Beschlussvorschlag :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt gemäß § 142
Baugesetzbuch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Van-Gülpen-Straße“ unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 142
Abs. 4 BauGB und Ausschluss der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB sowie der
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB als
Satzung.
Das Sanierungsgebiet umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstücke 456, 457, 467, 468,
469, 1010, 474, 471, 472, 473, 977, 976 und 1097.
Mit den Eigentümern der vorgenannten Flurstücke sind
städtebauliche Verträge über Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an
den Gebäuden abzuschließen, wobei städtischerseits eine Kostenübernahme
auszuschließen ist.
Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Rechtskraft der Sanierungssatzung durchgeführt werden.
Sachdarstellung :
Die heute leer stehenden Häuser van-Gülpen-Straße 16 – 18
und 20 - 22 bieten durch Glasbruch und Verbretterung an Fenstern und Türen
einen trostlosen Anblick.
Die Häuser bedürfen ausweislich einer Fotodokumentation
insbesondere auch im Inneren einer umfangreichen Instandsetzung bzw.
Modernisierung; sie befinden sich derzeit in einem unbewohnbaren Zustand.
Der zukünftige Eigentümer der Häuserblocks van-Gülpen-Straße
16 - 18 und 20 – 22 hat bei der Stadt angefragt, ob die Möglichkeit der
Festsetzung des Bereiches als Sanierungsgebiet besteht, um auf diesem Wege
bessere Steuerabschreibungsmöglichkeiten zu erhalten und so Anreize für den
Erwerb der Wohnungen durch Investoren zu schaffen. Das Investitionsvolumen zu
Gunsten der heimischen Bauwirtschaft wäre beträchtlich.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 BauGB sind
Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände
wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Gemäß § 136 Abs. 4 BauGB dienen
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit.
Bei der Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche
Missstände vorliegen, sind – im hier zu prüfenden Fall – insbesondere die
Wohnverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden Menschen in
Bezug auf die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden und Wohnungen zu berücksichtigen.
Die städtebaulichen Missstände an der van-Gülpen-Straße als
Einfallstraße von Emmerich am Rhein sind offensichtlich. Das Ortsbild wird
erheblich beeinträchtigt.
Zudem ist die bauliche Beschaffenheit der Häuserblocks
derart schlecht, dass einige Häuser derzeit unbewohnbar sind.
Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als
Sanierungsgebiet festlegen (§ 142 BauGB). Bei dem Beschluss über die
Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der
die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht
überschreiten. Die Frist kann durch Beschluss verlängert werden, falls die
Sanierung nicht innerhalb dieser Zeit realisiert werden kann.
Die verwaltungsseitige Prüfung des erforderlichen
Gebietsumfanges – siehe beigefügte Planabgrenzung - ergab folgendes:
Die östliche Häuserzeile der van-Gülpen-Straße 16 – 38
einschl. der Mietblocks Sprickmann-Kerkerinck-Straße 15 sowie 6 bis 10 und der
Häuser Gerhard-Storm-Str. 11 und 13 bilden einen sinnvollen
Sanierungszusammenhang. Es sind 3 verschiedene Eigentümer betroffen.
Die Häuser van-Gülpen-Straße 16 bis 22 sind in einem
unbewohnbaren Zustand und müssen zur Behebung der Missstände und Mängel
grundsaniert werden.
Die übrigen Häuser im künftigen Sanierungsgebiet sind zur
Zeit zum größten Teil bewohnt und äußerlich nicht alle auf den ersten Blick
sanierungsbedürftig, sie haben aber z. B. im Bereich der Dächer und Balkone
erhebliche Mängel, die die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich
beeinträchtigen (Feuchtigkeitsprobleme, fehlende Isolierung, schadhafte
Pfannen, versottende Kamine).
Daher sind die genannten Grundstücke mit den aufstehenden
Häuserblocks in eine Sanierungssatzung einzubeziehen.
Im künftigen Sanierungsgebiet „Van-Gülpen-Straße“ sind
umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erforderlich, die
gemäß § 177 BauGB im Rahmen eines Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages
zwischen dem jeweiligen Eigentümer und der Stadt vereinbart werden sollten.
Dieser städtebauliche Vertrag regelt auch die alleinige Kostenübernahme durch
den Eigentümer.
Ziele und Zwecke des Sanierungsverfahrens:
Bauliche und qualitätsmäßige Verbesserung und Aufwertung des
Gebietes
Sicherung eines qualitätsmäßig angemessenen und quantitativ
ausreichenden Wohnraumes
Standardmäßige Aufwertung und Instandsetzung mehrerer
sanierungsbedürftiger Wohngebäude im Rahmen von Modernisierungs- und
Instandsetzungsverträgen durch Beseitigung der Missstände und Behebung der
Mängel
Auf weitere vorbereitende Untersuchungen kann verzichtet
werden, da hinreichende Beurteilungsunterlagen vorliegen.
Im Sinne einer zügigen Abwicklung kann die Sanierungssatzung
nach Beschlussfassung durch den Rat bekannt gemacht und damit rechtsverbindlich
werden.
Mit Abschluss eines Modernisierungs- und
Instandsetzungsvertrages sind seitens der Stadt Emmerich am Rhein die
begünstigenden Voraussetzungen gemäß § 7 h bzw. § 10 f Einkommensteuergesetz
für steuerpflichtige Eigentümer der betr. Wohnungen geschaffen.
Anlagen:
Plan mit Darstellung des Satzungsgebietes
Satzungstext
Begründung
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?
X |
Ja. Kapitel 1.1 und 1.2.