Beschlussvorschlag :
1. Der Rat beschließt für seine Ausschüsse,
dass alle Ratsmitglieder die auf Vorschlag ihrer Fraktion die gewählten
Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) in den jeweiligen
Ausschüssen vertreten können, in denen sie nicht selbst Mitglied sind, wobei
die Vertretung in alphabetischer Reihenfolge (zunächst Familienname, dann
Vorname) eintritt, sofern nicht die namentliche / persönliche Stellvertretung
vorgeschrieben ist.
2. Der Rat beschließt die Besetzung seiner Ausschüsse entsprechend des als Anlage 2 beigefügten einheitlichen Besetzungsvorschlages.
Sachdarstellung :
Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1
GO NW die Zusammensetzung der Ausschüsse
und ihre Befugnisse. Die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bildet in § 7
Abs. 3 die vor Ort zu bildenden Ausschüsse, deren Kompetenzen und die jeweilige
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ab.
Im Einzelnen sind dies:
Pflichtausschüsse gemäß § 57
Abs. 2 GO NW
· Haupt-
und Finanzausschuss, 18 stimmberechtigte Mitglieder,
· Rechnungsprüfungsausschuss,
10 stimmberechtigte Mitglieder
(Beiden
Ausschüssen können nur Ratsmitglieder angehören.)
Pflichtausschüsse nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen
· Wahlprüfungsausschuss,
5 stimmberechtigte Mitglieder,
· Wahlausschuss,
8 Beisitzer
· Betriebsausschuss
KBE, 17 stimmberechtigte Mitglieder
· Kulturausschuss,
17 stimmberechtigte Mitglieder
· Jugendhilfeausschuss,
15 stimmberechtigte Mitglieder
Freiwillige Ausschüsse
· Vergabeausschuss,
7 stimmberechtigte Mitglieder,
· Ausschuss
für Stadtentwicklung, 21 stimmberechtigte Mitglieder,
· Sozialausschuss,
17 stimmberechtigte Mitglieder,
· Schulausschuss,
17 stimmberechtigte Mitglieder.
Sofern Spezialgesetze keine
anderen Regelungen treffen, sind hinsichtlich der Besetzung der einzelnen
Gremien folgende Grundsätze zwingend zu beachten:
Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können zu Mitgliedern der Ausschüsse
mit Ausnahme der in § 59 GO vorgesehenen Ausschüsse (HFA, RPA) neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürger bestellt werden.
Bei Ausschussbildung darf die Anzahl der sachkundigen Bürger
gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen. Im späteren Verfahren sind Ausschüsse nur dann
beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der
anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.
§ 58 Abs. 1 Satz 3 GO NW stellt dem Rat die Bestellung stellvertretender
Ausschussmitglieder grundsätzlich frei. Sofern sich der Rat für eine solche
Bestellung entscheidet, sind die Einzelheiten der Vertretung, bei mehreren
Vertretern, insbesondere die Reihenfolge der Stellvertretung, festzulegen, um
spätere Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis auszuschließen. Soweit der
Rat wünscht, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes
Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt es sich, alle
Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und den verwaltungsseitig
formulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.
Diese
erweiterte Vertretungsbefugnis betrifft folgende Gremien:
HFA/RPA
(Ordentliche Mitglieder sowie Stellvertreter nur Ratsmitglieder),
Ausschuss
für Stadtentwicklung,
Kulturausschuss,
Schulausschuss,
Sozialausschuss,
Wahlprüfungsausschuss.
Die persönliche Stellvertretung ist für folgende
Gremien gesetzlich vorgeschlagen bzw. aufgrund der Beratungsmaterie geboten:
Jugendhilfeausschuss
Gemäß
§ 4 Abs. 3 AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein persönlicher
Stellvertreter zu wählen.
Betriebsausschuss KBE
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KBE ist für jedes Mitglied ein
Stellvertreter zu wählen.
Wahlausschuss
Gemäß Kommunalwahlgesetz ist für jeden Beisitzer ein
namentlicher Vertreter zu benennen.
Vergabeausschuss
Einvernehmen besteht seit der erstmaligen Bildung dieses
Gremiums darüber, dass sich ein relativ kleiner Kreis ( 7 Mitglieder) mit der
Materie befassen sollte. Daher empfiehlt sich auch hier, die persönliche
Stellvertretung zu beschließen.
Besetzung der Ausschüsse
Haben sich die Ratsmitglieder
zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Besetzungsvorschlag
geeinigt, so ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so
wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen
des Rates entsprechend dem Verhältnis
der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen
die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das
ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein einheitlicher
Wahlvorschlag zustande kommt, der einstimmig angenommen wird.
Einstimmigkeit liegt dann vor, wenn er mit den Stimmen aller in der Sitzung
anwesenden Ratsmitglieder angenommen wird. Auf Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen kommt es hier nicht an. Bei einer Gegenstimme ist das
Einigungsverfahren gescheitert.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so
wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt (§ 50 Abs. 3 GO).
Bei der Bestimmung der Mandate in Ausschüssen, in denen
neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger berufen werden können, gibt es
differenzierte Auffassungen.
Seitens des Innenministeriums NRW wurde in einem Erlass vom
2. September 2009 ausgeführt, dass bei allen Berechnungsmethoden zur Ermittlung
der Sitze zunächst in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge abgestimmt wird.
Anschließend werden in der zunächst aufgeführten
Berechnungsmethode (Methode A) die Sitze der Ratsmitglieder nach
Hare/Niemeyer entsprechend dem Stimmanteil auf die Wahlvorschläge
verteilt. Ebenso wird bei den Sitzen der
sachkundigen Bürger verfahren. Addiert man nun die beiden Ergebnisse
(Ratsmitglieder und sachkundige Bürger), kann es zu mathematischen
Inkongruenzen kommen, d. h. dass die ermittelten Sitze nicht mit dem Ergebnis
der Gesamtsitzverteilung übereinstimmen.
In einer weiteren Berechnungsmethode (Methode B) würde
zunächst die Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer entsprechend dem Stimmverhältnis
auf die Wahlvorschläge für den gesamten Ausschuss (Ratsmitglieder und
sachkundige Bürger) berechnet. Anschließend werden die Sitze entsprechend
dem Stimmanteil der sachkundigen Bürger ermittelt. Die Differenz vom
Gesamtergebnis zu dem Anteil sachkundiger Bürger ergibt den Anteil der
Ratsmitglieder. Hierbei können keine mathematischen Inkongruenzen
entstehen.
Der Erlass empfiehlt daher,
einen Beschluss über die Berechnungsmethode herbeizuführen, falls ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt.
Der Vorlage beigefügt (Anlage 1)
sind mit Anmerkungen zur Besetzung versehene Leertabellen für jeden zu
besetzenden Ausschuss als Basis für die im Vorfeld von den Ratsmitgliedern zu
erzielende Einigung zur Besetzung der Gremien als einzigen und einheitlichen
Wahlvorschlag.
Basis für die Ermittlung der
Anzahl der zu entsendenden Vertreter je Ratsfraktion bildet hierbei das
Berechnungsverfahren Hare / Niemeyer.
Die Ermittlung der maximal zu
entsendenden Anzahl der sachkundigen Bürger pro Fraktion erfolgte nach der
vorstehend beschriebenen Berechnungsweise (Methode B).
Besonderheiten/Spezialgesetzliche
Vorgaben
Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 71 SGB VIII gehören dem
Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:
mit drei Fünfteln des Anteils
der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe (Rat) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der
Jugendhilfe erfahren sind,
mit zwei Fünfteln des Anteils
der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des
öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe
von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände
und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AG-KJHG gehören
dem Jugendhilfeausschuss höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder,
einschl. des Vorsitzenden an.
Gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. h) der
Hauptsatzung besteht der Jugendhilfeausschuss der Stadt Emmerich am Rhein aus
fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 71 SGB VIII schreibt insofern
vor, dass neun Mitglieder aus dem Rat bzw. vom Rat gewählte, in der
Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sein müssen.
§ 4 Abs. 2 Buchst. a) der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass mindestens
zwei Ratsmitglieder zu Mitgliedern des
Jugendhilfeausschusses gewählt werden müssen. § 4 Abs. 2 Buchst. b) definiert,
dass in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen aus allen
Bevölkerungskreisen (mind. ein Mann und eine Frau) als stimmberechtigte
Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu wählen sind.
Buchst. c) bestimmt letztlich,
dass sechs Männer und Frauen, die von den anerkannten Trägern der Freien
Jugendhilfe und von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind, als
stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden sind.
Bislang gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende Gruppierungen als
stimmberechtigte Mitglieder an:
fünf
Ratsmitglieder,
vier
in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Frauen und Männer,
zwei
Vertreter der Jugendverbände,
vier Vertreter der Freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt.
Bei der Neubildung des
Jugendhilfeausschusses ist das im AG-KJHG definierte Ziel, ein paritätisches
Geschlechterverhältnis anzustreben, zu beachten.
Bezüglich der Vorschläge der anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe hat die
Jugendamtsverwaltung unter Fristsetzung bis zum 01.10.2009 die Jugendverbände
und die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt um Einreichung der Vorschläge
gebeten.
Folgende Vorschläge wurden unterbreitet :
Vorschläge der Jugendverbände:
1. Bund der Deutschen Kath.- Jugend Stadtverband Emmerich
Mitglied: Rita Hübers Stellvertreter: Jörg
Tyssen
2. Ev. Gemeindejugend keinen
Vorschlag eingereicht)
3. Deutscher Kinderschutzbund
Mitglied: Inge Jessner Stellvertreter : Kucznierz,
Sigrid
Schmidt,
Nadine Willing,
Martina
5. Jugendfeuerwehr Emmerich
Mitglied : Ising, Rene Stellvertreter : Derksen,
Kirsten
Horning, Marco Berndsen, Michael
6. Ev. Gemeindejugend keinen Vorschlag eingereicht
Vorschläge der Vertreter der Freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt:
1. Caritasverband Kreis Kleve e.V.
Mitglied: Hannen, Iris Stellvertreter : Fergen,
Rita
2. Diakonie der Ev. Kirchengemeinde
Mitglied: Rählert, Ingrid Stellvertreter : Dachmann,
Sabine
3. AWO Elten
Mitglied: Wehren,
Marietta Stellvertreter : Gödden, Ilona
Wehren,
Fabian Scholten,
Hans-Gerd
4. AWO Emmerich
Mitglied: Rybold, Karl-Heinz Stellvertreter : Evers,
Pascal
Böckel,
Jennifer van
Alst, Gisela
5. Kath. Waisenhausstiftung
Mitglied: Klossek, Ursula Stellvertreter : Köhn,
Beate
6. Dt. Rotes Kreuz keinen
Vorschlag eingereicht
7. Dt. Paritätischer Wohlfahrtsverband
Mitglied: Diepes, Oliver Stellvertreter : NN
Gemäß § 5 AG-KJHG NW i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung des
Jugendamtes gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder
an:
der
Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter,
der
Leiter des Jugendamtes oder sein Vertreter,
ein
Vormundschaftsfamilien- oder Jugendrichter, der vom Landgerichtspräsidenten
bestellt wird,
ein
Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom Direktor des Arbeitsamtes Wesel
bestellt wird,
ein
Vertreter der Schulen, der vom Landrat bestellt wird,
ein
Vertreter der Kreispolizeibehörde, der vom Landrat bestellt wird,
je ein
Vertreter der Katholischen und Evangelischen Kirchengemeinde,
ein
Vertreter des Stadtsportbundes,
ein
Vertreter des Stadtverbandes für Musik sowie
ein
Ratsmitglied/sachkundiger Bürger der Fraktion, auf die die Voraussetzungen des
§ 58 Abs. 1 Satz 7 ff. GO NW zutreffen.
Vorliegende Benennungen :
Zu c):
Mitglied: Wacker,
Waltraud
Stellvertreter: Edmund
Verbeet
Zu d):
Mitglied: NN
Stellvertreter: NN
Zu e):
Mitglied: Wochnik,
Magdalena
Stellvertreter: Nobis,
Tanja
Zu f)
Mitglied: van
Aaken, Johannes
Stellvertreter: Werner,
Dirk
Zu g)
ev. Kirchengemeinde
Mitglied: Pfarrer
Dr. Neubauer, Martin
Stellvertreter: Eichner,
Silke
kath. Kirchengemeinde
Mitglied : Beermann, Michael
Stellvertreter : Peerenboom, Brigitte
Zu h)
Mitglied: Hellmich,Rüdiger
Stellvertreter: Thelemann,
Karin
zu i)
Mitglied: NN
Stellvertreter: NN
Schulausschuss
Dem Schulausschuss gehören neben
den in § 7 Abs. 3 Buchst. g) genannten
siebzehn stimmberechtigten Mitgliedern weitere beratende Mitglieder an. Gemäß §
12 Abs. 2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes
NW ist je ein von der Katholischen und Evangelischen Kirche benannter
Geistlicher oder anderer Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu
berufen, außerdem können Vertreter der Schulen berufen werden. Nachfolgend genannte
Vorschläge liegen vor:
Kirchenvertreter
Katholisch
Mitglied: Beermann, Michael
Stellvertreter: Peerenboom, Brigitte
Evangelisch
Mitglieder: Mühlenberg-Knebel, Anke
Stellvertreter: Dr. Neubauer, Martin
Schulvertreter
Gymnasium:
Mitglied: Urbach, Wolfgang
Stellvertreter: Hieret-McKay, Inge
Realschule:
Mitglied: Schulze-van de Wal, Brigitte
Stellvertreter: Straemans, Jürgen
Hauptschulen:
Mitglied: Oimann, Hans-Jürgen
Stellvertreter: Angenendt, Dieter
Grundschulen:
Mitglied: van Driel, Birgit
Stellvertreter: Menn, Ulrich
Sonderschule:
Mitglied: Henke, Regina
Stellvertreter: Nikolaus, Angelika
Darüber beantragt der
Stadtsportbund Emmerich e.V., dem 1. Vorsitzenden einen stimmberechtigten Sitz
in diesem Gremium zuzuteilen. Die Möglichkeit wäre nur dann gegeben, wenn eine
Fraktion den Vorsitzenden als ordentliches
Mitglied dieses Gremiums vorschlägt.
Die Entsendung als beratendes
Mitglied in den Schulausschuss ist nicht möglich, da die normkonforme Besetzung
dieses Gremiums durch das Schulverwaltungsgesetz geregelt wird und dieses
allein die Entsendung von Schulvertretern und je einen Mitglied der katholischen
und evangelischen Kirchengemeinden zulässt.
Die Angelegenheit wurde im
Ältestenrat erörtert.
Einvernehmen wurde dahingehend
erzielt, dass der Vorsitzende des Stadtsportbundes, sofern er nicht durch eine
Fraktion als ordentliches Mitglied vorgeschlagen und somit stimmberechtigtes
Ausschussmitglied wird, als Sachverständiger zu den Sitzungen des Gremiums
hinzuzuziehen ist, in denen die Sportförderung
thematisiert wird.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW
hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse durch einheitlichen
Wahlvorschlag oder Verhältniswahl kein
Stimmrecht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme
ist im Haushaltjahr vorgesehen. Haushaltsstelle: 1.100.01.01.01.
Leitbild :
Die Maßnahme
steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Gez.
Der Vorsitzende