Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein,
hier: § 7 Abs. 3 Aussschüsse
Vorlage
01 - 15 0004/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat beschließt mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die in Anlage 1 beigefügte 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

 

1)         Änderung § 7 Abs. 3 (Ausschüsse) der Hauptsatzung :

 

          Gemäß § 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. In seiner Sitzung am 03.11.2009 wird der Rat die personelle Besetzung der einzelnen Gremien sowie die Bestimmung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze beschließen.

          Zuvor gilt es festzulegen, welche Ausschüsse in welcher Größe gebildet werden.

          Vor Ort wird durch § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung Art, Anzahl und Größe der zu

          Ausschüsse festgelegt.

Die neugewählte Vertretung wird die Ausschüsse entsprechend der Bestimmungen des § 7 Abs.3 vornehmen; die Ausnahme bildet hier der Wahlprüfungsausschuss.

Einvernehmen wurde dahingehend erzielt, dieses Größe des Gremiums um 1

Mitglied auf insgesamt 6 stimmberechtigte Mitglieder zu erhöhen.

 

 

2)      Einfügung des § 7 a (Integration)

  

         Am 24 Juni 2009 hat der Nordrhein-Westfälische Landtag mit dem Gesetz zur  Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung –Integration- beschlossen. 

         In Kommunen, in denen mindestens 5.000 ausländische Einwohnerinnen und

         Einwohner ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben, ist ein Integrationsrat zu

         bilden.

         Gleiches gilt für Kommunen, in denen mindestens 2.000 ausländische

         Einwohnerinnen und Einwohner leben, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte

         dies beantragen.

 

         In der Stadt Emmerich am Rhein haben z.Zt. 5.451 ausländische Einwohnerinnen

         und Einwohner ihren Hauptwohnsitz.

         Daher ist vor Ort ein Integrationsrat zu bilden.

 

         Der Integrationsrat besteht aus den vom Rat zu bestellenden Ratsmitgliedern und

         aus direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern von Zugewanderten. Das

         Gesetz enthält keine Vorgabe über die Zahl der Mitglieder im Gremium und über

         das Zahlenverhältnis der Ratsmitglieder zu den direkt gewählten Mitgliedern.

         Allerdings ist festgelegt, dass die Anzahl der direkt gewählten Vertreter die der

         Ratsmitglieder übersteigen muss.

 

         Der Städtetag NW, der Städte- und Gemeindebund NW und die Landes-

         arbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen haben sich für eine

         Besetzung des Integrationsrates mit 2/3  direkt gewählter Vertreter und 1/3 vom

         Rat bestellter Ratsmitglieder ausgesprochen.

 

Das Gesetz sieht als Grundmodell den Integrationsrat vor.

Der Rat kann aber beschließen, dass an Stelle eines Integrationsrates ein Integrationsausschuss gebildet wird.

Hinsichtlich der Kompetenzen gibt es keinen Unterschied zwischen beiden Gremien.

Unterschiedliche ist aber die rechtliche Vorgabe hinsichtlich der Zusammensetzung der Mitglieder :

Im Integrationsausschuss müssen immer die Ratsmitglieder in der Mehrheit und sowohl Vorsitzende/r und Stellvertreter/innen Ratsmitglieder sein.
     

Wahlberechtigt sind  Ausländerinnen und Ausländer sowie Deutsche, die vor maximal 5 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben. Für alle gilt, dass sie am Wahltag 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und ihre Hauptwohnung seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde angemeldet haben. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind nicht wahlberechtigt.

 

Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen sowie alle Bürgerinnen und Bürger.

 

Die Wahl des Integrationsrates hat gem. § 27 Abs. 2 GO NW

spätestens innerhalb von 16 Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit der Rates stattzufinden.

 

Der Integrationsminister, das Innenministerium, der Städtetag NW, der Städte- und Gemeindebund NW und die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen empfehlen den 07. Februar 2010 als einheitlichen Wahltermin für alle Integrationsgremien in Nordrhein-Westfalen.

 

Die vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung sieht vor, einen Integrationsrat zu bilden.

Hinsichtlich der Besetzung (1/3 Rat und 2/3 direkt gewählte Vertreter) schließt der Vorschlag sich ebenfalls den Empfehlungen des Städtetages NW, des Städte- und Gemeindebundes NW und der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen an.
        

Anlage 1

 

7. Nachtragssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

vom 05.06.2001

 

 

 

 

Gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW Seite 380), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende 7. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschlossen :

 

 

Artikel I

 

§ 7 Abs. 3 Buchstabe k) Satz 1 wird wie folgt geändert :

 

Der Rat bildet einen Wahlprüfungsausschuss mit 6 stimmberechtigten Mitgliedern.

 

§ 7 a wird zwischen § 7 und § 8 der Hauptsatzung wie folgt eingefügt :

 

§ 7 a

Integrationsrat

 

(1)       Für die Dauer der Wahlzeit des Rates wird auf der Grundlage des § 27 der

            Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen ein Integrationsrat mit 18

            Mitgliedern gebildet.

            Der Integrationsrat besteht aus :

 

            a) 12 durch Urwahl gemäß § 27 Abs. 2 und der Gemeindeordnung für das Land

                 Nordrhein-Westfalen gewählten Mitgliedern.

 

            b) 6 vom Rat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.

 

(2)        Die / der Vorsitzende und ihre /seine Stellvertreter/innen werden von den

                        Mitgliedern des Integrationsrates aus seiner Mitte gewählt.

 

(3)        Der Wahltag wird innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch den Rat

                        festgesetzt.

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz - und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen

 

 

 

Leitbild:

 

 

Keine Relevanz

 

Gez.

Der  Vorsitzende