hier: 1) Bericht über die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen nach
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
2) Städtebaulicher Vertrag
3) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag :
Zu 1)
1.1 Der Rat beschließt, dass die Anregungen
der Planergruppe Elten 2020 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.2 Der Rat beschließt, dass die
Anregung des Vorhabenträgers betreffend Verlegung des Trafostandortes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3 Der Rat beschließt, der Anregung
betreffend Einbeziehung des unbebauten Grundstückes Gemarkung Elten, Flur 4,
Flurstücke 2537 und 2538 in die Außenbereichssatzung „Hauberg“ unter Bezugnahme
auf die Ausführungen der Verwaltung nicht zu folgen.
1.4 Der
Rat beschließt, dass die Bedenken des Landesbetriebes Straßenbau NRW mit den
Ausführungen der Verwaltung sowie der unter Pkt. 2 gesicherten
Straßenbaumaßnahme
abgewogen
sind.
1.5 Der Rat beschließt, dass die Anregungen
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes unter Bezugnahme auf die Ausführungen der
Verwaltung mit der Aufnahme eines Hinweises in die Satzung abgewogen sind.
1.6 Der Rat stellt fest, dass die
Bedenken der Unteren Bodenschutzbehörde mit der Ergänzung der Boden- und
Grundwasseruntersuchung ausgeräumt sind und beschließt, dass die sonstigen
Anregungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat beschließt den beiliegenden Vertragsentwurf als
städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Außenbereichssatzung „Hauberg“.
Zu 3)
Der Rat beschließt den Offenlageentwurf der
Außenbereichssatzung „Hauberg“ einschließlich der Ergänzung der
Altlastlastuntersuchung zum Grundstück Hauberg 1 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als
Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Um die planungsrechtliche Grundlage für eine mit der
Umgebungsbebauung verträgliche Nachnutzung des Geländes der ehemaligen Eltener
Papierfabrik zu schaffen, ist der Ausschuss für Stadtentwicklung dem Vorschlag
der Verwaltung auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6
BauGB gefolgt und hat in seiner Sitzung am 19.08.2008 einen Beschluss zur
Einleitung eines Satzungsverfahrens gefasst. Seinerzeit war bekannt, dass im
Rahmen dieses Verfahrens eine Altlastuntersuchung der Betriebsfläche in
Hinblick auf eine Verträglichkeit zukünftiger Wohnnutzung auf dem Gelände
durchzuführen sein würde. Der Einleitungsbeschluss erfolgte daher auch deshalb
vorzeitig, um dem betroffenen Eigentümer in Hinblick auf die Aufwendungen für
die von ihm beizubringenden Gutachten eine Planungssicherheit zu verschaffen.
Für den Fall eines gutachtlichen Nachweises, dass die geplante Nachnutzung als
unbedenklich einzustufen sei, wurde die Verwaltung mit der Offenlage des
Satzungsentwurfes beauftragt, ohne die Planung als Offenlageentwurf zuvor
erneut im Fachausschuss vorzustellen. Seitens des Eigentümers wurde ein
entsprechendes Bodengutachten mit einer positiven Einschätzung beigebracht.
In Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung stellte
sich heraus, dass neben der vorgenannten Altstandortuntersuchung auch die
etwaigen Auswirkungen der Mülldeponie am Hauberg auf die durch die Satzung
vorbereiteten Nutzungen zu prüfen sind. Der Standort dieser alten
Hausmülldeponie der Gemeinde Elten liegt auf der Südseite der Straße „Hauberg“
bereits auf dem Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Rijnwaarden, jedoch
in unmittelbarem Anschluss an die Bundesgrenze und grenzt damit auch an den
Satzungsbereich an. Es handelt sich bei der Deponie um die Verfüllung eines
Kolkes am Ufer des Altrheinarmes, die nach Einstellung ihres Betriebes in den
70er Jahren mit Erdreich abgedeckt wurde und derzeit als landwirtschaftliche
Grünfläche genutzt wird.
Da bei der seinerzeitigen Einrichtung der Anlage keine
Abdichtung gegen den Untergrund eingebracht wurde, gehen von dem deponierten
Material Einträge ins Grundwasser aus. In Bezug auf den Satzungsbereich liegt
das Deponiegelände zwar in Abstromrichtung des Grundwassers, ein hoher
Rheinwasserstand kann allerdings eine Umkehr der Grundwasserfließrichtung
bewirken und zu nachweisbaren Auswirkungen im Satzungsgebiet führen. Zur
Beurteilung dieses öffentlichen Belanges mussten im Satzungsverfahren noch
weitere Grundwasseruntersuchungen erfolgen, deren Durchführung einen längeren
Zeitraum in Anspruch nahm.
Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes nach § 3
Abs. 2 BauGB fand im Dezember 2009 / Januar 2010 statt. Bei der parallel hierzu
durchgeführten Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden seitens der
Unteren Bodenschutzbehörde Bedenken gegen die vorgenannte Altlastuntersuchung
des Betriebsstandortes der Papierfabrik erhoben, wobei der Untersuchungsrahmen
als nicht ausreichend erachtet wurde. Im Nachgang wurden daher erweiterte
Bodenuntersuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse seit Kurzem vorliegen und
die erhobenen Bedenken ausräumen.
Der Entwurf der Außenbereichssatzung „Hauberg“ kann nunmehr
dem Rat zum Satzungsbeschluss vorgelegt werden. Im Zuge des Verfahrens wurden
die nachfolgenden Anregungen und Bedenken vorgetragen, über die der Rat eine
abschließende Entscheidung unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen gegeneinander zu treffen hat.
Anregungen aus der Öffentlichkeit im
Vorgriff auf die Offenlage
1.1 Anregungen der Planergruppe Elten 2020 zu
diversen Aspekten der Planung
Nach Bekanntwerden des Beschlusses zur Einleitung des
Verfahrens für die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Hauberg“ wurde im
Vorgriff auf die Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme zweier als
Planergruppe „Elten 2020“ auftretender, städteplanerisch interessierter Eltener
Bürger abgegeben, die zu unterschiedlichen Aspekten der Planung Anregungen
vortragen.
1.1.1 Mögliche
archäologische Fundstelle
Die Planergruppe weist darauf hin, dass die Topographie des
Hauberges als eine Erhebung im Rheinvorland vermuten lässt, es handele sich um
den möglichen Standort der früheren Burganlage „Uplade“. Deren Ursprünge
reichen in die Zeit um ca. 1000 n. Chr. zurück und deren genaue Lage ist
bislang nicht bekannt. Von daher werde angeregt, vor einer Neubebauung
entsprechende archäologische Untersuchungen im Satzungsbereich durchzuführen.
Stellungsnahme der Verwaltung:
Die betreffende Anregung wurde dem zuständigen Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege zugeleitet. Gemäß der Stellungnahme vom 13.02.2009
liegen konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern für das Verfahrensgebiet
derzeit nicht vor, so dass sich kein aktuelles Untersuchungserfordernis im
Rahmen dieses Satzungsverfahrens ergibt. Darüber hinaus handelt es sich bei den
durch die Satzung vorbereiten Standorten für eine mögliche Neubebauung um
Bereiche, in denen entweder bereits ein Eingriff in den Boden stattgefunden hat
(Betriebsgelände) oder die infolge der nahen Nachbarbebauung, bei deren
Errichtung keine Bodendenkmalssubstanz entdeckt wurde, sowie ihrer eigenen
geringen Ausdehnung ebenfalls keine Funde historischer Bauwerke erwarten
lassen.
Gleichzeitig weist die Bodendenkmalbehörde auf die
allgemeine Meldepflicht nach Denkmalschutzgesetz bei Entdeckung von
Bodendenkmalsubstanz (§§ 15, 16 DSchG NW) hin. Zur Information der Bauherren
wurde in den Satzungsentwurf ein entsprechender Hinweis auf diese Rechtsstelle
aufgenommen.
1.1.2 Erhalt des
ältesten Gebäudeteils der Papierfabrik
Es wird angeregt, den ältesten Teil der Betriebsgebäude der
Eltener Papierfabrik als Industriedenkmal zu erhalten, da er ehemals als
Brauerei genutzt wurde, aus dem 19. Jahrhundert stamme und zu den wenigen
erhaltenen gewerblichen Gebäuden aus dieser Zeit zähle.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus den Katasterurkarten des 19. Jahrhunderts lässt sich
nicht belegen, dass ein Teil der Gebäude der Papierfabrik bereits damals
existiert hat. Deren Darstellungen sind erst nach der Jahrhundertwende zum 20.
Jahrhundert erfolgt. Daher handelte es sich bei der Brauerei möglicherweise um
eine in den alten Karten nachgewiesene inzwischen abgerissene Gebäudegruppe,
die auf der Freifläche östlich der Papierfabrik und in der Lage der heutigen
Zufahrt von der Lobither Straße zum Siedlungsbereich Hauberg gestanden hat.
Sollte die Vermutung der Planergruppe dennoch zutreffen,
dass es sich bei einem Teil der Papierfabrikgebäude um das benannte alte
Brauereigebäude handelt, so obliegt die Beurteilung, ob es einerseits unter
historischen Aspekten und andererseits nach seinem Bauzustand erhaltenswert
ist, der Denkmalbehörde. Die Papierfabrik wurde in der Vergangenheit jedoch
nicht auf die Liste der von dieser Behörde im Emmericher Stadtbereich auf eine
Denkmaleigenschaft hin vorzuuntersuchenden Gebäude gestellt. Von daher wird
davon ausgegangen, dass kein denkmalpflegerisches Interesse an einem Erhalt des
Gebäudes besteht.
Nach den im Archiv der Stadt vorhandenen
Bauantragsunterlagen, handelt es sich bei dem ältesten Gebäudeteil der
Papierfabrik um den am weitesten von der Straßenfläche des Hauberges abrückten
südlichen Teil der westlichen Betriebshalle. Mit seinen Ausmaßen stellt es noch
immer ein großes Gebäude dar, welches im Falle eines Erhaltes vermutlich
ebenfalls nur einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnte.
Hier greift wiederum die Problematik der gewerblichen
Nachnutzung im Außenbereich, die bei den vorgegebenen Umständen bereits für das
Gesamtgrundstück keiner Lösung zugeführt werden konnte. Eine städtebauliche
Begründung, warum die Stadt Emmerich am Rhein auf den Fortbestand eines
Teilgebäudes innerhalb des betroffenen Gewerbebereiches hinwirken sollte,
ergibt sich ebenfalls nicht. Von daher sollte ein Erhaltungsgebot nicht in
Erwägung gezogen werden.
1.1.3 Auswirkungen
auf das benachbarte Natura-2000-Gebiet
Mit Hinweis auf das auf niederländischem Gebiet in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Satzungsbereich gelegene Schutzgebiet „De
Gelderse Poort“, welches dem EU-Naturschutzprogramm Natura 2000 unterliegt,
stellt die Planergruppe in Frage, dass ein Neubaugebiet am Hauberg mit den
Naturschutzansprüchen sowie der Landschaftsentwicklung in Einklang steht.
Stellungsnahme der Verwaltung:
Eine Grundvoraussetzung im 35 Abs. 6 BauGB ist, dass durch
die Aufstellung einer Außenbereichssatzung keine Beeinträchtigungen der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und
Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete) hervorgerufen werden. Aus diesem Grunde
wurden in diesem Satzungsverfahren eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie
eine Vorprüfung auf FFH-Verträglichkeit durchgeführt.
Die Außenbereichssatzung umfasst im Wesentlichen bereits
bebaute Bereiche und bewirkt nur eine geringfügige Nachverdichtung ohne sich
weiter in den freien Außenbereich auszudehnen. Die Gutachten gelangen zu dem
Ergebnis, dass bei Umsetzung der Satzung mit Ausnahme einer geringfügigen
Erhöhung von Bewegungs- und Lichtreizen keine wesentlichen weiteren
Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturschutzgebietes zu erwarten sind.
Darüber hinaus werden im Satzungsbereich keine der im FFH-Anhang IV
aufgeführten Tierarten oder geschützten Europäischen Vogelarten gefährdet oder
erheblich gestört werden.
Das Landschaftsbild wird sich durch die Satzung eher zum
Positiven entwickeln. Anstelle der bestehenden Gewerbebauten, die infolge ihrer
Ausdehnung und Höhe gerade bei der Lage am Rande des Siedlungsbereiches zum
freien Außenbereich hin einen prägenden Eindruck hinterlassen, beschränkt die
Satzung die Bebauungsmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände auf einen geringeren
Umfang als bisher. Anstelle der beiden großen Hallen werden dabei nur ca. 4 bis
5 neue Wohnhäuser in straßenbegleitender Lage entstehen, die bei der
einschränkenden Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung als Einzel-/
Doppelhaus eine erheblich weniger massive Bebauung darstellen und zur
Verbesserung des Ortsbildes beitragen.
1.1.4 Mangelnder
Bedarf an zusätzlichem Bauland in Elten
Es wird auf die Nutzungssituation in den noch in Entwicklung
befindlichen Baugebieten im Ortsteil Elten hingewiesen und der aktuelle Bedarf
für die Ausweisung weiteren Wohnbaulandes angezweifelt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der Wohnbauflächenverbrauch in der jüngeren Vergangenheit
stagnierte, sind auch derzeit im Ortsteil Elten innerhalb der benannten
Neubaugebiete Angebote möglich, die den aktuellen Bedarf tatsächlich abdecken
müssten.
Es drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass die
Planergruppe mit ihrer zu einem Zeitpunkt vor der Offenlage abgegebenen
Stellungnahme davon ausging, durch die Satzung werde die Entstehung eines
umfangreichen Neubaugebietes vorbereitet. Tatsächlich wird sich der befürchtete
Überschuss an Wohnbaureserveflächen durch die Aufstellung der
Außenbereichssatzung aber nicht einstellen, da es sich um einen eng an die
bereits bestehende Bebauung angelehnten Verfahrensbereich handelt, der keine
Ausdehnung der Bebauung in den angrenzenden Freiraum zulässt. Bei Abriss der
Betriebsgebäude werden nur einige wenige Bauplätze auf der frei geräumten
Fläche entstehen, die in der Summe den Umfang der derzeit bebauten Flächen
wesentlich unterschreiten.
Nachdem kürzlich bereits der Verkauf des Grundstückes mit
dem ehemaligen Betriebsleiterwohnhaus erfolgt ist, ermöglicht die Abgrenzung
des Satzungsbereiches auf dem betroffenen Gewerbegrundstück die Bildung von
maximal 3 bis 4 weiteren Baugrundstücken. Hinzu kommen innerhalb des übrigen
Satzungsgebietes noch 3 bestehende echte Baulücken.
Diese geringe Anzahl an zusätzlichen Baugrundstücken wird
sich auf das bestehende Angebot in Elten nur unwesentlich auswirken und
zumindest kein Überangebot befürchten lassen. Darüber hinaus sollen auf dem
Betriebsgelände einige großflächige Baugrundstücke mit einem tiefen
Gartenbereich entstehen, die weniger den normal betuchten Bauherrn sondern eher
ein spezielles Klientel ansprechen und sonst nicht auf dem Markt zu finden
sind.
1.1.5 Einbindung der
neuen Bebauung in einen historischen Kontext
Die Planergruppe liefert eine Bestandsanalyse der
bestehenden Bebauung am Hauberg und gelangt zu der Beurteilung, dass sich im
Siedlungsbereich infolge von Neu- und Umbauten insbesondere in den 60er und
70er Jahren des letzten Jahrhunderts in eine von der ursprünglich ländlich
strukturierten Bebauung abweichende heterogene Bebauungsstruktur z.T. minderer
Gestaltqualität entwickelt hat. Darüber hinaus trage auch die vernachlässigte
Gestaltung des öffentlichen Raumes dazu bei, dass die Siedlung insgesamt eine
mindere Wohnqualität vermittle. Um eine Verbesserung dieser Zustände
einzuleiten wird angeregt, eine Rückbesinnung auf die verlorenen historischen
Gegebenheiten zum Planungsziel zu erklären. Hierzu sollen einerseits
gestalterische Festsetzungen, mit denen für die Neubebauung ein
vereinheitlichter historisierender Baustil vorgeschrieben wird, beitragen.
Andererseits würde die Wiederherstellung des früheren Straßenverlaufes von der
Lobither Straße aus über die Zufahrt der Papierfabrik anstelle der derzeit als
Umleitung empfundenen Anbindung ein adäquates Entree schaffen. Dessen Kosten
sollten dem Vorhabenträger auferlegt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die weniger positive Beurteilung des Erscheinungsbildes des
Siedlungsbereiches trifft teilweise zu, wobei die Situation aber sicherlich
nicht als so negativ dargestellt werden kann, dass quasi ein Sanierungsfall
vorliegt. Eine grundlegende Veränderung als Planungsziel kann jedoch nicht mit
dem Instrument der Außenbereichssatzung angegangen werden. Durch die
Aufstellung der Außenbereichssatzung wird die betroffene Fläche nicht dem
Außenbereich entzogen, sondern lediglich das Spektrum der im Außenbereich
zulässigen Nutzungen formell auf dort ohnehin schon vorhandene, ansonsten aber
außenbereichsuntypische Nutzungen erweitert.
Dem Zweck der Außenbereichssatzung entsprechend dürfen sich
ihre Bestimmungen nur auf die Fragen der Zulässigkeit der begünstigten Vorhaben
beschränken. Die Festsetzungskataloge des § 9 BauGB und der BauNVO können
insofern nur in ganz begrenztem Umfang angewendet werden. Daher bedarf es zur
Formulierung des vorgeschlagenen städtebaulichen Planungszieles für diesen
Bereich mit einer Umgestaltung des Erschließungskonzeptes einer konkreten
Bauleitplanung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Hierfür gibt es im
vorliegenden Fall aber keine landesplanerische Grundlage.
Die Grundstücke mit der bestehenden Wohnbebauung befinden
sich teilweise bereits über Generationen in Familienbesitz. Daher ist ein
normaler Grundstücksverkehr hier nur in beschränktem Maße zu erwarten und die
Aussichten, eine Umkehrung der bestehenden Zustände ohne weitere
Lenkungsmechanismen oder Anreize erreichen zu können, sind eher als gering
einzuschätzen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die
bestehende Wohnbebauung in der Vergangenheit Störungen in Form des Betriebes
der Müllkippe und der Kläranlage, der Pferdezuchtanlage auf niederländischer
Seite sowie nicht zuletzt des Gewerbebetriebes der Papierfabrik ausgesetzt war.
In der Summe waren diese für lange Zeit der Entstehung eines gehobenen
Wohnbereiches hinderlich. Nachdem die erstgenannten Anlagen eingestellt wurden,
stellt die Beseitigung der letzten den Wohnbereich jahrzehntelang störenden
gewerblichen Nutzung und Umwandlung des betroffenen Areals in eine angepasste
Wohnnutzung aber ein nicht zu verkennendes Aufwertungspotential dar, welches
der Eigenentwicklung des Bereiches einen deutlichen Anstoß geben kann.
Im Fall einer entsprechenden planungsrechtlichen Festsetzung
würde sich die vorgeschlagene Gestaltungsvorgabe eines historisierenden
Baustils nur teilweise durchsetzen, da sie die bestehenden Gebäude, die den
größten Teil des Siedlungsbereiches ausmachen, in ihrem Bestand nicht erfasst
und sich von daher für sehr lange Zeit nicht umsetzen lässt. Eine
städtebauliche Begründung, warum gerade dieser Siedlungsbereich einer im
Vergleich zu den sonstigen gestalterischen Bestimmungen für Baugebiete im
Emmericher Stadtgebiet sehr weit gehenden Reglementierung unterworfen werden
soll, könnte sich beispielsweise aus dem Erfordernis einer Anpassung an
vorhandene Bebauungsstrukturen ergeben. Ein solches Erfordernis ist im
vorliegenden Fall aber zu verneinen. Das in sich abgeschlossene Gebiet liegt
abseits der sonstigen Siedlungsräume und Verkehrsverbindungen und ist von
Außen, z. B. von der Lobither Straße aus relativ wenig einsehbar.
Zukünftige Gartengestaltungen der neuen Bauplätze auf dem
Gelände der Papierfabrik werden darüber hinaus vermutlich zu einer Abschottung
des Bereiches in dieser Richtung beitragen. Den vorgeschlagenen gestalterischen
Vorgaben wäre insofern nur eine geringe Außenwirkung beizumessen. Aus den
vorgenannten Gründen sollte auf gestalterische Festsetzungen, die über die
vorgesehenen Bestimmungen der Satzung hinausgehen, verzichtet werden.
Die angesprochene frühere Anbindung des Hauberges an die
Lobither Straße (L 472) verläuft als Verlängerung des westlichen Abschnittes
der Straße Hauberg über das Gelände der Papierfabrik. Der im Kataster
ablesbaren Historie der Grundstücksbildung zufolge ist diese Anbindung aber nie
als Wegeparzelle herausgemessen worden, sondern immer eine Privatfläche
gewesen, obwohl sie offensichtlich bis zu den 80er Jahren von den Anliegern des
Haubergs zusätzlich zum Gemeindeweg als Verbindung zur Lobither Straße mit
genutzt wurde. Zurzeit ist die betroffene Fläche auf dem Betriebsgelände als
Freifläche zwischen den Hallen noch immer erkennbar und schließt mit einer Toranlage
als private Grundstückszufahrt an die Lobither Straße an. Im Rahmen der
gewünschten Umnutzung des Betriebsgeländes zu Wohnzwecken soll sie nach den
Vorstellungen des Eigentümers aufgehoben werden, was der Landesbetrieb
Straßenbau NRW als zuständiger Straßenbaulastträger der Lobither Straße
ausdrücklich begrüßt.
Um als Ersatz für die bestehende öffentliche Zufahrt zum
Siedlungsbereich dienen zu können, wäre neben dem Straßenausbau auf der
besagten Privatfläche der Ausbau eines neuen Anbindungspunktes an die
Landstraße erforderlich. Letztlich müsste auch der Rückbau der im Eigentum der
Stadt Emmerich am Rhein stehende Straße „Hauberg“ östlich des
Siedlungsbereiches durchgeführt werden. Hier ist auch der Abwasserhauptsammler
des Ortsteiles Elten als Zuleitung zum ehemaligen Kläranlagengelände mit der
heutigen Pumpstation als Beginn der Druckrohrleitung zur zentralen Kläranlage
in Vrasselt verlegt. Die bestehende Erschließungssituation des Hauberges ist
gemessen an dem auch zukünftig begrenzten Anliegerverkehr der Siedlung als
ausreichend zu betrachten. Die vorgetragene städtebauliche Zielsetzung kann die
entstehenden Kosten für eine Umgestaltung der Erschließung, egal, wer sie
letztendlich trägt, nicht rechtfertigen.
Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
1.2 Stellungnahme
der Stadtwerke Emmerich GmbH, Schreiben vom 29.07.2008
Im Vorfeld des Satzungsverfahrens hat der Eigentümer der
Eltener Papierfabrik darauf hingewiesen, dass sich auf seinem Grundstück
angrenzend an die Straße „Hauberg“ vor seiner östlichen Halle eine von den
Stadtwerken errichtete Trafostation befindet. Da sich diese Anlage nach
Freiräumung des Betriebsgeländes negativ auf die Vermarktung der zukünftigen
Baugrundstücke auswirke und keine ausreichende Sicherung für den Standort
getroffen sei, gehe er davon aus, dass für die Versetzung der Anlage im Rahmen
des Verfahrens Sorge getragen werde.
In der hierzu von den Stadtwerken eingeholten Stellungnahme
wurde dargelegt, dass eine Standortverlegung aus technischen Gründen nur in
einem engeren Umkreis zum bestehenden Standort möglich ist. Darüber hinaus
wurde ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag vorgelegt, mit dem der
Eigentümer den Stadtwerken das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der
Trafostation einräumt und gleichzeitig eine spätere Veräußerung der
betreffenden Fläche vereinbart, ohne jedoch die Verkaufsbedingungen bereits
näher zu regeln. Nach Errichtung der Anlage auf der Grundlage dieses
Vertrages wurde durch die Stadtwerke die
Vermessung der betroffenen Fläche veranlasst. In der Folgezeit ist jedoch keine
weitere Einigung über den Verkauf der betroffenen Fläche zustande gekommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach den übergebenen Leitungsplänen der Stadtwerke ist über
das Grundstück der Eltener Papierfabrik von der Lobither Straße aus neben der
zur Betriebsversorgung erforderlichen Gasleitung auch eine
Mittelspannungsleitung verlegt, die über das Betriebsgelände hinaus verlängert
wurde und in die besagte Trafostation mündet. Von dort aus wird die Versorgung
des übrigen Siedlungsbereiches geregelt. Der Errichtung dieser Anlage lag ein
privatrechtlicher Vertrag zugrunde, von dessen Gültigkeit zunächst auszugehen
ist und der von der Aufstellung der Außenbereichssatzung nicht berührt wird.
Die Satzung setzt kein konkretes Baurecht fest, welches
durch die Trafostation in Frage gestellt wird, sondern eröffnet lediglich einen
erweiterten Nutzungsspielraum für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Darüber hinaus verhindert eine Beibehaltung des jetzigen Trafostandortes auch
unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen der Satzung nicht
grundsätzlich die Neubebauung des angrenzenden Betriebsgeländes mit
Wohnhäusern. Die Beschränkung des maximal zulässigen Gebäudeabstandes zur
Straße von 10 m ermöglicht immer noch eine ausreichende Entfernung der nächst
gelegenen Häuser zur Trafostation, um etwaige Beeinträchtigungen aus dem
Betrieb dieser Anlage auszuschließen. Entsprechend dem vom Eigentümer
vorgelegten Aufteilungsentwurf sollen in der betroffenen Lage großzügig
geschnittene Grundstücke mit Übertiefe entstehen, die eine Ausnutzung des
maximal zulässigen Gebäudeabstandes zur Straße zulassen.
Eine weitere Grundstücksbelastung betrifft die über das
Betriebsgelände der Eltener Papierfabrik verlaufende Mittelspannungsleitung,
für deren Verlegung auf Privatgrund der Versorgungsträger ebenfalls eine
entsprechende privatrechtliche Vereinbarung getroffen haben müsste. Ein
Erfordernis zur Aufgabe dieser Trasse wird nicht durch die Aufstellung der Satzung
bewirkt. Überlegungen zu einer Überbauung der betroffenen Stromleitung ergeben
sich allein aus den zukünftigen Verwertungsplänen des Eigentümers, der hierbei
aber Rechte Dritter, sofern er sie auf seinem Grundstück eingeräumt hat, zu
beachten hat.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
wurde seitens der Stadtwerke darüber informiert, dass Gespräche in dieser
Angelegenheit mit dem Vorhabenträger stattgefunden haben und man erwartet in
dessen Planungen eingebunden zu werden.
Anregungen aus der Offenlage (§ 3 Abs.
2 BauGB)
1.3 Anregung auf Einbeziehung des unbebauten
Grundstückes zwischen Hauberg 5 und dem Abwasserpumpwerk in den Satzungsbereich
Mit Eingabe zur Ratssitzung am 03.02.2009 regte einer der
Eigentümer des am westlichen Stichweg des Hauberges zwischen dem Grundstück
Hauberg 5 und dem ehemaligen Kläranlagengelände gelegenen, rd. 1.700 qm
umfassenden, unbebauten Grundstückes (Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke 2537
und 2538) an, seine Fläche in den Verfahrensbereich einzubeziehen, um auf diese
Weise zukünftig dort ebenfalls eine Wohnbebauung realisieren zu können. Der Rat
hat diese Petition als Angelegenheit des eingeleiteten Verfahrens zur
Aufstellung einer Außenbereichssatzung zunächst an den Ausschuss für
Stadtentwicklung verwiesen. Der betreffende Antrag wurde als eine im Vorgriff
auf die noch durchzuführende Offenlage abgegebene Stellungnahme verstanden.
Eine Entscheidung hierüber sollte im Zusammenhang mit den Beratungen über die
Ergebnisse der Offenlage getroffen werden.
Während der öffentlichen Auslegung wurden die Eigentümer
erneut vorstellig, um ihren Antrag zu bekräftigen. Als Argument für die
gewünschte Einbeziehung tragen sie eine Gleichbehandlung mit der Einbeziehung
des Gartenbereiches der Grundstücke Hauberg 2 bis 6 in das Satzungsgebiet vor.
Ferner sei durch die baulichen Anlagen auf dem
Kläranlagengelände sowie durch die Stallgebäude auf der angrenzenden
Hinterlandfläche des Grundstückes Hauberg 7 ein Bebauungszusammenhang zum
Siedlungsbereich vorgegeben, so dass ihr Grundstück eine Baulücke darstelle.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der Beibringung diverser umfangreicher Gutachten
zur Untersuchung umweltrelevanter Auswirkungen hat sich die Durchführung der
Offenlage längere Zeit verzögert, da erst nach Vorlage der
Untersuchungsergebnisse davon ausgegangen werden konnte, dass die Aufstellung
der Satzung nicht wie das Vorgängerverfahren in den 90er Jahren daran
scheitert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt
werden.
Für die Antragsfläche am Stichweg des Hauberges war dem
Vernehmen nach zu Zeiten des Kläranlagenbetriebes einmal die Errichtung eines
Klärwärterhauses angedacht. Ein Erwerb dieser Fläche durch die Gemeinde ist
jedoch nicht erfolgt. Im Zusammenhang mit der sukzessiven Entwicklung des
Siedlungsbereiches am Hauberg wurde seitens der Eigentümer frühzeitig ebenfalls
ein Interesse an einer Bebauung ihres Grundstückes bekundet. Im Jahre 1991
wurde eine entsprechende Bauvoranfrage für ein Wohnhaus gestellt, die nach § 35
Abs. 2 BauGB abschlägig beschieden wurde, was auch durch den Kreis Kleve im
Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bestätigt wurde. Der weitere Rechtsweg
wurde von den Antragstellern seinerzeit nicht eingeschlagen. Nach Aufgabe der
Kläranlage stellten die Eigentümer 1999 eine erneute Bauvoranfrage für zwei
Wohnhäuser, die jedoch vor einer Entscheidung -vermutlich in Aussicht auf eine
nochmalige Ablehnung- zurückgezogen wurde.
Das in den 90er Jahren nach den Bestimmungen des damals
geltenden BauGB-Maßnahmengesetzes begonnene Verfahren für die Aufstellung einer
Außenbereichssatzung „Hauberg“ umfasste in Abstimmung mit der Bezirksregierung
Düsseldorf eine von dem jetzigen Verfahrensgebiet geringfügig abweichende
Abgrenzung, die sich an dem damals bestehenden, einen Bebauungszusammenhang
bildenden Gebäudebestand orientierte und dabei die gesamte bebaute
Betriebsfläche der Papierfabrik einbezog, nicht aber die Gartenfläche der
Grundstücke Hauberg 2 bis 6. Die beantragte Erweiterungsfläche zwischen der
Kläranlage und dem Grundstück Hauberg 5 lag seinerzeit im Übrigen ebenfalls nicht
innerhalb des Verfahrensbereiches.
Die im jetzigen Satzungsverfahren bestimmte Gebietsgrenze
wird nach den gleichen Beurteilungsgrundlagen auf die bestehende Bebauung in
dieser Splittersiedlung abgestellt und beschränkt sich für die aufgegebene
Gewerbefläche der Eltener Papierfabrik auf einen an die Straße „Hauberg“
angrenzenden Grundstücksstreifen bis 35 m Tiefe, um nach Grundstücksfreiräumung
die Nachnutzung dieses Areals an die im Siedlungsbereich ansonsten vorhandene
Nutzungsstruktur einer straßenbegleitenden Bebauung anzupassen. Abweichend von
der Gebietsfestlegung des ersten Satzungsverfahrens wurde bei der Erhebung der
vorhandenen Bebauung zum jetzigen Zeitpunkt der Gesamtbereich der Grundstücke
Hauberg 2 bis 6 mit einer Tiefe von rd. 45 m einschließlich der Gartenflächen
als dem Bebauungszusammenhang zugehörend eingestuft.
Auf diesen
Grundstücken befinden sich im Hinterlandbereich massive, z.T. großflächige
Nebengebäude, die in der damaligen topografischen Kartengrundlage, welche zur
Gebietsabgrenzung herangezogen wurde, nicht dargestellt sind. Nach der heutigen
Nutzung (z.T. Lager für Kleingewerbe) sind diese Gebäude aber der Hauptnutzung
des jeweiligen Grundstückes zuzuordnen. Da sie bei objektiver Betrachtungsweise
den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln, nehmen sie
von daher unzweifelhaft am Bebauungszusammenhang teil.
Die Antragsteller leiten aus dieser Gebietsabgrenzung wegen
Ungleichbehandlung einen vermeintlichen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung
auch ihres Grundstückes in den Satzungsbereich ab. Die Beurteilungssituation
für die letztgenannten bebauten Grundstücksteilflächen ist jedoch nicht
vergleichbar mit dem als landwirtschaftlicher Grünfläche genutzten unbebauten
Grundstück der Antragsteller. Für die Antragsfläche kann darüber hinaus ebenso
wenig ein Bebauungszusammenhang als echte Baulücke zwischen der Pumpstation auf
dem ehemaligen Kläranlagengelände einerseits sowie den Stallgebäuden auf dem
als Pferdewiese genutzten Hinterland des Nachbargrundstückes Hauberg 7
andererseits und den durch Wohnnutzung geprägten Siedlungsbereich konstruiert
werden. Die Abgrenzung der bestehenden Siedlung „Hauberg“ zum
landwirtschaftlich oder sonstig genutzten Außenbereichsfreiraum ergibt sich
eindeutig durch die Grenze der Wohnhausgrundstücke Hauberg 1, 5 und 7, siehe
beiliegendes Luftbild.
Mit Aufstellung einer Außenbereichssatzung darf der
vorhandene Siedlungsansatz innerhalb des tatsächlich gegebenen baulichen
Zusammenhangs verdichtet werden, so dass sich nach heutiger Bebauungssituation
nur ein paar wenige echte Baulücken zwischen den Häusern 3 und 7, 7 und 9 sowie
11 und 13 auftun.
Die Aufstellung einer Außenbereichssatzung räumt jedoch nicht
die Möglichkeit ein, die vorhandenen Siedlungsansätze beliebig in den
unbebauten Außenbereich hinein zu erweitern, da im § 35 Abs. 6 BauGB
ausdrücklich die Erweiterung einer Splittersiedlung als
Ausnahmevorbehalt zum § 35 Abs. 2 BauGB ausgenommen ist. In Anwendung
dieser Bestimmung wurden daher einige unmittelbar angrenzende Flächen, die als
freier Außenbereich einzuordnen sind, nicht in das Satzungsgebiet einbezogen,
auch wenn deren Eigentümer ein entsprechendes Interesse vortrugen. Hierzu gehört
u.a. das an das ehemalige Kläranlagengelände angrenzende besagte
Privatgrundstück, dessen planungsrechtliche Beurteilung, wie sie der
ablehnenden Entscheidung der seinerzeitigen Bauvoranfrage zugrunde lag, sich
durch das Satzungsverfahren nicht verändert hat.
Ein Anspruch auf Erlass einer Außenbereichssatzung kann von
den betroffenen Eigentümern nicht geltend gemacht werden, es besteht lediglich
ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinde, sofern diese
den Erlass einer Außenbereichssatzung erwägt. Zu berücksichtigen ist im Rahmen
der Abwägung, ob die Interessen der betroffenen Eigentümer unangemessen
beeinträchtigt werden. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn diese infolge
der Entscheidung der Gemeinde einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber ihrer
jetzigen Situation erleiden würden, da sie zum Beispiel ihr Grundstück nicht
mehr in dem Ausmaß wie vor Erlass der Außenbereichssatzung nutzen könnten.
Einen Anspruch auf Einbeziehung weiterer Freiflächen in den
Satzungsbereich können deren Eigentümer grundsätzlich bereits nach Sinn und
Zweck des § 35 Abs. 6 BauGB nicht geltend machen. Eine gerichtliche Klärung der
Zulässigkeit einer Bebauung solcher an den Satzungsbereich angrenzender
Freiflächen im Rahmen von Bauvoranfragen bleibt den Eigentümern weiterhin
unbenommen.
In diesem Zusammenhang sei an das Verfahren zur Aufstellung
der Außenbereichssatzung „Grüne Straße“ nach dem Bestimmungen des
BauGB-Maßnahmengesetzes im Jahre 1993 erinnert. Damals war der Rat entgegen der
Beschlussempfehlung der Verwaltung zwei Anträgen auf Erweiterung des mit der
Genehmigungsbehörde zuvor im Verfahren abgestimmten Satzungsbereiches gefolgt.
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses traf der Rat dabei die Entscheidung, die
betroffenen an den Verfahrensbereich angrenzenden unbebauten Flächen in das
Satzungsgebiet mit einzubeziehen. Es handelte sich hierbei um eine Fläche in
Bauplatzgröße am westlichen Rand des Verfahrensgebietes nordwestlich des Hauses
Grüne Straße 40 sowie einen größeren Erweiterungsbereich um den Fresienweg und
an der von-der-Recke-Straße. In ihrer Genehmigungsverfügung machte die
Bezirksregierung Düsseldorf zur vorgelegten Satzung seinerzeit eine Verletzung
von Rechtsvorschriften geltend und rügte eine unzulässige Erweiterung des
Satzungsbereiches, da die betroffenen Erweiterungsflächen nicht am
Bebauungszusammenhang teilnahmen.
Mittlerweile bildet der § 35 Abs. 6 BauGB die
Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung, wobei die
Bestimmungen des nach der Wende nur für einen begrenzten Zeitraum geltenden
BauGB-Maßnahmengesetzes bis auf den Entfall der Genehmigungspflicht durch die
höhere Verwaltungsbehörde unverändert in das Baugesetzbuch eingegangen sind.
Insofern bleibt abschließend festzustellen, dass eine
Ausdehnung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung „Hauberg“ auf das
betroffene Grundstück wegen fehlender Rechtsgrundlage den Vorschriften des
Baugesetzbuches zuwider laufen würde.
Anregungen aus der Behördenbeteiligung
(§ 4 Abs. 2 BauGB)
1.4 Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Schreiben vom 17.12.2009
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde als
Straßenbaulastträger der Lobither Straße (L 472) am Satzungsverfahren
beteiligt. Er legt Bedenken dagegen ein, dass der Ausbauzustand des
Anbindungspunktes der Straße „Hauberg“ an die Lobither Straße den Anforderungen
an das Verkehrsaufkommen im Hauberg nicht entspreche. Durch die Satzung werde
anstelle des bislang über eigene Zu- und Abfahrt der Papierfabrik laufenden
Gewerbeverkehrs eine Ausweitung des Wohnanlieger- und Kleingewerbeverkehrs
vorbereitet, die eine verkehrsgerechte Aufweitung der Radienbereiche der
Einmündung zur Ermöglichung von Begegnungsverkehr erforderlich mache.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Ausräumung der Bedenken wird die vom Landesbetrieb
geforderte Ausbaumaßnahme notwendig, um im Einmündungsbereich außerhalb der
Fläche der L 472 einen Begegnungsverkehr von zwei PKW gewährleisten zu können.
Hierdurch wird ein Rückstau in die Landstraße hinein in einem Abschnitt in
unmittelbarer Nähe zu einem unübersichtlichen Kurvenbereich vermieden.
Nach Abstimmung mit dem Leiter der Straßenmeisterei der
zuständigen Behörde bedarf es zur Regelung ordnungsgemäßer Zustände in diesem
Fall aber keines opulenten Neuausbaues eines Anbindungspunktes mit
Grundstückserwerb zur Straßenaufweitung. Die örtliche Ausbausituation der L 472
mit einer Haltebuchtaufweitung westlich des Einmündungsbereiches bietet in
dieser Hinsicht bereits ausreichend Straßenraum, so dass zur Herstellung einer
ausreichenden Straßeneinmündung eine Aufarbeitung der Deckschicht bis in den
Hauberg hinein sowie die Anpassung der Bankette als Entwässerungseinrichtung
genügen. Die Kosten für eine solche Maßnahme belaufen sich auf ca. 5.000,- EUR
und sollen dem Initiator der Satzung als Vorhabenträger unter Pkt. 2 dieser
Vorlage übertragen werden.
Die Satzungsbegründung wird entsprechend ergänzt.
1.5 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 04.01.2010
Bei der Luftbildauswertung zum Siedlungsbereich Hauberg
gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu der Einschätzung, dass bei
den Militäreinrichtungen des Zweiten Weltkriegs innerhalb des Satzungsbereiches
(Schützenlöcher und Laufgräben) noch Kampfmittel im Boden verborgen sein
könnten. Von daher werden im Falle von Erdarbeiten in der Lage dieser
Einrichtungen grundsätzlich Überprüfungen durch den KBD empfohlen. Bei
Erdarbeiten mit besonderen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten oder
Pfahlbohrungen werden ferner für den gesamten Satzungsbereich
Sicherheitsdetektionen empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten
Weltkrieg zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Satzungsverfahren
zur Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch entsprechende
Anhaltspunkte anhand der seinerzeitigen Millitäreinrichtungen. Hierzu empfiehlt
der KBD im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen die Überprüfung
der betroffenen Bereiche. Den Eigentümern dieser Flächen wurde die betreffende
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Bitte um Beachtung
und Weitergabe an Rechtsnachfolger zur Kenntnis gegeben. Der Hinweis der
Satzung wird um das Ergebnis der Luftbildauswertung ergänzt und konkretisiert.
Die Satzungsbegründung wird entsprechend angepasst.
1.6 Stellungnahme
der Unteren Bodenschutzbehörde, Schreiben vom
05.01.2010
Die Untere Bodenschutzbehörde beim Kreis Kleve (UBSB) erhebt
Bedenken gegen die Aussagen der Altstandortuntersuchung „Bericht zu
Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik Elten, Hauberg
1 / Lobither Straße, in 46446 Emmerich-Elten“ vom 29.09.2008, da sich die
Verträglichkeit der beabsichtigten Nachnutzung nicht mit der notwendigen
Sicherheit aus dem Untersuchungsumfang ableiten lasse. Insofern wird vor
Inkrafttreten der Satzung eine entsprechende Ergänzung der Untersuchungen in
Abstimmung mit der Behörde gefordert. Sollten hierbei relevante
Bodenbelastungen festgestellt werden, sind ggf. die Bestimmungen der Satzung
entsprechend zu ergänzen. Darüber hinaus solle geprüft werden, ob eine
gutachterliche Begleitung der Abbrucharbeiten planungsrechtlich gesichert
werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erstellung des Bodengutachtens für das Gelände der
ehemaligen Eltener Papierfabrik wurde von dem Gutachter ohne vorherige
Abstimmung des Untersuchungsumfanges mit der UBSB durchgeführt. Die Behörde hat
dem Vernehmen nach erst mit der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im
Rahmen dieses Satzungsverfahrens Kenntnis von der Untersuchung erhalten.
Aufgrund der vorgetragenen Bedenken wurde der Vorhabenträger
zur Ergänzung des Gutachtens aufgefordert. Dem wurde unter Einbeziehung der
UBSB nachgekommen. Die Ergebnisse der Nachuntersuchung vom 20.04.2010 wurden
von der UBSB als ausreichend erachtet, um die vorgetragenen Bedenken
auszuräumen. Mit Schreiben vom 10.05.10 teilt der Kreis Kleve mit, dass gegen
den Erlass der Außenbereichssatzung nunmehr keine Bedenken mehr bestehen. Das
betreffende Ergänzungsgutachten wird Bestandteil der Begründung der Satzung.
Die UBSB bittet ferner um Beteiligung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zum Abbruch der Betriebsgebäude. Eine solche Beteiligung
ist durch die verwaltungsinternen Abläufe der Genehmigungsverfahren solcher
Vorhaben bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein sicher
gestellt, so dass die empfohlene fachgutachterliche Begleitung der
Abbrucharbeiten als Genehmigungsauflage umgesetzt werden wird. Da darüber
hinaus sämtliche Beteiligte Kenntnis von den Empfehlungen in den Gutachten
haben, kann auf eine planungsrechtliche Sicherung zur Durchsetzung der
fachgutachterlichen Begleitung der Abbrucharbeiten, wie von der UBSB in ihrer
ersten Stellungnahme angeregt, verzichtet werden.
Zu 2)
Zur Ausräumung der Bedenken des Landesbetriebes Straßenbau
NRW gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung, durch die ein Mehrverkehr
über den Anbindungspunkt der Straße Hauberg an die Lobither Straße ( L 472 )
vorbereitet wird, bedarf es der Durchführung einer mit der betroffenen Behörde
abgestimmten Straßenbaumaßnahme kleineren Umfanges im Einmündungsbereich des
Haubergs.
Die Realisierung dieser sich aus der Begründung der Satzung
ergebenden Maßnahme soll dem Eigentümer der Eltener Papierfabrik als
Vorhabenträger übertragen werden. Hierzu bedarf es eines städtebaulichen
Vertrages gemäß § 11 BauGB.
Die Abfassung des städtebaulichen Vertrages zur
Außenbereichssatzung ist vor dem Satzungsbeschluss erforderlich, da
hierin die Durchführung der sich aus der Satzung ergebenden Maßnahme gesichert
wird. Der Vertrag ist daher als Bestandteil der Satzung zu betrachten.
Der beiliegende Vertragsentwurf wird vor der Beratung im Rat
vom Vorhabenträger unterschrieben vorliegen.
Zu 3)
Der beiliegende Entwurf der Außenbereichssatzung entspricht
mit seiner Gebietsfestlegung und seinen Bestimmungen der Fassung der
öffentlichen Auslegung. Seine Begründung wurde nach Durchführung der
öffentlichen Auslegung zur Abwägung vorgetragener Stellungnahmen geringfügig
geändert und insbesondere um das erweiterte Bodengutachten zum Altstandort
Hauberg 1 ergänzt. Diese Ergänzungen runden die erforderlichen Erläuterungen
der betroffenen öffentlichen Belange ab, ohne die Regelungen der Satzung zu
ändern. In analoger Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB kann von daher von
einer erneuten öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes abgesehen werden.
Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung für den
Siedlungsbereich an der Straße „Hauberg“ wird die betroffene Fläche nicht dem
Außenbereich entzogen. Lediglich das Spektrum der im Außenbereich zulässigen
Nutzungen wird formell auf dort ohnehin schon vorhandene, ansonsten aber
außenbereichsuntypische Nutzungen erweitert. Die Satzung bezweckt insofern eine
begrenzte Fortentwicklung des bestehenden Wohnsiedlungsansatzes und die
Ermöglichung einer Nachnutzung des Geländes der ehemaligen Eltener Papierfabrik
in Anpassung an die vorhandene Nutzungsstruktur.
In der Begründung wird nachgewiesen, dass die
Ermächtigungsgrundlagen des § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt sind. Danach
ist die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung des Bereiches vereinbar
werden keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht unterliegen,
vorbereitet,
sind keine unzulässigen Auswirkungen auf den benachbarten
Natura 2000-Bereich auf niederländischem Staatsgebiet zu erwarten.
Von der Möglichkeit, in der Außenbereichssatzung neben der
Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht störendem Kleingewerbe weitere nähere Bestimmungen
über die Zulässigkeit von Vorhaben zu treffen, wird Gebrauch gemacht. Es
handelt sich hierbei um Regelungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung
für die hinzukommende Wohnbebauung durch Beschränkung der Bauweise auf
eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser, Ausschluss einer Bebauung in zweiter
Reihe sowie Einschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude zum
Ausschluss einer Mehrfamilienhausbebauung.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes; Kapitel 1, Ziel 2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter