Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der EGD mbH
Vorlage
02 - 15 0028/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat empfiehlt der Gesellschafterversammlung der EGD die in der Vorlage beschriebene Änderung der §§ 10 und 15 des Gesellschaftsvertrages der EGD zu beschließen.

Sachdarstellung :

 

In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der EGD wird die Zusammensetzung des Aufsichtsrates geregelt, der aus 14 Mitgliedern besteht, wovon der Bürgermeister und der Stadtkämmerer kraft Amtes und ferner drei Beschäftigtenvertreter fest stehen. Die restlichen 9 Mitglieder werden auf Vorschlag des Rates durch die Gesellschafterversammlung bestimmt, wobei nach der derzeitigen Fassung jede im Rat vertretene Fraktion zunächst ein Fraktionsmitglied bestimmt.

 

Der Rat bestellt die Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen. Die Gemeindeordnung NW bestimmt in § 50 Abs. 4, dass in den Fällen, in denen die Kommune zwei oder mehr Vertreter zu entsenden hat, dies entsprechend der in Abs. 3 festgelegten Vorgehensweise, also entweder durch Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag oder aber durch Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) zu erfolgen hat.

 

Die gemäß § 50 Abs. 4 GO NW kommunalverfassungsrechtlich vorgeschriebene Verfahrensweise zielt auf eine spiegelbildliche Vertretung des Rates in allen Gremien von Gesellschaften ab, an denen die Gemeinde beteiligt ist.

 

Der Rat entscheidet über die Entsendung von 9 Vertretern des Aufsichtsrates EGD.

Die kommunalverfassungskonforme Verteilung der 9 Aufsichtsratsitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren Hare-Niemeyer) würde sich wie folgt darstellen:

 

CDU                            4

SPD                            2

BGE                            2

GRÜNE                       0 od. 1 (Losentscheid zw. GRÜNE / DIE LINKE/ FDP über 9. Sitz)

DIE LINKE                   0 od. 1

FDP                             0 od. 1

 

Die in § 10 Ziffer 2 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages EGD gewählte Formulierung „…wobei jede im Rat vertretene Fraktion gegenüber der Gesellschafterversammlung das direkte Vorschlagsrecht für ein Ratsmitglied hat“ widerspricht wie ausgeführt den Bestimmungen der Gemeindeordnung, da hieraus folgend Besetzung resultieren würde, die keine spiegelbildliche Wiedergabe der Mehrheitsverhältnisse im Rat wäre:

 

CDU                            2

SPD                            2

BGE                            2

GRÜNE                       1

DIE LINKE                   1

FDP                             1

 

Die Formulierung des Gesellschaftsvertrages bedarf damit einer kommunalverfassungskonformen Novellierung in § 10 Ziff 1 des Gesellschaftsvertrages.

 

§ 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert:

 

In § 10 Ziff 1 Satz 3 wird das Wort „Stadtdirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.

 

§ 10 Ziff. 1 Satz 6 erhält folgende Neufassung:

„Neun Mitglieder werden vom Rat vorgeschlagen.“

 

Im Zusammenhang mit der obigen Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt gleichzeitig eine redaktionelle Neudefinition über die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung, die bisher noch auf den (ehrenamtlichen) Bürgermeister und den Stadtdirektor ausgerichtet war.

 

§ 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert:

 

            § 15 Ziff. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Stadt Emmerich am Rhein wird als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung vertreten durch den Bürgermeister oder den Ersten Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein.“

 

Da sich bei vorgesehenen Änderungen nicht um wesentliche  Änderungen des Gesellschaftsvertrages handelt, sind diese nicht anzeigepflichtig gem. § 115 Abs. 1 GO NRW.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

gez.

Der Vorsitzende