Betreff
Informationen zur Wohnraumsituation von Menschen, die auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind
Vorlage
07 - 15 0098/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Sozialausschuss nimmt den vorliegenden Bericht zur Kenntnis.

Sachdarstellung :

 

In Emmerich am Rhein beziehen ca. 1.040 Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem SGB II.

 

Neben den Regelleistungen werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Dabei werden die Regelleistungen aus Bundesmitteln finanziert. Die Kosten für die Unterkunft werden überwiegend kommunal finanziert. Auf Emmerich bezogen heißt dies, die Kosten werden nach Abzug der Bundesbeteiligung je zur Hälfte von Kreis und Stadt getragen. In 2009 belief sich die finanzielle Beteiligung Emmerichs auf etwa 1.240.000 €.

 

Gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Unterkunftskosten ist § 22 SGB II. Hier heißt es: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Was angemessen ist, legt der Kreis Kleve als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung unter Beachtung der Vorgaben des Landes im Rahmen der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung sowie der Rechtsprechung der Sozialgerichte fest. Er hat hierzu Richtlinien und Weisungen erlassen, die von der Stadt Emmerich als Delegationsgemeinde einzuhalten sind und auf die kein direkter Einfluss besteht.

 

Von den 1.040 Bedarfsgemeinschaften gibt es in 359 Fällen (etwa 35%) Kürzungen wegen nicht angemessener Unterkunftskosten. Zu den Kürzungen kann es aus folgenden Gründen kommen:

 

Bei Anmietung einer neuen Wohnung durch einen laufenden Leistungsbezieher ist von der örtlichen Dienststelle zu prüfen, ob die Wohnung angemessen (Größe, Kaltmiete) ist. Verläuft die Angemessenheitsprüfung negativ, werden bei trotzdem stattfindendem Umzug nur die angemessenen Kosten übernommen.

 

Wird in einem Neufall festgestellt, dass die Wohnung nicht den vorgegebenen Normen entspricht, wird dem Hilfeempfänger in der Regel eine Frist von längstens sechs Monaten eingeräumt, die Aufwändungen zu senken. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt kein Umzug, erfolgt nur noch die Übernahme der angemessenen Kosten.

 

Etliche Kunden entscheiden sich trotz zu hoher Kosten für einen Verbleib in den bisherigen Wohnungen, da sie die Differenzbeträge  durch Mehrbedarfe oder Freibeträge (z.B. bei Erwerbseinkommen) ausgleichen können.

 

Bekannt ist, dass in Emmerich am Rhein angemessene Wohnungen für Alleinstehende, die Fläche darf 45 qm nicht übersteigen, knapp bemessen sind. Dies macht auch ein Blick auf die Statistik deutlich. 234 Alleinstehende sind im Leistungsbezug. Davon übersteigen in 63 Fällen die tatsächlichen Unterkunftskosten den nach den rechtlichen Vorgaben angemessenen Wert. In 12 Fällen beläuft sich die Zuzahlung bis zu einem Betrag von 10 €. In 13 sind es 20 €. 20 Personen haben sich für eine Zuzahlung bis zu 50 € und 5 Personen für eine Zuzahlung von mehr als 100 € aus ihren Mehrbedarfen und Freibeträgen entschieden.

 

 

Eine ähnliche Konstellation gibt es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In etwa 35% der Fälle haben sich die Leistungsbezieher für Zuzahlungen entschieden.  

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.

 

 

 

 

Gez.

Der  Vorsitzende