hier: Beseitigung von Bäumen
Beschlussvorschlag :
Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Genehmigung der Bäume nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Das Ingenieurbüro Henning Schütt aus Bad Arolsen hat im Namen der Bauherrin, der Embricana Freizeit- und Sport GmbH, den Abbruch des vorhandenen Erdwalles mit Schreiben vom 07.12.2009 beantragt.
Dieser Antrag einschl. Übersichtsplan ist als Anlage der Vorlage beigefügt.
In Ergänzung zu dem Fällantrag hat das Ingenieurbüro mit Schreiben vom 26.11.2009 ein Baumgutachten sowie eine Begründung vorgelegt.
Aus dem Gutachten ist erkennbar, dass die beantragten Bäume keine gravierenden Schäden aufweisen, so dass diese mittelfristig nicht beseitigt werden müssten. Durch entsprechende baumchirurgische Maßnahmen wäre der Baumbestand mittelfristig zu erhalten.
Da für die Erweiterung des Freizeitbades mit einer Saunalandschaft für weitere Liegeflächen bzw. die Erweiterung einer Stellplatzanlage im Bereich des Nollenburger Weges Baumfällungen erforderlich werden, findet lediglich der § 6 Abs. 1 Buchstabe b) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein Anwendung. Dieser Paragraph lautet: „Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann“.
Die Konsequenz aus der Genehmigung zur Erweiterung des Freizeitbades ist, dass die Neugestaltung der Außenanlagen ebenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung des Freizeitbades zu sehen ist. Die Nutzung der Außenanlagen, die zuvor im Bereich der Saunalandschaft lagen, können sonst nicht verwirklicht werden.
Wenn nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) eine Ausnahme erteilt wird, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum zu pflanzen bzw. eine Ausgleichszahlung vorzunehmen.
Die Ausgleichspflanzung setzt sich wie folgt zusammen:
Baum Nr. |
Baumart |
Stammumfang |
Anzahl der Ersatzbäume |
1 |
Erle |
85 cm |
1 Stück |
|
Erle |
95 cm |
1 Stück |
2 |
Spitzahorn |
167 cm |
2 Stück |
3 |
Feldahorngruppe |
85 cm |
1 Stück |
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123 cm |
2 Stück |
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110 cm |
2 Stück |
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160 cm |
2 Stück |
4 |
Feldahorngruppe |
95 cm |
1 Stück |
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|
110 cm |
2 Stück |
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95 cm |
1 Stück |
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95 cm |
1 Stück |
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95 cm |
1 Stück |
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|
95 cm |
1 Stück |
5 |
Sorbus |
75 cm |
ohne Ausgleich |
6 |
Sorbus |
60 cm |
ohne Ausgleich |
7 |
Bergahorn |
152 cm |
2 Stück |
8 |
Feldahorngruppe |
91 cm |
1 Stück |
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90 cm |
1 Stück |
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101 cm |
2 Stück |
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155 cm |
2 Stück |
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128 cm |
2 Stück |
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120 cm |
2 Stück |
Insgesamt sind somit 30 Ersatzbäume zu pflanzen.
Bei einem positiven Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung wird des Weiteren zur Auflage gemacht, dass die Genehmigung nur dann rechtswirksam ist, wen für das Bauvorhaben eine Genehmigung erteilt wird und das Bauvorhaben auch tatsächlich realisiert wird. Die Fällung der Bäume darf erst vier Wochen vor Realisierung des Bauvorhabens durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 5.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter