Beschlussvorschlag :
Der Rat beschließt, die am 07.02.2010 durchgeführte Wahl zur
Bildung des Integrationsrates für gültig zu erklären.
Sachdarstellung :
Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG i. V. m. § 27 Abs. 11 GO NRW hat
der Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über eventuelle
Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise
zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters
für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder
bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils
vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen
sein können, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk oder, wenn sich die
Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im
ganzen Wahlgebiet für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 Abs. 1 KWahlG)
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für
ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§
43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen und kann dies im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entsprechendem Einfluss sein, so
gilt Buchstabe b) entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter a) – c)
genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Der Wahlprüfungsausschuss hat über eventuelle gegen die Wahl
erhobene Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen eine
Vorprüfung durchzuführen.
Nachdem der Wahlausschuss das Wahlergebnis in seiner
öffentlichen Sitzung am 16.02.20010 festgestellt hat, ist das Ergebnis der
Integrationsratswahl vom 07.02.2010 am 04.03.2010 öffentlich bekannt gemacht
worden. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl beträgt gem. § 39
Abs. 1 KWahlG einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses; sie ist somit
ablaufen.
Es sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
erhoben worden. Sonstige Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
sind nicht bekannt geworden.
Werden innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche
erhoben und ergeben sich auch sonst keine Mängel, so hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein einen Beschluss über die Gültigkeit der Wahl zu fassen.
Durch diesen Beschluss werden die amtlichen Endergebnisse
der Integrationsratswahl bestätigt.
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ist die
Integrationsratswahl vom 07.02.2010 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG i. V.
m. § 27 Abs. 11 GO NRW für gültig zu erklären.
Die Beschlüsse der Vertretung über die Gültigkeit der
Integrationsratswahl sind gem. § 65 Ziffer 1 KWahlO öffentlich bekannt zu
machen und der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
Gegen die Beschlüsse der Vertretung kann gem. § 41 Abs. 1
KWahlG binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in
Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?
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Ja. Kapitel 6.2.
Bürgermeister