Betreff
Besetzung der Ausschüsse
Vorlage
01 - 15 0008/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

1.      Der Rat beschließt für seine Ausschüsse, dass alle Ratsmitglieder die auf Vorschlag ihrer Fraktion die gewählten Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) in den jeweiligen Ausschüssen vertreten können, in denen sie nicht selbst Mitglied sind, wobei die Vertretung in alphabetischer Reihenfolge (zunächst Familienname, dann Vorname) eintritt, sofern nicht die namentliche / persönliche Stellvertretung vorgeschrieben ist.

 

2.         Der Rat beschließt die Besetzung seiner Ausschüsse entsprechend des als Anlage 2 beigefügten einheitlichen Besetzungsvorschlages.

Sachdarstellung :

 

Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1 GO NW  die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bildet in § 7 Abs. 3 die vor Ort zu bildenden Ausschüsse, deren Kompetenzen und die jeweilige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ab.

 

Im Einzelnen sind dies:

 

Pflichtausschüsse gemäß § 57 Abs. 2 GO NW

·    Haupt- und Finanzausschuss, 18 stimmberechtigte Mitglieder,

·    Rechnungsprüfungsausschuss, 10 stimmberechtigte Mitglieder

                        (Beiden Ausschüssen können nur Ratsmitglieder angehören.)

 

Pflichtausschüsse nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

·    Wahlprüfungsausschuss, 5 stimmberechtigte Mitglieder,

·    Wahlausschuss, 8 Beisitzer

·    Betriebsausschuss KBE, 17 stimmberechtigte Mitglieder

·    Kulturausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder

·    Jugendhilfeausschuss, 15 stimmberechtigte Mitglieder

 

Freiwillige Ausschüsse

·    Vergabeausschuss, 7 stimmberechtigte Mitglieder,

·    Ausschuss für Stadtentwicklung, 21 stimmberechtigte Mitglieder,

·    Sozialausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder,

·    Schulausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder.

 

Sofern Spezialgesetze keine anderen Regelungen treffen, sind hinsichtlich der Besetzung der einzelnen Gremien folgende Grundsätze zwingend zu beachten:

 

Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können zu Mitgliedern der Ausschüsse mit Ausnahme der in § 59 GO vorgesehenen Ausschüsse (HFA, RPA) neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden.

Bei Ausschussbildung darf die Anzahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Im späteren Verfahren sind Ausschüsse nur dann beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.

 

§ 58 Abs. 1 Satz 3 GO NW stellt dem Rat die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder grundsätzlich frei. Sofern sich der Rat für eine solche Bestellung entscheidet, sind die Einzelheiten der Vertretung, bei mehreren Vertretern, insbesondere die Reihenfolge der Stellvertretung, festzulegen, um spätere Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis auszuschließen. Soweit der Rat wünscht, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt es sich, alle Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und den verwaltungsseitig formulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.

 

Diese erweiterte Vertretungsbefugnis betrifft folgende Gremien:           

HFA/RPA (Ordentliche Mitglieder sowie Stellvertreter nur Ratsmitglieder),

Ausschuss für Stadtentwicklung,

Kulturausschuss,

Schulausschuss,

Sozialausschuss,

Wahlprüfungsausschuss.

Die persönliche Stellvertretung ist für folgende Gremien gesetzlich vorgeschlagen bzw. aufgrund der Beratungsmaterie geboten:

 

Jugendhilfeausschuss

 

Gemäß § 4 Abs. 3 AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.

 

Betriebsausschuss KBE

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KBE ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.

 

Wahlausschuss

Gemäß Kommunalwahlgesetz ist für jeden Beisitzer ein namentlicher Vertreter zu   benennen.

 

      Vergabeausschuss

Einvernehmen besteht seit der erstmaligen Bildung dieses Gremiums darüber, dass sich ein relativ kleiner Kreis ( 7 Mitglieder) mit der Materie befassen sollte. Daher empfiehlt sich auch hier, die persönliche Stellvertretung zu beschließen.

 

 

Besetzung der Ausschüsse

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Besetzungsvorschlag geeinigt, so ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates  entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.

 

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, der einstimmig angenommen wird. Einstimmigkeit liegt dann vor, wenn er mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wird. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hier nicht an. Bei einer Gegenstimme ist das Einigungsverfahren gescheitert.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt (§ 50 Abs. 3 GO).

 

Bei der Bestimmung der Mandate in Ausschüssen, in denen neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger berufen werden können, gibt es differenzierte Auffassungen.

 

Seitens des Innenministeriums NRW wurde in einem Erlass vom 2. September 2009 ausgeführt, dass bei allen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Sitze zunächst in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge abgestimmt wird.

Anschließend werden in der zunächst aufgeführten Berechnungsmethode (Methode A) die Sitze der Ratsmitglieder nach Hare/Niemeyer entsprechend dem Stimmanteil auf die Wahlvorschläge verteilt.  Ebenso wird bei den Sitzen der sachkundigen Bürger verfahren. Addiert man nun die beiden Ergebnisse (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger), kann es zu mathematischen Inkongruenzen kommen, d. h. dass die ermittelten Sitze nicht mit dem Ergebnis der Gesamtsitzverteilung übereinstimmen.

 

In einer weiteren Berechnungsmethode (Methode B) würde zunächst die Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer entsprechend dem Stimmverhältnis auf die Wahlvorschläge für den gesamten Ausschuss (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) berechnet. Anschließend werden die Sitze entsprechend dem Stimmanteil der sachkundigen Bürger ermittelt. Die Differenz vom Gesamtergebnis zu dem Anteil sachkundiger Bürger ergibt den Anteil der Ratsmitglieder. Hierbei können keine mathematischen Inkongruenzen entstehen.

 

Der Erlass empfiehlt daher, einen Beschluss über die Berechnungsmethode herbeizuführen, falls ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt.

 

Der Vorlage beigefügt (Anlage 1) sind mit Anmerkungen zur Besetzung versehene Leertabellen für jeden zu besetzenden Ausschuss als Basis für die im Vorfeld von den Ratsmitgliedern zu erzielende Einigung zur Besetzung der Gremien als einzigen und einheitlichen Wahlvorschlag.

Basis für die Ermittlung der Anzahl der zu entsendenden Vertreter je Ratsfraktion bildet hierbei das Berechnungsverfahren Hare / Niemeyer.

Die Ermittlung der maximal zu entsendenden Anzahl der sachkundigen Bürger pro Fraktion erfolgte nach der vorstehend beschriebenen Berechnungsweise (Methode B).

 

 

Besonderheiten/Spezialgesetzliche Vorgaben

 

Jugendhilfeausschuss

 

Gemäß § 71 SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:

mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Rat) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 AG-KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder, einschl. des Vorsitzenden an.

Gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. h) der Hauptsatzung besteht der Jugendhilfeausschuss der Stadt Emmerich am Rhein aus fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 71 SGB VIII schreibt insofern vor, dass neun Mitglieder aus dem Rat bzw. vom Rat gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sein müssen.

§ 4 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass mindestens zwei  Ratsmitglieder zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gewählt werden müssen. § 4 Abs. 2 Buchst. b) definiert, dass in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen aus allen Bevölkerungskreisen (mind. ein Mann und eine Frau) als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu wählen sind.

Buchst. c) bestimmt letztlich, dass sechs Männer und Frauen, die von den anerkannten Trägern der Freien Jugendhilfe und von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind, als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden sind.
Bislang gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende Gruppierungen als stimmberechtigte Mitglieder an:

fünf Ratsmitglieder,

vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Frauen und Männer,

zwei Vertreter der Jugendverbände,

vier  Vertreter der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt.

 

Bei der Neubildung des Jugendhilfeausschusses ist das im AG-KJHG definierte Ziel, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben, zu beachten.

 

 Bezüglich der Vorschläge der anerkannten Träger der freien  Jugendhilfe hat die Jugendamtsverwaltung unter Fristsetzung bis zum 01.10.2009 die Jugendverbände und die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt um Einreichung der Vorschläge gebeten.

 

Folgende Vorschläge wurden unterbreitet :

 

Vorschläge der Jugendverbände:

 

1. Bund der Deutschen Kath.- Jugend Stadtverband Emmerich

    Mitglied:       Rita Hübers                 Stellvertreter:   Jörg Tyssen

 

2. Ev. Gemeindejugend                      keinen Vorschlag eingereicht)

 

3. Deutscher Kinderschutzbund

    Mitglied:       Inge Jessner               Stellvertreter :  Kucznierz, Sigrid

                                    Schmidt, Nadine                                 Willing, Martina

 

5. Jugendfeuerwehr Emmerich

    Mitglied :      Ising, Rene                  Stellvertreter :  Derksen, Kirsten

                                    Horning, Marco                                    Berndsen, Michael

 

6. Ev. Gemeindejugend                       keinen Vorschlag eingereicht

           

Vorschläge der Vertreter der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt:

 

1. Caritasverband Kreis Kleve e.V.

    Mitglied:       Hannen, Iris                 Stellvertreter :  Fergen, Rita

 

2. Diakonie der Ev. Kirchengemeinde

    Mitglied:       Rählert, Ingrid              Stellvertreter :  Dachmann, Sabine

           

3. AWO Elten 

    Mitglied:       Wehren, Marietta        Stellvertreter :  Gödden, Ilona

                                    Wehren, Fabian                                  Scholten, Hans-Gerd

 

4. AWO Emmerich    

    Mitglied:       Rybold, Karl-Heinz      Stellvertreter :  Evers, Pascal

                                    Böckel, Jennifer                                  van Alst, Gisela

 

5. Kath. Waisenhausstiftung

    Mitglied:       Klossek, Ursula           Stellvertreter :  Köhn, Beate

 

6. Dt. Rotes Kreuz                              keinen Vorschlag eingereicht

 

7. Dt. Paritätischer Wohlfahrtsverband         

    Mitglied:       Diepes, Oliver             Stellvertreter :  NN

Gemäß § 5 AG-KJHG NW i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung des Jugendamtes gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an:

der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter,

der Leiter des Jugendamtes oder sein Vertreter,

ein Vormundschaftsfamilien- oder Jugendrichter, der vom Landgerichtspräsidenten bestellt wird,

ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom Direktor des Arbeitsamtes Wesel bestellt wird,

ein Vertreter der Schulen, der vom Landrat bestellt wird,

ein Vertreter der Kreispolizeibehörde, der vom Landrat bestellt wird,

je ein Vertreter der Katholischen und Evangelischen Kirchengemeinde,

ein Vertreter des Stadtsportbundes,

ein Vertreter des Stadtverbandes für Musik sowie

ein Ratsmitglied/sachkundiger Bürger der Fraktion, auf die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 7 ff. GO NW zutreffen.

 

Vorliegende Benennungen :

 

Zu c):

Mitglied:                       Wacker, Waltraud

Stellvertreter:               Edmund Verbeet

 

Zu d):

Mitglied:                       NN

Stellvertreter:               NN

Zu e):

Mitglied:                       Wochnik, Magdalena

Stellvertreter:               Nobis, Tanja

 

Zu f)

Mitglied:                       van Aaken, Johannes

Stellvertreter:               Werner, Dirk

 

Zu g)

ev. Kirchengemeinde

Mitglied:                       Pfarrer Dr. Neubauer, Martin

Stellvertreter:               Eichner, Silke

 

kath. Kirchengemeinde

Mitglied            :           Beermann, Michael

Stellvertreter    :           Peerenboom, Brigitte

 

Zu h)

Mitglied:                       Hellmich,Rüdiger

Stellvertreter:               Thelemann, Karin

 

zu i)

Mitglied:                       NN

Stellvertreter:               NN

 


 

Schulausschuss

 

Dem Schulausschuss gehören neben den in § 7 Abs. 3 Buchst. g)  genannten siebzehn stimmberechtigten Mitgliedern weitere beratende Mitglieder an. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes  NW ist je ein von der Katholischen und Evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu berufen, außerdem können Vertreter der Schulen berufen werden. Nachfolgend genannte Vorschläge liegen vor:

 

Kirchenvertreter

 

Katholisch                  

Mitglied:                       Beermann, Michael

Stellvertreter:               Peerenboom, Brigitte

 

Evangelisch

Mitglieder:                    Mühlenberg-Knebel, Anke

Stellvertreter:               Dr. Neubauer, Martin

 

Schulvertreter

 

Gymnasium:  

Mitglied:                       Urbach, Wolfgang      

Stellvertreter:               Hieret-McKay, Inge

 

Realschule:

Mitglied:                       Schulze-van de Wal, Brigitte

Stellvertreter:               Straemans, Jürgen

 

Hauptschulen:

Mitglied:                       Oimann, Hans-Jürgen

Stellvertreter:               Angenendt, Dieter

 

Grundschulen:

Mitglied:                       van Driel, Birgit

Stellvertreter:               Menn, Ulrich

 

Sonderschule:

Mitglied:                       Henke, Regina           

Stellvertreter:               Nikolaus, Angelika

 

 

Darüber beantragt der Stadtsportbund Emmerich e.V., dem 1. Vorsitzenden einen stimmberechtigten Sitz in diesem Gremium zuzuteilen. Die Möglichkeit wäre nur dann gegeben, wenn eine Fraktion den Vorsitzenden  als ordentliches Mitglied dieses Gremiums vorschlägt.

Die Entsendung als beratendes Mitglied in den Schulausschuss ist nicht möglich, da die normkonforme Besetzung dieses Gremiums durch das Schulverwaltungsgesetz geregelt wird und dieses allein die Entsendung von Schulvertretern und je einen Mitglied der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden zulässt.

Die Angelegenheit wurde im Ältestenrat erörtert.

Einvernehmen wurde dahingehend erzielt, dass der Vorsitzende des Stadtsportbundes, sofern er nicht durch eine Fraktion als ordentliches Mitglied vorgeschlagen und somit stimmberechtigtes Ausschussmitglied wird, als Sachverständiger zu den Sitzungen des Gremiums hinzuzuziehen ist, in denen die Sportförderung  thematisiert wird. 

 

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse durch einheitlichen Wahlvorschlag oder Verhältniswahl  kein Stimmrecht.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltjahr vorgesehen. Haushaltsstelle: 1.100.01.01.01.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Gez.

Der Vorsitzende