Betreff
Erweiterung des Freizeitbades Embricana – Abbruch eines vorhandenen Erdwalles,
hier: Beseitigung von Bäumen
Vorlage
05 - 15 0090/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Genehmigung der Bäume nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.

 

Sachdarstellung :

Das Ingenieurbüro Henning Schütt aus Bad Arolsen hat im Namen der Bauherrin, der Embricana Freizeit- und Sport GmbH, den Abbruch des vorhandenen Erdwalles mit Schreiben vom 07.12.2009 beantragt.

Dieser Antrag einschl. Übersichtsplan ist als Anlage der Vorlage beigefügt.

 

In Ergänzung zu dem Fällantrag hat das Ingenieurbüro mit Schreiben vom 26.11.2009 ein Baumgutachten sowie eine Begründung vorgelegt.

 

Aus dem Gutachten ist erkennbar, dass die beantragten Bäume keine gravierenden Schäden aufweisen, so dass diese mittelfristig nicht beseitigt werden müssten. Durch entsprechende baumchirurgische Maßnahmen wäre der Baumbestand mittelfristig zu erhalten.

 

Da für die Erweiterung des Freizeitbades mit einer Saunalandschaft für weitere Liegeflächen bzw. die Erweiterung einer Stellplatzanlage im Bereich des Nollenburger Weges Baumfällungen erforderlich werden, findet lediglich der § 6 Abs. 1 Buchstabe b) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein Anwendung. Dieser Paragraph lautet: „Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann“.

Die Konsequenz aus der Genehmigung zur Erweiterung des Freizeitbades ist, dass die Neugestaltung der Außenanlagen ebenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung des Freizeitbades zu sehen ist. Die Nutzung der Außenanlagen, die zuvor im Bereich der Saunalandschaft lagen, können sonst nicht verwirklicht werden.

 

Wenn nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) eine Ausnahme erteilt wird, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum zu pflanzen bzw. eine Ausgleichszahlung vorzunehmen.

Die Ausgleichspflanzung setzt sich wie folgt zusammen:

 

Baum

Nr.

Baumart

Stammumfang

Anzahl der Ersatzbäume

1

Erle

  85 cm

1 Stück

 

Erle

  95 cm

1 Stück

2

Spitzahorn

167 cm

2 Stück

3

Feldahorngruppe

  85 cm

1 Stück

 

 

123 cm

2 Stück

 

 

110 cm

2 Stück

 

 

160 cm

2 Stück

4

Feldahorngruppe

  95 cm

1 Stück

 

 

110 cm

2 Stück

 

 

  95 cm

1 Stück

 

 

  95 cm

1 Stück

 

 

  95 cm

1 Stück

 

 

  95 cm

1 Stück

5

Sorbus

  75 cm

ohne Ausgleich

6

Sorbus

  60 cm

ohne Ausgleich

7

Bergahorn

152 cm

2 Stück

8

Feldahorngruppe

  91 cm

1 Stück

 

 

  90 cm

1 Stück

 

 

101 cm

2 Stück

 

 

155 cm

2 Stück

 

 

128 cm

2 Stück

 

 

120 cm

2 Stück

 

Insgesamt sind somit 30 Ersatzbäume zu pflanzen.

 

Bei einem positiven Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung wird des Weiteren zur Auflage gemacht, dass die Genehmigung nur dann rechtswirksam ist, wen für das Bauvorhaben eine Genehmigung erteilt wird und das Bauvorhaben auch tatsächlich realisiert wird. Die Fällung der Bäume darf erst vier Wochen vor Realisierung des Bauvorhabens durchgeführt werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 5.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter