hier: § 7 Abs. 3 Aussschüsse
Beschlussvorschlag :
Der Rat beschließt mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die in Anlage 1 beigefügte 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
1) Änderung § 7
Abs. 3 (Ausschüsse) der Hauptsatzung :
Gemäß
§ 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW regelt der Rat die Zusammensetzung der
Ausschüsse und ihre Befugnisse. In seiner Sitzung am 03.11.2009 wird der Rat
die personelle Besetzung der einzelnen Gremien sowie die Bestimmung der Ausschussvorsitze
und stellvertretenden Ausschussvorsitze beschließen.
Zuvor
gilt es festzulegen, welche Ausschüsse in welcher Größe gebildet werden.
Vor
Ort wird durch § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung Art, Anzahl und Größe der zu
Ausschüsse
festgelegt.
Die neugewählte Vertretung wird die Ausschüsse entsprechend
der Bestimmungen des § 7 Abs.3 vornehmen; die Ausnahme bildet hier der
Wahlprüfungsausschuss.
Einvernehmen wurde dahingehend erzielt, dieses Größe des
Gremiums um 1
Mitglied auf insgesamt 6
stimmberechtigte Mitglieder zu erhöhen.
2) Einfügung des § 7 a (Integration)
Am 24 Juni 2009 hat der
Nordrhein-Westfälische Landtag mit dem Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in
den Gemeinden die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung –Integration-
beschlossen.
In
Kommunen, in denen mindestens 5.000 ausländische Einwohnerinnen und
Einwohner
ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben, ist ein Integrationsrat zu
bilden.
Gleiches gilt
für Kommunen, in denen mindestens 2.000 ausländische
Einwohnerinnen
und Einwohner leben, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte
dies
beantragen.
In der Stadt
Emmerich am Rhein haben z.Zt. 5.451 ausländische Einwohnerinnen
und Einwohner ihren Hauptwohnsitz.
Daher ist vor
Ort ein Integrationsrat zu bilden.
Der
Integrationsrat besteht aus den vom Rat zu bestellenden Ratsmitgliedern und
aus
direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern von Zugewanderten. Das
Gesetz enthält
keine Vorgabe über die Zahl der Mitglieder im Gremium und über
das
Zahlenverhältnis der Ratsmitglieder zu den direkt gewählten Mitgliedern.
Allerdings ist
festgelegt, dass die Anzahl der direkt gewählten Vertreter die der
Ratsmitglieder
übersteigen muss.
Der Städtetag
NW, der Städte- und Gemeindebund NW und die Landes-
arbeitsgemeinschaft
der kommunalen Migrantenvertretungen haben sich für eine
Besetzung des
Integrationsrates mit 2/3 direkt
gewählter Vertreter und 1/3 vom
Rat bestellter
Ratsmitglieder ausgesprochen.
Das
Gesetz sieht als Grundmodell den Integrationsrat vor.
Der
Rat kann aber beschließen, dass an Stelle eines Integrationsrates ein
Integrationsausschuss gebildet wird.
Hinsichtlich
der Kompetenzen gibt es keinen Unterschied zwischen beiden Gremien.
Unterschiedliche
ist aber die rechtliche Vorgabe hinsichtlich der Zusammensetzung der Mitglieder
:
Im
Integrationsausschuss müssen immer die Ratsmitglieder in der Mehrheit und
sowohl Vorsitzende/r und Stellvertreter/innen Ratsmitglieder sein.
Wahlberechtigt
sind Ausländerinnen und Ausländer sowie
Deutsche, die vor maximal 5 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft erworben
haben. Für alle gilt, dass sie am Wahltag 16 Jahre alt sind, sich seit
mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und ihre Hauptwohnung
seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde angemeldet haben.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind nicht wahlberechtigt.
Wählbar
sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen sowie
alle Bürgerinnen und Bürger.
Die
Wahl des Integrationsrates hat gem. § 27 Abs. 2 GO NW
spätestens
innerhalb von 16 Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit der Rates stattzufinden.
Der
Integrationsminister, das Innenministerium, der Städtetag NW, der Städte- und
Gemeindebund NW und die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen
Migrantenvertretungen empfehlen den 07. Februar 2010 als einheitlichen
Wahltermin für alle Integrationsgremien in Nordrhein-Westfalen.
Die
vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung sieht vor, einen Integrationsrat zu bilden.
Hinsichtlich der Besetzung (1/3 Rat und 2/3 direkt gewählte
Vertreter) schließt der Vorschlag sich ebenfalls den Empfehlungen des
Städtetages NW, des Städte- und Gemeindebundes NW und der
Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen an.
Anlage 1
7. Nachtragssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein
vom 05.06.2001
Gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f) in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW Seite 380), hat der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _________ mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende 7. Nachtragssatzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
beschlossen :
Artikel I
§ 7 Abs. 3 Buchstabe k) Satz 1 wird wie folgt geändert :
Der Rat bildet einen Wahlprüfungsausschuss mit 6
stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 7 a wird zwischen § 7 und § 8 der Hauptsatzung wie folgt
eingefügt :
§ 7 a
Integrationsrat
(1) Für die Dauer der Wahlzeit des Rates wird auf der Grundlage
des § 27 der
Gemeindeordnung
für das Land Nordhein-Westfalen ein Integrationsrat mit 18
Mitgliedern
gebildet.
Der
Integrationsrat besteht aus :
a) 12 durch
Urwahl gemäß § 27 Abs. 2 und der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen gewählten Mitgliedern.
b) 6 vom
Rat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.
(2) Die / der
Vorsitzende und ihre /seine Stellvertreter/innen werden von den
Mitgliedern
des Integrationsrates aus seiner Mitte gewählt.
(3) Der Wahltag
wird innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch den Rat
festgesetzt.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz - und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen
Leitbild:
Keine Relevanz
Gez.
Der Vorsitzende