Betreff
Antrag auf weitere Verkaufsonntage und -feiertage (40) gem. § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW)
Vorlage
06 - 15 0063/2009
Art
Eingabe

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Verwaltung zu beauftragen, entsprechend § 6 Abs. 3 Ladenöffnungsgesetz bei der Landesregierung einen Antrag zu stellen, Verkaufsstellen „innerhalb der Wälle“ im Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen öffnen zu dürfen.

 

Begründung:

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) regelt generell die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, insbesondere die an Sonn- und Feiertagen. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen  Verkaufsstellen grundsätzlich lediglich an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet sein. Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.

 

Die Städte- bzw. Stadtteile, die diesem Kreis zuzuordnen sind, werden durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-VO) festgelegt. Diese Verordnung wird jährlich fortgeschrieben und die Städte und Gemeinden erhalten die Möglichkeit über entsprechende Anträge in diese Verordnung aufgenommen zu werden.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2007 wurde seitens der Verwaltung der Antrag gestellt, den Bereich Rheinpromenade, Christoffelstraße, Fischerort und Alter Markt des Stadtgebietes Emmerich am Rhein in diese Verordnung aufzunehmen. Begründet wurde der Antrag dahin gehend, dass dieses „Straßengeviert“ den größten Freizeitraum in Emmerich am Rhein einnimmt und insbesondere an Wochenenden Tausende von Besuchern anzieht. Insofern handelt es sich um einen Ausflugsort mit besonders starkem Tourismus.

Mit Aufnahme in die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten“ wurde diesem Antrag stattgegeben.

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft bittet nun darum, den Verkaufsbereich auf die Straßen innerhalb der Wälle auszudehnen. Seitens der Verwaltung wird  bis zum 03.02.2010 bei der Bezirksregierung einen entsprechender Antrag gestellt.

 

In diesem Zusammenhang ist aber noch auf folgendes Grundsätzliches hinzuweisen:

Während der zusätzlichen Öffnungszeiten (bis zu höchstens 40 Sonn- und Feiertagen) dürfen in den Verkaufsstellen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW lediglich Waren verkauft werden, die typisch für die Stadt Emmerich am Rhein sind. Zusätzlich können Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen vertrieben werden.

Soweit diesem Antrag stattgegeben werden sollte, muss gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden, in der die genauen Daten und Termine der Öffnungszusage festgeschrieben werden. Hierbei wird, insbesondere vor dem Hintergrund von "Sinn und Zweck" des § 6 LÖG NRW, aber auch unter Beachtung der von der jüngsten Verfassungsrechtsprechung aufgezeigten Grundsätze zu entscheiden sein.

Sachverhalt :

 

sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.

Gez.

Der Vorsitzende