Betreff
Beschluss über die Gültigkeit der am 7. Februar 2010 durchgeführten Wahl zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Ememrich am Rhein
Vorlage
01 - 15 0188/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

Der Rat beschließt, die am 07.02.2010 durchgeführte Wahl zur Bildung des Integrationsrates für gültig zu erklären.

 

Sachdarstellung :

Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG i. V. m. § 27 Abs. 11 GO NRW hat der Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über eventuelle Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)         Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)         Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk oder, wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlgebiet für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 Abs. 1 KWahlG)

 

c)                     Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entsprechendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

 

d)                     Wird festgestellt, dass keiner der unter a) – c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Der Wahlprüfungsausschuss hat über eventuelle gegen die Wahl erhobene Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen eine Vorprüfung durchzuführen.

 

Nachdem der Wahlausschuss das Wahlergebnis in seiner öffentlichen Sitzung am 16.02.20010 festgestellt hat, ist das Ergebnis der Integrationsratswahl vom 07.02.2010 am 04.03.2010 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl beträgt gem. § 39 Abs. 1 KWahlG einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses; sie ist somit ablaufen.

Es sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden. Sonstige Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl sind nicht bekannt geworden.

Werden innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben und ergeben sich auch sonst keine Mängel, so hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein einen Beschluss über die Gültigkeit der Wahl zu fassen.

Durch diesen Beschluss werden die amtlichen Endergebnisse der Integrationsratswahl bestätigt.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ist die Integrationsratswahl vom 07.02.2010 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG i. V. m. § 27 Abs. 11 GO NRW für gültig zu erklären.

 

Die Beschlüsse der Vertretung über die Gültigkeit der Integrationsratswahl sind gem. § 65 Ziffer 1 KWahlO öffentlich bekannt zu machen und der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

 

Gegen die Beschlüsse der Vertretung kann gem. § 41 Abs. 1 KWahlG binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?

 

X

 

Ja. Kapitel 6.2.

 

 

 

Bürgermeister