Beschlussvorschlag
:
Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Verwaltung zu beauftragen, entsprechend
§ 6 Abs. 3 Ladenöffnungsgesetz bei der Landesregierung einen Antrag zu stellen,
Verkaufsstellen „innerhalb der Wälle“ im Stadtgebiet der Stadt Emmerich am
Rhein an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen öffnen zu dürfen.
Begründung:
Das Gesetz zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) regelt generell die
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, insbesondere die an Sonn- und Feiertagen.
Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen
Verkaufsstellen grundsätzlich lediglich an höchstens vier Sonn- und
Feiertagen im Jahr geöffnet sein. Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-,
Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen gem. § 6
Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen geöffnet
werden.
Die Städte- bzw. Stadtteile, die diesem
Kreis zuzuordnen sind, werden durch die Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-VO) festgelegt.
Diese Verordnung wird jährlich fortgeschrieben und die Städte und Gemeinden
erhalten die Möglichkeit über entsprechende Anträge in diese Verordnung
aufgenommen zu werden.
Mit Schreiben vom 14.05.2007 wurde
seitens der Verwaltung der Antrag gestellt, den Bereich Rheinpromenade,
Christoffelstraße, Fischerort und Alter Markt des Stadtgebietes Emmerich am
Rhein in diese Verordnung aufzunehmen. Begründet wurde der Antrag dahin gehend,
dass dieses „Straßengeviert“ den größten Freizeitraum in Emmerich am Rhein
einnimmt und insbesondere an Wochenenden Tausende von Besuchern anzieht.
Insofern handelt es sich um einen Ausflugsort mit besonders starkem Tourismus.
Mit Aufnahme in die „Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten“ wurde diesem Antrag stattgegeben.
Die Emmericher Werbegemeinschaft bittet
nun darum, den Verkaufsbereich auf die Straßen innerhalb der Wälle auszudehnen.
Seitens der Verwaltung wird bis zum
03.02.2010 bei der Bezirksregierung einen entsprechender Antrag gestellt.
In diesem Zusammenhang ist aber noch auf
folgendes Grundsätzliches hinzuweisen:
Während der zusätzlichen Öffnungszeiten
(bis zu höchstens 40 Sonn- und Feiertagen) dürfen in den Verkaufsstellen gem. §
6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW lediglich Waren verkauft werden, die typisch für die
Stadt Emmerich am Rhein sind. Zusätzlich können Waren zum sofortigen Verzehr,
frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen vertrieben werden.
Soweit diesem Antrag stattgegeben werden sollte, muss gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden, in der die genauen Daten und Termine der Öffnungszusage festgeschrieben werden. Hierbei wird, insbesondere vor dem Hintergrund von "Sinn und Zweck" des § 6 LÖG NRW, aber auch unter Beachtung der von der jüngsten Verfassungsrechtsprechung aufgezeigten Grundsätze zu entscheiden sein.
Sachverhalt :
sh. Anlage
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
Gez.
Der Vorsitzende