hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
II. Ergebnisse der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2
BauGB
Zu
II.1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu den Belangen des Luftverkehrs mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur ländlichen Entwicklung und Bodenordnung mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Denkmalschutz
mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Abfallwirtschaft mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 5) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 6) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 7) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung der Industrie- und Handelskammer mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 8) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung der Handwerkskammer mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 9) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Straßenbau mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu II. 10) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Entwässerung mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 11) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Thyssengas GmbH) mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 12) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Gelsenwasser GmbH) mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II. 13) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Versorgungsleitungen (Telekom GmbH) mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II. 14) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen der Unteren Bodenschutz- und
Abfallwirtschaftsbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II. 15) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen des Fachbereichs 4 des Kreises
Kleve (Jugend, Soziales und Jobcenter mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den
Satzungsbeschluss des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes.
Sachdarstellung :
Zu
1)
Der Stadtverwaltung der Stadt Emmerich am Rhein liegt
ein Antrag zur Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle zu einem Wettbüro vor.
Nach Nutzungsänderung würde das Gebäude zu einer Vergnügungsstätte zählen. Eine
bloße Annahmestelle, die ein Besucher nur aufsucht, um seinen Wettschein
abzugeben und/oder seinen Gewinn abzuholen, ohne zu verweilen, ist keine
Vergnügungsstätte. Zu einer Vergnügungsstätte wird die Wettannahmestelle erst,
wenn die kommerzielle Unterhaltung der Kund- und Besucherschaft im Vordergrund
steht, sowie ein Angebot zum Verweilen existiert. Das beantragte Wettbüro soll
nicht alleine der Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen dienen,
sondern auch einen wesentlichen Teil zur Unterhaltung bieten. Demnach wird das
beantragte Wettbüro als Vergnügungsstätte definiert. Entsprechend des geltenden
Planungsrechts wäre das beantragte Vorhaben zu genehmigen.
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten würde zu einer
Beeinträchtigung und Konflikten (z.B. Immissionskonflikten) mit der vorhandenen
Wohnnutzung führen. Dazu kann eine Beeinträchtigung des Ortsbildes entstehen,
was unter anderem zu Trading-Down-Effekten führen kann.
Ziel des Bebauungsplans EL 17/1 ist der Schutz der im
Gebiet vorhandenen Wohnnutzungen vor auftretenden Konflikten und die Vermeidung
einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktionen des Gebietes durch
Vergnügungsstätten. Der Bebauungsplan zielt darauf ab, Vergnügungsstätten im
Plangebiet auszuschließen. Die Ziele werden durch das Steuerungskonzept
„Vergnügungsstätten“ für die Stadt Emmerich am Rhein gestützt. Das Konzept
wurde vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 06.07.2016 als
städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Konzeptinhalt ist die unter
anderem die Bestimmung der Zulässigkeitsbereiche von Vergnügungsstätten in der
Stadt Emmerich am Rhein. Im Bereich an der Ostermayerstraße sind
kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Ein weiterer
Zulässigkeitsbereich liegt im Gewerbegebiet Weseler Straße an der Rudolf-Diesel-Straße.
Dagegen sollen in den Stadtteilen Hüthum und Elten sowie in allen anderen
Bereichen entlang der B 220 Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen oder
Wettbüros durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nachden
Regelungen des § 9 Abs. 2b BauGB. Demnach kann für im Zusammenhang bebauter
Ortsteile (§ 34 BauGB) in einem Bebauungsplan oder in Teilen des räumlichen
Geltungsbereiches des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass
Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder
anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und
Kindertagesstätten oder
- eine Beeinträchtigung der sich aus der
vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets,
insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von
Vergnügungsstätten,
zu verhindern.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 30 Abs.
3 i.V.m. § 9 Abs. 2b BauGB wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet
oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
b BauGB genannten Schutzgüter und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Demnach liegen keine Ausschlussgründe für die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB vor. Gem. § 13 Abs. 2
und Abs. 3 BauGB kann daher von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. Zusätzlich kann von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach
§ 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB
abgesehen werden. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach
Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
II Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
II.1) Anregung zu den Belangen des Luftverkehrs
(Dez. 26 - Bez.-Reg.)
Es bestehen seitens des Dez. 26 keine Bedenken gegen
die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.2) Anregung zu den Belangen der ländlichen
Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33 – Bez.-Reg.)
Es bestehen seitens des Dez. 33 keine Bedenken gegen
die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.3) Anregung zu den Belangen des Denkmalschutzes
(Dez. 35.4 - Bez.-Reg.)
Gegen die Änderungen bestehen keine Bedenken, da sich
im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Es wird angegeben, das LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland und die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde
zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
genannten Behörden wurden an der Satzungsänderung beteiligt.
II.4) Anregung zu den Belangen der
Abfallwirtschaft (Dez. 52 - Bez.-Reg.)
Es bestehen seitens des Dez. 52 keine Bedenken gegen
die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.5) Anregung zu den Belangen des
Immissionsschutzes (Dez. 53 - Bez.-Reg.)
Es bestehen seitens des Dez. 53 keine Bedenken gegen
die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.6) Anregung zu den Belangen des
Gewässerschutzes (Dez. 54 -
Bez.-Reg.)
Es bestehen seitens des Dez. 54 keine Bedenken gegen
die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.7) Anregungen
zu den Belangen der Industrie- und Handelskammer
Seitens der IHK bestehen
keine Bedenken gegen die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.8) Anregungen
zu den Belangen der Handwerkskammer
Es werden keine Bedenken
oder Anregungen vorgetragen. Vielmehr wird begrüßt, dass Vergnügungsstätten im
faktischen Mischgebiet ausgeschlossen werden, da so Trading.Down-Effekten und
der Verdrängung der im Plangebiet städtebaulich gewünschten Nutzungen
vorgebeugt werden kann. Davon profitieren auch die dort ansässigen
Handwerksbetriebe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
II.9) Anregungen
zu den Belangen des Straßenbaus
Es werden keine Bedenken
geäußert. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt, noch zukünftig
aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder
ggfls. erforderlich werdenden Maßnahmen bzgl. Schadstoffausbreitung geltend gemacht
werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.10) Anregungen
zu den Belangen der Entwässerung
Zu dem Vorhaben bestehen
grundsätzlich keine Anregungen oder Bedenken. Einzelheiten zu Auswirkungen auf
die bestehende Entwässerungssituation werden im Zusammenhang mit der Erstellung
eines entsprechenden Kanalscheins geregelt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.11) Anregungen
zu den Belangen des Versorgungsleitungen (Thyssengas GmbH)
Von dem Verfahren werden
weder geplante noch vorhandene Anlagen der Thyssengas GmbH betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.12) Anregungen
zu den Belangen der Versorgungsleitungen (Gelsenwasser GmbH)
Es bestehen keine Bedenken
gegen die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.13) Anregungen
zu den Belangen der Versorgungsleitungen (Telekom GmbH)
Durch die Planung werden die
Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.14) Anregungen
zu den Belangen der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde
In der Entwurfsbegründung
sind keine Regelungen zum Bodenschutz oder Abfallrecht enthalten. Es wird
darauf hingewiesen, dass für etwaige Materialeinbauten (Boden und/oder
Ersatzbaustoffe) ausschließlich die Vorgaben der Mantelverordnung maßgeblich
sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
II.15) Anregungen
zum Fachbereich 4 des Kreises Kleve (Jugend, Schule und Jobcenter)
Bei der Gestaltung der
kommunalen Infrastruktur sollen die Ergebnisse der aktuellen
Pflegebedarfsplanung im Kreis Kleve ausreichend berücksichtigt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan regelt
lediglich den Ausschluss von Vergnügungsstätten. Die Gestaltung der kommunalen
Infrastruktur erfolgt weiterhin über den § 34 BauGB. Es ist keine Abwägung
erforderlich.
Zu
2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans EL 17/1
–Klosterstraße- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange als Satzung.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter