Beschlussvorschlag :
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Emmerich am Rhein vom 01.01.2010.
Sachdarstellung :
Die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für
die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen machte
die Neufassung des 8. Teiles der Gemeindeordnung notwendig. Der 8.Teil trifft Bestimmungen
über die Haushaltswirtschaft.
Auch der Teil 10 dieses Gesetzes, der sich mit der Stellung
und den Pflichten und Rechten der Rechnungsprüfung befasst, musste den
Bestimmungen der doppelten Buchführung angepasst werden.
Diese Sachverhalte erfordern es, die
Rechnungsprüfungsordnung (RPO) der Stadt Emmerich am Rhein neu zu fassen.
Die hier vorgeschlagenen Formulierungen (Anlage 1)
basieren auf der Mustervorlage der "Vereinigung der Leiterinnen und
Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung in Nordrhein -Westfalen"(VERPA).
Wie auch in der
bisherige RPO ergeben sich die dargestellten Pflichten und Rechte der
örtlichen Rechnungsprüfung aus den Bestimmungen des Gesetzes. Weitergehende
materielle Änderungen zur noch geltenden RPO wurden nicht vorgenommen. Die
durch den Rat zusätzlich übertragen Aufgaben sind eingefügt (§5 der neuen RPO).
Eine grundsätzliche Änderung der Aufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung sieht die neue GO nicht vor. An die Stelle der bisherigen
Prüfung der Rechnung sind die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des
Jahresabschlusses getreten. Neu hinzukommen wird ab 2011 die Prüfung des
Gesamtabschlusses (§116 GO NRW). Der
Gesamtabschluss ist angelehnt an eine Konzernbilanz, in der die Bilanzen
der Stadt Emmerich am Rhein und der
ausgegliederten Bereiche EGD,TWE,
KBE und KKK zusammengeführt werden.
Die veränderte Aufgabenstellung macht
eine neue Art der
Rechnungsprüfung notwendig, angelehnt an die Vorgehensweise der
Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsprüfung
wird umfangreicher und qualifizierter. Der zu fertigende oder zu versagende
Bestätigungsvermerk bedeutet gesteigerte Verantwortung.
Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung weicht im Aufbau
von der bisherigen ab. Es war daher nicht sinnvoll, alt und neu in einer
Synopse darzustellen. Die alte Rechnungsprüfungsordnung ist in der
Stadtrechtssammlung unter Ziffer 14.1 zu
finden.
Die örtliche Rechnungsprüfung empfiehlt dem Rat, die
vorgelegte Neufassung zu beschließen.
Natürlich steht es dem Rat offen, im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben, die RPO zu ändern oder zu ergänzen.
Anlage
1
RECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG
der Stadt Emmerich am Rhein
vom 01.01.2010
Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein hat am 15.12. 2009 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3, 101 –
104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380), enthaltenen Bestimmungen folgende
Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält eine örtliche
Rechnungsprüfung.
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für
die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Emmerich am Rhein.
§ 2
Rechtliche Stellung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar
verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der
örtlichen Rechnungsprüfung.
(3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die örtliche
Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 3
Organisation, Bestellung und Abberufung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung und den
Prüferinnen und
Prüfern.
(2) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen
Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen.
(3) Sie müssen persönlich für die Aufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse
verfügen.
§ 4
Gesetzliche Aufgaben
Die örtliche Rechnungsprüfung
hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO NRW:
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt (§ 101 GO NRW),
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4 GO NRW benannten Sondervermögen
(Gemeindegliedervermögen; Vermögen der rechtlich
unselbständigen örtlichen Stiftungen).
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung
zur Vorbereitung der Prüfung des
Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt
und ihrer Sondervermögen
sowie die Vornahme der Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe
automatisierter Datenverarbeitung
(DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen
die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung ,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
8. die Prüfung von Vergaben in folgendem Umfang:
a) ab einem Wert von 5000 € sind der örtlichen Rechnungsprüfung vor Auftragsvergabe die Vergabeunterlagen und der
Entwurf des Auftragsschreibens
zuzuleiten,
b) bei Auftragsvergaben, die durch den Vergabeausschuss beschlossen
werden, ist zusätzlich die Sitzungsvorlage der örtlichen Rechnungsprüfung
vorzulegen.
In die Prüfung des
Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus
delegierten Aufgaben (z.B. Sozialhilfeaufgaben) einzubeziehen, wenn diese
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 GO NRW
prüft die örtliche Rechnungsprüfung die Eröffnungsbilanz.
§ 5
Übertragene Aufgaben
Der Rat überträgt der örtlichen
Rechnungsprüfung aufgrund des § 103 Abs. 2 GO NRW
1. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit,
2. die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer
Beteiligung, bei der
Hingabe
eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat,
3. die Prüfung von Bauausführungen und
Bauabrechnungen (technische Prüfung),
4. die Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die
Geschäftsbuchhaltung (Visa-Kontrolle), soweit die Leitung der örtlichen
Rechnungsprüfung dies aus besonderem Anlass zeitweilig für erforderlich hält,
5. die Prüfung der Jahresrechnung der Eugen-und Elisabeth-Reintjes-Stifung,
6. die Prüfung der Jahresrechnung der Rudolf-W.Stahr-Sozial-und
Kulturstiftung
Emmerich,
7. die jährliche Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der
Mittel, die dem
Stadtsportbund
e.V. von der Stadt Emmerich am Rhein zugewendet werden,
8. die vierteljährliche Prüfung der Inanspruchnahme von
Kassenkrediten,
9. die Prüfung der Vergaben der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
im folgendem
Umfang:
a) ab einem Wert von 10.000 € sind dem Rechnungsprüfungsamt
vor
Auftragsvergabe die Vergabeunterlagen und der Entwurf des
Auftragsschreibens
zu zuzuleiten,
b) Vergaben ab einem Auftragswert von 5.000 € sind der örtlichen
Rechnungsprüfung vierteljährlich zur
Kenntnis zu geben.
§ 6
Prüfaufträge
(1) Der Rat kann
der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Prüfaufträge erteilen.
(2) Der
Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den
Rechnungsprüfungsausschuss
(§ 103 Abs. 3 GO NRW) der örtlichen
Rechnungsprüfung
Aufträge zur Prüfung erteilen.
§ 7
Befugnisse
(1) Die Leitung
und die Prüferinnen und Prüfer sind im Rahmen ihrer Aufgaben
befugt,
von der Verwaltung, den städtischen Betrieben und sonstigen
Einrichtungen
sowie von den Geschäftsführungen oder Vorständen der ihrer
Prüfung
unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden
und
anderen Vereinigungen und Einrichtungen alle für die Prüfung notwendigen
Auskünfte
und Nachweise zu erhalten. Außerdem ist ihnen der Zutritt zu allen
Diensträumen,
das Öffnen von Behältern usw. zu gewähren. Akten,
Schriftstücke
und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen auszuhändigen oder
zu
übersenden.
Die
Prüferinnen und Prüfer können die für die Durchführung ihrer Prüfungen
nach
§ 103 Abs. 1 bis 3 GO NRW Aufklärung und Nachweise auch gegenüber
den
Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche verlangen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen haben den Prüferinnen und
Prüfern ihre
Prüfungsaufgaben
in jeder Weise zu erleichtern.
(3) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des
Rechnungsprüfungsausschusses
Dritter als Prüfer bedienen.
(4) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer sind befugt,
Ortsbesichtigungen,
insbesondere
auf Baustellen und bei Inventuraufnahmen vorzunehmen und die
zu
prüfenden Einrichtungen aufzusuchen. Sie können sich dabei angeschaffte
oder
noch anzuschaffende Gegenstände oder Verfahren vorführen und erläutern
lassen.
(5) Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus.
(6) Die Leitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates und aller
Ausschüsse
teilzunehmen.
Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, an welchen
Ausschusssitzungen
die Prüferinnen und Prüfer teilnehmen sollen.
§ 8
Mitteilungspflichten der Verwaltung und Betriebe
gegenüber der örtlichen
Rechnungsprüfung
(1) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und
Verfügungen sowie
alle
sonstigen Unterlagen, die zur Prüfung benötigt werden (z. B. Stellenpläne,
Entgelttarife,
Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen usw.), unverzüglich bei
ihrem
Erscheinen zuzuleiten.
(2) Dienstanweisungen, soweit sie das Finanzmanagement berühren,
sind vor ihrem
Erlass
der örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis und möglichen
Stellungnahme
zuzuleiten.
(3) Die örtliche Rechnungsprüfung ist von den betroffenen
Stabsstellen, Fachbereichen, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unter
Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn
sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen oder sonstiger
Unregelmäßigkeiten ergibt. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für
Kassenfehlbeträge.
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wesentliche
Änderungen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens vorzunehmen,
insbesondere wenn damit Umstellungen auf EDV sowie Änderungen in diesem Bereich
verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der
Entscheidung gutachterlich äußern kann.
Unterlagen für Vergabeprüfungen
sind so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Tagesordnung (mit
Anlagen) und Sitzungsniederschriften des Rates und seiner Ausschüsse zur
Kenntnisnahme. Das Gleiche gilt für Ausschüsse der Betriebe, Zweckverbände und
sonstige Organisationseinheiten, die der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung
unterliegen.
(6) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind Abschlüsse, Prüfberichte von
Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern o. ä. sowie Geschäfts-/Lageberichte
von städtischen Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen,
Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist, durch die sachbearbeitenden Bereiche vorzulegen.
(7) Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Namen und
Unterschriftsproben der
verfügungs-,
anweisungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten von den
jeweiligen
Abteilungen. Außerdem sind die Namen der Bediensteten vorzulegen,
die
berechtigt sind, für die Stadt Verpflichtungserklärungen abzugeben; hierbei ist
der Umfang der Vertretungsbefugnis zu vermerken.
(8) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Prüfungsberichte anderer
Prüfungsorgane
(GPA, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof,
Bezirksregierung,
Finanzamt u.a.) so wie die Stellungnahme der Verwaltung
unverzüglich
zuzuleiten.
(9) Die Verwaltungsvorlage zu Prüfung des Jahresabschlusses und der
Eröffnungsbilanz
wird vom Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung
unterschrieben.
§ 9
Durchführung der Prüfung
(1) Bei
Prüfungen sollen vorab die Leitungen der zu prüfenden
Organisationseinheiten über den
Prüfungsauftrag unterrichtet werden, soweit
es
der Prüfungszweck zulässt. Es ist Rücksicht darauf zu nehmen, dass durch
die
Prüfung der Geschäftsablauf möglichst nicht gehemmt oder gestört wird.
Vor
Abschluss solcher Prüfungen soll das Prüfergebnis besprochen werden.
(2) Werden bei
Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen,
Korruption
oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung der
örtlichen
Rechnungsprüfung unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten.
Dem
Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung
Bericht
zu erstatten.
(3) Stößt die
Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung der örtlichen
Rechnungsprüfung
den Bürgermeister um die erforderlichen Maßnahmen zu
bitten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten
Sitzung
in Kenntnis zu setzen.
(4) Verwaltung,
Betriebe und sonstige Einrichtungen, denen Berichte oder
Prüfungsbemerkungen
der örtlichen Rechnungsprüfung mit der Bitte um
Stellungnahme
zugehen, haben sich hierzu in angemessener Frist zu äußern.
Diese
Frist beträgt vier Wochen, es sei denn, es ist eine andere Frist vereinbart.
Die
Antwort ist durch die Leitung der Abteilung, Stabsstelle oder des
Geschäftsbereichs
zu unterzeichnen. Eine Äußerung ist nicht erforderlich,
soweit
Zusagen zu Prüfungsbemerkungen in Berichten bereits in der
Schlussbesprechung
gemacht und in den jeweiligen Bericht übernommen
worden
sind.
(5) Die örtliche
Rechnungsprüfung hat darauf zu achten, dass die bei früheren
Prüfungen
festgestellten Prüfungsbemerkungen ausgeräumt sind.
(6) Die infolge
eines weiteren Ratsbeschlusses erstellten Prüfungsberichte sind
den
Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses, dem Bürgermeister und
dem
Stadtkämmerer zuzuleiten. Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über
diese
Prüfungsberichte. Es liegt in seinem Ermessen, diese Prüfberichte an
den
Rat weiterzuleiten.
(7) Die infolge
eines vom Bürgermeister erteilten Prüfungsauftrages erstellten
Prüfungsberichte
sind dem Bürgermeister und dem Stadtkämmerer zu
zuleiten.
Der Bürgermeister entscheidet, ob er den Prüfbericht an die
Fraktionsvorsitzenden
weiterleitet. In Fällen von besonderer Wichtigkeit kann
er
den Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung zuleiten.
§ 10
Prüfung des Jahresabschlusses und Gesamtabschlusses
(1) Der
Bürgermeister leitet den vom Stadtkämmerer aufgestellten Entwurf des
Jahresabschlusses
einschließlich Lagebericht der örtlichen Rechnungsprüfung
zu.
(2) Ergeben sich
bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs
des
Jahresabschlusses erforderlich machen, stellt die örtliche
Rechnungsprüfung
die wesentlichen Feststellungen in einer Veränderungsliste
zusammen
und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur
Verfügung.
Der korrigierte Jahresabschluss wird vom Kämmerer und vom
Bürgermeister
unterschrieben und der weiteren Prüfung zugrunde gelegt.
(3) Die örtliche Rechnungsprüfung fasst die Ergebnisse der Prüfung
des
Jahresabschlusses
in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen
dem
Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem
Vermerk
über seine Versagung gemäß § 101 Abs. 3 bis 7 GO NRW zur Beratung
zu.
Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung zu unterzeichnen.
(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht
oder
der
Gesamtlagebericht geändert, nachdem die örtliche Rechnungsprüfung ihren
Prüfbericht
dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese
Unterlagen,
soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1
bis
3 finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der
örtlichen
Rechnungsprüfung.
In seinem Schlussbericht fasst der Rechnungs-
prüfungsausschuss
das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk
zusammen
(§ 101 Abs. 2 GO NRW) und legt diesen mit dem Schlussbericht dem
Rat
zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die
Entlastung
vor. Der Bestätigungsvermerk ist vom Vorsitzenden der
Rechnungsprüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
(6) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den
Rechnungsprüfungsausschuss an
den Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur
Stellungnahme zum
Prüfungsbericht
zu geben. Das gilt auch, soweit der Stadtkämmerer von seinem
Recht
nach § 95 Abs. 3 Satz 3 GO NRW Gebrauch macht.
(7) Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht
mit der
Auffassung
der örtlichen Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende
Auffassung
der Leitung dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses
entsprechende
Anwendung.
§ 11
Sonstige Berichte
(1) Berichte von wesentlicher Bedeutung sind dem Bürgermeister, den
zuständigen
Dezernenten
und dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.
(2) Bei Zweifeln darüber, was als wesentlich und wichtig zu bewerten
ist, entscheidet
die
Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung.
(3) Ergeben sich aus dem Bericht Feststellungen von dezernats- oder
fachbereichs-
übergreifender
Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dienststellen
ebenfalls
unterrichtet.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Rechnungsprüfungsordnung
tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Rechnungsprüfungsordnung vom 10. 04. 2000 außer Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?
X |
Ja. Kapitel 6.2
Gez.
Der Vorsitzende