hier : Festlegung des Wahltages, Erlass der Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat
Beschlussvorschlag :
1. Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein legt den 07.02.2010 als Termin für die
Wahl
des Integrationsrates fest.
2. Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Wahlordnung für die
Wahl
zum Integrationsrat in der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten
Fassung
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat sich in seiner
konstituierenden Sitzung am 27.10.2009 mit der Thematik befasst und die
Einfügung des § 7 a Integrationsrat in die Hauptsatzung beschlossen.
Um die Voraussetzungen für eine termingerechte Wahl des Gremiums
zu schaffen – der Gesetzgeber bestimmt in § 27 Abs. 2 GO NW die Wahl der
Integrationsräte bis spätestens 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der neuen
Räte- gilt es, den Wahltag festzusetzen und eine Wahlordnung zu beschließen.
NW Städtetag, Städte- und Gemeindebund NRW sowie die
Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen , sich dieser
Empfehlung anzuschließen.
Der der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Entwurf der
Wahlordnung für den Integrationsrat legt die Anforderungen und Abläufe für eine
geordnete und rechtssichere Wahl fest.
Grundlage bilden die Vorgaben des § 27 GO NW in Verbindung mit dem
Kommunalwahlgesetz bzw. der Kommunalwahlordnung NW.
Der Entwurf sieht hinsichtlich des Rechenverfahrens zur
Sitzverteilung das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte Lague/Schepers)
vor, da dies zwischenzeitlich bei allen wesentlichen Wahlen das
Standardverfahren ist.
Anlage 1
Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat und
Integrationsausschuss gemäß
§ 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in Emmerich am Rhein
vom xxxxxxx
Auf der Grundlage von §§ 7 und
27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 - SGV. NW. 2023) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380) hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 03.11.2009 folgende Wahlordnung für die
Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss in Emmerich am Rhein
beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich/Zuständigkeit
(1) Wahlgebiet ist die Stadt Emmerich am Rhein.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem
Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin.
§ 2
Wahlausschuss
(1) Der für die Kommunalwahlen zuständige Wahlausschuss ist
gleichzeitig zuständig für die Integrationsratswahlen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet abschließend über die Zulassung
von Wahlvorschlägen (§ 4) bis zum 29. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das
Wahlergebnis fest.
§ 3
Wahltag
(1) Der Wahltag ist ein Sonntag.
(2) Die Wahlzeit dauert von 9.00 bis 17.00 Uhr.
(3) Der Wahltermin wird vom Rat der Stadt festgelegt und danach vom
Wahlleiter/von der Wahlleiterin bekannt gemacht.
§ 4
Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des
Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung
auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten
(Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und
Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte
kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Als Wahlbewerber kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede/r
Bürgerin und Bürger der Gemeinde benannt werden, sofern er/sie seine/ihre
Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Jeder Listenvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag
einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und die Erklärung enthalten, dass sie
einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung
der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
(4) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die
Staatsangehörigkeit(en), das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die
Anschrift der Hauptwohnung des/der Wahlbewerbers/in enthalten.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag" oder als
„Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des
Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des
ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der
Wahlvorschlagsbezeichnung.
(6) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Wahlberechtigten
unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich
abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen
Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene
Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner
müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum
und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(7) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.
(8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind
die Formblätter zu verwenden, die der Fachbereich 1 –Zentrale Dienste-
bereithält.
(9) Wahlvorschläge können bis zum 34. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr,
beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Der Wahlleiter/die
Wahlleiterin prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung
vor (§ 2). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der
Wahlleiterin mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat
der Geburt, bekanntgemacht.
(10) Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen
Buchstaben abzufassen.
§ 5
Stimmzettel
Die
Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen.
Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie
der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten
drei auf der Liste genannten Bewerber/Bewerberinnen aufgeführt.
Die
Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen
Unterlagen beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.
§ 6
Anwendung des Kommunalwahlgesetzes
Gem. § 27 Abs. 11 GO gelten für die Wahl zum Integrationsrat
und Integrationsausschuss nach § 27 Abs. 2, Satz 1 die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis
13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) und – soweit anwendbar – die Vorschriften der Kommunalwahlordnung
(KWahlO) in der jeweiligen Fassung entsprechend.
Für Wahlsystem und Verteilung der Sitze gelten die §§ 31 bis
33 KWahlG und die §§ 61 bis 63 KWahlO – soweit anwendbar – entsprechend.
Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr
Sitze als Bewerber/Bewerberinnen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
gez.
Der Vorsitzende