Beschlussvorschlag :
Der Rat beschließt die Wahl von 18
Mitgliedern und 18 stellvertretenden Mitgliedern, wobei gemäß § 113 Abs. 2 GO
NW eines dieser Mitglieder der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener
Beamter oder Angestellter sein muss:
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Mitglied |
Stellvertreter |
1. |
Bürgermeister Diks, Johannes |
Erster Beigeordneter Dr. Wachs, Stefan |
2. |
Brink ten, Johannes |
Brouwer, Botho |
3. |
Gertsen, Gerhard |
Brouwer, Botho |
4. |
Hövelmann, Gabriele |
Sloot, Birgit |
5. |
Jansen, Albert |
Sloot, Birgit |
6. |
Kulka, Irmgard |
Spiegelhoff, Werner |
7. |
Lorenz, Marianne |
Reintjes, Kurt |
8. |
Ulrich, Herbert |
Gorgs, Hans-Jürgen |
9. |
Braun, Elisabeth |
Ludwig, Jan |
10. |
Diekman, Rolf |
Hinze, Peter |
11. |
Offergeld, Birgit |
Ludwig, Jan |
12. |
Trüpschuch, Elke |
Jessner, Udo |
13. |
Beckschaefer, Christian |
Tepaß, Udo |
14. |
Bongers, Sandra |
Tepaß, Udo |
15. |
Weicht, Sigrid |
Brockmann, Manfred |
16. |
Siebers, Sabine |
Sickelmann, Ute |
17. |
Meschkapowitz, Thomas |
Nellissen, Bernd |
18. |
Urbach, Wolfgang |
Kukulies, Christoph |
Sachdarstellung :
Gemäß § 4 Abs. 1
der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Emmerich und Rees entsendet
die Stadt Emmerich am Rhein 18 Vertreter in die Verbandsversammlung, wobei der
Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Beamte oder Angestellte kraft
Gesetzes Mitglied der Verbandsversammlung ist. Somit wählt der Rat 17
weitere Mitglieder.
Die Mitglieder
der Verbandsversammlung werden vom Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner
Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. In gleicher Weise ist
für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter (namentliche
Vertretung) zu wählen.
Ausschlussgründe:
Der
Verbandsversammlung dürfen nicht angehören:
1. Dienstkräfte der Sparkasse,
2. Personen,
die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der
Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder
vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen oder die für Verbände
dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in
Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,
bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband
an der Gewährträgerschaft beteiligt ist sowie deren Tochterunternehmen und den
mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden
Unternehmen,
3. Beschäftigte der Steuerbehörden, der
Deutschen Postbank AG und der
Deutschen Post AG, Inhaber und
Dienstkräfte von Auskunfteien.
4. Personen,
gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vermögensvergehens
ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafte
verhängt
worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das
Bundeszentralregister
einer Behörde Auskunft erteilt werden darf oder die als
Schuldner
in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichsverfahren oder
ein
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren
oder
noch sind.
In Anlehnung an
die Vorschriften der Gemeindeordnung ist es möglich, dass sich die Fraktionen
bei der Besetzung der Verbandsversammlung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
einigen, so dass der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreicht.
Ansonsten
erfolgt die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl (Hare-Nimeyer); dieses ergibt bei einem 17er Gremium
folgende Verteilung:
CDU: 7 Mitglieder
SPD: 4 Mitglieder
BGE: 3 Mitglieder
GRÜNE: 1 Mitglied
DIE LINKE: 1 Mitglied
FDP: 1 Mitglied
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
gez.
Der Vorsitzende