Beschlussvorschlag :
Der Rat stellt
fest, dass das am 27.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im
Rheinpark von Emmerich!“ nicht zulässig ist.
Sachdarstellung :
I. Sachverhaltsdarstellung
a) Projektverlauf
In seiner Sitzung am 03.12.2008 hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung (ASE) den Projektplan zur Umgestaltung des Rheinparks
beschlossen. Dieser sah für den Zeitraum Ende Dezember 2008 bis März 2009 die
Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Beauftragung eines Büros für
Landschaftsplanung und eines Moderationsbüros vor.
Das Auswahlverfahren mündete in der Auftragsvergabe Ende
März 2009 für den Umgestaltungsentwurf an die Planergruppe Oberhausen und für
die Moderation an das Büro Drey + Riemer Städtebau aus Köln.
Die Durchführung des Projektes umfasst 3 Phasen :
Stufe 1 Erstellung konzeptionelle Vorplanung und Durchführung
Ideenwerkstatt
Stufe 2 Erstellung Vorentwurf, Durchführung Bürgerforum und Erstellung
Entwurf
Stufe 3 Ausführungsplanung
Stufe 1 Konzeptionelle Vorplanung/Ideenwerkstatt
Auf Basis der vorliegenden Städtebaulichen Rahmenbedingungen
wurde im April 2009 eine konzeptionelle Vorplanung erstellt. Diese war noch
nicht als Gestaltungsentwurf für den Park auszuarbeiten, sondern hat sich
vielmehr mit den vorliegenden Anregungen und Anträgen auseinandergesetzt und
Restriktionen in Bezug auf den späteren Vorentwurf aufgezeigt.
Die konzeptionelle Vorplanung diente als Grundlage für die
Durchführung der Ideenwerkstatt in der Zeit vom 05.05. – 07.05.2009. Im Rahmen
dieser Werkstatt wurden mit Schülern, der Öffentlichkeit sowie mit den
verschiedenen Interessengruppen und Akteuren erste Ideen-Skizzen diskutiert.
Innerhalb der Ideenwerkstatt wurden zu den vier
Themenfeldern
Möblierung
Beleuchtung/Wege
Pflanzen
Spiel/Sport
zahlreiche Wünschen und Anregungen formuliert, welche im
Zuge der Erstellung des Vorentwurfs geprüft wurden.
Stufe 2 Vorentwurf/Bürgerforum/Entwurf
Aus den vorliegenden Informationen – Bestandsaufnahme, Städtebauliche
Rahmenbedingungen, Ergebnisse Ideenwerkstatt – wurde ein Vorentwurf zur
Umgestaltung des Rheinparks inklusive Kostenschätzung gefertigt, welcher vor
einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Bürgerforums dem
ASE in seiner Sitzung am 06.10.2009 vorgestellt wurde.
Die Durchführung des Bürgerforums erfolgte am 29.10.2009.
Nach Auswertung des Bürgerforums wurde der Entwurf zur
Umgestaltung des Parks erstellt, welcher dem Ausschuss für Stadtentwicklung
(ASE) in seiner Sitzung am 08.12.2009
und dem Rat in seiner Sitzung am 15.12.2009 zur Beschlussfassung
vorgelegt wurden.
Stufe 3 Ausführungsplanung
Die Sitzungsfolge ASE 08.12.2009 und Rat 15.12.2009 diente zugleich der Freigabe der Erstellung
der Ausführungsplanung durch die politischen Gremien.
Die Weiterbeauftragung der Ausführungsplanung hat im 1.
Quartal 2010 auf Basis des Haushaltsplanes 2010 zu erfolgen, damit der
Baumaßnahme termingerecht schlussgerechnet werden kann und Mittel aus dem
Konjunkturpaket II zur Finanzierung einfließen können.
b) Projektfinanzierung
hier : Mittel aus dem Konjunkturpaket II
Der Rat hat in seiner Sitzung am 01.07.2009 Maßnahmen der
Stadt Emmerich am Rhein nach dem Konjunkturpaket II beschlossen.
Zu diesen Maßnahmen zählt beim Investitionsschwerpunkt
Infrastruktur (Städtebau im Sanierungsgebiet) gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2
Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) auch das Projekt „Umgestaltung Rheinpark“
mit einem Volumen von 500.000 €.
Aus § 5 ZuInvG ergibt sich, dass die Maßnahmen spätestens im
Jahr 2010 begonnen sein müssen und zumindest ein selbständiger Abschnitt des
Investitionsvorhabens in 2011 abgeschlossen sein muss; nach dem 31.12.2011
werden keine Fördermittel mehr ausgezahlt.
Der Projektplan zur Umgestaltung des Rheinparks ist auf
diese zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers abgestimmt. Daher ist das Bauende
der Umgestaltungsmaßnahmen für Juni 2011 terminiert; die Schlussrechnung soll
im August 2011 vorliegen.
c) Beschlussfassung
des Rates am 15.12.2009
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein entsprechend des
Projektverlaufplanes am 15.12.2009 mehrheitlich den Beschluss zur Umgestaltung
des Rheinparks gefasst. Dieser Beschluss umfasst 4 Teilbeschlüsse.
Die zu 1) – Antrag der BGE-Fraktion vom 05.11.2009-
und 4) -Bauliche Anlagen als vom Entwurf losgelöste Sonderthemen- erfolgte
Beschlussfassung kann für die Würdigung des Sachverhaltes außer Betracht
bleiben.
Von Relevanz sind die nachfolgend abgebildeten
Teilbeschlüsse zu 2) und 3) :
Zu 2) Auswertung Bürgerforum
„Der Rat nimmt die Ergebnisse des Bürgerforums zur Kenntnis
und beschließt, die Anregungen und Wünsche der Bürger nach Möglichkeit bei der
Entwurfsplanung zur Umgestaltung des Rheinparks zu berücksichtigen.“
Zu 3) Entwurf und Freigabe des Entwurfs zur Erstellung
der Ausführungsplanung
„Der Rat stimmt dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf zur
Umgestaltung des Rheinparks zu und gibt diesen zur Erstellung der
Ausführungsplanung frei.“
Die Entscheidung für den Entwurf
zur Umgestaltung des Rheinparks erfolgte aus den beschlossenen Konzepten wie
Leitbild, Masterplan Innenstadt und städtebauliches Konzept Rheinpromenade
sowie insbesondere unter Berücksichtung der Ergebnisse der Ideenwerkstatt und
des Bürgerforums auf Basis folgender Grundprämissen :
umfassende gestalterische
Aufwertung des Parks
große zusammenhängende Freiflächen
als Ruhezonen vorsehen
grundsätzlicher Erhalt des Baumbestandes
( vor diesem Hintergrund erfolgte die Beauftragung eines öffentlich bestellten
Baumsachverständigen zur Erstellung des Baumgutachtens)
Park transparenter gestalten
bestehende bauliche Elemente
erhalten (Wasser- und Schifffahrtsamt, Haus im Park, Kriegerdenkmal)
Rundweg als Ergänzung der
Rheinpromenade mit Anbindung an die Innenstadt optimieren („Scharnierfunktion“
des Parks zwischen Rheinpromenade und Kaßstraße)
innere Erschließung des Parks
ordnen / reduzieren
Wasser und Hafen erlebbar machen
Nach Abstimmung über die
Umgestaltung des Rheinparks lies der Vorsitzende über den Antrag von Mitglied
Sickelmann, mit dem Baumfällarbeiten erst nach einer Frist von sechs Wochen zu
beginnen, abstimmen. Dieser Beschluss fand ebenfalls die Zustimmung der
Entscheidungsträger.
Unmittelbar nach der
Beschlussfassung des Rates formierte sich eine Bürgerbewegung, die das Ziel
verfolgte, die im Rahmen der Umgestaltung beschlossenen Fällaktionen zu
verhindern.
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens
„Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich !“ legten nach dem 15. Dezember
2009 Listen mit der Fragestellung aus :
„Sind Sie dafür, den Baumbestand
des Rheinparks (außer den 8 bis 10 kranken Bäumen) zu erhalten und keine neuen
Wege anlegen zu lassen, damit die Wurzeln der vorhandenen Bäume nicht
beschädigt werden ?“
Die Begründung hierzu lautete :
„Die Ratsmehrheit will den Park dadurch „transparenter
gestalten und Wasser und Hafen erlebbar machen“, dass – wie es im Ratsbeschluss
heißt – ein breites Parkband „als Hauptaktionszone … mit seitlicher Erfassung
durch Betonplatten“ durch den Park geführt wird. All das würde die Rodung von
ca. 50 Bäumen, aber auch die Beschädigung des Wurzelwerks des verbleibenden
Baumbestandes bedeuten. Außerdem würde laut dem von der Stadtverwaltung in
Auftrag gegebenen Gutachten die Ausdünnung des Baumbestandes die Gefahr des
Windwurfs der verbliebenen Bäume extrem verstärken.“
Am 26.01.2010 haben die Vertretungsberechtigten das
Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich !“ eingereicht.
II. Rechtliche
Würdigung
Gemäß § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie
an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden
(Bürgerentscheid).
Das Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die Voraussetzungen,
des § 26 Abs. 2 bis 5 GO NW erfüllt sind.
Die Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass das eingereichte
Bürgerbegehren diesen Anforderungen nicht entspricht.
Der Rat hat das Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im
Rheinpark von Emmerich!“ gemäß § 26 Abs.
6 Satz 1 GO NW für nicht zulässig zu
erklären.
Im Einzelnen :
a) Prüfung der Rechtmäßigkeit von Fragestellung / Begründung
Kern eines jeden Bürgerbegehrens ist die „…zur Entscheidung
zu bringende Frage…“.
Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten gilt es zu untersuchen,
ob der Abstimmungstext des Bürgerbegehrens eine hinreichend bestimmte und
eindeutig formuliert Frage enthält, deren Beantwortung mit „ja“ oder „nein“
möglich ist.
(vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch GO-Komm.)
Die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit hat die
Rechtsprechung bspw. verneint hinsichtlich einer
„lang gewundenen und verschachtelten Fragestellung, deren
auch nur ungefährer Inhalt sich selbst geschulten Adressaten erst nach
mehrmaliger Lektüre erschließt.“
OVG NRW, Urt.
v. 30.10.2008 – 15 A 2027/08 Rz.9
Die bei dem Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark
von Emmerich !“ gestellte Frage kann vor diesem Hintergrund als hinreichend
bestimmt bewertet werden. Sie lässt erkennen, dass sich der Bürger mit seiner Unterschrift
für den Erhalt des Baumbestandes (bis auf 8 – 10 kranke Bäume) und gegen das
Anlegen neuer Wege im Rheinpark ausspricht.
Die Frage ist weder mehrdeutig interpretierbar noch – das
Ziel betreffend- missverständlich. Sie ist damit aus sich heraus verständlich
formuliert zu bewerten und bietet eine eindeutige Entscheidungsalternative.
Auch wurde den gesetzlichen Anforderungen (§ 26 Abs. 7 Satz 1 GO NW) eine
Entscheidungsfrage gestellt, die sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten lässt.
Neben der zur Entscheidung zu bringenden Frage zählt die
Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens und dient dazu, die
Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren
aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur dann, wenn die
dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind,
zutreffen.
Es gilt festzustellen, ob die Angaben auf der
Unterschriftenliste dem Bürger ein zutreffendes und vollständiges Bild
vermitteln.
Vorliegend enthält nicht nur die Begründung, sondern bereits
die Fragestellung eine Information, in der von acht bis zehn kranken Bäumen die
Rede ist. Die Tatsachen, welche die Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des
Bürgerwillens bilden, müssen nicht allein in der Begründung, sondern auch
bereits in der Frage inhaltlich richtig sein. Denn beide Komponenten müssen
gemeinsam ein sachlich richtiges Bild vermitteln, da sich nur im Gesamten
beurteilen lässt, ob inhaltlich richtig informiert wird.
Nach der Rechtsprechung ist demnach ein Bürgerbegehren
„unabhängig von etwaigen anderen Unzulässigkeitsgründen,
jedenfalls auch dann unzulässig, wenn die Begründung – bzw. bereits die
Fragestellung oder beides zusammen – dem Bürger ein unzutreffendes oder
unvollständiges Bild von dem maßgeblichen Sachverhalt und seiner rechtlichen
Beurteilung vermittelt. Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels ist nicht
möglich.“
VG Ansbach, Urt. v. 06.07.2006 – AN 4 K 06.00437 m.w.N.
Für einen ansonsten nicht mit der Angelegenheit vertrauten
Bürger ergibt sich aus der vorgelegten Unterschriftsliste im Wesentlichen
folgender Sachverhalt:
Acht bis zehn Bäume sind krank.
Es ist geplant, ca. 50 Bäume zu roden, obwohl nur acht bis
zehn krank sind.
Das Anlegen neuer Wege beschädigt die Wurzeln der
vorhandenen (gesunden) Bäume.
Aus dem von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen
Gutachten ergibt sich, da das Fällen der 50 Bäume die Gefahr des Windwurfs der
verbliebenen Bäume extrem verstärkt.
Dem Punkt 1. und 2. sind die Angaben auf S. 16 des Baumgutachtens
entgegenzuhalten. Danach wird der Vitalitätszustand von acht der insgesamt 181
Bäume als „stark geschädigt“ oder noch schlechter eingestuft. Darüber hinaus
wird jedoch das Fällen zahlreicher weiterer Bäume aus Gründen der
Verkehrssicherheit, mangelnder Entwicklungsperspektive, aus Gründen der
Bestandsentwicklung oder wegen verkürzter Reststandzeit ausdrücklich empfohlen.
Im Ergebnis spricht der Baumgutachter die Empfehlung aus, 35 Bäume zu fällen.
Das Bürgerbegehren erweckt damit den falschen Eindruck, dass
nur das Fällen von acht bis zehn Bäumen erforderlich sei und der Rat aus bloßen
gestalterischen Gründen 50 Bäume fällen lassen wolle. Tatsächlich sind jedoch –
unabhängig von einer Umgestaltung des Rheinparks – ohnehin bereits 35 Bäume aus
den vom Gutachter genannten Gründen zu fällen.
Die Tatsache zu 3. stimmt ebenfalls nicht mit dem Ergebnis
des Baumgutachtens überein. Das Gutachten weist darauf hin, wie sich die
geplanten Eingriffe auswirken können (S. 17). Im nächsten Schritt (ab S. 18) nennt es
Maßnahmen, wie eine Beeinträchtigung des bestehenden Wurzelsystems derart auf
ein Minimum reduziert werden kann, dass „der Baumbestand langfristig in seinem
jetzigen Vitalitätszustand zu erhalten sein“ wird (S. 23).
Aus dem Gutachten ergibt sich – entgegen der Angabe in der
Begründung des Bürgerbegehrens – auch nicht, dass die Gefahr des Windwurfs
extrem verstärkt würde (s.o. Ziff. 4.). Es weist auf die Gefahr hin, dass bei
Sturm Windwurf nicht auszuschließen ist. Dies ist jedoch bereits logische Folge
der bereits ohnehin zu fällenden 35 Bäume.
Das Gutachten enthält keinen Hinweis darauf, dass die
weiteren 15 gefällten Bäume die Gefahr des Windwurfs noch erhöhen. Es wird
vielmehr begründet, dass bestimmte Bäume – um Windwurf vorzubeugen – erhalten
bleiben sollten. Die in der Begründung des Bürgerbegehrens aufgeführte
Auslegung des Gutachtens geht daher eindeutig über dessen Inhalt und Ergebnis
hinaus.
Insgesamt wird der Bürger, der sich aufgrund der
Unterschriftenliste eine Meinung bilden können muss, ein falscher Sachverhalt
als Entscheidungsgrundlage geboten. Die tragenden Elemente der Frage /
Begründung sind somit unrichtig.
Es ist im Blick zu halten, dass die Rechtsprechung es
durchaus als zulässig erachtet,
„dass die Begründung auch dazu dient, für das Bürgerbegehren
zu werben und damit auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum
Ausdruck bringen kann, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres
zugänglich sind. Auch mag die Begründung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall
Überzeichnungen und Unrichtigkeiten im Detail enthalten dürfen, die zu
bewerten und zu gewichten Sache des Unterzeichners bleibt.“
OVG NRW, Urt. v. 23.04.2002 – 15 A
5594/00, Rz. 34.
Insoweit wird das Bürgerbegehren vorliegend nicht schon
dadurch unzulässig, dass es bspw. verschweigt, dass die Parkgestaltung
auf Basis umfassender Bürgerbeteiligung entstanden ist und grundsätzlich den
Erhalt des Baumbestandes zum Ziel hat. Auch, dass die möglichen Vorteile der
Umgestaltung (Soccerplatz, Aussichtsplattform, bessere und neue Wege) unerwähnt
bleiben, ist wohl noch als zulässiges Werben für das Anliegen der Initiatoren
zu werten. Soweit die Wortwahl überspitzt ist, wie bspw. „Rodung“ – dies deutet
auf ein großflächiges Abholzen hin – statt bloßem „Fällen“, so ist dies
ebenfalls nur als noch zulässiges Überzeichnen zu betrachten.
Die Grenze des Zulässigen ist jedoch hier deshalb
überschritten, weil der Eindruck der nicht erforderlichen und großflächigen
„Betonierung“ aufgrund sachlich falscher Tatsachen erweckt wird. Die
Informationen sind nicht nur gefärbt, sondern inhaltlich unzutreffend. Der
Unterzeichner kann auf dieser Basis seinen Bürgerwillen nicht frei ausüben.
Die Würdigung des Sachverhaltes führt zu dem Ergebnis, das
tragende Elemente in Fragestellung / Begründung nicht den Anforderungen des §
26 Abs. 2 Satz 1 GO NW entsprechen.
b) Prüfung der Rechtmäßigkeit der weiteren formalen
Voraussetzungen
Kostendeckungsvorschlag
Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der
veranlagten Maßnahme enthalten.
Der Kostendeckungsvorschlag wird von den Initiatoren zu
Recht als entbehrlich betrachtet.
Vertreterbenennung
Die nach § 26 Abs. 2
Satz 2 GO NW geforderte Benennung von ein bis drei Personen als
Vertretungsberechtigte der Unterzeichner liegt vor.
Frist
Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens beträgt damit
drei Monate nach dem Sitzungstag (§ 26 Abs. 3 Satz 2 GO NW und wurde mit der
Einreichung des Bürgerbegehrens am 26.01.2010 eingehalten.
Verbands- und Organkompetenz
Auch verfügt der Rat über die erforderliche Kompetenz der
zur Entscheidung gestellten Frage.
Quorum
Das Bürgerbegehren bedarf, als vorbereitender Auftrag für
den Bürgerentscheid, gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NW einer eigenen
demokratischen Mindestlegitimation. Es muss von mindestens 8 % der Bürger –also
der gemäß § 21 Abs. 2 GO NW Wahlberechtigten- unterzeichnet sein.
Bei aktuell 25.291 Wahlberechtigten müsste das Begehren von
mindestens 2.024 Bürgern unterzeichnet sein.
Am 26.01.2010 wurden Bürgerbegehrensunterschriftenlisten mit
insgesamt 6.089 Unterschriften eingereicht. Am 28.01.2010 wurde eine weitere
Liste mit weiteren 5 Unterschriften nachgereicht.
Die Angaben sind gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 GO NW durch die
Gemeinde zu prüfen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NW entsprechend mit der
Folge, dass jede Liste mit Unterzeichnung den vollen Wortlaut des Begehrens enthalten
muss. Darüber hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht
zweifelsfrei erkennen lassen, ungültig sind ( § 25 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 26
Abs. 4 Satz 3 GO NW).
Die verwaltungsseitige Prüfung kam zu folgenden Resultat :
Zahl der Unterzeichnenden 6.094
Davon ungültige Unterschriften 1.011
Gültige Unterschriften 5.083
Das nach § 26 Abs. 4 GO NW erforderliche
Unterschriftenquorum ist damit erfüllt.
Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt :
|
|
|
|
|
|
Grund der Ungültigkeit |
Anzahl |
Ungültig |
Anteil an den
Unterschriften gesamt |
|
|
|
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|
|
Falsche Angaben |
294 |
29,08 % |
4,82 % |
|
Fehlende Angaben |
112 |
11,08 % |
1,84 % |
|
Fehlendes Wahlrecht
(Wahlausschluss) |
0 |
0,00 % |
0,00 % |
|
keine Haupt- /
keine Nebenwohnung |
168 |
16,62 % |
2,76 % |
|
keine Hauptwohnung |
58 |
5,74 % |
0,95 % |
|
Mehrfachunterschriften |
220 |
21,76 % |
3,61 % |
|
Staatsangehörigkeit |
53 |
5,24 % |
0,87 % |
|
Unleserlich |
70 |
6,92 % |
1,15 % |
|
Verstorben |
0 |
0,00 % |
0,00 % |
|
Verzogen |
15 |
1,48 % |
0,25 % |
|
Wahlalter nicht
erreicht |
21 |
2,08 % |
0,34 % |
|
Wohndauer nicht erfüllt |
0 |
0,00 % |
0,00 % |
|
Gesamt: |
1011 |
100,00 % |
16,59 % |
|
|
|
|
|
III. Ergebnis
:
Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rettet die Bäume im
Rheinpark von Emmerich !“ ist wie folgt zu bewerten :
Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es in der
Frage/Begründung sachlich unzutreffende Informationen enthält und damit dem
Unterzeichner einen inhaltlich falschen – mindestens jedoch irreführenden –
Sachverhalt vermittelt.
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
Der Rat hat nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NW festzustellen,
dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die Entscheidung selbst ist eine
ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- oder
Ermessenspielraum, die frei bleiben muss von politischen
Zweckmäßigkeitserwägungen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6
Gez.
Der Vorsitzende