a) der Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 30.08.2009
b) der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein am 30.08.2009
Beschlussvorschlag :
Der Rat
beschließt :
a) die Wahl der Vertretung der Stadt
Emmerich am Rhein am 30.08.2009
b) die Wahl des Bürgermeisters der Stadt
Emmerich am Rhein am 30.08.2009
wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG) für gültig erklärt.
Sachdarstellung :
Der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner
Sitzung am 02.09.2009 das Wahlergebnis der Vertretung der Stadt Emmerich am
Rhein und der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein am 30.08.2009
festgestellt.
Die Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses erfolgte
gem. § 16 der Hauptsatzung am 14. September 2009 im Emmericher Amtsblatt
(Ausgabe 20/2009).
Binnen eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung bestand für jeden Wahlberechtigten des Wahlgebietes, für die für
das Wahlgebiet zustände Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben sowie für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit,
Einspruch zu erheben.
Es wurden keine Einsprüche vorgetragen.
Gemäß § 40 Abs.
1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen
im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz –KWahlG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372) hat die neu gewählte Vertretung nach
Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die
Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgende Weise
zu beschließen :
a) Wird
die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen;
b) Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG NW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären
und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.;
c)
wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist
sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung
nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche
Mängel aufweisen und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b)
entsprechend.
d) wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Hinweis:
Gemäß § 46 Buchstabe e) KWahlG NW darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Gez.
Der Vorsitzende