hier: 1. Erneuerung des Grundsatzbeschlusses vom 13.09.2005
2. Ratseingabe R. Schmeing Bauträger GmbH vom 22.10.2001 (Nr. 15/2009
3. Ratseingabe Emmericher Elektrohändler vom 12.11.2009 (Nr. 17/2009)
Beschlussvorschlag :
Zu 1) Bestätigung des Grundsatzbeschlusses vom 13.09.2005
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein bestätigt auf der
Grundlage des Beschlusses vom 13.09.2005 die „Leitlinien zur
Einzelhandelsentwicklung und Einzelhandelssteuerung“ als räumlich-funktionales
Grundkonzept für künftige Entscheidungen zu Einzelhandelsansiedlungen in der
Stadt Emmerich am Rhein.
Für die im Einzelhandelskonzept definierten
Entwicklungsstandorte 1 und 2 gilt:
Standort 1 – Neumarkt
Das Versorgungszentrum mit dem Rhein-Center, dem
potentiellen Neuansiedlungsstandort Neumarkt und seinen Leerständen soll
entwickelt werden.
Auf der Fläche Neumarkt soll durch Abriss und Neubebauung
(großflächiger) Einzelhandel realisiert werden.
Nach Unterzeichnung entsprechender Durchführungsverträge zu
einem Entwicklungskonzept Neumarkt ist eine Aktualisierung des
gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes vorzunehmen.
Standort 2 – Bahnhofstraße/Mennonitenstraße
Der Standort 2 – Bahnhofstraße/Mennonitenstraße steht als
nicht integrierter Standort nicht für eine Entwicklung mit zentren- und
nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zur Verfügung.
Auf Basis des späterhin fortzuschreibenden
Einzelhandelskonzeptes sind die – über den Status quo hinausgehenden –
Entwicklungsmöglichkeiten des außerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt
liegenden Standortes 2 – Bahnhofstraße/Mennonitenstraße zu prüfen.
Das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossene
Einzelhandelskonzept versteht sich als freiwillige Selbstbindung an ein
städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. der Vorschriften des § 1 Abs. 6 Nr. 11
Baugesetzbuch (BauGB), welches bei der Aufstellung und Änderung von
Bauleitplänen sowie bei der bauordnungs- und planungsrechtlichen Beurteilung
von Baugesuchen verbindlich zu berücksichtigen ist.
Zu 2) Ratseingabe R. Schmeing Bauträger GmbH vom 22.10.2009
(Nr. 15/2009)
Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 1) lehnt der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein die Eingabe der R. Schmeing Bauträger GmbH vom
22.10.2009 (Nr. 15/2009) zur planungsrechtlichen Öffnung des Standortes
Bahnhofstraße/Mennonitenstraße in Emmerich am Rhein für
Lebensmitteleinzelhandel ab.
Zu 3) Ratseingabe Emmericher Elektrohändler vom 12.11.2009
(Nr. 17/2009)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Eingabe der Emmericher Elektrohändler zur Kenntnis. Auf die Begründung zu 3) und die Begründung sowie Beratung mit Beschlussfassung zu 1) wird verwiesen.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bestätigung des Grundsatzbeschlusses vom 13.09.2005
1. Ratsbeschlüsse zu Städtebaulichen Konzepten
mit Aussagen zum Thema „Einzelhandel“
1.1 Städtebauliche Konzepte vor
Beschluss zum Einzelhandelskonzept
Vor Aufstellung des Einzelhandelskonzeptes sind vom Rat der
Stadt Emmerich am Rhein bereits Städtebauliche Konzepte und Planungen mit
Grundaussagen zum Thema Einzelhandel beschlossen worden. Diese wurden zu
Bestandteilen des Einzelhandelskonzeptes.
§ Masterplan
2000
§ Integriertes
Handlungskonzept 2000 – 2010
§ Strukturkonzept
2003
Eine wichtige im Masterplan verankerte Maßnahme ist
die Aufwertung des Neumarktes, um diese städtebaulich-funktionale „Wunde“ in
der Innenstadt zu schließen und die zentrale Fläche einer Ansiedlung von
(großflächigem) Einzelhandel zuzuführen.
Das integrierte Handlungskonzept definiert die
Straßenzüge und Plätze in der Innenstadt, die im Zeitraum 2000 – 2010 eine
Aufwertung durch Umgestaltung – auch zur Stärkung des Einzelhandels in der
Innenstadt – erfahren sollen.
Das Strukturkonzept legt einen „inneren
Zentrumsbereich“ für die Innenstadt von Emmerich um die Kaßstraße, den Neumarkt
und das Rhein-Center fest. Dieser „innere Zentrumsbereich“ ist – insbesondere
für Einzelhandel – zu entwickeln.
Die Grundaussagen der vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschlossenen Städtebaulichen Konzepte sind Teil des Einzelhandelskonzeptes.
Das Einzelhandelskonzept konkretisiert diese im Sinne von Leitlinien zur
Einzelhandelsentwicklung und Einzelhandelssteuerung in der Stadt Emmerich am
Rhein.
1.2 Einzelhandelskonzept
1.2.1 Ziele
Mit dem Einzelhandelskonzept werden die Ziele der Einzelhandelsentwicklung
in Emmerich wie folgt konkretisiert:
Sicherung und Stärkung der Zentralität Emmerichs und der
Funktionsfähigkeit der Emmericher Innenstadt
Attraktivierung des Mittelzentrums Emmerich
Konzentration von zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten im Versorgungszentrum Innenstadt
außerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt sollen im
Rahmen der ermittelten Verkaufsflächenpotenziale unter Berücksichtigung von
Randsortimenten und der städtebaulichen Verträglichkeit (insbesondere
Immissionsschutz, Verkehrsanbindung, Stadtstrukturen) grundsätzlich nur
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten angesiedelt werden
das Einzelhandelskonzept konkretisiert dazu potenzielle
Standorte für Ansiedlungen, Verlagerungen oder Erweiterungen von insbesondere
großflächigem Einzelhandel
Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit für
ansässige und anzusiedelnde Einzelhandelsbetriebe
1.2.2 Entwicklungskonzept Versorgungszentrum
Innenstadt
Der Erhaltung und Erneuerung der Innenstadt als
Einzelhandelsschwerpunkt des Mittelzentrums Emmerich am Rhein ist eine
Schlüsselrolle für die künftige Entwicklung der Einkaufsstadt beizumessen.
Im Rahmen einer Strategie für eine nachhaltige Entwicklung
des „Entwicklungsbereiches Innenstadt“ (s. Anlage: Karte 7, GMA-Gutachten)
gelten folgende Grundsätze:
Das Versorgungszentrum umfasst im wesentlichen den
derzeit mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben besetzten Bereich der
Innenstadt und lässt eine sinnvolle räumliche Konzentration der
Versorgungseinrichtungen zu.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die räumliche Ausdehnung
des innerstädtischen Geschäftsbesatzes gegenwärtig die in einer Mittelstadt als
zumutbar einzuschätzenden Fußwegdistanzen überschreitet. Umso wichtiger
erscheint eine Konzentration des Einzelhandels im „inneren Zentrumsbereich“
(vgl. Strukturkonzept) durch Erhalt und Ergänzung des Geschäftsbesatzes.
Das Versorgungszentrum mit dem
Rhein-Center, dem potentiellen Neuansiedlungsstandort Neumarkt und seinen
Leerständen soll entwickelt werden.
Das GMA-Gutachten konkretisiert die Entwicklungsmöglichkeiten
am Standort 1 – Neumarkt wie folgt:
In einer Mittelpunktlage des innerstädtischen
Versorgungszentrums befindet sich die seit einigen Jahren ungenutzte
Alt-Immobilie des Rewe-SB-Marktes am Standort Neumarkt. Das im Zuge der
Betriebsverlagerung in das Rhein-Center freigesetzte Gebäude ist unmittelbar
der Hauptgeschäftszone Kaßstraße sowie der Geschäftsnebenlage Alter
Markt/Steinstraße zugeordnet, so dass es sich um ein „Schlüsselgrundstück“ für
die künftige Innenstadtentwicklung handelt.
Der Planstandort besitzt aus gewerbeplanerischer Sicht
grundsätzlich günstige Voraussetzungen für eine Stärkung der innerstädtischen
Versorgungsfunktion, so dass die Möglichkeiten einer großflächigen
Einzelhandelsnutzung ausgeschöpft werden sollten.
In Szenario A – Abriss/Neubebauung für großflächigen
Einzelhandel wird im GMA-Gutachten die strukturelle Wirkung dieser
Entwicklungsmaßnahme beschrieben:
Nach Durchführung des geplanten Gebäudeabrisses der
Rewe-Altimmobilie könnte an einem zentral gelegenen Standort der Stadtmitte
eine Ansiedlungsfläche für mittelgroße bzw. einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb angeboten werden, dessen Kundenfrequenz den benachbarten
Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen zu Gute käme. Ungeachtet der mit
dem Gebäudeabriss korrespondierenden Realisierungskosten würde eine solche Lösung
zu einer deutlichen Stärkung der Emmericher Innenstadt beitragen und die
bestehende funktionale Lücke zwischen den Geschäftsbereichen Kaßstraße und
Alter Markt/Steinstraße wieder schließen.
Als mögliche, innenstadtprägende Sortimente sind neben dem Lebensmittelsortiment
insbesondere die hochwertigen Sortimente Bekleidung/Schuhe/Sport und
Elektrowaren/Unterhaltungselektronik zu benennen.
Der neue Gebäudekomplex wäre vom Neuen Steinweg aus sichtbar
und könnte bei Ansiedlung von (großflächigen) Einzelhandelsnutzungen eine
Magnetfunktion für die Emmericher Innenstadt übernehmen.
Mit Rücksicht auf die Größe der Grundstücksfläche erscheint
es erforderlich, zusätzlich zu dem begrenzten Angebot ebenerdiger Stellplätze
baulich integrierte Parkmöglichkeiten in Form einer Tiefgarage oder eines
Parkdecks anzubieten.
Der Ergänzungsbereich des Versorgungszentrums zählt
entsprechend den Definitionen des „Integrierten Handlungskonzeptes“, des
„Strukturkonzeptes“ und des „Entwicklungsbereiches Innenstadt“ nicht zum
unmittelbaren Zentrumsbereich der Emmericher Innenstadt und ist städtebaulich
nicht integriert.
Innerhalb dieses „Ergänzungsbereiches des
Versorgungszentrums“ befindet sich der Standort Mennonitenstraße, welcher sich
zwar geographisch in Zentrumsnähe befindet, städtebaulich und fußläufig aber
nicht in das Versorgungszentrum Innenstadt integriert ist. Die Fußgängerzone
Kaßstraße hat ihren Endpunkt im Bereich des Kleinen Löwen. Dieser bildet als
nicht befahrbarer Platz das östliche Eingangstor zum fußläufigen Bereich der
Innenstadt. Eine Blickbeziehung zwischen der Fußgängerzone Kaßstraße und dem
Standort Mennonitenstraße besteht ebenfalls nicht.
Außerdem ist der Einzelhandelsbesatz in der Mennonitenstraße
als so gering zu bewerten, dass eine funktionale Anbindung an die Fußgängerzone
Kaßstraße nicht gegeben ist. Die Kaßstraße selbst fällt in ihrem Nordbereich in
Bezug auf den vorhandenen Einzelhandelsbesatz bereits deutlich ab. Der
Abschnitt zwischen Kleiner Löwe und Franz-Wolters-Platz ist durch Dienstleister
und gastronomische Betriebe geprägt.
Die Lagegunst des Standortes Mennonitenstraße bezieht sich
vorwiegend auf die unmittelbare Anbindung an die B 8 und damit die
Erreichbarkeit durch den Motorisierten Individualverkehr (MIV).
Der Standort Mennonitenstraße nimmt aus den o.g. Gründen
eine Sonderstellung ein, so dass für diese Fläche eine Ansiedlung von
nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorgesehen ist.
Nach Umsetzung des vorgenannten Primärziels zur Entwicklung
des Versorgungszentrums Innenstadt, können gegebenenfalls im Rahmen von
Einzelfallprüfungen das Innenstadtangebot abrundende und ergänzende Sortimente
zugelassen werden.
1.2.3 Verhältnis zwischen Einzelhandelsgutachten
und Einzelhandelskonzept
Das Einzelhandelsgutachten der GMA Köln (Mai 2005) hat eine
Datengrundlage geschaffen, indem die Einzelhandelslandschaft der Stadt Emmerich
am Rhein im Detail untersucht wurde. Weiterhin enthält das Gutachten
Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung.
Im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
am 21.06.2005 erfolgte eine Kenntnisnahme des Gesamtgutachtens der GMA Köln und
eine Beauftragung der Verwaltung zur Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes
auf dessen Grundlage.
Der Ratsbeschluss vom 13.09.2005 zum Einzelhandelskonzept
der Stadt Emmerich am Rhein ist als eine Umsetzungsleitlinie
(„Ansiedlungsregeln“) des Einzelhandelsgutachtens der GMA Köln von Mai 2005 zu
sehen.
Durch den Ratsbeschluss vom 13.09.2005 (Einzelhandelskonzept
– Leitlinien zur Einzelhandelsentwicklung und Einzelhandelssteuerung in der
Stadt Emmerich am Rhein) wird das Einzelhandelskonzept zu einem Städtebaulichen
Konzept i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, welches bei der Aufstellung und
Änderung von Bauleitplänen sowie bei der bauordnungs- und planungsrechtlichen
Beurteilung von Baugesuchen verbindlich zu berücksichtigen ist.
1.2.4 Datenbasis GMA-Gutachten 2005 im Verhältnis
zum Stand März 2010
Die im GMA-Gutachten erhobene Datengrundlage und die daraus
abgeleiteten strukturellen und funktionalen Grundsätze haben sich seit dem Jahr
2005 im Wesentlichen nicht verändert.
Im Zentrum Emmerichs haben einige Geschäfte ihren Standort
verlagert, vorwiegend in den „inneren Zentrumsbereich“. Die Aufgabe des
extra-Marktes in der Kaßstraße hat zu einer Reduzierung der Verkaufsfläche im
Bereich Lebensmittel geführt. Durch die baulichen Veränderungen des
„Rhein-Centers“ wurde der „innere Zentrumsbereich“ gestärkt, so dass für diesen
insgesamt ein positiver Entwicklungstrend aus den letzten Jahren deutlich wird.
Die Voraussetzungen für die Entwicklung der im Jahr 2005
definierten Standorte 1 – Neumarkt und 2 – Bahnhofstraße/Mennonitenstraße sind
im Wesentlichen unverändert. Ziel ist weiterhin die Erhaltung gewachsener
städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung.
Zur Abrundung und weiteren Stabilisierung des „inneren
Zentrumsbereichs“ ist es Aufgabe der Stadtentwicklung, den Standort 1 –
Neumarkt auf Basis eines tragfähigen Städtebaulichen Konzeptes zu entwickeln.
2. Bauliche und planerische Umsetzung der
Städtebaulichen Konzepte
Die in den Städtebaulichen Konzepten vorgesehenen Maßnahmen
zur Aufwertung und strukturellen Stärkung der Innenstadt sind weitestgehend
umgesetzt. Rheinpromenade, Alter Markt, Fußgängerzone Kaßstraße, Steinstraße,
Tempelstraße, Oelstraße, Nonnenplatz und weitere angrenzende innerstädtische
Straßen wurden seit 2004 umgestaltet.
Die Umstrukturierung und Öffnung des Rhein-Centers zur
Kaßstraße als Resultat der Aufwertungsmaßnahmen des öffentlichen Raumes im
Umfeld des Rhein-Centers stellt einen wichtigen Baustein der Entwicklung der
Emmericher Innenstadt dar.
Unter Anwendung des Einzelhandelskonzeptes wurden der
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein und der Bebauungsplan Nr. E
17/1 – Hafenstraße – dahingehend geändert, dass für den im Ergänzungsbereich
des Versorgungszentrums liegenden Standort 2 – Bahnhofstraße/Mennonitenstraße
ein Sondergebiet „Einzelhandel mit Wohnungen“ festgesetzt wurde.
In diesem Sondergebiet ist die Ansiedlung von nicht-zentren-
und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Emmericher
Sortimentsliste zulässig.
3. Stellungnahme der Industrie- und
Handelskammer (IHK)
Die anhängende Stellungnahme der Industrie- und
Handelskammer (IHK) Duisburg vom 12.03.2010 bestätigt – als Ergebnis einer
umfassenden Begehung der Emmericher Innenstadt – die Aussagen des
Einzelhandelskonzeptes und bewertet die tatsächliche städtebauliche und
funktionale Situation im Versorgungszentrum Innenstadt mit den
Entwicklungsstandorten 1 – Neumarkt und 2 – Bahnhofstraße/Mennonitenstraße.
4. Ergebnis
Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossenen Städtebaulichen
Konzepte wurden seit 2004 konsequent umgesetzt.
Insbesondere das Einzelhandelskonzept, welches die
städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Emmerich am Rhein in Bezug auf die
Einzelhandelsentwicklung und –steuerung festlegt, wurde bei der Beurteilung von
Ansiedlungsvorhaben im Bereich Einzelhandel stetig verfolgt. Diese stringente
Anwendung ist Voraussetzung für eine dauerhafte Wirksamkeit des
Einzelhandelskonzeptes und eine daraus resultierende nachhaltige
Stadtentwicklung.
Ein noch zu realisierendes Projekt als wesentlicher Baustein
der Aufwertung der Emmericher Innenstadt ist – aufgrund seiner zentralen Lage
im Innenstadtgefüge und seiner Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich
Einzelhandel – die strukturelle Umgestaltung des Standortes 1 – Neumarkt.
Dazu ist auf Basis dieses Grundsatzbeschlusses ein
städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieses wird dem Rat zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Unter Berücksichtigung der im Einzelhandelskonzept
verankerten Grundsätze und Ziele ist eine veränderte Entwicklung mit zentren-
und nahversorgungsrelevanten Sortimenten am Standort 2 –
Bahnhofstraße/Mennonitenstraße abzulehnen.
Folgende Schritte sind nacheinander
durchzuführen:
Die Entwicklung des Neumarktes mit dem Ansiedlungsziel
(großflächiger) Einzelhandel ist zu betreiben.
Grundsatzbeschluss zum Entwicklungskonzept Neumarkt.
Nach Unterzeichnung der Durchführungsverträge zu einem zu
erarbeitenden und zu verabschiedenden Entwicklungskonzept Neumarkt ist aufgrund
des dann veränderten Sachverhaltes eine Aktualisierung des gesamtstädtischen
Einzelhandelskonzeptes vorzunehmen.
Zu 2)
Ratseingabe R. Schmeing Bauträger GmbH vom 22.10.2009 (Nr. 15/2009)
s. Ausführungen zu 1)
Zu 3)
Ratseingabe Emmericher Elektrohändler vom 12.11.2009 (Nr. 17/2009)
1) Ansiedlung eines Elektrogroßmarktes innerhalb
des Versorgungszentrums Innenstadt
Das Versorgungszentrum Innenstadt umfasst im wesentlichen
den derzeit mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben besetzten Bereich
der Innenstadt.
Innerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt – zu diesem
zählt auch das Rhein-Center – bestehen keine Sortimentsbegrenzungen, d.h. im
Versorgungszentrum Innenstadt ist ein Elektrogroßmarkt grundsätzlich zulässig.
Für den Bereich des Rhein-Centers ist zu berücksichtigen,
dass sich eine Ansiedlung eines Elektrogroßmarktes an den Grundsätzen des
Einzelhandelskonzeptes zu orientieren hat und nur in Verbindung mit
verschiedenen Bauleitplanungen möglich wäre.
2) Ansiedlung eines Elektrogroßmarktes außerhalb
des Versorgungszentrums Innenstadt
Außerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt sind nicht-zentren-
und nahversorgungsrelevante Sortimente entsprechend der Emmericher
Sortimentsliste zulässig. Die Ansiedlung eines Elektrogroßmarktes außerhalb des
Versorgungszentrums Innenstadt ist demnach grundsätzlich nicht möglich.
s. auch Ausführungen zu 1)
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes in Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter