Betreff
Wahl von Vertretern der Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes NRW
Vorlage
01 - 15 0030/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Die Stadt Emmerich am Rhein bestellt die nachfolgenden Mitglieder in die Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes NW :

 

 

Lfd. Nr.

Mitglied

stellv. Mitglied

1.

Bürgermeister Diks, Johannes

Erster Beigeordneter Dr. Wachs, Stefan

2.

Gertsen, Gerhard

Ulrich, Herbert

3.

Kulka, Irmgard

Brink ten, Johannes

4.

Hinze, Peter

Trüpschuch, Elke

5

Tepaß, Udo

Beckschaefer, Christian

 

 

Sachdarstellung :

 

Die Stadt Emmerich am Rhein ist ordentliches Mitglied des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (NW StGB), dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Belange seiner Mitglieder gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und Verwaltungsbehörden zu vertreten sowie seine Mitglieder zu beraten und zu betreuen.

 

Hauptorgan des NW StGB ist die Mitgliederversammlung. Sie muss als ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 8 der Geschäftsordnung des NW StGB im Rahmen einer Wahlperiode der Gemeindevertretungen des Landes NW zweimal zusammentreten. Sie entscheidet insbesondere über die Satzung und ihre Änderung, über die Festsetzung von Umlagen, über die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Hauptausschusses des NW StGB, über die Wahl der vom NW StGB zu entsendenden Vertreter in die Mitgliederversammlung, den Hauptausschuss und das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.

 

Für die Mitgliederversammlung stellt die Stadt Emmerich am Rhein nach § 8 Abs. 2 der Satzung des NW StGB fünf Vertreter; für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Vertreter und die Stellvertreter sind vom Rat zu wählen.

 

Hierbei ist § 113 (2) GO NW zu beachten, wonach dann, wenn mehr als ein Vertreter zu bestellen ist, der Bürgermeister oder ein von ihm zu benennender Beamter oder Angestellter dazu zählen muss. Ein Mitglied und dessen Stellvertreter werden somit durch den Bürgermeister bestimmt. Die übrigen vier Mitglieder bzw. deren persönliche Stellvertreter werden durch den Rat gewählt (§ 50 (4) i. Verb. mit § 50 (3) GO NW). Die Wahl erfolgt entweder durch einheitlichen Wahlvorschlag oder nac den Grundsätzen der Verhältniswahl

 

Bei Zugrundelegung des Verfahrens nach Hare-Niemeyer ergibt sich folgende Verteilung

 

CDU                                       2 Vertreter

SPD                                       1 Vertreter

BGE                                       1 Vertreter

GRÜNE/ DIE LINKE/ FDP     0 oder 1 Vertreter (Losentscheid) über den 5. zu vergebenden Sitz)

 

Für jedes Mitglied der Mitgliederversammlung ist ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen

 

Darüber hinaus können Gastdelegierte ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

gez.

Der Vorsitzende