Beschlussvorschlag :
Der Rat bestellt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 8 GO NW folgende
Personen als beratende
Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter für die
nachfolgenden Ausschüsse
Ausschuss |
Ratsmitglied /
Sachkundiger Bürger |
Persönlicher Stellvertreter |
Vergabeausshuss |
Meschkapowitz, Thomas |
Nellissen, Bernd |
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Sachdarstellung :
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,
sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied
oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das
benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses bestellt.
Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit,
zählen jedoch bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit
des jeweiligen Gremiums nicht mit.
Beratende Ausschussmitglieder können unter der
Voraussetzung, dass eine Fraktion in einem Ausschuss nicht vertreten ist, für
alle Ratsausschüsse bestellt werden, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen.
Unzulässig ist eine Bestellung beratender Mitglieder für den
Wahlausschuss.
Der Bürgermeister hat gemäߧ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW kein
Stimmrecht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr vorgesehen. Haushaltsstelle: 1.100.01.01.01.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
gez.
Der Vorsitzende