Betreff
Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987,
hier: 9. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 15 0058/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,

1.       die mit der lfd. Nr. 1 bis 2 gekennzeichnete Neukalkulation  zur Kenntnis zu nehmen und

2.         die mit Anlage 1 bezeichnete 9. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987.

Sachdarstellung :

 

Die Entwicklung in der Sparte „Fäkalienabfuhr“ verhält sich in ähnlicher Weise wie in den übrigen Betriebszweigen des Abwasserbereichs. Begleitet wird dies durch einen ständig sinkenden Umsatz in Folge der weiteren kanalmäßigen Erschließung im Stadtgebiet und Reduzierung der Entsorgungsintervalle durch technische Veränderungen der Kleinkläranlagen

Neben der allgemeinen Kostensteigerung ist für die negative Entwicklung auch der stetige Rückgang der Abfuhrmengen verantwortlich. Auf Grund der 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung ergeben sich erhöhte Anforderungen an die Abwasserbeseitigung aus Haushalten, die nicht an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind. Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte haben viele Grundstückseigentümer bis Mitte 2006 eine neue vollbiologische Kleinkläranlage gebaut bzw. eine vorhandene Kleinkläranlage durch eine biologische Ausbaustufe ergänzt. Nur noch wenige Grundstücke entsorgen ihr anfallendes Schmutzwasser über eine wasserdichte Grube.                                                          

Die Verschärfung der rechtlichen Bestimmungen für den Betrieb von Kleinkläranlagen führte zu einer weiteren Verringerung der abgefahrenen Mengen und damit zur Reduzierung der Umsatzzahlen, da regelmäßig nur noch alle zwei Jahre eine Entsorgung vorzunehmen ist und nicht wie früher mindestens einmal im Jahr. Derzeit bestehen ca. 190 vollbiologische Kleinkläranlagen, die jeweils nur nach Bedarf angefahren werden müssen.

Die abzufahrende Menge an Fäkalien entwickelte sich wie folgt:

Jahr                 Menge in cbm

2006                            2.175,0                       

2007                            1.784,5

2008                            1.655,0

 

Die Tendenz ist weiterhin sinkend.

                       

Die Fäkalienabfuhrgebühr wurde letztmalig mit Wirkung zum 01.01.2009 geändert. Dieser Bereich weist jedoch nach wie vor ein negatives Ergebnis auf – insbesondere bei der Nachkalkulation nach  dem Kommunalen Abgabengesetz NRW (KAG).

Für die kostenrechnenden Einrichtungen wurden dem Betriebsausschuss in der Sitzung am 03.09.2009 unter TOP  die Jahresabschlüsse nach dem KAG und der Stand der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2008 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die aufgelaufene Unterdeckung für den Teilbereich Fäkalienabfuhr beträgt insgesamt 38.582,43 €.

Angesichts derartiger Zahlen scheint es notwendig eine Gebührenanpassung vorzunehmen.

Auf der Basis dieser Bedarfszahlen stellt sich die Kalkulation der Fäkalienabfuhrgebühr nach dem KAG zum 01.01.2010 insgesamt wie folgt dar:

1. Ansatzfähige Kosten

 

                                                            Kalkulation       Ist 2008           Kalkulation                   Erl.      

                                                            zum 1.1.09                              zum 1.1.10                             

                                                                                                                 

Betriebsführungsentgelt         44.000,00        39.235,82        41.000,00                    E 1

Bezug von Betriebszweigen            0,00                 0,00                 0,00

Sonst. Aufwand: Bürobedarf             0,00            477,16              500,00

Gesamtkosten                                    44.000,00       39.712,98        41.500,00

 

abgefahrene cbm                       1.600               1.655              1.600

 

Erläuterungen

 

E 1)     Die Betriebsführung in der Abwasserbeseitigung in den Bereichen Klärwerk, Kanal und Fäkalienabfuhr erfolgt seit dem 1.9.2004 durch die  TWE GmbH. Das  zu zahlende Betriebsführungsentgelt wurde in dem zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und der TWE GmbH abgeschlossenen Leistungs- und Investitionsmanagementvertrag (LIMV) in einer Summe festgeschrieben. Die Zuordnung zur Kostenstelle erfolgt auf Grundlage der Kostenstruktur der TWE GmbH. Danach beträgt der Anteil der            Fäkalienentsorgung am Gesamtbetriebsführungsentgelt 0,9 %.

 

2. Divisionskalkulation

Kalkulation        Ist 2008     Kalkulation     Erhöhung

zum 1.1.09                              zum 1.1.10      in %                

                                                      

 

Kostendeckende Gebühr je cbm             27,50 €            24,00 €           25,94 €        10,84

Erhobene Gebühr                                    22,50 €            17,00 €

 

In Anlehnung an die Ausführungen zu der Anpassung der Klärwerks- und Kanalbenutzungsgebühren  schlägt  die Betriebsleitung auch bei der Fäkalienabfuhrgebühr vor, abweichend von der Kalkulation nach dem KAG eine Erhöhung von 4 % vorzunehmen und ab dem 1.1.10 eine Gebühr in Höhe von  23,40 €/cbm festzulegen.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt die in der Begründung vorgelegte Kalkulation zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 9. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 4.3.1987 zu beschließen.

 

 

 

 

Anlage

 

 

9. Nachtragssatzung vom 16.12.2009 zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987

 

Aufgrund der §§ 7 u. 8 i.V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und § 76 Abs. 1 u. 2  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NW S. 380), der §§ 64 u. 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen –LWG- vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S. 708), der §§ 1 und 9 Abs. 1 – 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz) vom 18.01.2005 (BGBL I S. 114) sowie der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am                              folgende 9. Nachtragssatzung beschlossen:

 

Artikel 1

§ 11 erhält folgende Neufassung:

 

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt 23,40 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes

 

Gez.

Der Vorsitzende