Beschlussvorschlag :
Der Sozialausschuss nimmt den vorliegenden Bericht zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
In Emmerich am Rhein beziehen ca. 1.040
Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem SGB II.
Neben den Regelleistungen werden auch
die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Dabei werden die
Regelleistungen aus Bundesmitteln finanziert. Die Kosten für die Unterkunft
werden überwiegend kommunal finanziert. Auf Emmerich bezogen heißt dies, die
Kosten werden nach Abzug der Bundesbeteiligung je zur Hälfte von Kreis und
Stadt getragen. In 2009 belief sich die finanzielle Beteiligung Emmerichs auf
etwa 1.240.000 €.
Gesetzliche Grundlage für die Übernahme
der Unterkunftskosten ist § 22 SGB II. Hier heißt es: Leistungen für Unterkunft
und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen erbracht, soweit
diese angemessen sind.
Was angemessen ist, legt der Kreis Kleve
als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung unter Beachtung der
Vorgaben des Landes im Rahmen der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
sowie der Rechtsprechung der Sozialgerichte fest. Er hat hierzu Richtlinien und
Weisungen erlassen, die von der Stadt Emmerich als Delegationsgemeinde
einzuhalten sind und auf die kein direkter Einfluss besteht.
Von den 1.040 Bedarfsgemeinschaften gibt
es in 359 Fällen (etwa 35%) Kürzungen wegen nicht angemessener
Unterkunftskosten. Zu den Kürzungen kann es aus folgenden Gründen kommen:
Bei Anmietung einer neuen Wohnung
durch einen laufenden Leistungsbezieher ist von der örtlichen Dienststelle zu
prüfen, ob die Wohnung angemessen (Größe, Kaltmiete) ist. Verläuft die
Angemessenheitsprüfung negativ, werden bei trotzdem stattfindendem Umzug nur
die angemessenen Kosten übernommen.
Wird in einem Neufall festgestellt,
dass die Wohnung nicht den vorgegebenen Normen entspricht, wird dem
Hilfeempfänger in der Regel eine Frist von längstens sechs Monaten eingeräumt,
die Aufwändungen zu senken. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt kein Umzug, erfolgt
nur noch die Übernahme der angemessenen Kosten.
Etliche Kunden entscheiden sich
trotz zu hoher Kosten für einen Verbleib in den bisherigen Wohnungen, da sie
die Differenzbeträge durch Mehrbedarfe
oder Freibeträge (z.B. bei Erwerbseinkommen) ausgleichen können.
Bekannt ist, dass in Emmerich am Rhein
angemessene Wohnungen für Alleinstehende, die Fläche darf 45 qm nicht
übersteigen, knapp bemessen sind. Dies macht auch ein Blick auf die Statistik
deutlich. 234 Alleinstehende sind im Leistungsbezug. Davon übersteigen in 63
Fällen die tatsächlichen Unterkunftskosten den nach den rechtlichen Vorgaben
angemessenen Wert. In 12 Fällen beläuft sich die Zuzahlung bis zu einem Betrag
von 10 €. In 13 sind es 20 €. 20 Personen haben sich für eine Zuzahlung bis zu
50 € und 5 Personen für eine Zuzahlung von mehr als 100 € aus ihren
Mehrbedarfen und Freibeträgen entschieden.
Eine ähnliche Konstellation gibt es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In etwa 35% der Fälle haben sich die Leistungsbezieher für Zuzahlungen entschieden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel
4.
Gez.
Der Vorsitzende