Betreff
Eingabe Nr. 19/2009,
hier: Antrag auf Befreiung von den Verboten nach § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein vom 26.10.1987
Vorlage
05 - 15 0085/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Eingabe des Herrn Heinz Walter vom 30.11.2009 und den in seinem Schreiben vom 5.11.2009 gestellten Antrag auf Befreiung von den Verboten nach § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein vom 26.10.1987 negativ zu bescheiden.

Sachdarstellung :

 

Der Antrag bzw. die Eingabe befassen sich mit den Regelungen der Satzung  zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein vom 26.10.1987.  Mit Hilfe dieser Satzung soll, wie auch § 1 dieser Satzung zu entnehmen ist, der Baumbestand im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein geschützt und erhalten werden.

 

Herr Walter begehrt die Erteilung des Bescheides, welcher ihm gestattet, die auf seinem Grundstück, Merowingerstraße 20 b, stehende Heinbuche mit einem derzeitigen Stammumfang von 70 cm ohne Berücksichtigung der Regelungen der Baumschutzsatzung jederzeit entfernen zu dürfen.

 

Das Grundstück Merowingerstraße 20 b liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung, allerdings beinhaltet diese Satzung keine Rechtsgrundlage zur Erteilung solch eines Bescheides.

 

Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein vom 26.10.1987 ist eine öffentlich-rechtliche Satzung, welche der Rat der Stadt Emmerich am Rhein auf Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW sowie § 45 des Landschaftsgesetzes für das Land NRW erlassen hat. Diese Satzung regelt für das Stadtgebiet Emmerich am Rhein in § 2 verbindlich, in welchen Bereichen diese Satzung Anwendung findet, legt in § 3 verbindlich fest, welche Bäume durch diese Satzung geschützt werden sollen und definiert in § 4 ausdrücklich, welche Handlungen und Maßnahmen an geschützten Bäumen verboten sind.

 

Ist nur eines dieser Merkmale nicht erfüllt, ist diese Satzung auf den konkreten Fall nicht anwendbar.

 

Die Hainbuche, für welche die Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung begehrt wird, fällt mit einem Stammumfang von 70 cm nicht unter die nach § 2 geschützten Bäume, da lediglich Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr einen besonderen Schutz erfahren sollen.

 

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die hier in Rede stehende Hainbuche jederzeit durch den Eigentümer entfernt werden kann, solange diese noch keinen Stammumfang von 80 cm erlangt hat. Eine Befreiung ist also weder notwendig noch erforderlich.

 

Eine Grundlage, eine „Befreiung auf Vorrat“ – also eine Befreiung, welche irgendwann in Zukunft gegebenenfalls einmal in Anspruch genommen werden kann – zu erteilen, beinhaltet die Baumschutzsatzung nicht. Zudem wäre solch eine Grundlage auch von keinem Gesetz gedeckt. Weder die Gemeindeordnung des Landes NRW noch das Landschaftsgesetz NRW geben solch eine weitreichende Ermächtigungsgrundlage her, zumal hierdurch auch Sinn und Zweck einer Baumschutzsatzung, einen gewachsenen Baumbestand  von gewisser Größe zu schützen, unterlaufen werden würde. Durch die Erlangung einer Befreiung vor Eintritt des eigentlichen Schutztatbestandes würde allein dem Eigentümer allein die Entscheidung obliegen, wann er den betreffenden Baum entfernt, eine geregelte Kontrolle – geschweige denn ein geregelter Ausgleich für den tatsächlichen ökologischen Verlust – könnte somit nicht mehr stattfinden, so dass der eigentliche Gegenstand der Baumschutzsatzung (siehe dazu § 1 der Satzung) nicht mehr erfüllt sondern ad absurdum geführt werden würde.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter