hier: Grundsatzbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt das
vorliegende Abwasserbeseitigungs-konzept (ABK) für die Jahre 2024 bis 2029 –
Anlage 1.
Sachdarstellung:
Nach § 53 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) haben die Gemeinden, die zur ordnungsgemäßen
Beseitigung von Abwasser notwendigen Abwasseranlagen im angemessenen Zeitraum
zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder den allgemeinen anerkannten Regeln
der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung
im Gemeindegebiet sowie der zeitliche Ablauf der noch notwendigen Baumaßnahmen
der Gemeinde zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind zusammen mit
den geschätzten Kosten in einem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) darzustellen. Die Gemeinde hat das Abwasserbeseitigungskonzept alle
6 Jahre zu aktualisieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung
Düsseldorf und Kreis Kleve) vorzulegen. Über die Festsetzungen ist Einvernehmen
mit der Fachaufsicht herzustellen.
Grundlage des ABK
bildet der Generalentwässerungsplan (GEP) aus dem Jahr 2012, der seinerzeit dem
Betriebsausschusses ausführlich vorgestellt wurde. Der GEP ist alle 12 Jahre zu
aktualisieren und befindet sich gerade in der
Überarbeitung, die Anfang des kommenden Jahres erneut vorgestellt wird. Er soll darlegen, dass die gemeindlichen
Abwasseranlagen nach den derzeit gültigen gesetzlichen Anforderungen errichtet
und betrieben werden. So ist z.B. das gesamte städtische Kanalnetz hinsichtlich
seiner hydraulischen Auslastung und baulichen Substanz überprüft worden. Der
nunmehr vorliegende Entwurf des ABK (Anlage 1) basiert auf dem genehmigten
Generalentwässerungsplan 2012 und den bereits vorliegenden Erkenntnissen aus der Überarbeitung.
Zum Inhalt eines
Abwasserbeseitigungskonzeptes zählen:
1.
die
Erfassung der Abwassereinleitung und der Übergabestellen,
2.
die
Angaben zur Abwasserbehandlung,
3.
Angaben
zur Entwässerung,
4.
die
Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen und
5.
Angaben
über die noch notwendigen Baumaßnahmen.
Das Konzept enthält
keine Details zu technischen Lösungen der einzelnen Vorhaben. Zu deren
fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht
vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Der GEP hat seinerzeit keine eklatanten Mängel bei den
Abwasseranlagen feststellen können, was auch aktuell noch zutrifft. Gravierende Sanierungsmaßnahmen insbesondere im
hydraulischen Bereich des Kanalnetzes sind daher nicht notwendig. Im Rahmen der
regelmäßigen Kanalvisitationen sind jedoch alterungsbedingte bauliche Mängel
festgestellt worden und bedürfen geeigneter Sanierungsmaßnahmen.
Die Kläranlage hat
ebenfalls einen ständigen Sanierungs- und Modernisierungsbedarf. In den Jahren
2024 bis 2029 sind insgesamt 117 Maßnahmen vorgesehen mit einem
Investitionsvolumen von etwa 36,4 Mio €, wobei
etwa 20,5 Mio € auf das Kanalnetz entfallen.
Für die im
Betrachtungszeitraum geplanten Erschließungsgebiete Gewerbegebiet Groendahlscher Weg und
Waldparkviertel auf dem ehemaligen Kasernengelände entstehen der Stadt Emmerich i. d. R. keine Kosten, da die innere Erschließung durch Dritte erfolgt und
vorhandene öffentliche Entwässerungsanlagen angrenzen.
Darüber hinaus sind
erhebliche Investitionen zur Anpassung der Kanalisation im Bereich von
Bahnübergängen der Betuwe-Linie sowie entlang der Strecke erkennbar. Dazu
gehören auch die Entwässerungsanlagen für die neu zu errichtenden
Bahnunterführungen der Gemeindestraßen. Die Terminplanung für die Umsetzung ist
aber abhängig von der Genehmigung der einzelnen Planfeststellungsabschnitte,
sowie dem Planungs- und Baufortschritt der Bundesbahn.
Für den Bereich der
Kläranlage sind aufgrund
der laufenden Deichsanierung Veränderungen an den Ablaufleitungen sowie einige
kleinere Maßnahmen vorzunehmen. Dafür werden 210.000 Euro für 2024 eingeplant. Abzuwarten bleibt die Forderung nach einer
weitergehenden Reinigung zur Elemination von Mikroschadstoffen,
Arzneimittelreststoffen und Microplastik, einer sogenannte 4. Reinigungsstufe. Für die Planung einer
4. Reinigungsstufe sind Planungskosten von 220.000 Euro eingeplant.
Zum angegebenen
Zeitrahmen ist anzumerken, dass es erfahrungsgemäß bei der Umsetzung der
Einzelmaßnahmen immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Dabei spielen
auch wirtschaftliche Überlegungen eine bedeutende Rolle. Sind z.B. seitens der
Stadt Straßenausbauten geplant, so werden diese selbstverständlich mit
anstehenden Kanalsanierungen koordiniert. Insoweit handelt es sich bei dem ABK
um eine zeitliche Rahmenplanung, die Veränderungen sehr wohl zulässt.
Die Befugnisse der
Oberen Wasserbehörde Abänderungen vorzunehmen bleiben unberührt. So können
Ergänzungen gefordert werden, wenn und soweit dies zur Überprüfung des
Konzeptes erforderlich ist. Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere darauf,
-
ob
die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
-
ob
ihre Durchführung im angemessenen Zeitraum vorgesehen ist.
Ein
Bestandteil des ABK ist das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept (NBK – Anlage 2). Dies betrifft insbesondere die
Bestandsaufnahme aller vorhandenen städtischen Gewässereinleitungen. Hiervon
sind hauptsächlich Einleitungen von Straßenentwässerungskanälen betroffen. Die
Einleitungsgenehmigungen haben eine Laufzeit von 25 Jahren und werden fortlaufend aktualisiert.
Wie
ausgeführt ist das
Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand von 6 Jahren erneut vorzulegen.
Das letzte wurde in der Sitzung des Rates am 06.12.2018 beschlossen. Es wird
mit diesem Entwurf fortgeschrieben. Die
im Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich für das Jahr 2024 aufgeführten Investitionen für die Jahre 2024 bis
2028 wurden im Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt. Das vorliegende Konzept berücksichtigt
auch Neuerschließungen von Baugebieten. Da diese Maßnahmen jedoch – wie in der
Vergangenheit auch – vorwiegend im Wege von Privaterschließungen umgesetzt
werden, kann die zeitliche Abfolge zur Durchführung lediglich grob geschätzt
werden. Ansonsten handelt es sich bei den aufgeführten Baumaßnahmen weitestgehend
um Sanierungen, die in ihren Einzelheiten bereits im aktuell noch geltenden
Generalentwässerungsplan für das Stadtgebiet festgeschrieben worden sind.
Das
Abwasserbeseitigungskonzept einschließlich dem NBK ist
dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die endgültige
Beschlussfassung hierüber unterliegt jedoch nach § 53 Abs. 1 LWG der
Zuständigkeit des Rates, der in seiner Sitzung am 27.02.2024 verbindlich den Maßnahmenkatalog im
Abwasserbereich für die nächsten 6 Jahre per Beschluss festschreiben soll.
Das
Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der ausdrücklichen Genehmigung durch
die Obere Wasserbehörde. Solange diese der Gemeinde keine Beanstandungen
mitteilt, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die Obere Wasserbehörde die
Realisierung der Konzepte in dem von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen
Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53
Abs. 1 LWG ansieht.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahmen aus dem ABK sind im Haushaltsplan vorgesehen, sh. Wirtschaftsplan.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Jochem Vervoorst
Betriebsleiter