hier: 1. Änderung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt auf Empfehlung des
Rechnungsprüfungsausschusses die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung vom
15.12.2020.
Sachdarstellung :
Im § 5 Satz 2 Nr. 5 und 6 der derzeit geltenden Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Emmerich am Rhein vom 15.12.2020, überträgt der Rat der örtlichen Rechnungsprüfung gem. § 104 Abs. 2 und 3 GO NRW die zusätzliche Aufgabe der Prüfung der Jahresrechnung der Eugen-und Elisabeth-Reintjes-Stiftung und der Jahresrechnung der Rudolf W. Stahr - Sozial- und Kulturstiftung Emmerich.
Die Aufgabe wurde seinerzeit der örtlichen Rechnungsprüfung übertragen, da beide Stiftungen geschäftsführend von der Stadt Emmerich am Rhein verwaltet wurden. Nach dem plötzlichen Tod des ehemaligen Stadtkämmerers im Jahre 2019, der zuletzt als geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit Unterstützung einer Mitarbeiterin im Fachbereich 2 Finanzen die Verwaltung beider Stiftungen wahrgenommen hatte, wurde die Geschäftsführung zunächst vom 1. Vorsitzenden und dann nach und nach von der Vereinigten Hoppen- und Hompheus Stiftung Emmerich übernommen. Hierzu hat der Rat in seiner Sitzung am 13.12.2022 bereits eine entsprechende Stiftungssatzungsänderung der Rudolf W. Stahr Sozial- und Kulturstiftung beschlossen.
Mit Datum vom 01.01.2024 fand die vollständige Übergabe der administrativen Tätigkeiten an die Vereinigte Hoppen- und Hompheus Stiftung statt.
Die Verwaltung wird somit nicht mehr von der Stadtverwaltung wahrgenommen, das Stiftungsvermögen stellt auch kein Sonder- oder Treuhandvermögen der Stadt Emmerich am Rhein dar. Insofern ist die Prüfung der Jahresrechnungen beider Stiftungen unter keine der in den §§ 102 bis 104 GO NRW normierten Aufgaben zu subsumieren, denn die Stiftungsmittel werden weder haushaltsmäßig von der Stadt bewirtschaftet noch werden sie von Verwaltungsmitarbeitern betreut.
Für die Stiftungen ist somit lediglich das Stiftungsgesetz NRW und nicht der § 100 GO NRW maßgebend. Das Stiftungsgesetz NRW lässt im § 6 Abs. 2 verschiedenste Prüfungsinstitutionen (z.B. Prüfungsverbände, Wirtschaftsprüfer und -prüferinnen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und -prüferinnen, Buchprüfungsgesellschaften etc.) zur Prüfung der jeweiligen Stiftungen zu. Aus diesem Grund würde die örtliche Rechnungsprüfung im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit in den Wettbewerb mit anderen Prüfungsinstitutionen treten. Die Leistungen gegenüber einem Dritten müssten in Form einer Verwaltungskostenerstattung zuzüglich erforderlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Der Vorstand der Rudolf W. Stahr Sozial- und Kulturstiftung Emmerich hat bereits in 2023 seine Satzung dergestalt geändert, als dass als Alternative zur Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der Stiftung auch durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden kann.
Die Satzung der Eugen- und Elisabeth-Reintjes-Stiftung sieht keine ergänzenden Regelungen zur Prüfung vor, so dass hier ”lediglich” das Stiftungsgesetz NRW Anwendung findet.
Insofern ist die Rechnungsprüfungsordnung anzupassen und die Prüfung der Jahresrechnungen der Rudolf W. Stahr Sozial- und Kulturstiftung Emmerich und der Eugen- und Elisabeth-Reintjes-Stiftung auf die Jahre bis einschließlich 2023, somit auf die Jahre vor Übergabe an die Hoppen- und Hompheus-Stiftung, zu begrenzen.
§ 5 Satz 1 Nrn. 5 und 6 RPO
Der Rat überträgt der örtlichen Rechnungsprüfung zusätzlich gem. § 104 Abs. 2 und 3 GO NRW folgende Aufgaben:
5.
die Prüfung der Jahresrechnung der Eugen-und Elisabeth-Reintjes-Stiftung bis einschließlich des Jahres 2023, |
6.
die Prüfung der Jahresrechnung der Rudolf W. Stahr - Sozial- und Kulturstiftung
Emmerich bis einschließlich des Jahres
2023, |
Die erforderlichen Änderungen gegenüber der bestehenden Rechnungsprüfungsordnung werden in einer Synopse dargestellt und als Anlage 1 beigefügt. Die Änderungen sind in fett markiert.
Inkrafttreten
Die oben angegebenen Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister