hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu
1)
I.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
II. Ergebnisse der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1
BauGB
Zu
II.1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Straßenbau mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Westnetz GmbH) mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Netzeigentümer mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Thyssengas GmbH) mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 5) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Entwässerung mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 6) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung der Industrie- und Handelskammer mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 7) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung des Natur- und Artenschutzes mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 8) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Bodendenkmalpflege mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.9) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Denkmalschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.10) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Landschafts- und Naturschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.11) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Kampfmittelbeseitigung mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
III.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
IV. Ergebnisse der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs.2
BauGB
Zu
IV.1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Straßenbau mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Westnetz GmbH) mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Telekom GmbH) mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV. 4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung der Industrie- und Handelskammer mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV. 5) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung des Natur- und Artenschutzes mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.6) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Gelsenwasser) mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.7) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Denkmalschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.8) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Landschafts- und Naturschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.9) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den
Satzungsbeschluss des vorliegenden Bebauungsplanänderungsentwurfs.
Sachdarstellung :
Zu
1)
Der Grundstückseigentümer des Netto-Marktes in Elten
an der Klosterstraße hat einen Antrag auf Genehmigung einer
Verkaufsflächenerweiterung von 710 m² auf 1.005 m² gestellt. Den
grundsätzlichen Beschluss, den Bebauungsplan EL 16/1 anzupassen, hat der Ausschuss
für Stadtentwicklung am 29.08.2023 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der Bebauungsplanänderung im
Rahmen einer Auslegung, die vom 18.09.2023 bis zum 20.10.2023 einschließlich
stattgefunden hat.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel
dazu durchgeführt.
Bei diesen Beteiligungen gingen die
nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob
und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren
Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
In seiner Sitzung am 07.04.2024 beschloss
der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung die öffentliche Auslegung gem. §
3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 03.06.2024 bis einschließlich zum
03.07.2024 statt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden die
nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu
entscheiden hat.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
II Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II.1) Anregungen zu den Belangen des Straßenbaus
Die Zufahrt zur Landesstraße
ist auf Grund der Verkehrsbelastung der L491 und mit Blick auf die
Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer als einstreifige Zufahrt
dargestellt. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs dürfen nicht beeinträchtigt werden und es können
weder jetzt, noch künftig Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
oder ggfs. Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung
geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs steht mit der Bauleitplanung nicht im Zusammenhang. Ansprüche auf
Lärmschutz können gegenüber der Straßenbauverwaltung nicht geltend gemacht
werden. Der Bebauungsplan berücksichtigt die Belange des Schallschutzes in Form
von Festsetzungen.
II.2) Anregungen zu den Belangen der
Versorgungsleitungen (Westnetz GmbH)
Im Geltungsbereich dieser
genannten Verfahren befinden sich keine Versorgungsleitungen der Westnetz GmbH.
Folglich bestehen keine Bedenken gegen die Umsetzung der Verfahren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.3) Anregungen zu den Belangen der Netzeigentümer
(Deutsche Telekom Technik GmbH)
Durch die Planung werden die Belange der Telekom
zurzeit nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.4) Anregungen
zu den Belangen der Versorgungsleitungen (Thyssengas GmbH)
Von dem Verfahren werden
weder geplante noch vorhandene Anlagen der Thyssengas GmbH betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.5) Anregungen
zu den Belangen der Entwässerung
Zum Vorhaben bestehen grundsätzlich keine Anregungen
und Bedenken. Einzelheiten zu Auswirkungen auf die bestehende
Entwässerungssituation werden im Zusammenhang mit der Erstellung eines
entsprechenden Kanalscheins geregelt. In Ergänzung an die Stellungnahme wird
seitens der KBE keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt. Das
gesamte anfallende Schmutz- und Regenwasser ist an die vorhandene
Mischwasserkanalisation anzuschließen. Für den betroffenen Bereich wurde im
Jahr 2006 ein Kanalschein erstellt, der den kompletten Anschluss an den
öffentlichen Kanal in der Dr. Robbers-Straße vorgibt. Der rückwärtige private
Kanalanschluss an den öffentlichen Kanal erfolgt durch den Dr. Robbers Park.
Diese Anschlussleitung ist auch bei einer geplanten Gebäudeerweiterung zu
nutzen. Bisher sind hier keine hydraulischen Probleme der privaten Kanalisation
oder im Bereich der Einleitstelle bekannt. Sofern der aktuelle
Gesamtbefestigungsgrad der betroffenen Grundstücke nicht vergrößert wird,
bestehen daher keine Probleme bei der Abwasserbeseitigung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Die hier gemachten Vorgaben zur Grundstücksentwässerung
finden im Bebauungsplan Berücksichtigung.
II.6) Anregungen
zu den Belangen der Industrie und Handelskammer
Der Lebensmittelmarkt liegt
im Allgemeinen Siedlungsbereich und innerhalb des Nahversorgungszentrums Elten.
Aufgrund der Großflächigkeit ist eine Zulässigkeit nur in einem Kern- oder
Sondergebiet zulässig. Der Marktstandort dient der Versorgung der umliegenden
Wohnbevölkerung. Durch die Erweiterung bestehen keine nachteiligen Auswirkungen
auf die städtebauliche Ordnung oder verkehrliche Belange. Die in der
Verträglichkeitsanalyse aufgeführten Umsatzprognosen und –verteilungen zum
Vorhaben sind plausibel. Eigene Berechnungen führen zu einem ähnlichen
Ergebnis. Ausschlaggebendes Kriterium für den Nachweis wesentlicher
Beeinträchtigungen der Nahversorgungsfunktion und zentraler Versorgungsbereiche
ist die Umsatz-Kaufkraft-Relation eines Vorhabens. Dem erwarteten Umsatz muss
die Kaufkraft der Bewohner im Einzugsgebiet des Marktes für die entsprechende
Sortimentsgruppe gegenübergestellt werden. Für Netto-Lebensmitteldiscounter
nennt der Hahn Retail Real Estate Report eine Flächenproduktivität von 4.700 €
je m² Verkaufsfläche. Bei Annahme dieser Flächenproduktivität ergibt
sich bei 1.005 m² künftiger Verkaufsfläche ein Umsatz von etwa 4,7 Mio. € im
Jahr bei Nahrungs- und Genussmitteln. Die Kaufkraft der Bevölkerung von
Emmerich im Bereich Nahrungs- und Genussmittel beträgt etwa 2.838 € pro Kopf.
Demnach müssten im näheren Einzugsgebiet des Marktes rund 1.656 Menschen leben.
Bei Nicht-Erfüllung dieser Bedingung wäre ein entsprechender Anbieter auf
Kaufkraftzuflüsse von Gebieten außerhalb des näheren Einzugsgebietes
angewiesen, was negative Auswirkungen auf benachbarte zentrale
Versorgungsbereiche vermuten ließe.
Gemäß der Ermittlung der Einwohnerzahl wohnen 3.300
Personen in einem Radius von 700 m um den Vorhabenstandort. Damit ist die erforderliche
Mantelbevölkerung von 1.656 Menschen vorhanden. Negative Auswirkungen auf
andere zentrale Versorgungsbereiche bzw. die Nahversorgung durch den
Lebensmitteldiscounter sind damit nicht unmittelbar zu erwarten.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass der
Marktstandort bereits seit einigen Jahren etabliert ist und sich die
Kundenströme im lokalen und regionalen Umfeld durch den Neubau der Filiale
nicht wesentlich ändern werden.
Aus Sicht der IHK bestehen keine Bedenken gegen das
Planungsvorhaben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.7) Anregungen
zu den Belangen des Natur- und Artenschutzes
Es bestehen keine Bedenken,
wenn die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag benannten wirksamen
Vermeidungsmaßnahmen (händische Entfernung der Dacheindeckung und der
Verblendung auf Zinkblechen an den Fassaden zum Schutz der Fledermäuse, sowie
Beschränkung des Baumschnittes auf den Zeitraum 01.10 bis 28.02. zum Schutz der
Nester der Brutvögel) eingehalten werden (Beachtung der gesetzlichen
Zugriffsverbote).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Die Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen betrifft die
nachfolgende Genehmigungsplanung bzw. die Realisierungsphase des konkreten
Bauvorhabens.
II.8) Anregungen
zu den Belangen der Bodendenkmalpflege
Das Vorhaben liegt
angrenzend an und innerhalb des vermuteten Bodendenkmals VBD 0015 – Ortskern
Niederelten. Das Bodendenkmal ist nachrichtlich in die Planunterlagen
aufzunehmen, Angaben hierzu sind unter Punkt 12 der Begründung zu ergänzen. Im
Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung sind auch die Auswirkungen des
Vorhabens auf das archäologische Kulturgut (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB)
zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 4 BauGB). Darüber hinaus
sind die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) bei der Aufstellung von
Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
Abwägung einzustellen. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die Ermittlung und
Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Der Schutz von Bodendenkmälern ist dabei
nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig (§ 5 Abs. 2 DSchG NW).
Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die
Bodendenk-malsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu
erreichen.
Weitergehende Untersuchungen
noch im Rahmen der Umweltprüfung sind nicht erforderlich. Die Umsetzung des
Vorhabens ist im hinteren Gartenbereich vorgesehen. In dem Bereich besteht eine
geringe archäologische Befunderwartung, außerdem sind Störungen durch das
Bestandsgebäude und den Parkplatz anzunehmen. Bedenken gegen die Planung werden
daher keine vorgebracht.
Dennoch ist in Umsetzung des
Vorhabens ein erlaubnispflichtiger Eingriff in das Vermutete Bodendenkmal
vorgesehen (§ 15 II DSchG NRW). Zu dieser Erlaubnis kann bereits jetzt das
Benehmen in Aussicht gestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung wird gefolgt. Die nachrichtliche
Übernahme des vermuteten Bodendenkmals war bereits nachrichtlich im
Bebauungsplan enthalten. In der Begründung werden entsprechende Ergänzungen
vorgenommen.
II.9) Anregung zu den Belangen des Denkmalschutzes
(Dez. 35.4 - Bez.-Reg.)
Gegen die Änderungen bestehen keine Bedenken, da sich
im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Es wird angegeben, das LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland und die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde
zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
genannten Behörden wurden an der Bebauungsplanänderung beteiligt.
II.10) Anregung zu den Belangen des Landschafts-
und Naturschutzes (Dez. 51-
Bez.-Reg.)
Von der Planung ist keine ordnungsbehördliche
Verordnung oder einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als höhere
Naturschutzbehörde betroffen. Bezüglich ggf. weiterer naturschutzrechtlich
einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange ist der Kreis Kleve als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist
keine Abwägung erforderlich.
II.11)
Anregungen zu den Belangen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Beiliegend erhalten Sie das Ergebnis über die
angeforderte Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD).
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen im beantragten Bereich. Es wird von
daher eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im
ausgewiesenen Bereich empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
dies bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall
den Leitfaden auf der Internetseite der Bezirksregierung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der bereits auf dem Bebauungsplan vorhandene Hinweis
wird entsprechend dem vorliegenden Schreiben aktualisiert. Der Eigentümer der
Fläche wird über das Schreiben in Kenntnis gesetzt. Die empfohlene Überprüfung
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sollte vor der Aufnahme von
Bauarbeiten, Erd- und Tiefbauarbeiten erfolgen.
III Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
IV Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
IV.1) Anregungen zu den Belangen des Straßenbaus
Die Zufahrt zur Landesstraße
ist auf Grund der Verkehrsbelastung der L491 und mit Blick auf die
Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer als einstreifige Zufahrt
dargestellt. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs dürfen nicht beeinträchtigt werden und es können
weder jetzt, noch künftig Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
oder ggfs. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung
geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs steht mit der Bauleitplanung nicht im Zusammenhang. Ansprüche auf
Lärmschutz können gegenüber der Straßenbauverwaltung nicht geltend gemacht
werden. Der Bebauungsplan berücksichtigt die Belange des Schallschutzes in Form
von Festsetzungen.
IV.2) Anregungen zu den Belangen der
Versorgungsleitungen (Westnetz GmbH)
Im Geltungsbereich dieser
genannten Verfahren befinden sich keine Versorgungsleitungen der Westnetz GmbH.
Folglich bestehen keine Bedenken gegen die Umsetzung der Verfahren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
IV.3) Anregungen zu den Belangen der Netzeigentümer
(Deutsche Telekom Technik GmbH)
Durch die Planung werden die Belange der Telekom
zurzeit nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
IV.4) Anregungen
zu den Belangen der Industrie und Handelskammer
Unsere
Stellungnahme gilt gleichermaßen für die Flächennutzungsplan- und die
Bebauungsplanänderung.
Mit
der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung eines bestehenden Netto-Lebensmitteldiscounters von bislang 710 m²
auf 1.005 m² Verkaufsfläche geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird die
Darstellung des Flächennutzungsplanes geändert von „Gemischten Bauflächen (M)“
in „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandel“. Im Bebauungsplan wird entsprechend ein Sondergebiet (SO) auf
Basis des § 11 BauNVO festgesetzt.
Der
Lebensmittelmarkt liegt im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) und innerhalb des
Nahversorgungszentrums Elten. Aufgrund der Großflächigkeit des künftigen
Marktes ist eine Zulässigkeit nur in einem Kern- oder Sondergebiet möglich.
Der
Marktstandort ist bereits langfristig an der Klosterstraße verortet und dient
der Versorgung der umliegenden Wohnbevölkerung. Durch die Erweiterung der Filiale
an gleicher Stelle bestehen unseres Erachtens keine nachteiligen Auswirkungen
auf die städtebauliche Ordnung oder verkehrliche Belange.
Zur
Einschätzung möglicher Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche wurde
durch das Büro Futura Consult eine Verträglichkeitsanalyse erstellt. Die darin
aufgeführten Umsatzprognosen und -umverteilungen zum Vorhaben sind aus unserer
Sicht plausibel. Über eigene Berechnungen kommen wir zu ähnlichen Ergebnissen.
Ausschlaggebendes
Kriterium für den Nachweis wesentlicher Beeinträchtigungen der
Nahversorgungsfunktion und zentraler Versorgungsbereiche ist für uns die
Umsatz-Kaufkraft-Relation eines Vorhabens. Dem erwarteten Umsatz muss die
Kaufkraft der Bewohner im Einzugsgebiet des Marktes für die entsprechende Sortimentsgruppe
gegenübergestellt werden. Für Netto-Lebensmitteldiscounter nennt der Hahn
Retail Real Estate Report Nr. 17 (2022/2023) eine Flächenproduktivität von
4.700 € je m² Verkaufsfläche.
Bei
Annahme dieser Flächenproduktivität ergibt sich bei 1.005 m² künftiger
Verkaufsfläche ein Umsatz von etwa 4,7 Mio. € im Jahr bei Nahrungs- und
Genussmitteln. Die Kaufkraft der Bevölkerung von Emmerich im Bereich Nahrungs-
und Genussmittel beträgt etwa 2.899 € pro Kopf (gem. Angaben MB Research).
Demnach müssten im näheren Einzugsgebiet des Marktes rund 1.621 Menschen leben.
Bei Nicht-Erfüllung dieser Bedingung wäre ein entsprechender Anbieter auf
Kaufkraftzuflüsse von Gebieten außerhalb des näheren Einzugsgebietes
angewiesen, was negative Auswirkungen auf benachbarte zentrale
Versorgungsbereiche vermuten ließe.
Gemäß
unserer eigenen Ermittlung der Einwohnerzahl (www.einwohner.nrw.de) wohnen
3.300 Personen in einem Radius von 700 m um den Vorhabenstandort. Damit ist die
erforderliche Mantelbevölkerung von 1.621 Menschen vorhanden. Negative
Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche bzw. die Nahversorgung
durch den Lebensmitteldiscounter sind damit nicht unmittelbar zu erwarten.
Überdies
ist zu berücksichtigen, dass der Marktstandort bereits seit einigen Jahren
etabliert ist und sich die Kundenströme im lokalen und regionalen Umfeld durch
den Neubau der Filiale nicht wesentlich ändern werden. Aus Sicht der IHK
bestehen keine Bedenken gegen das Planungsvorhaben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
IV.5) Anregungen
zu den Belangen des Natur- und Artenschutzes
Es bestehen keine Bedenken,
wenn die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag benannten wirksamen
Vermeidungsmaßnahmen (händische Entfernung der Dacheindeckung und der
Verblendung auf Zinkblechen an den Fassaden zum Schutz der Fledermäuse, sowie
Beschränkung des Baumschnittes auf den Zeitraum 01.10 bis 28.02. zum Schutz der
Nester der Brutvögel) eingehalten werden (Beachtung der gesetzlichen
Zugriffsverbote).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Die Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen betrifft die
nachfolgende Genehmigungsplanung bzw. die Realisierungsphase des konkreten
Bauvorhabens.
IV.6) Anregungen
zu den Belangen der Versorgungsleitungen (Gelsenwasser Energienetze)
Es werden keine Anregungen
vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
IV.7) Anregung zu den Belangen des Denkmalschutzes
(Dez. 35.4 - Bez.-Reg.)
Gegen die Änderungen bestehen keine Bedenken, da sich
im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Es wird angegeben, das LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland und die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde
zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
genannten Behörden wurden an der Bebauungsplanänderung beteiligt.
IV.8) Anregungen
zu den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51 – Bez.-Reg.)
Von der Planung ist keine
ordnungsbehördliche Verordnung oder einstweilige Sicherstellung der
Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, es ist
keine Abwägung erforderlich.
IV.9) Anregung zu den Belangen des
Gewässerschutzes (Dez. 54- Bez.-Reg.)
In den Planzeichnungen wird unter „Nachrichtlicher
Übernahme“ einmal das HQ100 (F-Plan) und einmal das HQ500 (B-Plan) genannt. Ich
bitte um Umbenennung in „HQextrem“ in beiden Planzeichnungen – zur
Richtigstellung des Hochwasserszenarios und Vereinheitlichung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der
Anregung wird gefolgt. Es wird eine redaktionelle Änderung des
Hochwasserszenarios auf der Planzeichnung vorgenommen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter