Betreff
Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich!“
Vorlage
01 - 15 0128/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

Der Rat stellt fest, dass das am 27.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich!“ nicht zulässig ist.

 

Sachdarstellung :

I.          Sachverhaltsdarstellung

 

a)         Projektverlauf

In seiner Sitzung am 03.12.2008 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) den Projektplan zur Umgestaltung des Rheinparks beschlossen. Dieser sah für den Zeitraum Ende Dezember 2008 bis März 2009 die Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Beauftragung eines Büros für Landschaftsplanung und eines Moderationsbüros vor.

Das Auswahlverfahren mündete in der Auftragsvergabe Ende März 2009 für den Umgestaltungsentwurf an die Planergruppe Oberhausen und für die Moderation an das Büro Drey + Riemer Städtebau aus Köln.

 

Die Durchführung des Projektes umfasst 3 Phasen :

Stufe 1     Erstellung konzeptionelle Vorplanung und Durchführung Ideenwerkstatt

Stufe 2     Erstellung Vorentwurf, Durchführung Bürgerforum und Erstellung Entwurf

Stufe 3     Ausführungsplanung

 

 

Stufe 1     Konzeptionelle Vorplanung/Ideenwerkstatt

Auf Basis der vorliegenden Städtebaulichen Rahmenbedingungen wurde im April 2009 eine konzeptionelle Vorplanung erstellt. Diese war noch nicht als Gestaltungsentwurf für den Park auszuarbeiten, sondern hat sich vielmehr mit den vorliegenden Anregungen und Anträgen auseinandergesetzt und Restriktionen in Bezug auf den späteren Vorentwurf aufgezeigt.

 

Die konzeptionelle Vorplanung diente als Grundlage für die Durchführung der Ideenwerkstatt in der Zeit vom 05.05. – 07.05.2009. Im Rahmen dieser Werkstatt wurden mit Schülern, der Öffentlichkeit sowie mit den verschiedenen Interessengruppen und Akteuren erste Ideen-Skizzen diskutiert.

 

Innerhalb der Ideenwerkstatt wurden zu den vier Themenfeldern

Möblierung

Beleuchtung/Wege

Pflanzen

Spiel/Sport

 

zahlreiche Wünschen und Anregungen formuliert, welche im Zuge der Erstellung des Vorentwurfs geprüft wurden.

 

Stufe 2     Vorentwurf/Bürgerforum/Entwurf

Aus den vorliegenden Informationen – Bestandsaufnahme, Städtebauliche Rahmenbedingungen, Ergebnisse Ideenwerkstatt – wurde ein Vorentwurf zur Umgestaltung des Rheinparks inklusive Kostenschätzung gefertigt, welcher vor einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Bürgerforums dem ASE in seiner Sitzung am 06.10.2009 vorgestellt wurde.

Die Durchführung des Bürgerforums erfolgte am 29.10.2009.

Nach Auswertung des Bürgerforums wurde der Entwurf zur Umgestaltung des Parks erstellt, welcher dem Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) in seiner Sitzung am 08.12.2009  und dem Rat in seiner Sitzung am 15.12.2009 zur Beschlussfassung vorgelegt wurden.


 

Stufe 3     Ausführungsplanung

Die Sitzungsfolge ASE 08.12.2009 und Rat 15.12.2009  diente zugleich der Freigabe der Erstellung der Ausführungsplanung durch die politischen Gremien.

Die Weiterbeauftragung der Ausführungsplanung hat im 1. Quartal 2010 auf Basis des Haushaltsplanes 2010 zu erfolgen, damit der Baumaßnahme termingerecht schlussgerechnet werden kann und Mittel aus dem Konjunkturpaket II zur Finanzierung einfließen können.

 

b)    Projektfinanzierung

hier : Mittel aus dem Konjunkturpaket II

Der Rat hat in seiner Sitzung am 01.07.2009 Maßnahmen der Stadt Emmerich am Rhein nach dem Konjunkturpaket II beschlossen.

Zu diesen Maßnahmen zählt beim Investitionsschwerpunkt Infrastruktur (Städtebau im Sanierungsgebiet) gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) auch das Projekt „Umgestaltung Rheinpark“ mit einem Volumen von 500.000 €.

Aus § 5 ZuInvG ergibt sich, dass die Maßnahmen spätestens im Jahr 2010 begonnen sein müssen und zumindest ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens in 2011 abgeschlossen sein muss; nach dem 31.12.2011 werden keine Fördermittel mehr ausgezahlt.

Der Projektplan zur Umgestaltung des Rheinparks ist auf diese zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers abgestimmt. Daher ist das Bauende der Umgestaltungsmaßnahmen für Juni 2011 terminiert; die Schlussrechnung soll im August 2011 vorliegen.

 

c)         Beschlussfassung des Rates am 15.12.2009

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein entsprechend des Projektverlaufplanes am 15.12.2009 mehrheitlich den Beschluss zur Umgestaltung des Rheinparks gefasst. Dieser Beschluss umfasst  4 Teilbeschlüsse.

Die zu 1) – Antrag der BGE-Fraktion vom 05.11.2009- und 4) -Bauliche Anlagen als vom Entwurf losgelöste Sonderthemen- erfolgte Beschlussfassung kann für die Würdigung des Sachverhaltes außer Betracht bleiben.

Von Relevanz sind die nachfolgend abgebildeten Teilbeschlüsse zu 2) und 3) :

 

Zu 2) Auswertung Bürgerforum

„Der Rat nimmt die Ergebnisse des Bürgerforums zur Kenntnis und beschließt, die Anregungen und Wünsche der Bürger nach Möglichkeit bei der Entwurfsplanung zur Umgestaltung des Rheinparks zu berücksichtigen.“

 

Zu 3) Entwurf und Freigabe des Entwurfs zur Erstellung der Ausführungsplanung

„Der Rat stimmt dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf zur Umgestaltung des Rheinparks zu und gibt diesen zur Erstellung der Ausführungsplanung frei.“

 

 

 

Die Entscheidung für den Entwurf zur Umgestaltung des Rheinparks erfolgte aus den beschlossenen Konzepten wie Leitbild, Masterplan Innenstadt und städtebauliches Konzept Rheinpromenade sowie insbesondere unter Berücksichtung der Ergebnisse der Ideenwerkstatt und des Bürgerforums auf Basis folgender Grundprämissen :

 

umfassende gestalterische Aufwertung des Parks

große zusammenhängende Freiflächen als Ruhezonen vorsehen

grundsätzlicher Erhalt des Baumbestandes ( vor diesem Hintergrund erfolgte die Beauftragung eines öffentlich bestellten Baumsachverständigen zur Erstellung des Baumgutachtens)

Park transparenter gestalten

bestehende bauliche Elemente erhalten (Wasser- und Schifffahrtsamt, Haus im Park, Kriegerdenkmal)

Rundweg als Ergänzung der Rheinpromenade mit Anbindung an die Innenstadt optimieren („Scharnierfunktion“ des Parks zwischen Rheinpromenade und Kaßstraße)

innere Erschließung des Parks ordnen / reduzieren

Wasser und Hafen erlebbar machen

 

 

Nach Abstimmung über die Umgestaltung des Rheinparks lies der Vorsitzende über den Antrag von Mitglied Sickelmann, mit dem Baumfällarbeiten erst nach einer Frist von sechs Wochen zu beginnen, abstimmen. Dieser Beschluss fand ebenfalls die Zustimmung der Entscheidungsträger.

 

Unmittelbar nach der Beschlussfassung des Rates formierte sich eine Bürgerbewegung, die das Ziel verfolgte, die im Rahmen der Umgestaltung beschlossenen Fällaktionen zu verhindern.

 

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich !“ legten nach dem 15. Dezember 2009 Listen mit der Fragestellung aus :

 

„Sind Sie dafür, den Baumbestand des Rheinparks (außer den 8 bis 10 kranken Bäumen) zu erhalten und keine neuen Wege anlegen zu lassen, damit die Wurzeln der vorhandenen Bäume nicht beschädigt werden ?“

 

Die Begründung hierzu lautete :

 

„Die Ratsmehrheit will den Park dadurch „transparenter gestalten und Wasser und Hafen erlebbar machen“, dass – wie es im Ratsbeschluss heißt – ein breites Parkband „als Hauptaktionszone … mit seitlicher Erfassung durch Betonplatten“ durch den Park geführt wird. All das würde die Rodung von ca. 50 Bäumen, aber auch die Beschädigung des Wurzelwerks des verbleibenden Baumbestandes bedeuten. Außerdem würde laut dem von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Gutachten die Ausdünnung des Baumbestandes die Gefahr des Windwurfs der verbliebenen Bäume extrem verstärken.“

 

 

Am 26.01.2010 haben die Vertretungsberechtigten das Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich !“ eingereicht.

 

 

 

II.         Rechtliche Würdigung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

 

Das Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die Voraussetzungen, des § 26 Abs. 2 bis 5 GO NW erfüllt sind.

Die Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass das eingereichte Bürgerbegehren diesen Anforderungen nicht entspricht.

Der Rat hat das Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich!“ gemäß § 26  Abs. 6  Satz 1 GO NW für nicht zulässig zu erklären.

 

Im Einzelnen :

 

a) Prüfung der Rechtmäßigkeit von Fragestellung / Begründung

Kern eines jeden Bürgerbegehrens ist die „…zur Entscheidung zu bringende Frage…“.

Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten gilt es zu untersuchen, ob der Abstimmungstext des Bürgerbegehrens eine hinreichend bestimmte und eindeutig formuliert Frage enthält, deren Beantwortung mit „ja“ oder „nein“ möglich ist.

(vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch GO-Komm.)

 

Die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit hat die Rechtsprechung bspw. verneint hinsichtlich einer

 

„lang gewundenen und verschachtelten Fragestellung, deren auch nur ungefährer Inhalt sich selbst geschulten Adressaten erst nach mehrmaliger Lektüre erschließt.“

OVG NRW, Urt. v. 30.10.2008 – 15 A 2027/08 Rz.9

 

Die bei dem Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich !“ gestellte Frage kann vor diesem Hintergrund als hinreichend bestimmt bewertet werden. Sie lässt erkennen, dass sich der Bürger mit seiner Unterschrift für den Erhalt des Baumbestandes (bis auf 8 – 10 kranke Bäume) und gegen das Anlegen neuer Wege im Rheinpark ausspricht.

Die Frage ist weder mehrdeutig interpretierbar noch – das Ziel betreffend- missverständlich. Sie ist damit aus sich heraus verständlich formuliert zu bewerten und bietet eine eindeutige Entscheidungsalternative. Auch wurde den gesetzlichen Anforderungen (§ 26 Abs. 7 Satz 1 GO NW) eine Entscheidungsfrage gestellt, die sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten lässt.

 

Neben der zur Entscheidung zu bringenden Frage zählt die Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens und dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur dann, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen.

Es gilt festzustellen, ob die Angaben auf der Unterschriftenliste dem Bürger ein zutreffendes und vollständiges Bild vermitteln.

 

Vorliegend enthält nicht nur die Begründung, sondern bereits die Fragestellung eine Information, in der von acht bis zehn kranken Bäumen die Rede ist. Die Tatsachen, welche die Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des Bürgerwillens bilden, müssen nicht allein in der Begründung, sondern auch bereits in der Frage inhaltlich richtig sein. Denn beide Komponenten müssen gemeinsam ein sachlich richtiges Bild vermitteln, da sich nur im Gesamten beurteilen lässt, ob inhaltlich richtig informiert wird.

 

Nach der Rechtsprechung ist demnach ein Bürgerbegehren

 

„unabhängig von etwaigen anderen Unzulässigkeitsgründen, jedenfalls auch dann unzulässig, wenn die Begründung – bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen – dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild von dem maßgeblichen Sachverhalt und seiner rechtlichen Beurteilung vermittelt. Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels ist nicht möglich.“

 

VG Ansbach, Urt. v. 06.07.2006 ­– AN 4 K 06.00437 m.w.N.

Für einen ansonsten nicht mit der Angelegenheit vertrauten Bürger ergibt sich aus der vorgelegten Unterschriftsliste im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

 

Acht bis zehn Bäume sind krank.

Es ist geplant, ca. 50 Bäume zu roden, obwohl nur acht bis zehn krank sind.

Das Anlegen neuer Wege beschädigt die Wurzeln der vorhandenen (gesunden) Bäume.

Aus dem von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Gutachten ergibt sich, da das Fällen der 50 Bäume die Gefahr des Windwurfs der verbliebenen Bäume extrem verstärkt.  

 

Dem Punkt 1. und 2. sind die Angaben auf S. 16 des Baumgutachtens entgegenzuhalten. Danach wird der Vitalitätszustand von acht der insgesamt 181 Bäume als „stark geschädigt“ oder noch schlechter eingestuft. Darüber hinaus wird jedoch das Fällen zahlreicher weiterer Bäume aus Gründen der Verkehrssicherheit, mangelnder Entwicklungsperspektive, aus Gründen der Bestandsentwicklung oder wegen verkürzter Reststandzeit ausdrücklich empfohlen. Im Ergebnis spricht der Baumgutachter die Empfehlung aus, 35 Bäume zu fällen.

 

Das Bürgerbegehren erweckt damit den falschen Eindruck, dass nur das Fällen von acht bis zehn Bäumen erforderlich sei und der Rat aus bloßen gestalterischen Gründen 50 Bäume fällen lassen wolle. Tatsächlich sind jedoch – unabhängig von einer Umgestaltung des Rheinparks – ohnehin bereits 35 Bäume aus den vom Gutachter genannten Gründen zu fällen.

 

Die Tatsache zu 3. stimmt ebenfalls nicht mit dem Ergebnis des Baumgutachtens überein. Das Gutachten weist darauf hin, wie sich die geplanten Eingriffe auswirken können (S. 17).  Im nächsten Schritt (ab S. 18) nennt es Maßnahmen, wie eine Beeinträchtigung des bestehenden Wurzelsystems derart auf ein Minimum reduziert werden kann, dass „der Baumbestand langfristig in seinem jetzigen Vitalitätszustand zu erhalten sein“ wird (S. 23).

 

Aus dem Gutachten ergibt sich – entgegen der Angabe in der Begründung des Bürgerbegehrens – auch nicht, dass die Gefahr des Windwurfs extrem verstärkt würde (s.o. Ziff. 4.). Es weist auf die Gefahr hin, dass bei Sturm Windwurf nicht auszuschließen ist. Dies ist jedoch bereits logische Folge der bereits ohnehin zu fällenden 35 Bäume.

 

Das Gutachten enthält keinen Hinweis darauf, dass die weiteren 15 gefällten Bäume die Gefahr des Windwurfs noch erhöhen. Es wird vielmehr begründet, dass bestimmte Bäume – um Windwurf vorzubeugen – erhalten bleiben sollten. Die in der Begründung des Bürgerbegehrens aufgeführte Auslegung des Gutachtens geht daher eindeutig über dessen Inhalt und Ergebnis hinaus.

 

Insgesamt wird der Bürger, der sich aufgrund der Unterschriftenliste eine Meinung bilden können muss, ein falscher Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage geboten. Die tragenden Elemente der Frage / Begründung sind somit unrichtig.

 


 

Es ist im Blick zu halten, dass die Rechtsprechung es durchaus als zulässig erachtet,

 

„dass die Begründung auch dazu dient, für das Bürgerbegehren zu werben und damit auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen kann, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch mag die Begründung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall Überzeichnungen und Unrichtigkeiten im Detail enthalten dürfen, die zu bewerten und zu gewichten Sache des Unterzeichners bleibt.“

 

OVG NRW, Urt. v. 23.04.2002 – 15 A 5594/00, Rz. 34.

 

Insoweit wird das Bürgerbegehren vorliegend nicht schon dadurch unzulässig, dass es bspw. verschweigt, dass die Parkgestaltung auf Basis umfassender Bürgerbeteiligung entstanden ist und grundsätzlich den Erhalt des Baumbestandes zum Ziel hat. Auch, dass die möglichen Vorteile der Umgestaltung (Soccerplatz, Aussichtsplattform, bessere und neue Wege) unerwähnt bleiben, ist wohl noch als zulässiges Werben für das Anliegen der Initiatoren zu werten. Soweit die Wortwahl überspitzt ist, wie bspw. „Rodung“ – dies deutet auf ein großflächiges Abholzen hin – statt bloßem „Fällen“, so ist dies ebenfalls nur als noch zulässiges Überzeichnen zu betrachten.

 

Die Grenze des Zulässigen ist jedoch hier deshalb überschritten, weil der Eindruck der nicht erforderlichen und großflächigen „Betonierung“ aufgrund sachlich falscher Tatsachen erweckt wird. Die Informationen sind nicht nur gefärbt, sondern inhaltlich unzutreffend. Der Unterzeichner kann auf dieser Basis seinen Bürgerwillen nicht frei ausüben.

 

Die Würdigung des Sachverhaltes führt zu dem Ergebnis, das tragende Elemente in Fragestellung / Begründung nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NW entsprechen.

 

b) Prüfung der Rechtmäßigkeit der weiteren formalen Voraussetzungen

 

Kostendeckungsvorschlag

Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der veranlagten Maßnahme enthalten.

Der Kostendeckungsvorschlag wird von den Initiatoren zu Recht als entbehrlich betrachtet.

 

Vertreterbenennung

Die  nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NW geforderte Benennung von ein bis drei Personen als Vertretungsberechtigte der Unterzeichner liegt vor.

 

Frist

Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens beträgt damit drei Monate nach dem Sitzungstag (§ 26 Abs. 3 Satz 2 GO NW und wurde mit der Einreichung des Bürgerbegehrens am 26.01.2010 eingehalten.

 

Verbands- und Organkompetenz

Auch verfügt der Rat über die erforderliche Kompetenz der zur Entscheidung gestellten Frage.

Quorum

Das Bürgerbegehren bedarf, als vorbereitender Auftrag für den Bürgerentscheid, gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NW einer eigenen demokratischen Mindestlegitimation. Es muss von mindestens 8 % der Bürger –also der gemäß § 21 Abs. 2 GO NW Wahlberechtigten- unterzeichnet sein.

Bei aktuell 25.291 Wahlberechtigten müsste das Begehren von mindestens 2.024 Bürgern unterzeichnet sein.

Am 26.01.2010 wurden Bürgerbegehrensunterschriftenlisten mit insgesamt 6.089 Unterschriften eingereicht. Am 28.01.2010 wurde eine weitere Liste mit weiteren 5 Unterschriften nachgereicht.

Die Angaben sind gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 GO NW durch die Gemeinde zu prüfen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NW entsprechend mit der Folge, dass jede Liste mit Unterzeichnung den vollen Wortlaut des Begehrens enthalten muss. Darüber hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ungültig sind ( § 25 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 3 GO NW).

 

Die verwaltungsseitige Prüfung kam zu folgenden Resultat :

 

Zahl der Unterzeichnenden                                                     6.094

Davon ungültige Unterschriften                                              1.011

Gültige Unterschriften                                                 5.083

 

Das nach § 26 Abs. 4 GO NW erforderliche Unterschriftenquorum ist damit erfüllt.

 

Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt :

 

 

 

 

 

 

 

Grund der Ungültigkeit

Anzahl

Ungültig

Anteil an den Unterschriften gesamt

 

 

 

 

 

 

Falsche Angaben

294

29,08 %

4,82 %

 

 Fehlende Angaben

112

11,08 %

1,84 %

 

 Fehlendes Wahlrecht (Wahlausschluss)

0

0,00 %

0,00 %

 

 keine Haupt- / keine Nebenwohnung

168

16,62 %

2,76 %

 

 keine Hauptwohnung

58

5,74 %

0,95 %

 

 Mehrfachunterschriften

220

21,76 %

3,61 %

 

 Staatsangehörigkeit

53

5,24 %

0,87 %

 

 Unleserlich

70

6,92 %

1,15 %

 

 Verstorben

0

0,00 %

0,00 %

 

 Verzogen

15

1,48 %

0,25 %

 

 Wahlalter nicht erreicht

21

2,08 %

0,34 %

 

Wohndauer nicht erfüllt

0

0,00 %

0,00 %

 

Gesamt:

1011

100,00 %

16,59 %

 

 

 

 

 


 

III.           Ergebnis :

 

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich !“ ist wie folgt zu bewerten :

 

Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es in der Frage/Begründung sachlich unzutreffende Informationen enthält und damit dem Unterzeichner einen inhaltlich falschen – mindestens jedoch irreführenden – Sachverhalt vermittelt.

 

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

 

Der Rat hat nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NW festzustellen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die Entscheidung selbst ist eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- oder Ermessenspielraum, die frei bleiben muss von politischen Zweckmäßigkeitserwägungen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6

 

Gez.

Der Vorsitzende