Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
„11. Emmericher Autoshow/Frühlings- und
Ostermarkt am 28.03.2010
„Stadtfest mit 8. Emmericher Musiknacht“ am 05.09.2010
„Herbstmarkt“ am 31.10.2010
„verkaufsoffener Adventssonntag“ am 12.12.2010
Vorlage
06 - 15 0100/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der  Rat beschließt  die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

 

Für das Jahr 2010 organisiert die Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zusammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“  wieder die vorgenannten Veranstaltungen.

 

Am 28.03.2010 findet die mittlerweile traditionelle 11. Emmericher Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt statt. Die Emmericher Einzelhändler starten an diesem Tag eine „Dankeschön-Aktion“ durch die kostenlose Abgabe von Primeln an ihre Kunden. 

 

Am 05.09.2010 wird das „Stadtfest“ veranstaltet. Es ist wieder eine Musiknacht geplant.

 

Am 31.10.2010 findet ein Herbstmarkt statt.

 

Am 12.12.2010 findet auf Wunsch der Emmericher Einzelhändler wie ein verkaufsoffener Adventssonntag statt.

 

Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich a.Rh. geöffnet halten.

 

Die Geschäfte sollen am 28.03.2010, 05.09.2010, 31.10.2010 und am 12.12.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich a.Rh. zuständig.

Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein  - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen

 

„11. Emmericher Autoshow/Frühlings und Ostermarkt“                    am  28.03.2010

„Stadtfest mit 8. Emmericher Musiknacht“                                         am  05.09.2010

„Herbstfest“                                                                                         am  31.10.2010

„verkaufsoffener Adventssonntag“                                                      am  12.12.2010

 

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S. 516)

in der zur Zeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Emmerich am Rhein verordnet:

 

                                                            § 1

 

Verkaufsstellen dürfen am 28.03.2010, 05.09.2010, 31.10.2010 und am 12.12.2010

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ge-

öffnet sein.

                                                            § 2

 

1.         Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1

                        und 2  Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen

                        hält oder in diesen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren

                        verkauft.

 

2.         Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit

                        einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 

 

                                                   § 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2 Ziel 2.3.

 

 

 

 

Gez.

Der  Vorsitzende