hier: 9. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag :
Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
1. die mit der lfd. Nr. 1 bis 2
gekennzeichnete Neukalkulation zur
Kenntnis zu nehmen und
2. die mit Anlage 1 bezeichnete 9. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987.
Sachdarstellung :
Die Entwicklung in der Sparte „Fäkalienabfuhr“ verhält sich
in ähnlicher Weise wie in den übrigen Betriebszweigen des Abwasserbereichs.
Begleitet wird dies durch einen ständig sinkenden Umsatz in Folge der weiteren
kanalmäßigen Erschließung im Stadtgebiet und Reduzierung der
Entsorgungsintervalle durch technische Veränderungen der Kleinkläranlagen
Neben der allgemeinen Kostensteigerung ist für die negative
Entwicklung auch der stetige Rückgang der Abfuhrmengen verantwortlich. Auf
Grund der 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung ergeben sich
erhöhte Anforderungen an die Abwasserbeseitigung aus Haushalten, die nicht an
die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind. Zur Einhaltung
der vorgeschriebenen Grenzwerte haben viele Grundstückseigentümer bis Mitte
2006 eine neue vollbiologische Kleinkläranlage gebaut bzw. eine vorhandene
Kleinkläranlage durch eine biologische Ausbaustufe ergänzt. Nur noch wenige
Grundstücke entsorgen ihr anfallendes Schmutzwasser über eine wasserdichte
Grube.
Die Verschärfung der rechtlichen Bestimmungen für den
Betrieb von Kleinkläranlagen führte zu einer weiteren Verringerung der
abgefahrenen Mengen und damit zur Reduzierung der Umsatzzahlen, da regelmäßig
nur noch alle zwei Jahre eine Entsorgung vorzunehmen ist und nicht wie früher
mindestens einmal im Jahr. Derzeit bestehen ca. 190 vollbiologische
Kleinkläranlagen, die jeweils nur nach Bedarf angefahren werden müssen.
Die abzufahrende Menge an Fäkalien entwickelte sich wie
folgt:
Jahr Menge
in cbm
2006 2.175,0
2007 1.784,5
2008 1.655,0
Die Tendenz ist weiterhin sinkend.
Die Fäkalienabfuhrgebühr wurde letztmalig mit Wirkung zum
01.01.2009 geändert. Dieser Bereich weist jedoch nach wie vor ein negatives
Ergebnis auf – insbesondere bei der Nachkalkulation nach dem Kommunalen Abgabengesetz NRW (KAG).
Für die kostenrechnenden Einrichtungen wurden dem
Betriebsausschuss in der Sitzung am 03.09.2009 unter TOP die Jahresabschlüsse nach dem KAG und der
Stand der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2008 zur Kenntnisnahme
vorgelegt. Die aufgelaufene Unterdeckung für den Teilbereich Fäkalienabfuhr
beträgt insgesamt 38.582,43 €.
Angesichts derartiger Zahlen scheint es notwendig eine
Gebührenanpassung vorzunehmen.
Auf der Basis dieser Bedarfszahlen stellt sich die
Kalkulation der Fäkalienabfuhrgebühr nach dem KAG zum 01.01.2010 insgesamt wie
folgt dar:
1. Ansatzfähige Kosten
Kalkulation Ist 2008 Kalkulation Erl.
zum
1.1.09 zum
1.1.10
€ € €
Betriebsführungsentgelt 44.000,00 39.235,82 41.000,00 E
1
Bezug von Betriebszweigen 0,00 0,00 0,00
Sonst. Aufwand: Bürobedarf 0,00 477,16 500,00
Gesamtkosten
44.000,00 39.712,98 41.500,00
abgefahrene cbm 1.600 1.655 1.600
Erläuterungen
E 1) Die Betriebsführung in der Abwasserbeseitigung in den Bereichen
Klärwerk, Kanal und Fäkalienabfuhr erfolgt seit dem 1.9.2004 durch die TWE GmbH. Das
zu zahlende Betriebsführungsentgelt wurde in dem zwischen der Stadt
Emmerich am Rhein und der TWE GmbH abgeschlossenen Leistungs- und
Investitionsmanagementvertrag (LIMV) in einer Summe festgeschrieben. Die
Zuordnung zur Kostenstelle erfolgt auf Grundlage der Kostenstruktur der TWE
GmbH. Danach beträgt der Anteil der Fäkalienentsorgung
am Gesamtbetriebsführungsentgelt 0,9 %.
2. Divisionskalkulation
Kalkulation Ist 2008 Kalkulation Erhöhung
zum
1.1.09 zum
1.1.10 in %
€ € €
Kostendeckende Gebühr je cbm 27,50 € 24,00 € 25,94 € 10,84
Erhobene Gebühr 22,50 € 17,00 €
In Anlehnung an die Ausführungen zu der Anpassung der
Klärwerks- und Kanalbenutzungsgebühren
schlägt die Betriebsleitung auch
bei der Fäkalienabfuhrgebühr vor, abweichend von der Kalkulation nach dem KAG
eine Erhöhung von 4 % vorzunehmen und ab dem 1.1.10 eine Gebühr in Höhe
von 23,40 €/cbm festzulegen.
Die Betriebsleitung empfiehlt die in der Begründung
vorgelegte Kalkulation zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1
gekennzeichnete 9. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 4.3.1987 zu beschließen.
Anlage
9.
Nachtragssatzung vom 16.12.2009 zur Änderung der Satzung über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987
Aufgrund der §§ 7 u. 8 i.V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
f und § 76 Abs. 1 u. 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NW S. 380), der §§ 64 u.
65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen –LWG- vom 25.06.1995
(GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S. 708),
der §§ 1 und 9 Abs. 1 – 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz) vom 18.01.2005 (BGBL I S. 114)
sowie der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein –
Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
in seiner Sitzung am folgende 9.
Nachtragssatzung beschlossen:
Artikel
1
§ 11 erhält folgende Neufassung:
Die Benutzungsgebühr für die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt 23,40 Euro / cbm
abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar
2010 in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes
Gez.
Der Vorsitzende