde zuletzt in der Sitzung des Schulausschusses am 14.12.2023 unter Tagesordnungspunkt 5 vorgestellt.

Reine Schönheitsreparaturen bzw. bauliche Instandhaltungsmaßnahmen sind hier nicht enthalten. Diese werden erst im weiteren Planungsverlauf durch den Fachbereich Immobilien in die Liste ebenfalls unter Berücksichtigung von entsprechenden Kriterien eingearbeitet (gesetzliche Verpflichtungen, Erhalt/Sicherung von Vermögenssubstanz, Energieeffizienz, Fördermittel, …). Außerdem werden die Schulbaumaßnahmen im Fachbereich Immobilien in eine gesamtstädtische Planung eingebracht, die auch Baumaßnahmen aus anderen Bereichen berücksichtigt.

 

Die sich daraus ergebende zeitliche Planung der Maßnahmen und die in diesem Zusammenhang prognostizierten Kosten finden sich turnusmäßig in der Haushaltsplanung wieder und werden hier entsprechend bei der Vorstellung der Budgets ”Schulverwaltung” und ”Immobilien” erörtert. Das Budget der Schulverwaltung beinhaltet hierbei die entsprechenden Einrichtungskosten für die geplanten Maßnahmen während das Budget des Fachbereichs Immobilien die entsprechenden Planungs- bzw. Baukosten aufführt. Die Berücksichtigung der prognostizierten Kosten im jeweiligen Haushaltjahr stellt hier die zeitliche Planung dar.

 

Selbstverständlich können noch nicht alle Kosten für die anstehenden Schulbaumaßnahmen bereits verlässlich bestimmt werden. Eine seriöse Kostenschätzung ist regelmäßig erst möglich, wenn mit der Planung angefangen wurde und ist daher Bestandteil der Bauphase 2 ”Vorplanung” (Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen).

Außerdem müssen im Vorfeld zunächst die Rahmenbedingungen geklärt sein. Beispielsweise die Frage, ob eine Schule weiterhin im Ganztag oder künftig im Halbtag betrieben wird, hat hier entscheidende Auswirkungen auf den räumlichen Bedarf - folglich auch auf die anfallenden Kosten.

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Planung regelmäßig überprüft und ggf. unterjährig angepasst werden muss. Hierfür können beispielsweise stark schwankende SuS-Zahlen und Betreuungsbedarfe, aufgetretene bauliche Mängel, Lieferschwierigkeiten sowie Veränderungen in den Anforderungen an die Schulbauten ausschlaggebend sein.

 

Auf Grund der Tatsache, dass die Planungen standardmäßig in den Sitzungen des Schulausschusses bzw. des Haupt- und Finanzausschusses insbesondere bei der Haushaltseinbringung öffentlich bereitgestellt werden, wird vorgeschlagen, dieser bewährten Vorgehensweise weiter zu folgen und auf die zeit- und personalintensive Erstellung eines speziellen schriftlichen Konzepts mit zeitlich begrenzter Haltbarkeit und Aussagekraft zu verzichten.

Gerne werden auch die Budgetverantwortlichen aus den Bereichen Schule und Immobilien für Fragen zu der vorgestellten Planung zur Verfügung stehen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Markus Dahms

Beigeordneter