Betreff
Bestellung von beratenden Ausschussmitgliedern und deren Stellvertreter gem. § 58 Abs. 1 Sätze 7 und 8 GO NW
Vorlage
01 - 15 0026/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat bestellt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 8 GO NW folgende Personen als beratende

Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter für die nachfolgenden Ausschüsse

 

Ausschuss

    Ratsmitglied / Sachkundiger Bürger

      Persönlicher Stellvertreter

Vergabeausshuss

Meschkapowitz, Thomas

 Nellissen, Bernd

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt.

Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit, zählen jedoch bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des jeweiligen Gremiums nicht mit.

Beratende Ausschussmitglieder können unter der Voraussetzung, dass eine Fraktion in einem Ausschuss nicht vertreten ist, für alle Ratsausschüsse bestellt werden, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Unzulässig ist eine Bestellung beratender Mitglieder für den Wahlausschuss.

 

Der Bürgermeister hat gemäߧ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW kein Stimmrecht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr vorgesehen. Haushaltsstelle: 1.100.01.01.01.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

gez.

Der Vorsitzende