hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag :
Zu 1)
Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB,
den Bebauungsplan Nr. E 6/6 -Am Hasenberg- im Wege eines vereinfachten
Verfahrens nach § 13 BauGB für das Grundstück des Kindergartens Heilig Geist,
Am Hasenberg 1, dahin gehend zur ändern, dass auf der nördlichen Teilfläche des
Flurstückes Gemarkung Emmerich, Flur 6, Nr. 352 die überbaubare Fläche in einer
Tiefe von 15 m bis auf einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze Am Hasenberg
3 erweitert wird.
Zu 2)
Der Rat beschließt den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 6/6 -Am Hasenberg- mit Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Um dem gesetzlichen Auftrag an die Gemeinde in Bezug auf das
Kinderbetreuungsangebot zu entsprechen, soll im Kath. Kindergarten Heilig Geist
/ Leegmeer, Am Hasenberg 1, zusätzlich eine Gruppe Unterdreijähriger
eingerichtet werden. Da für Kinder dieses Lebensalters spezielle
Betreuungsangebote, insbesondere eigene Ruhezonen erforderlich sind, ist es
unumgänglich, für diese Kindergruppe einen eigenen Raum zu schaffen. Für den
betroffenen Kindergarten bedeutet dies, dass eine bauliche Erweiterung um einen
zusätzlichen Gruppenraum notwendig wird. Dabei ist Wert darauf zu legen, dass
ein solcher Raum möglichst vom sonstigen Kindergartenbetrieb abgetrennt ist.
Die Kirchengemeinde beabsichtigt daher, einen Gruppenraum von rd. 12 m Breite
und 8 m Tiefe an der Nordseite des bestehenden Gebäudes anzubauen, und hat
hierzu einen entsprechenden Baugenehmigungsantrag eingereicht.
Der Kindergarten liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. E 6/6 -Am Hasenberg- innerhalb einer Fläche für
Gemeinbedarf der Zweckbestimmung „Kindergarten/Pfarrheim“. Die durch Baugrenzen
festgesetzte überbaubare Fläche fasst das Kindergartengebäude in der Form ein,
dass die nördliche und die östliche Gebäudefront jeweils an die Baugrenze
angrenzen, wobei ein später angebauter Gymnastikraum eine geringfügige
Überschreitung der Baugrenze aufweist, für die eine Befreiung nach § 31 Abs. 2
BauGB erteilt wurde. Südlich und westlich des bestehenden Gebäudes räumt der
Bebauungsplan umfangreiche bauliche Erweiterungsmöglichkeiten ein.
Ein Anbau an der Südseite des Kindergartens wird sich jedoch
deshalb nicht ermöglichen lassen, da hier die bestehenden Gruppenräume
angeordnet sind und sich auf dieser Gebäudeseite dem kürzlich in aufwendiger
Form neu gestalteten Außenbereich öffnen. Ein Anbau nach Westen hin würde die
Funktionalität des dort liegenden Gymnastik- und Turnraumes infolge der
erforderlichen Einkürzung zur Schaffung eines Durchgangsbereiches erheblich
einschränken. Von der bestehenden Raumaufteilung bietet sich im Prinzip allein
der beantragte Anbau an der nördlichen Gebäudefront in dem dortigen Freibereich
zum Grundstück Am Hasenberg 3 hin an. Einerseits könnte ein Gruppenraum an
dieser Stelle direkt vom Eingangsbereich aus erreicht werden, was der
gewünschten vom sonstigen Kindergartenbetrieb separierten Lage zur Schaffung
einer ungestörten Ruhezone förderlich wäre. Andererseits wäre diese Lösung die
wirtschaftlichste, da ein erheblicher baulicher Eingriff in den bestehenden
Kindergarten, wie er bei jeder anderen Anordnung des Raumes erfolgen müsste,
vermieden würde.
Die geplante Gebäudeerweiterung betrifft somit den nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht überbaubaren Grundstücksteil. Der
Umfang der geplanten Baumaßnahme überschreitet die zulässigen
Befreiungstatbestände nach § 31 Abs. 2 BauGB. Von daher kann das Vorhaben
planungsrechtlich nur durch eine Bebauungsplanänderung mit einer entsprechenden
Erweiterung der Baufläche vorbereitet werden. Die Kirchengemeinde hat hierzu
einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Vorhaben dient der Erfüllung
gesetzlicher Verpflichtungen der Stadt Emmerich am Rhein zur Einrichtung
entsprechender Kindergruppen, der sie aber nicht selbst nachkommen kann, da sie
keine eigenen kommunalen Kindergärten unterhält.
Im betroffenen Grundstücksbereich befindet sich an der
Straßengrenze zur Straße „Am Hasenberg“ die Stellplatzanlage des Kindergartens.
Ins Grundstück hinein ist im Anschluss hieran eine Remise zur Unterstellung von
Fahrrädern angeordnet. Die Freifläche neben dem zurückgesetzten Gebäudeteil, wo
das Erweiterungsvorhaben geplant ist, ist gegen die Straße mit einer
Hainbuchenhecke abgetrennt und wird ansonsten im Wesentlichen durch eine
Rasenfläche geprägt, auf der zusätzlich ein gepflasterter Weg als Rampe zum
Kindergarteneingang verläuft. Der betroffene Bereich dient den Kindern nicht
als Aufenthaltsraum im Freien.
An der nördlichen Grenze des Antragsgrundstückes steht neben
einigen Sträuchern auch eine große Esche, die im Lageplan zum Baugesuch
dargestellt ist. Deren Standort wird zwar nicht unmittelbar von der Baumaßnahme
in Anspruch genommen werden, infolge von erheblichen Eingriffen in den Wurzel-
und Kronenbereich muss der Baum aber bei der Realisierung des Vorhabens als
abgängig betrachtet werden. Mit einem Stammumfang von 250 cm unterliegt der
Baum der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein. Die Zustimmung der
zuständigen politischen Gremien zu dieser Bebauungsplanänderung bereitet ein
Baurecht zur Errichtung des geplanten Erweiterungsbaues vor, mit dem sich gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. b der Baumschutzsatzung ein Anspruch auf Ausnahme von deren
Verboten, d.h. auf eine Baumfällung für die Bauherrin ergäbe. Daher wird auf
eine gesonderte Beschlussvorlage unter dem Aspekt „Anwendung der
Baumschutzsatzung“ im Ausschuss für Stadtentwicklung verzichtet und eine
Zustimmung für eine Fällung des Baumes als sich aus der Bebauungsplanänderung
ableitend erachtet.
Die Bauherrin hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
einen entsprechenden Antrag auf Ausnahme von den Verboten der Baumschutzsatzung
zu stellen, wobei nach Baumschutzsatzung eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung
von 3 Bäumen auf eigenem Grundstück bestünde. Das betroffene Grundstück des
Kindergartens bietet für eine solche Maßnahme genügend Raum. Nach örtlicher
Sichtung weist der Baum allerdings in seinem Stammbereich erhebliche äußere
Schädigungen auf, so dass Zweifel daran anzumelden sind, ob es sich insgesamt
um ein erhaltenswertes Gehölz handelt. Der gutachterliche Nachweis hierzu
obliegt der Bauherrin.
Zu 2)
Durch die beabsichtigte Änderung werden die Grundzüge der
Planung nicht berührt. Daher kann das Änderungsverfahren nach den Bestimmungen
des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden.
Der Grad einer möglichen Betroffenheit der an dem
Änderungsverfahren zu beteiligenden Öffentlichkeit lässt sich auf die
unmittelbaren Nachbarn, zu denen die geplante Erweiterung näher heranrückt, als
es das bisherige Baurecht zubilligt, eingrenzen. Diese haben dem Bauentwurf für
die Erweiterung des Kindergartens auf den Bauantragsunterlagen zugestimmt.
Damit liegt eine Stellungnahme der betroffenen Öffentlichkeit bereits vor, so
dass auf die Einräumung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen
einer Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB verzichtet werden kann.
Träger öffentlicher Belange werden bis auf die Antrag stellende Kirchengemeinde als im Prinzip nicht von der Bebauungsplanänderung betroffen erachtet. Vorsorglich wird jedoch noch eine Beteiligung der Kreisbehörden durchgeführt, deren Ergebnisse bis zur ersten Beratung der Vorlage im Fachausschuss vorliegen werden. Die Verwaltung erwartet auch von deren Seite keine abwägungsrelevante Stellungnahme, so dass diese Vorlage in Hinblick auf die zügige Schaffung des erforderlichen Baurechtes zur Ermöglichung einer schnellen Genehmigung des geplanten Bauvorhabens für die Inanspruchnahme von Fördermitteln vorzeitig eingestellt wird. Sollten bis zur ersten Beratung in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung wider Erwarten vom Kreis Kleve Bedenken gegen die Planänderung geäußert werden, so wird hierüber im Rahmen einer Ergänzungsvorlage berichtet werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild: Ja, Kapitel 4, Ziel 1 und 3
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter