Betreff
Beschluss über die Gültigkeit
a) der Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 30.08.2009
b) der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein am 30.08.2009
Vorlage
01 - 15 0071/2009
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat beschließt :

a) die Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein  am 30.08.2009

b) die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein am 30.08.2009

 

wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG) für gültig erklärt.

Sachdarstellung :

 

Der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 02.09.2009 das Wahlergebnis der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein und der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein am 30.08.2009 festgestellt.

Die Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses erfolgte gem. § 16 der Hauptsatzung am 14. September 2009 im Emmericher Amtsblatt (Ausgabe 20/2009).

Binnen eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestand für jeden Wahlberechtigten des Wahlgebietes, für die für das Wahlgebiet zustände Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.

 

Es wurden keine Einsprüche vorgetragen.

 

Gemäß § 40 Abs. 1  des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen  (Kommunalwahlgesetz –KWahlG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372) hat die neu gewählte Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgende Weise zu beschließen :

 

a)   Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen;

b)   Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG NW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.;

c)   wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)   wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Hinweis:

Gemäß § 46 Buchstabe e) KWahlG NW darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

Gez.

Der Vorsitzende