„11. Emmericher Autoshow/Frühlings- und
Ostermarkt am 28.03.2010
„Stadtfest mit 8. Emmericher Musiknacht“ am 05.09.2010
„Herbstmarkt“ am 31.10.2010
„verkaufsoffener Adventssonntag“ am 12.12.2010
Beschlussvorschlag :
Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Für das Jahr 2010 organisiert die
Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zusammenarbeit mit der
„Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“
wieder die vorgenannten Veranstaltungen.
Am 28.03.2010 findet die mittlerweile
traditionelle 11. Emmericher Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt
statt. Die Emmericher Einzelhändler starten an diesem Tag eine
„Dankeschön-Aktion“ durch die kostenlose Abgabe von Primeln an ihre
Kunden.
Am 05.09.2010 wird das „Stadtfest“
veranstaltet. Es ist wieder eine Musiknacht geplant.
Am 31.10.2010 findet ein Herbstmarkt
statt.
Am 12.12.2010 findet auf Wunsch der
Emmericher Einzelhändler wie ein verkaufsoffener Adventssonntag statt.
Aus den vorgenannten Gründen möchte die
Emmericher Werbegemeinschaft zur Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die
Geschäfte in Emmerich a.Rh. geöffnet halten.
Die Geschäfte sollen am 28.03.2010,
05.09.2010, 31.10.2010 und am 12.12.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet werden.
Die Öffnungszeiten sind durch
ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für den Erlass dieser
ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich a.Rh. zuständig.
Die ordnungsbehördliche Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
„11. Emmericher Autoshow/Frühlings und
Ostermarkt“ am 28.03.2010
„Stadtfest mit 8. Emmericher Musiknacht“ am 05.09.2010
„Herbstfest“ am 31.10.2010
„verkaufsoffener Adventssonntag“ am 12.12.2010
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW)
vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S. 516)
in der zur Zeit geltenden Fassung, wird
für die Stadt Emmerich am Rhein verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen am 28.03.2010,
05.09.2010, 31.10.2010 und am 12.12.2010
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ge-
öffnet sein.
§ 2
1. Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1
und
2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen
Geschäftszeiten offen
hält
oder in diesen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren
verkauft.
2. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit
einer
Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme
steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2
Ziel 2.3.
Gez.
Der Vorsitzende