Betreff
Wahl einer Migrantenvertretung gemäß § 27 GO NW
hier : Festlegung des Wahltages, Erlass der Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat
Vorlage
01 - 15 0032/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

1.         Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein legt den 07.02.2010 als Termin für die

                        Wahl des Integrationsrates fest.

 

2.         Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Wahlordnung für die

                        Wahl zum Integrationsrat in der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten

                        Fassung

 

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat sich in seiner konstituierenden Sitzung am 27.10.2009 mit der Thematik befasst und die Einfügung des § 7 a Integrationsrat in die Hauptsatzung beschlossen.

 

Um die Voraussetzungen für eine termingerechte Wahl des Gremiums zu schaffen – der Gesetzgeber bestimmt in § 27 Abs. 2 GO NW die Wahl der Integrationsräte bis spätestens 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der neuen Räte- gilt es, den Wahltag festzusetzen und eine Wahlordnung zu beschließen.

 

NW Städtetag, Städte- und Gemeindebund NRW sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen , sich dieser Empfehlung anzuschließen.

 

Der der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Wahlordnung für den Integrationsrat legt die Anforderungen und Abläufe für eine geordnete und rechtssichere Wahl fest.

Grundlage bilden die Vorgaben des § 27  GO NW in Verbindung mit dem Kommunalwahlgesetz bzw. der Kommunalwahlordnung NW.

 

Der Entwurf sieht hinsichtlich des Rechenverfahrens zur Sitzverteilung das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte Lague/Schepers) vor, da dies zwischenzeitlich bei allen wesentlichen Wahlen das Standardverfahren ist.

Anlage 1

 

Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss gemäß

§ 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in Emmerich am Rhein vom xxxxxxx

 

 

Auf der Grundlage von §§ 7 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 - SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 03.11.2009 folgende Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss in Emmerich am Rhein beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich/Zuständigkeit

 

(1)     Wahlgebiet ist die Stadt Emmerich am Rhein.

 

(2)     Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin.

 

 

§ 2

Wahlausschuss

 

(1)     Der für die Kommunalwahlen zuständige Wahlausschuss ist gleichzeitig zuständig für die Integrationsratswahlen.

 

(2)     Der Wahlausschuss entscheidet abschließend über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 4) bis zum 29. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest.

 

 

§ 3

Wahltag

 

(1)     Der Wahltag ist ein Sonntag.

 

(2)     Die Wahlzeit dauert von 9.00 bis 17.00 Uhr.

 

(3)     Der Wahltermin wird vom Rat der Stadt festgelegt und danach vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin bekannt gemacht.

 

 

§ 4

Wahlvorschläge

 

(1)     Der Wahlleiter/die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2)     Als Wahlbewerber kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede/r Bürgerin und Bürger der Gemeinde benannt werden, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

(3)     Jeder Listenvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und die Erklärung enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

 

(4)     Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit(en), das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung des/der Wahlbewerbers/in enthalten.

 

(5)     Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag" oder als „Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

 

(6)     Der Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.

 

(7)     In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

 

(8)     Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die der Fachbereich 1 –Zentrale Dienste- bereithält.

 

(9)     Wahlvorschläge können bis zum 34. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 2). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekanntgemacht.

 

(10)   Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.

 

§ 5

Stimmzettel

 

            Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten drei auf der Liste genannten Bewerber/Bewerberinnen aufgeführt.

 

            Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.


 

§ 6

Anwendung des Kommunalwahlgesetzes

 

Gem. § 27 Abs. 11 GO gelten für die Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss nach § 27 Abs. 2, Satz 1 die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und – soweit anwendbar – die Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

Für Wahlsystem und Verteilung der Sitze gelten die §§ 31 bis 33 KWahlG und die §§ 61 bis 63 KWahlO – soweit anwendbar – entsprechend.

 

Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber/Bewerberinnen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.

 

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

gez.

Der Vorsitzende