hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I. Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
II. Ergebnisse der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Zu II.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zu den Belangen des Luftverkehrs mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu II.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Denkmalschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu II.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Gewässerschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu II. 4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu II. 5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 6) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 7) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zur Bodendenkmalpflege mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu II. 8) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Straßenbau mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 9) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zur Entwässerung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu II. 10) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zu Versorgungsleitungen (Thyssengas GmbH) mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 11) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zu Versorgungsleitungen (Westnetz GmbH) mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den
Satzungsänderungsentwurf gemäß § § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs.
2 a des BauGB-MaßnahmenG als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Aufgrund einer bereits im Jahr 2021 gestellten
Bauvoranfrage für ein Grundstück innerhalb der Gemarkung Dornick, Flur 2,
Flurstück 256 soll die bestehende Entwicklungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S 1 Nr.
2 geändert werden.
In seiner Sitzung am 24.10.2023 beschloss der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 20.11.2023 bis einschließlich 20.12.2023 statt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
II Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
II.1) Anregung zu den Belangen des Luftverkehrs (Dez. 26 - Bez.-Reg.)
Es bestehen seitens des Dez. 26 keine Bedenken gegen die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.2) Anregung zu den Belangen des Denkmalschutzes (Dez. 35.4 - Bez.-Reg.)
Gegen die Änderungen bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Es wird angegeben, das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland und die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Behörden wurden an der Satzungsänderung beteiligt.
II.3) Anregung zu den Belangen des Gewässerschutzes (Dez. 54 - Bez.-Reg.)
Es sind keine Anmerkungen vorhanden, auf das Risikogebiet Rhein und Starkregen wird in der Begründung eingegangen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.4) Anregungen
zu den Belangen des Hochwasserschutzes
Aus Sicht des Hochwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.5) Anregungen
zu den Belangen des Artenschutzes
Die im Protokollbogen C der Artenschutzprüfung aufgeführten Nebenbestimmungen sind zu übernehmen. Bei Umsetzung der aufgeführten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) wird kein Verstoß gegen § 44 (1) BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Die erforderliche CEF-Maßnahme ist bereits in der
Änderungssatzung enthalten. Die konkreten Nebenbestimmungen sind auf der
nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung bzw. der Ausführung der CEF-Maßnahme
einzuhalten.
II.6) Anregungen
zu den Belangen des Naturschutzes
Es werden keine Bedenken geäußert. Die genannte CE-Maßnahme wird als Steinkauz-Nahrungshabitat in das Kompensationskataster des Kreises Kleve aufgenommen. Die fachgerechte Pflege des Grünlands und der Obstgehölze sind vertraglich sicherzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Vertragliche Regelungen erfolgen außerhalb der
Satzungsebene zur nachfolgenden Baugenehmigung.
II.7) Anregungen
zu den Belangen der Bodendenkmalpflege
Die Vorhabenfläche
befindet sich innerhalb des vermuteten Bodendenkmals VBD 0084 – historischer
Ortskern Dornick. Auf historischen Karten des 19. Jahrhunderts ist der Ortskern
Dornick als Konglomerat einer lockeren, hofähnlichen Bebauung verzeichnet. Es
ist demnach grundsätzlich von einer Befunderwartung (Spuren der
mittelalterlichen-neuzeitlichen Besiedlung und Nutzung der Fläche) auszugehen.
Es wird darum gebeten, die Angaben zum Bodendenkmal in die Begründung
aufzunehmen und das vermutete Bodendenkmal in die Kartenwerke einzufügen. Die
Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung
sind zu berücksichtigen, die Sicherung der Bodendenkmäler ist zu gewährleisten.
Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz
langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Eingriffe innerhalb des Plangebietes sind erlaubnispflichtig nach § 15
II DSchG NRW, weshalb die erforderlichen Erdeingriffe in enger Abstimmung mit
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege eine archäologische Baubegleitung zu
veranlassen ist. Als Regelungsmöglichkeit käme für diesen Fall folgendes in
Betracht: „Die bauliche Nutzung im Plangebiet ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB nur
unter der aufschiebenden Bedingung zulässig, dass die vorherige
wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation archäologischer Funde
und Befunde sichergestellt sind. Die dafür anfallenden Kosten sind im Rahmen
des Zumutbaren vom Vorhabenträger zu übernehmen (§ 27 DSchG NRW). Einzelheiten
hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein und dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinlang abzustimmen.“ Die Maßnahme wäre aus
rechtlichen Gründen erforderlich, um die Planung umsetzen zu können. Die
Regelung steht aber der Planung als solcher nicht grundsätzlich entgegen. Es
ist zu berücksichtigen, dass der Vorhabenträger für die Durchführung der
notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 15 Abs. 1
DSchG NRW benötigt, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR-Amt
erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der
Ausführung Beauftragten beizufügen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Überarbeitung des betreffenden
Kapitels Denkmalpflege/ Bodendenkmalpflege in der Begründung zur 1. Änderung
der Innenbereichssatzung. Die geäußerte Befunderwartung ist auf der
nachfolgenden Genehmigungsebene angemessen zu berücksichtigen. Analog zu den
Ausführungen in Bezug auf das benachbarte Baudenkmal und die daraus abgeleitete
Erforderlichkeit des denkmalrechtlichen Benehmens durch die zuständigen
Denkmalbehörden könnte zur Baugenehmigung auch bzgl. des vermuteten
Bodendenkmals verfahren werden. Die Aufnahme einer aufschiebenden Festsetzung
ist mangels Rechtsgrundlage für die Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB
nicht möglich. Die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchung
und die Einholung der Erlaubnis gem. § 15 Abs. 1 DSchG NRW erfolgen auf der
nachfolgenden Bauantragsebene.
II.8) Anregungen
zu den Belangen des Straßenbaus
Es werden keine Bedenken geäußert. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt, noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdenden Maßnahmen bzgl. Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.9) Anregungen
zu den Belangen der Entwässerung
Der von der Änderung der Innenbereichssatzung betroffene Bereich der Dornicker Straße ist derzeit nicht an das Abwasserdrucknetz angeschlossen. Für die Erschließung des Grundstücks ist eine neue Kleinpumpstation mit ungefähren Kosten von ca. 25.000 € herzustellen. Eine Anbindung an das vorhandene Schmutzwassernetz vor dem Grundstück Dornicker Str. 31 ist aus technischer Sicht nicht möglich. Die Gefällelage gibt dabei keine Anschlussmöglichkeit her. Ein Anschluss an die Kleinpumpstation 488 ist mit einer Länge von ca. 80 m ebenfalls aus entwässerungstechnischer Sicht nicht möglich. Das Niederschlagswasser muss vor Ort versickern oder ist in den Graben einzuleiten. Dafür muss es eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde geben, um eine ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung sicherzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt auf der
nachfolgenden Baugenehmigungsebene und ist nicht Gegenstand der Satzung nach §
34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB.
II.10) Anregungen
zu den Belangen der Versorgungsleitungen (Thyssengas GmbH)
Von dem Verfahren werden weder geplante noch vorhandene Anlagen der Thyssengas GmbH betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.11) Anregungen
zu den Belangen der Versorgungsleitungen (Westnetz GmbH)
Im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung befinden sich keine Versorgungsleitungen oder Anlagen der Westnetz GmbH, sodass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter