Betreff
Bericht über die Unterbringung von Odachlosen
Vorlage
07 - 15 0096/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Sozialausschuss nimmt den vorliegenden Bericht zur Kenntnis.

Sachdarstellung :

 

Städte und Gemeinden haben die Pflicht, unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen und vor den Unbilden der Witterung zu schützen. In Nordrhein-Westfalen z. B. erfolgt dies gemäß „§§ 1, 14 und 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)“. Eine solche kommunale Notunterkunft darf zwar Mängel und Schäden aufweisen, muss jedoch insgesamt menschenwürdig sein. Erforderlich sind ein hinreichend großer, beheizbarer Raum, den hygienischen Anforderungen genügende sanitäre Anlagen, eine einfache Kochstelle, notdürftige Möblierung sowie elektrische Beleuchtung. Einer Einzelperson ist die Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig zumutbar. Dem Betroffenen muss eine ganztägige Benutzung der Bleibe ermöglicht werden. Eine Unterbringung lediglich während der Nachtzeit ist rechtswidrig.

 

Originär ist dies eine Aufgabe des Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung.

Seit der Einführung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), mit welchem Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt wurden, erhalten erwerbsfähige Obdachlose zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II. Auch die Kosten der Unterkunft können nach dem SGB II übernommen werden. Zuständig für die Auszahlung sind die optierenden Kommunen.

In Emmerich am Rhein gibt es für Obdachlosenunterkünfte, die z.T. erst vor kurzem renoviert  wurden, vier Standorte.

26 Personen sind in diesen Unterkünften untergebracht.  Dabei handelt es sich um 9 Frauen, 1 Alleinerziehende mit 2 Kindern, 1 Ehepaar sowie 12 Männer.

Hiervon beziehen 6 Frauen und 9 Männer Leistungen. Zum überwiegenden Teil leben die Menschen schon seit mehreren Jahren in den Unterkünften, so dass der Begriff „obdachlos“ eigentlich nicht zutreffend ist. Regelmäßig werden die Unterkünfte vom Fachbereich 6 aufgesucht.

In einigen Fällen gibt es sicherlich erhebliche Suchtprobleme, doch die Menschen sind nach unseren Erkenntnissen in der Lage, ihre Lebensführung selbst zu gestalten.

Die Kriterien für die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht sind eng gefasst, so dass dies bei den betroffenen Personen nicht in Frage kommt. Sollten Erkenntnisse dieser Art festgestellt werden, werden die entsprechenden Schritte – wie hier auch schon mehrfach praktiziert wurde – von hier eingeleitet.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.

 

 

 

 

Gez.

Der  Vorsitzende