Betreff
Wahl der Vertreter der Stadt Emmerich am Rhein für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Vorlage
01 - 15 0013/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat beschließt die Wahl von 18 Mitgliedern und 18 stellvertretenden Mitgliedern, wobei gemäß § 113 Abs. 2 GO NW eines dieser Mitglieder der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter sein muss:

 

 

 

Mitglied

Stellvertreter

1.

Bürgermeister Diks, Johannes

Erster Beigeordneter Dr. Wachs, Stefan

2.

Brink ten, Johannes

Brouwer, Botho

3.

Gertsen, Gerhard

Brouwer, Botho

4.

Hövelmann, Gabriele

Sloot, Birgit

5.

Jansen, Albert

Sloot, Birgit

6.

Kulka, Irmgard

Spiegelhoff, Werner

7.

Lorenz, Marianne

Reintjes, Kurt

8.

Ulrich, Herbert

Gorgs, Hans-Jürgen

9.

Braun, Elisabeth

Ludwig, Jan

10.

Diekman, Rolf

Hinze, Peter

11.

Offergeld, Birgit

Ludwig, Jan

12.

Trüpschuch, Elke

Jessner, Udo

13.

Beckschaefer, Christian

Tepaß, Udo

14.

Bongers, Sandra

Tepaß, Udo

15.

Weicht, Sigrid

Brockmann, Manfred

16.

Siebers, Sabine

Sickelmann, Ute

17.

Meschkapowitz, Thomas

Nellissen, Bernd

18.

Urbach, Wolfgang

Kukulies, Christoph

 

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Emmerich und Rees entsendet die Stadt Emmerich am Rhein 18 Vertreter in die Verbandsversammlung, wobei der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Beamte oder Angestellte kraft Gesetzes Mitglied der Verbandsversammlung ist. Somit wählt der Rat 17 weitere Mitglieder.

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden vom Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter (namentliche Vertretung) zu wählen.

 

Ausschlussgründe:

Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören:

1.         Dienstkräfte der Sparkasse,

2.         Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

3.         Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der

            Deutschen Post AG, Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

4.         Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines

            Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafte

            verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das

            Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf oder die als

            Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichsverfahren oder

            ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren

            oder noch sind.

 

In Anlehnung an die Vorschriften der Gemeindeordnung ist es möglich, dass sich die Fraktionen bei der Besetzung der Verbandsversammlung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, so dass der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreicht.

 

Ansonsten erfolgt die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Nimeyer); dieses ergibt bei einem 17er Gremium folgende Verteilung:

 

CDU:               7 Mitglieder

SPD:               4 Mitglieder

BGE:               3 Mitglieder

GRÜNE:          1 Mitglied

DIE LINKE:      1 Mitglied

FDP:                1 Mitglied

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

gez.

Der Vorsitzende