hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag :
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. §
1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. E 32/1
-Borussia- im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für
das Eckgrundstück Am Klosterberg / Borussiastraße, Gemarkung Emmerich, Flur 32,
Flurstück 300, dahin gehend zur ändern, dass die beiden separaten überbaubaren
Flächen zu einer gesamten überbaubaren Fläche zusammengefasst werden, eine
Fläche für eine Tiefgarage mit einer Zufahrt längs der nordwestlichen
Grundstücksgrenze festgesetzt wird und hier eine Festsetzung der Geländehöhen
erfolgt.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das Eckgrundstück Borussiastraße / Am Klosterberg ist das letzte
unbebaute Grundstück im Siedlungsbereich am Klosterberg, der durch den im Jahre
1973 aufgestellten Bebauungsplan Nr. E 32/1 -Borussia- planungsrechtlich
vorbereitet wurde. Für die Nordseite der Borussiastraße setzt der Bebauungsplan
unter Berücksichtigung der Hanglage eine Terrassenhausbebauung fest. Dies galt
ursprünglich auch für das betroffene Eckgrundstück.
Im Jahre 2004 entwickelte der Eigentümer für diese bis dahin baulich
lediglich durch die Aufstellung einer Fertiggarage genutzte Fläche ein
geändertes Baukonzept. Statt eines gestaffelten Einzelbaukörpers beabsichtigte
er, zwei gegeneinander versetzte dreigeschossige Doppelhäuser mit gemeinsamem
Treppentrakt zu errichten, die auf je einer Grundstückshälfte zur
Borussiastraße und zur Straße Am Klosterberg ausgerichtet werden sollten. Wegen
der Überschreitung der seinerzeitigen überbaubaren Fläche stellte der Bauherr
einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes. Diesem Antrag wurde stattgegeben
und es erfolgte im Verfahren der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
für den Antragsbereich eine Festsetzung zweier separater überbaubaren
Grundstücksflächen in Anpassung an den Bauentwurf.
Für das hierbei geplante zur
Borussiastraße ausgerichtete Haus wurde in der Zwischenzeit eine Baugenehmigung
eingeholt, die Ausführung dieses Vorhabens ist wegen
Vermarktungsschwierigkeiten bislang aber noch nicht erfolgt. Mittlerweile ist
eine Investorengruppe auf das betroffene Grundstück aufmerksam geworden und beabsichtigt,
hier ein barrierefreies III-geschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit Fördermitteln
für sozialen Wohnungsbau zu errichten. Das Gebäude soll als winkelförmiger
Baukörper mit Fassaden parallel zu den beiden Straßen Am Klosterberg und
Borussiastraße ausgestaltet werden. Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß
Bebauungsplan werden durch das Bauvorhaben eingehalten, die jetzigen
überbaubaren Flächen werden jedoch in einem Umfang überschritten, der die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
übersteigt. Daher stellt der Eigentümer einen Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes in Form einer Erweiterung der überbaubaren Fläche auf dem
Antragsgrundstück.
Die neue Baukonzeption zeichnet sich insbesondere durch eine
geschlossene Fassade auf dem Gesamtgrundstück aus. Die dem Straßenverlauf
folgende abgewinkelte Gebäudefront lässt gegenüber der bisher in einem nur
geringen Abstand voneinander geplanten Doppelhausbebauung jedoch keine
wesentliche Veränderung des Erscheinungsbildes der Bebauung auf dem
Eckgrundstück vom Straßenraum aus erwarten. Darüber hinaus soll einer
Massivität der III-geschossigen Straßenfassade durch Gliederung mit Vor - und
Rücksprüngen sowie zusammenhängende Glasflächen entgegengewirkt werden. Ferner
tragen vier vorgelagerte Balkonanlagen über alle drei Geschosse der
Auflockerung der Fassade bei. Der städtebaulichen Absicht, in dieser Lage einen
Übergang der Höhenabwicklung der Gebäude von der überhohen Bebauung des
Hochhauses an der Rheingoldstraße über die V-geschossigen Terrassenhäuser an
der Nordseite der Borussiastraße zu der zweigeschossigen Bebauung zwischen
Rheingoldstraße und Am Klosterberg zu schaffen, wird das geplante Bauvorhaben
gerecht.
Das neue Wohnhaus soll 16 Wohneinheiten umfassen und der Bedarfsdeckung
an barrierefreien Wohnungen dienen. Das Baukonzept wurde mit der Förderstelle
so abgestimmt, dass auch eine Anzahl kleiner Wohnungen unter 50 qm Wohnfläche
zustande kommen wird, für die in Emmerich bereits derzeit und zukünftig
voraussichtlich verstärkt eine Nachfrage besteht. Unter diesem Aspekt ist das
Vorhaben städtebaulich zu befürworten.
Unter Berücksichtigung der
topografischen Gegebenheiten mit der bestehenden Hanglage, die ein weiteres
Hereinrücken der Bebauung in das Grundstück im Prinzip in Frage stellt, soll
vorgesehen werden, die beantragte Bauflächenerweiterung als Zusammenschluss der
beiden bestehenden Bauflächen zu bilden und auf eine strikte Anpassung an das
vorgelegte Baukonzept zu verzichten. Die neue Baufläche soll somit eine Tiefe
von 17,0 m behalten, welche aber von dem geplanten Gebäude nicht vollständig
ausgenutzt wird, so dass etwaige Verschiebungen oder Veränderungen des
Vorhabens abgedeckt wären, ohne einen erneuten Bedarf an einer
planungsrechtlichen Anpassung zu bewirken.
Zum Nachweis der
erforderlichen Stellplätze auf eigenem Grundstück planen die Bauherren die
Errichtung einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen im nordwestlichen Teil des
Kellergeschosses, welche über eine Rampe längs der nordwestlichen
Grundstücksgrenze zum Grundstück Rheingoldstraße 3-11 angefahren werden soll.
Da eine solche Anlage keine bauliche Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO
darstellt, sondern als wesentlicher Bestandteil des Hauptgebäudes gilt, ist für
die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens eine entsprechende
planungsrechtliche Festsetzung auch für die Tiefgarage zu treffen. Neben der
flächenmäßigen Festsetzung der Tiefgarage einschließlich ihrer Zufahrt wird
dabei auch die Höhenfestsetzung der Geländehöhen, die sich in diesem Fall auf die
bestehende Höhe des angrenzenden Nachbargrundstückes Rheingoldstr. 3-11
beziehen, erforderlich, um bei der Grenzständigkeit eines Teiles der Tiefgarage
die Problematik des Abstandserfordernisses zu klären. Der Bauherr hat eine
entsprechende Zustimmung der unmittelbaren Nachbarn zu dem Vorhaben eingeholt.
Hinsichtlich der Beseitigung der auf dem Antragsgrundstück noch
aufstehenden Bäume, die bei Durchführung einer Baumaßnahme nach dem jetzt
geltenden Planungsrecht nicht erhalten werden können, hat der Eigentümer im
Zuge der Planänderung in 2004 bereits einen entsprechenden Antrag gemäß
Baumschutzsatzung auf Baumfällung gestellt. Dieser wurde vom zuständigen
Fachausschuss seinerzeit positiv beschieden. Auf dieser Grundlage ist für einen
Ersatz der entfallenden Gehölze bei Durchführung der Maßnahme Sorge getragen.
Die im Rahmen der dritten vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes E 32/1
beabsichtigte Veränderung des Baurechtes verschärft den Eingriff in die
vorhandene Grünstruktur nicht noch zusätzlich, da es sich bei der Planänderung
um eine geringfügige Erweiterung der Bauflächen handelt, die sich im
Wesentlichen auf den Zwischenraum zwischen den beiden bisherigen Bauflächen
beschränkt, in welchem etwaig aufstehende Gehölze ohnehin nicht zu erhalten sind.
Zu 2)
Durch die beabsichtigte Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt. Daher kann das Änderungsverfahren nach den Bestimmungen des § 13 BauGB
(Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden.
Da sich der
Grad einer möglichen Betroffenheit der an dem Änderungsverfahren zu
beteiligenden Öffentlichkeit nicht mit Bestimmtheit eingrenzen lässt, soll eine
Beteiligung gemäß § 13 Nr. 2 BauGB in der Form einer öffentlichen Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Wird im Leitbild
behandelt, Kapitel 1, Ziel 2.
In Vertretung
_________________
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter