Stellungnahme der
Verwaltung:
§ 25 der
Gemeindeordnung definiert die an einen Einwohnerantrag zu stellenden formellen
und materiellen Anforderungen.
Der vorliegende als
"Einwohnerantrag" betitelte Eingang erfüllt diese Anforderungen
formell schon allein deshalb nicht, da ein Einwohnerantrag im Sinne des
kommualen Verfassungsrechtes gem. § 25 Abs. 3 GO NW von mindestens 5 % der
Einwohner, also bezogen auf die Verhältnisse vor Ort von mindestens 1.495
Personen, unterzeichnet werden muss.
Formal wäre dieser Antrag folglich
zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 25 GO NW nicht erfüllt sind.
Im Sinne der Antragsteller wird
angeregt, das als Einwohnerantrag titulierte Begehren nicht zurückzuweisen
sondern in eine Eingabe im Sinne der §§ 24 GO NW i. V. m. 4 der Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein umzudeuten und diese Eingabe an den ASE zu
verweisen.
Sachdarstellung:
sh. Anlage
Unterschriftenlisten
liegen der Verwaltung vor.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz-
und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Gez.
Der Vorsitzende