Beschlussvorschlag :
Der Sozialausschuss nimmt den vorliegenden Bericht zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Städte und Gemeinden haben die Pflicht,
unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen und vor den Unbilden der
Witterung zu schützen. In Nordrhein-Westfalen z. B. erfolgt dies gemäß „§§ 1,
14 und 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG)“. Eine solche kommunale Notunterkunft darf zwar
Mängel und Schäden aufweisen, muss jedoch insgesamt menschenwürdig sein.
Erforderlich sind ein hinreichend großer, beheizbarer Raum, den hygienischen
Anforderungen genügende sanitäre Anlagen, eine einfache Kochstelle, notdürftige
Möblierung sowie elektrische Beleuchtung. Einer Einzelperson ist die Einweisung
in eine Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig zumutbar. Dem Betroffenen muss eine
ganztägige Benutzung der Bleibe ermöglicht werden. Eine Unterbringung lediglich
während der Nachtzeit ist rechtswidrig.
Originär ist dies eine Aufgabe des
Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung.
Seit der Einführung des Zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II), mit welchem Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
zusammengelegt wurden, erhalten erwerbsfähige Obdachlose zur Sicherung des
Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II. Auch die Kosten der Unterkunft können
nach dem SGB II übernommen werden. Zuständig für die Auszahlung sind die
optierenden Kommunen.
In Emmerich am Rhein gibt es für
Obdachlosenunterkünfte, die z.T. erst vor kurzem renoviert wurden, vier Standorte.
26 Personen sind in diesen
Unterkünften untergebracht. Dabei
handelt es sich um 9 Frauen, 1 Alleinerziehende mit 2 Kindern, 1 Ehepaar sowie
12 Männer.
Hiervon beziehen 6 Frauen und 9
Männer Leistungen. Zum überwiegenden Teil leben die Menschen schon seit
mehreren Jahren in den Unterkünften, so dass der Begriff „obdachlos“ eigentlich
nicht zutreffend ist. Regelmäßig werden die Unterkünfte vom Fachbereich 6
aufgesucht.
In einigen Fällen gibt es
sicherlich erhebliche Suchtprobleme, doch die Menschen sind nach unseren
Erkenntnissen in der Lage, ihre Lebensführung selbst zu gestalten.
Die Kriterien für die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht sind eng gefasst, so dass dies bei den betroffenen Personen nicht in Frage kommt. Sollten Erkenntnisse dieser Art festgestellt werden, werden die entsprechenden Schritte – wie hier auch schon mehrfach praktiziert wurde – von hier eingeleitet.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel
4.
Gez.
Der Vorsitzende