Betreff
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung
Vorlage
14 - 15 0038/2009
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag :

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Emmerich am Rhein vom 01.01.2010.

Sachdarstellung :

Die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen machte  die Neufassung des 8. Teiles der Gemeindeordnung  notwendig. Der 8.Teil trifft Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft.

Auch der Teil 10 dieses Gesetzes, der sich mit der Stellung und den Pflichten und Rechten der Rechnungsprüfung befasst, musste den Bestimmungen der doppelten Buchführung angepasst werden.

 

Diese Sachverhalte erfordern es, die Rechnungsprüfungsordnung (RPO) der Stadt Emmerich am Rhein neu zu fassen.

Die hier vorgeschlagenen Formulierungen  (Anlage 1)  basieren auf der Mustervorlage der "Vereinigung der Leiterinnen und Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung in Nordrhein -Westfalen"(VERPA).

 

Wie auch in der  bisherige RPO ergeben sich die dargestellten Pflichten und Rechte der örtlichen Rechnungsprüfung aus den Bestimmungen des Gesetzes. Weitergehende materielle Änderungen zur noch geltenden RPO wurden nicht vorgenommen. Die durch den Rat zusätzlich übertragen Aufgaben sind eingefügt (§5 der neuen RPO).

 

Eine grundsätzliche Änderung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sieht die neue GO nicht vor. An die Stelle der bisherigen Prüfung der Rechnung sind die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses getreten. Neu hinzukommen wird ab 2011 die Prüfung des Gesamtabschlusses (§116 GO NRW). Der  Gesamtabschluss ist angelehnt an eine Konzernbilanz, in der die Bilanzen der Stadt Emmerich am Rhein und der  ausgegliederten Bereiche  EGD,TWE, KBE und KKK zusammengeführt werden.

 

Die veränderte Aufgabenstellung  macht  eine neue Art der  Rechnungsprüfung notwendig, angelehnt an die Vorgehensweise der Wirtschaftsprüfer. Die  Rechnungsprüfung wird umfangreicher und qualifizierter. Der zu fertigende oder zu versagende Bestätigungsvermerk bedeutet gesteigerte Verantwortung.

 

Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung weicht im Aufbau von der bisherigen ab. Es war daher nicht sinnvoll, alt und neu in einer Synopse darzustellen. Die alte Rechnungsprüfungsordnung ist in der Stadtrechtssammlung  unter Ziffer 14.1 zu finden.

Die örtliche Rechnungsprüfung empfiehlt dem Rat, die vorgelegte Neufassung zu beschließen.

Natürlich steht es dem Rat offen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die RPO zu ändern oder zu ergänzen.


 

                                                                                                                                                                                                                                                                                    Anlage 1

 

RECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG

 

der Stadt Emmerich am Rhein

 

vom 01.01.2010

 

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat am 15.12. 2009 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3, 101 – 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380), enthaltenen Bestimmungen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)     Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält eine örtliche Rechnungsprüfung.

 

(2)     Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

§ 2

Rechtliche Stellung

 

(1)     Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.

 

(2)     Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

(3)     In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

 

§ 3

Organisation, Bestellung und Abberufung

 

 

(1)     Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung und den Prüferinnen und

          Prüfern.

(2)     Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen.

 

(3)     Sie müssen persönlich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

 

§ 4

Gesetzliche Aufgaben

 

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO NRW:

 

1.         die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt (§ 101 GO NRW),

 

2.         die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW        benannten Sondervermögen (Gemeindegliedervermögen; Vermögen der         rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen).

 

3.         die Prüfung des Gesamtabschlusses,

 

4.         die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung       der Prüfung des Jahresabschlusses,

 

5.         die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer                 Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,

 

6.         bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter                           Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer                               Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung ,

 

7.         die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der                                            Landeshaushaltsordnung,

 

8.         die Prüfung von Vergaben in folgendem Umfang:

 

a)    ab einem Wert von 5000 € sind der örtlichen Rechnungsprüfung vor    Auftragsvergabe die Vergabeunterlagen und der Entwurf des                         Auftragsschreibens zuzuleiten,

 

b)    bei Auftragsvergaben, die durch den Vergabeausschuss beschlossen werden, ist zusätzlich die Sitzungsvorlage der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen.

 

In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben (z.B. Sozialhilfeaufgaben) einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.

 

Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 GO NRW prüft die örtliche Rechnungsprüfung die Eröffnungsbilanz.

§ 5

Übertragene Aufgaben

 

Der Rat überträgt der örtlichen Rechnungsprüfung aufgrund des § 103 Abs. 2 GO NRW

 

1.  die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und

     Zweckmäßigkeit,

 

2.  die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der

     Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat,

 

3.  die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen (technische Prüfung),

 

4.  die Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die Geschäftsbuchhaltung (Visa-Kontrolle), soweit die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung dies aus besonderem Anlass zeitweilig für erforderlich hält,

 

5.  die Prüfung der Jahresrechnung der Eugen-und Elisabeth-Reintjes-Stifung,

 

6.  die Prüfung der Jahresrechnung der Rudolf-W.Stahr-Sozial-und Kulturstiftung

     Emmerich,

 

7.  die jährliche Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, die dem

     Stadtsportbund e.V. von der Stadt Emmerich am Rhein zugewendet werden,

 

8.  die vierteljährliche Prüfung der Inanspruchnahme von Kassenkrediten,

 

9.  die Prüfung der Vergaben der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen im folgendem

     Umfang:

 

a)      ab einem Wert von 10.000 € sind dem Rechnungsprüfungsamt

         vor Auftragsvergabe die Vergabeunterlagen und der Entwurf des

         Auftragsschreibens zu zuzuleiten,

 

b)      Vergaben ab einem Auftragswert von 5.000 € sind der örtlichen Rechnungsprüfung  vierteljährlich zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

§ 6

Prüfaufträge

 

(1)        Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Prüfaufträge erteilen.

 

 

(2)        Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den

                        Rechnungsprüfungsausschuss (§ 103 Abs. 3 GO NRW) der örtlichen

                        Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen.


 

§ 7

Befugnisse

 

(1)        Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer sind im Rahmen ihrer Aufgaben

                        befugt, von der Verwaltung, den städtischen Betrieben und sonstigen        

                        Einrichtungen sowie von den Geschäftsführungen oder Vorständen der ihrer

                        Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden

                        und anderen Vereinigungen und Einrichtungen alle für die Prüfung notwendigen

                        Auskünfte und Nachweise zu erhalten. Außerdem ist ihnen der Zutritt zu allen

                        Diensträumen, das Öffnen von Behältern usw. zu gewähren. Akten,

                        Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen auszuhändigen oder

                        zu übersenden.

                        Die Prüferinnen und Prüfer können die für die Durchführung ihrer Prüfungen

                        nach § 103 Abs. 1 bis 3 GO NRW Aufklärung und Nachweise auch gegenüber

                        den Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche verlangen.

 

(2)     Die in Abs. 1 genannten Dienststellen haben den Prüferinnen und Prüfern ihre

          Prüfungsaufgaben in jeder Weise zu erleichtern.

 

(3)     Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des

          Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.

 

(4)     Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer sind befugt, Ortsbesichtigungen,

          insbesondere auf Baustellen und bei Inventuraufnahmen vorzunehmen und die

          zu prüfenden Einrichtungen aufzusuchen. Sie können sich dabei angeschaffte

          oder noch anzuschaffende Gegenstände oder Verfahren vorführen und erläutern

          lassen.

 

(5)     Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus.

 

(6)     Die Leitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates und aller Ausschüsse

          teilzunehmen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, an welchen

          Ausschusssitzungen die Prüferinnen und Prüfer teilnehmen sollen.

 

 

§ 8

Mitteilungspflichten der Verwaltung und Betriebe

gegenüber der örtlichen Rechnungsprüfung

 

 

(1)     Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen sowie

          alle sonstigen Unterlagen, die zur Prüfung benötigt werden (z. B. Stellenpläne,

          Entgelttarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen usw.), unverzüglich bei

          ihrem Erscheinen zuzuleiten.

 

(2)     Dienstanweisungen, soweit sie das Finanzmanagement berühren, sind vor ihrem

          Erlass der örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis und möglichen

          Stellungnahme zuzuleiten.

(3)     Die örtliche Rechnungsprüfung ist von den betroffenen Stabsstellen, Fachbereichen, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten ergibt. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für Kassenfehlbeträge.

 

(4)     Die örtliche Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wesentliche Änderungen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungs­wesens vorzunehmen, insbesondere wenn damit Umstellungen auf EDV sowie Änderungen in diesem Bereich verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachterlich äußern kann.

Unterlagen für Vergabeprüfungen sind so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.

 

(5)     Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Tagesordnung (mit Anlagen) und Sitzungsniederschriften des Rates und seiner Ausschüsse zur Kenntnisnahme. Das Gleiche gilt für Ausschüsse der Betriebe, Zweckverbände und sonstige Organisationseinheiten, die der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung unterliegen.

 

(6)     Der örtlichen Rechnungsprüfung sind Abschlüsse, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern o. ä. sowie Geschäfts-/Lageberichte von städtischen Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, durch die sachbearbeitenden Bereiche vorzulegen.

 

(7)     Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Namen und Unterschriftsproben der

          verfügungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten von den

          jeweiligen Abteilungen. Außerdem sind die Namen der Bediensteten vorzulegen,

          die berechtigt sind, für die Stadt Verpflichtungserklärungen abzugeben; hierbei ist der Umfang der Vertretungsbefugnis zu vermerken.

 

(8)     Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Prüfungsberichte anderer

          Prüfungsorgane (GPA, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof,

          Bezirksregierung, Finanzamt u.a.) so wie die Stellungnahme der Verwaltung

          unverzüglich zuzuleiten.

 

(9)     Die Verwaltungsvorlage zu Prüfung des Jahresabschlusses und der

          Eröffnungsbilanz wird vom Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung

          unterschrieben.

 

§ 9

Durchführung der Prüfung

 

(1)        Bei Prüfungen sollen vorab die Leitungen der zu prüfenden

                        Organisationseinheiten über den Prüfungsauftrag unterrichtet werden, soweit

                        es der Prüfungszweck zulässt. Es ist Rücksicht darauf zu nehmen, dass durch

                        die Prüfung der Geschäftsablauf möglichst nicht gehemmt oder gestört wird.

                        Vor Abschluss solcher Prüfungen soll das Prüfergebnis besprochen werden.

 

(2)        Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen,

                        Korruption oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung der

                        örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten.

                        Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung

                        Bericht zu erstatten.

(3)        Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung der örtlichen

                        Rechnungsprüfung den Bürgermeister um die erforderlichen Maßnahmen zu

                        bitten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten

                        Sitzung in Kenntnis zu setzen.

 

(4)        Verwaltung, Betriebe und sonstige Einrichtungen, denen Berichte oder 

                        Prüfungsbemerkungen der örtlichen Rechnungsprüfung mit der Bitte um

                        Stellungnahme zugehen, haben sich hierzu in angemessener Frist zu äußern.

                        Diese Frist beträgt vier Wochen, es sei denn, es ist eine andere Frist vereinbart.

                        Die Antwort ist durch die Leitung der Abteilung, Stabsstelle oder des

                        Geschäftsbereichs zu unterzeichnen. Eine Äußerung ist nicht erforderlich,

                        soweit Zusagen zu Prüfungsbemerkungen in Berichten bereits in der

                        Schlussbesprechung gemacht und in den jeweiligen Bericht übernommen

                        worden sind.

 

(5)        Die örtliche Rechnungsprüfung hat darauf zu achten, dass die bei früheren

                        Prüfungen festgestellten Prüfungsbemerkungen ausgeräumt sind.

 

(6)        Die infolge eines weiteren Ratsbeschlusses erstellten Prüfungsberichte sind

                        den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses, dem Bürgermeister und

                        dem Stadtkämmerer zuzuleiten. Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über

                        diese Prüfungsberichte. Es liegt in seinem Ermessen, diese Prüfberichte an

                        den Rat weiterzuleiten.

 

(7)        Die infolge eines vom Bürgermeister erteilten Prüfungsauftrages erstellten

                        Prüfungsberichte sind dem Bürgermeister und dem Stadtkämmerer zu

                        zuleiten. Der Bürgermeister entscheidet, ob er den Prüfbericht an die

                        Fraktionsvorsitzenden weiterleitet. In Fällen von besonderer Wichtigkeit kann

                        er den Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung zuleiten.

 

 

§ 10

Prüfung des Jahresabschlusses und Gesamtabschlusses

 

 

(1)        Der Bürgermeister leitet den vom Stadtkämmerer aufgestellten Entwurf des

                        Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht der örtlichen Rechnungsprüfung

                        zu.

 

(2)        Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs

                        des Jahresabschlusses erforderlich machen, stellt die örtliche

                        Rechnungsprüfung die wesentlichen Feststellungen in einer Veränderungsliste

                        zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur

                        Verfügung. Der korrigierte Jahresabschluss wird vom Kämmerer und vom

                                                                                                                                                     Bürgermeister unterschrieben und der weiteren Prüfung zugrunde gelegt.

(3)     Die örtliche Rechnungsprüfung fasst die Ergebnisse der Prüfung des

          Jahresabschlusses in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen

          dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem

          Vermerk über seine Versagung gemäß § 101 Abs. 3 bis 7 GO NRW zur Beratung

          zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung zu unterzeichnen.

 

(4)     Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder

          der Gesamtlagebericht geändert, nachdem die örtliche Rechnungsprüfung ihren

          Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese

          Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1

          bis 3 finden entsprechende Anwendung.

 

(5)     Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der örtlichen

          Rechnungsprüfung. In seinem Schlussbericht fasst der Rechnungs-

          prüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk

          zusammen (§ 101 Abs. 2 GO NRW) und legt diesen mit dem Schlussbericht dem

          Rat zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die

          Entlastung vor. Der Bestätigungsvermerk ist vom Vorsitzenden der

          Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

(6)     Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an

          den  Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum

          Prüfungsbericht zu geben. Das gilt auch, soweit der Stadtkämmerer von seinem

          Recht nach § 95 Abs. 3 Satz 3 GO NRW Gebrauch macht.

 

(7)     Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der

          Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende

          Auffassung der Leitung dem Rat zur Kenntnis zu bringen.

 

(8)     Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses

          entsprechende Anwendung.

§ 11

 

Sonstige Berichte

 

(1)     Berichte von wesentlicher Bedeutung sind dem Bürgermeister, den zuständigen

          Dezernenten und dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.

 

(2)     Bei Zweifeln darüber, was als wesentlich und wichtig zu bewerten ist, entscheidet

          die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

(3)     Ergeben sich aus dem Bericht Feststellungen von dezernats- oder fachbereichs-

          übergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dienststellen

          ebenfalls unterrichtet.

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Rechnungsprüfungsordnung vom 10. 04. 2000 außer Kraft.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?

 

X

 

Ja. Kapitel 6.2

 

Gez.

Der  Vorsitzende