Beschlussvorschlag :
Der Rat empfiehlt der Gesellschafterversammlung der EGD die in der Vorlage beschriebene Änderung der §§ 10 und 15 des Gesellschaftsvertrages der EGD zu beschließen.
Sachdarstellung :
In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der EGD wird die
Zusammensetzung des Aufsichtsrates geregelt, der aus 14 Mitgliedern besteht,
wovon der Bürgermeister und der Stadtkämmerer kraft Amtes und ferner drei
Beschäftigtenvertreter fest stehen. Die restlichen 9 Mitglieder werden auf
Vorschlag des Rates durch die Gesellschafterversammlung bestimmt, wobei nach
der derzeitigen Fassung jede im Rat vertretene Fraktion zunächst ein
Fraktionsmitglied bestimmt.
Der Rat bestellt die Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen
Unternehmen. Die Gemeindeordnung NW bestimmt in § 50 Abs. 4, dass in den
Fällen, in denen die Kommune zwei oder mehr Vertreter zu entsenden hat, dies
entsprechend der in Abs. 3 festgelegten Vorgehensweise, also entweder durch
Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag oder aber durch Abstimmung nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) zu erfolgen hat.
Die gemäß § 50 Abs. 4 GO NW kommunalverfassungsrechtlich
vorgeschriebene Verfahrensweise zielt auf eine spiegelbildliche Vertretung des
Rates in allen Gremien von Gesellschaften ab, an denen die Gemeinde beteiligt
ist.
Der Rat entscheidet über die Entsendung von 9 Vertretern des
Aufsichtsrates EGD.
Die kommunalverfassungskonforme Verteilung der 9
Aufsichtsratsitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren
Hare-Niemeyer) würde sich wie folgt darstellen:
CDU 4
SPD 2
BGE 2
GRÜNE 0
od. 1 (Losentscheid zw. GRÜNE / DIE LINKE/ FDP über 9. Sitz)
DIE LINKE 0
od. 1
FDP 0
od. 1
Die in § 10 Ziffer 2 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages EGD
gewählte Formulierung „…wobei jede im Rat vertretene Fraktion gegenüber der
Gesellschafterversammlung das direkte Vorschlagsrecht für ein Ratsmitglied hat“
widerspricht wie ausgeführt den Bestimmungen der Gemeindeordnung, da hieraus
folgend Besetzung resultieren würde, die keine spiegelbildliche Wiedergabe der
Mehrheitsverhältnisse im Rat wäre:
CDU 2
SPD 2
BGE 2
GRÜNE 1
DIE LINKE 1
FDP 1
Die Formulierung des Gesellschaftsvertrages bedarf damit
einer kommunalverfassungskonformen Novellierung in § 10 Ziff 1 des
Gesellschaftsvertrages.
§ 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt
geändert:
In § 10 Ziff 1 Satz 3 wird das Wort „Stadtdirektor“ durch
das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.
§ 10 Ziff. 1 Satz 6 erhält folgende Neufassung:
„Neun Mitglieder werden vom Rat vorgeschlagen.“
Im Zusammenhang mit der obigen Änderung des
Gesellschaftsvertrages erfolgt gleichzeitig eine redaktionelle Neudefinition
über die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung, die bisher noch
auf den (ehrenamtlichen) Bürgermeister und den Stadtdirektor
ausgerichtet war.
§ 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt
geändert:
§ 15 Ziff.
1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Stadt Emmerich am Rhein wird als Gesellschafterin in
der Gesellschafterversammlung vertreten durch den Bürgermeister oder den Ersten
Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein.“
Da sich bei vorgesehenen Änderungen nicht um
wesentliche Änderungen des
Gesellschaftsvertrages handelt, sind diese nicht anzeigepflichtig gem. § 115
Abs. 1 GO NRW.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
gez.
Der Vorsitzende