Betreff
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/4 - Im Mühlenfeld -,
hier: 1. Bericht zur durchgeführten Offenlage und Behördenbeteiligung
2. Städtebaulicher Vertrag
3. Satzungsbeschluss
Vorlage
05 - 15 0214/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Zu 1)

 

1.1       Der Rat beschließt der Anregung auf Reduzierung der Verkehrsflächenfestsetzung des Liemersweges neben den Garagen am Machutusweg unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltung nicht zu folgen.

 

1.2       Der Rat beschließt, dass die Anregung betreffend Festsetzung einer Höhenbeschränkung für den Bereich der neuen Baufläche auf der Hinterlandfläche des Grundstückes Seminarstr. 16 sowie die Bedenken gegen einen Verschattung des Grundstückes Seminarstr. 20 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

1.3       Der Rat beschließt, dass die Bedenken gegen die planungsrechtliche Vorbereitung einer zusätzlichen Wohnbebauung auf den Hinterlandflächen der Grundstücke Seminarstraße 20/20a bis 24 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

1.4       Der Rat beschließt, dass die Bedenken gegen die Festsetzung des fußläufigen Abschnittes des Liemersweges vorn den Häusern Liemersweg 16-24 als öffentlicher Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

1.5       Der Rat beschließt, dass die Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltung mit der Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan abgewogen ist.

 

 

Zu 2)

Der Rat beschließt den beiliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/4.

 

 

Zu 3)

Der Rat beschließt den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/4 -Mühlenfeld- mit Entwurfsbegründung jeweils in der Entwurfsform der 2. öffentlichen Auslegung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Das Verfahren zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/4 -Mühlenfeld- wurde auf Antrag der Eigentümer des Grundstückes Seminarstr. 16 mit Aufstellungsbeschluss vom 18.08.2009 eingeleitet. Die Planungsabsichten der Schaffung eines Baurechtes für ein kleines Wohnhaus auf der an den Liemersweg angrenzenden Hinterlandfläche des Antragsgrundstückes mit gleichzeitiger Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an die tatsächlich ausgeübten Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung der Antragsfläche wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit in der Zeit vom 02.09.2009 bis 02.10.2009 bekannt gemacht.

 

Im Rahmen dieser Beteiligung trugen die Eigentümer der Grundstücke Seminarstr. 20a bis 24 ebenfalls ein Interesse an der Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche auf deren Hinterlandflächen vor, da die Grundstückssituation in Grundstückstiefe und der Lage angrenzend an den Liemersweg jeweils der des ursprünglichen Antragsgrundstücks Seminarstr. 16 vergleichbar ist. Der Ausschuss für Stadtentwicklung ist diesen Anregungen gefolgt, indem er den Aufstellungsbeschluss in seiner Sitzung am 27.04.2010 entsprechend ergänzt und einen um die betroffenen Grundstücke erweiterten Änderungsentwurf zur erneuten Offenlage bestimmt hat. Diese zweite öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 07.05.2010 bis 07.06.2010 stattgefunden.

 

Parallel zu den Offenlagen wurden jeweils die Behördenbeteiligungen nach § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt.

 

Im Zuge des Verfahrens wurden während der vorgenannten Beteiligungen die nachfolgenden Anregungen und Bedenken vorgetragen, über die der Rat eine abschließende Entscheidung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander zu treffen hat. Die durch den benannte Beschluss der Verfahrenserweiterung berücksichtigte Anregung der Einbeziehung der Grundstücke Seminarstr. 20a bis 24 kann hierbei allerdings als im Rahmen des erweiterten Änderungsentwurfes einschließlich seiner Begründung bereits abgewogen betrachtet werden, so dass es hierzu keines zusätzlichen Abwägungsbeschlusses bedarf.

 

 

Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

 

1.1                   Reduzierung der geplanten Verkehrsflächenfestsetzung des Liemersweges

 

Der Eigentümer des Grundstückes Liemersweg 16 äußerte bei der Liegenschaftsverwaltung im Vorgriff auf die Offenlage des Planänderungsentwurfes ein Interesse an dem Erwerb einer Teilfläche aus der städtischen Parzelle des Liemersweges. Es handelt sich hierbei um die neben den Garagen am Machutusweg gelegene 3 m breite Teilfläche des Weges, der hier eine Aufweitung auf 6 m aufweist und sich in Fortsetzung nach Nordosten vor den Häusern Liemersweg 16 bis 24 als Fußweg auf eine Wegebreite von 3 m verjüngt. Da die betroffene Fläche auch an den Vorgarten des Grundstückes des Antragstellers angrenzt, beabsichtigt er, hier einen zusätzlichen privaten Stellplatz einzurichten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der bestehende Bebauungsplan setzt die in Rede stehende Fläche als nicht überbaubare Fläche (Vorgarten) eines WR-Bereiches fest. In der Örtlichkeit ist hier wie beim nachfolgenden öffentlichen Fußweg eine Pflasterung anzutreffen. Derzeit ist im betroffenen Bereich ein größerer Blumenkübel aufgestellt. Vermutlich erfolgte diese Maßnahme, um die jetzt ins Auge gefasste Nutzung als zusätzlichen PKW-Stellplatz zu unterbinden.

 

Der Bebauungsplanänderungsentwurf der ersten Offenlage sieht vor, die betroffene städtische Wegefläche zwischen dem Einmündungsbereich Machutusweg / Liemersweg und dem 3 m breiten Fußweg Liemersweg 16 bis 24 in eine öffentliche Verkehrsfläche umzuwandeln, um die Erschließung des beantragten zusätzlichen Bauplatzes auf dem Grundstück Seminarstr. 16 zu sichern, während eine Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück über den Verbindungsweg zwischen Liemersweg und Seminarstraße ausgeschlossen werden soll, um unter dem Aspekt Schulwegsicherung bei den engen örtlichen Verhältnissen keine Gefährdung der Kinder durch Anliegerverkehr hervorzurufen. Um das neue Baugrundstück von außerhalb erreichen, wird i.d.R. eine Anfahrt über den Machutusweg erfolgen, so dass mit einem PKW mehrere Lenkvorgänge vorgeprägt sind, um bei der vorgesehenen Grundstücksanbindung an die öffentliche Verkehrsfläche auf das Grundstück aufzufahren. In diesem Zusammenhang würde eine Verminderung der Verkehrsflächenbreite vor dem Grundstück zusätzliche Schwierigkeiten bereiten, so dass von der vorgesehenen planungsrechtlichen Ausweisung, die zukünftig keine Änderung der örtlichen Ausbauverhältnisse bewirken wird, nicht abgerückt werden sollte.

 

Der Ausbau des Machutusweges beinhaltet durch separate Stellplatzflächen eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum, so dass der betroffene Eigentümer neben der ihm zugeordneten Garage in der Lage sein müsste, in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück eine PKW-Abstellmöglichkeit, so erforderlich, zu finden.

 

 

 

1.2       Bedenken gegen die Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke an der Seminarstraße in zweiter Reihe und Anregung zur Einschränkung der Höhenentwicklung der Bebauung auf der Hinterlandfläche des Grundstückes Seminarstr. 16

 

Im Rahmen der Abfrage nach dem Interesse der planungsrechtlichen Ermöglichung einer Hinterlandbebauung seines Grundstückes sprach sich der Eigentümer des Hauses Seminarstr. 20 grundsätzlich gegen eine Bebauung der an den Liemersweg grenzenden Teilfläche aller betroffenen Grundstücke der Seminarstraße aus und begründet dies mit der zu erwartenden Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung durch eine nahe heranrückende zusätzliche Wohnbebauung. Bezüglich des offen gelegten Änderungsentwurfes regte er an, dass für den Fall des Zustandkommens eines Baurechtes für die Hinterlandfläche des Grundstückes Seminarstr. 16 eine Höhenbegrenzung für die zulässige Bebauung durch Verzicht auf Dachgeschossausbau mit Beschränkung der Dachneigung auf max. 30° eingeführt werde solle, um die Auswirkungen dieser Bebauung auf sein Grundstück, insbesondere die zu erwartende Verschattung zu minimieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Festzuhalten ist, dass sich der Sohn des Petenten als zweiter Teileigentümer der Grundstückes Seminarstr. 20/20a für eine Ausdehnung des Planverfahrens ausgesprochen hat, um sich für die Zukunft eine Option zu einer Bebauung der Hinterlandfläche zu sichern. Die sich ihm dann bietenden planungsrechtlichen Möglichkeiten auf seinem Grundstück will er allerdings nicht in absehbarer Zeit zur Errichtung eines weiteren Wohnhauses nutzen. Vielmehr plant er zu nächst die Errichtung eines größeren Gartenhauses, die ebenfalls erst durch die Planänderung ermöglicht wird.

 

Die betroffenen Grundstücke an der Seminarstraße verfügen über eine Tiefe zwischen 45 und 55 m. Damit sind Aufteilungen dieser Grundstücke möglich, bei denen gemessen an den heutzutage üblichen Grundstückzuschnitten für Einfamilienwohnhausbebauung im Emmericher Stadtgebiet durchaus normal große Bauplätze entstehen würden. Auf die bauliche Verwertung der eigenen Fläche hat der Eigentümer selbst Einfluss. Im Falle der Errichtung eines Wohnhauses auf dem angrenzenden Nachbargrundstück betrüge der Mindestabstand der Hausecke der nächst möglichen Bebauung immerhin 9 m, so dass die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandserfordernisse, die eine unzumutbare Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung verhindern, auf jeden Fall eingehalten werden.

 

Unter dem Aspekt der innerörtlichen Nachverdichtung zur Schonung des Außenbereiches stellt die Schaffung eines erweiterten Baurechtes auf noch vorhandenen Reserveflächen eine städtebaulich sinnvolle Lösung dar, mit der auch dem überwiegenden Interesse der betroffenen Eigentümer nachgekommen würde. Von daher sollten die Bedenken des Anliegers zurückgewiesen und das Planverfahren mit einem erweiterten Änderungsentwurf fortgesetzt werden.

 

Hinsichtlich der Bedenken gegen eine Beeinträchtigung des Grundstückes Seminarstr. 20/20a aus der baulichen Nutzung der Antragsfläche aus dem Grundstück Seminarstr. 16 ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Bebauung einen Mindestabstand von 12 m zur Grundstücksgrenze Seminarstr. 20/20a einhalten wird und zu den bestehenden Wohnhäusern mindestens 25 m. Zur Beurteilung, ob durch die Baumaßnahme unzumutbare Verschattungen der bestehenden Bebauung bewirkt werden -und nur auf dieser Grundlage kann eine Beeinträchtigung geltend gemacht werden-, ist auf die DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) zuzugreifen. In dieser Richtlinie wird -auf eine ausreichende natürliche Belichtung von Wohnungen zielend- gefordert, dass

 

·         mindestens ein Aufenthaltsraum (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche)

·         an der Tag- und Nachtgleiche (21.03 / 23.09.)

·         in der Mitte der Fenster

·         für mindestens vier Stunden

 

belichtet sein muss.

 

Bei den vorgenannten Abständen i.V.m. der festgesetzten Eingeschossigkeit als Maß der baulichen Nutzung ist auch ohne einen expliziten Nachweis einer Schattenwurfdarstellung zu verneinen, dass eine die Anforderungen an eine Zumutbarkeit übersteigende Verschattung des Grundstückes Seminarstr. 20/20a bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens eines eingeschossigen Wohnhauses eintreten wird.

 

Die vorgesehene überbaubare Fläche auf dem Antragsgrundstück umfasst infolge der beengten Grundstückverhältnisse nur eine geringe Ausdehnung, so dass sich auch unter Berücksichtigung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl nur ein kleines Gebäude errichten lassen wird. Der Ausschluss eines Dachgeschossausbaues, der nach den unveränderten Festsetzungen des Bebauungsplanes kein Vollgeschoss werden darf, würde hier im Vergleich zur der bestehenden Umgebungsbebauung eine nicht zu begründende Härte darstellen. Von daher empfiehlt die Verwaltung, im weiteren Verfahren von einer einschränkenden Höhenbegrenzung für die Bebauung auf dem betroffenen Teil des Grundstückes Seminarstr. 16 abzusehen.

 

 

Stellungnahmen aus der 2. öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

 

1.3       Bedenken gegen die erweiterte Bebauungsmöglichkeit auf der Hinterlandfläche der Grundstücke Seminarstr. 20a bis 24

 

Mehrere Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Reihenhausbebauung Liemersweg 16 bis 24, die auf der Südostseite des Rad- und Fußwegabschnittes des Liemersweges gelegen sind, erheben Bedenken gegen die geplante Bauflächenerweiterung auf den Hinterlandflächen der Grundstücke Seminarstr. 20/20a bis 24. Sie machen geltend, dass ihre Grundstücke im Falle der Realisierung von Wohnhäusern auf den zusätzlich ausgewiesenen Bauflächen durch Schattenwurf und Sichtbeschränkung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Ferner wird eine Zerstückelung und Versiegelung vorhandener großflächiger Gartenanlagen bemängelt. Durch diese Umstände werde eine Wertminderung ihres jeweiligen eigenen Grundstückes bewirkt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die vorgesehene überbaubare Fläche im Hinterlandbereich der Grundstücke Seminarstr. 20/20a bis 24 ist im Planentwurf so angeordnet, dass eine hier zu realisierende Neubebauung einerseits einen genügenden Abstand zur bestehenden Wohnbebauung an der Seminarstraße einhält und andererseits den zukünftigen Bauherren noch einen gewissen Spielraum in der Positionierung ihrer Bauvorhaben einräumt. Insgesamt wird sich infolge der relativ beengten Grundstücksverhältnisse aber nur ein eingeschränkter Gestaltungsgrad ergeben.

 

Die Lage der dem Liemersweg nächst gelegenen geplanten Baugrenze ermöglicht die Errichtung eines Wohnhauses in einer Entfernung von 9,0 m zur nordwestlichen Gebäudefront der Reihenhäuser Liemersweg 16 bis 24. Im Falle der Inanspruchnahme des neuen Baurechtes durch die Errichtung von eingeschossigen Wohnhäusern mit Dachgeschossausbau wird sich das Wohnumfeld der Petenten ändern, wobei dererseits ein Anspruch auf Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse mit dem Blick in die Nachbargärten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann.

 

Die Häuser Liemersweg 16 bis 24 sind im Jahre 1970 errichtet worden. Ein Vertrauensschaden, der sich darauf begründet, dass der Erwerb des Hauses seinerzeit insbesondere auf der Grundlage stattgefunden habe, dass der Bebauungsplan keine mögliche Bebauung der Nachbarfläche zuließ, kann ebenfalls nicht vorgetragen werden. Hieraus lässt sich kein Anspruch herleiten, dass eine Bauleitplanung zu unterlassen wäre. Genauso wie der Umkehrfall dem § 1 Abs. 3 BauGB, der u.a. einen Anspruch auf Bauleitplanung verneint, entgegenstehen würde. Nach dieser Rechtsbestimmung hat die Gemeinde einen Bauleitplan aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem will die Stadt Emmerich am Rhein im anhängigen Planverfahren mit dem städtebaulichen Ziel einer Innenbereichsnachverdichtung, der gegenüber einer Ausdehnung des Siedlungsraumes in den Außenbereich der Vorrang einzuräumen ist, folgen.

 

Die Entschädigungsbestimmungen der §§ 39 bis 44 BauGB greifen nur da, wo die zulässige Nutzung auf dem eigenen Grundstück durch die Bebauungsplanänderung angetastet wird. Da sich die Planänderung nicht unmittelbar auf die Festsetzungen für die Grundstücke Liemersweg 16 bis 24 bezieht, könnte sich der Schadensfall nur dann ergeben, wenn durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes Verhältnisse entstehen, durch die die bestehenden Nutzungen in der Nachbarschaft in unzulässiger Weise beeinträchtigt würden. Hier läge eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor.

 

Eine solche Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme träte dann ein, wenn die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, z.B. hinsichtlich der erforderlichen Abstandflächen, unterlaufen würden. Im vorliegenden Fall wird durch den Bebauungsplan zwischen der bestehenden Wohnbebauung am Liemersweg und den neu hinzukommenden Häusern ein Mindestabstand von 9 m vorgegeben, der bei den durch die Festsetzung der Geschossigkeit zu erwartenden Gebäudehöhen aber eine Einhaltung der Abstandflächen zueinander gewährleistet.

 

Der Beurteilungsrahmen für die zukünftigen Bauvorhaben ergibt sich durch die Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan. Hier unterscheidet sich der Änderungsbereich durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) nicht von dem Gebietscharakter der angrenzenden Nachbarbereiche. Insofern ist in der Planung auch in dieser Hinsicht der Nachbarschutz gewahrt.

 

Bei der angesprochenen Problematik der Verschattung der bestehenden Bebauung ist wie unter Pkt. 1.2 ausgeführt auf der Grundlage der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) zu überprüfen, ob eine ausreichende natürliche Belichtung der vorhandenen Wohnungen am Liemersweg durch die neue Bebauung ausgeschlossen wird. Dieser Betrachtung sind die Forderungen der benannten Richtlinie, dass

 

·         mindestens ein Aufenthaltsraum (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche)

·         an der Tag- und Nachtgleiche (21.03 / 23.09.)

·         in der Mitte der Fenster

·         für mindestens vier Stunden

           

belichtet sein muss, zugrunde zu legen. Die von einem Schattenwurf der zusätzlichen Bebauung auf der Westseite des Liemersweges betroffene Gebäudefront der Reihenhauszeile Liemersweg 16 bis 24 weist eine Ausrichtung nach Nordwest auf. Die Gartenbereiche zu diesen Häusern schließen sich auf der Rückfront nach Südosten an. Hierin öffnet sich auch der Hauptwohnbereich innerhalb der betroffenen Häuser, der von einer durch die Bebauungsplanänderung vorbereiteten Neubebauung nicht berührt wird. Die überschlägige Ermittlung eines Schattenwurfes weist nach, dass die

bestehenden Häuser am Liemersweg zum Zeitpunkt der Tag-/Nachtgleiche erst ab ca. 15:30 Uhr Ortszeit bis zum Sonnenuntergang um 18:00 Uhr vom Schatten einer Bebauung innerhalb der geplanten zusätzlichen Bauflächen westlich des Liemersweges erfasst werden können. Die Darstellung des Schattenwurfes im Anlageplan basiert auf einer durchgehenden Gebäudehöhe von 9 m längs der östlichen Baugrenze, wie sie im Fall einer senkrechten Giebelstellung bei einem eingeschossigen Wohnhaus im Prinzip nur eng begrenzt auftreten könnte. Es ist somit festzustellen, dass bei der Gebäudestellung der zukünftig möglichen Wohnhäuser mit einer theoretisch nur über einen Zeitraum von 2,5 Stunden/Tag auftretenden Verschattung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der bestehenden Wohnnutzung durch die Planung vorbereitet werden.

 

Die Frage des Versiegelungsgrades ist im Bebauungsplan durch die unveränderte Beibehaltung der Festsetzung der Grundflächenzahl GRZ = 0,4 vorgegeben. Eine bauliche Nutzung der zukünftigen Bauplätze sich wird von daher den gleichen Obergrenzen wie das übrige Baugebiet unterwerfen müssen. Die Grundstücke Liemersweg 16 bis 24 umfassen jeweils um 400 qm Fläche. Ungefähr in dieser Größenordnung, die heutzutage durchschnittlichen Baugrundstücksgrößen für Einfamilienhausbebauung entspricht, wird sich nach Planänderung voraussichtlich auch die Bauplatzbildung auf der gegenüber liegenden Seite bewegen. Insofern wird hier im Vergleich zur Umgebungsbebauung keine unangepasste übermäßige Verdichtung entstehen.

 

Die Wertminderung eines bebauten Grundstückes durch eine in unmittelbarer Nachbarschaft hinzukommende und das Gebot der Rücksichtnahme einhaltende Bebauung lässt sich schwerlich nachweisen und basiert zunächst auf der subjektiven Betrachtungsweise der Eigentümer, die einen unveränderten Fortbestand ihres derzeitigen Umfeldes wünschen. Im Zuge einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.11.1997 (4 B 195/97) fest, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhaltes gibt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden.

 

Insofern bleibt abschließend festzustellen, dass die geplante Ausweitung der Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Planänderung keine unzumutbare Beeinträchtigung der bestehenden Wohnnutzung auf den Grundstücken Liemersweg 16 bis 24 vorbereitet. Den Bedenken sollte daher keine Folge durch Abänderung des Planentwurfes geleistet werden.

 

 

 

1.4       Bedenken gegen Festsetzung des fußläufigen Abschnittes des Liemersweges als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -Rad- und Fußweg-

 

Anwohner am Liemerswegabschnitt zwischen Machutusweg und Stiftsweg wenden sich gegen die planungsrechtliche Festsetzung des vorhandenen Rad- und Fußweges vor den Häusern Liemersweg 16 bis 24 als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, da sie befürchten, hiermit werde eine Veränderung der bestehenden Wegesituation, die einem Privatweg vergleichbar sei, und ggf. ein erweiterter Wegeausbau zu Lasten der dort bereits wohnhaften Anlieger vorbereitet. Gleichzeitig befürchten sie, dass mit der Einräumung einer Zufahrt zum Grundstück Seminarstr. 24 über den Stiftsweg die Parksituation durch dort im neu ausgewiesenen Straßenraum geparkte Fahrzeuge zusätzlich zu den ohnehin schon bestehenden Schwierigkeiten im Anfahrtbereich zu den Garagen verschärft werde.

 

 

Stellungsnahme der Verwaltung:

Mit der Festsetzung der betroffenen Wegeteilfläche des Liemersweges als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung soll eine planungsrechtliche Anpassung an die tatsächliche Ausbau- und Nutzungssituation des Weges betrieben werden. Der bestehende Bebauungsplan setzt für den Weg eine private Wegefläche fest, die nur rd. 2/3 der tatsächlich vorhandenen Wegefläche umfasst und die Anbindung an den Stiftsweg nicht berücksichtigt. Tatsächlich handelt es sich um einen städtischen Weg, der auch von der Öffentlichkeit rad- und fußläufig als Verbindung zwischen Stiftsweg und Machutusweg genutzt wird und für Teilbereiche des Baugebietes u.a. als Schulweg zu den Schulen an der Seminarstraße dient. Da das Planänderungsverfahren sich auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke bezieht, soll es darüber hinaus dazu genutzt werden, die planungsrechtliche Festsetzung auch in diesem Bereich an die vorhandene Nutzung anzupassen.

 

Eine Veränderung der Ausbausituation, insbesondere eine Wegeverbreiterung zur Erschließung der vorgesehenen neuen Bebauung auf den Hinterlandflächen der Grundstücke Seminarstr. 20 bis 24 wird durch den Planentwurf nicht vorbereitet. Vielmehr sollen gerade Festsetzungen getroffen werden, die die vorhandene Situation aufgreifen und sichern. Dazu gehört, dass der betroffene Wegeabschnitt nicht für eine Erschließung der neuen Bauplätze dienen soll. Auf Vorschlag der Antragsteller selbst soll hierzu eine Erschließungsmöglichkeit über einen Privatweg von der Seminarstraße aus vorgesehen werden. Der Änderungsentwurf enthält daher eine entsprechende Privatwegfestsetzung auf den Grundstücken Seminarstr. 20a und 22, während die Zufahrt zu deren Hinterlandflächen mit einem PKW über den Rad-/ Fußwegabschnitt des Liemersweges planungsrechtlich durch die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ ausgeschlossen werden soll. Ein rückwärtiger fußläufiger Grundstücksausgang, wie bei den betroffenen Grundstücken als Gartenpforte z.T. jetzt schon vorhanden, soll jedoch auch zukünftig möglich bleiben.

 

Abweichend davon soll der zusätzlich geplante Bauplatz auf dem Grundstück Seminarstr. 24 vom Stiftsweg aus anfahrbar sein und im Wege einer planungsrechtlichen Festsetzung der vom Wendeplatz des Stiftweges abzweigenden Wegeteilfläche als Öffentliche Verkehrsfläche, sprich Straßenfläche erschlossen werden. Die bestehende Verkehrsfläche vor diesem Grundstück reicht hierzu ohne eine bauliche Veränderung aus, Der PKW-freie Abschnitt des Liemersweges wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Ggf. muss eine verkehrsrechtliche Anordnung eine geringfügige Versetzung von Verkehrsschildern regeln.

 

Die befürchtete Verschärfung der Verkehrssituation durch von dem betroffenen Eigentümer zusätzlich abgestellte Fahrzeuge in diesem Bereich wird nicht erwartet, da er in dem beengten Raum selbst darum bemüht sein muss, sich seine eigene Zufahrt freizuhalten. Darüber hinaus liegt der besagte Wegeabschnitt außerhalb des Anfahrtsbereiches der Garagenzeile. Im Bedarfsfall kann eine solche Konfliktsituation nicht planungsrechtlich, jedoch durch entsprechende Verkehrsanordnung gelöst werden.

 

 

 

Stellungnahmen aus der 2. Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB)

 

 

1.5       Stellungnahmen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 21.09.2009 und 25.05.2010

 

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat im Rahmen der beiden Behördenbeteiligungen eine Auswertung seines Luftbildnachweises für den ursprünglichen Änderungsbereich und im zweiten Schritt für den Erweiterungsbereich durchgeführt. Hierbei konnten zwar keine unmittelbaren Funde ausgemacht werden, da sich der Änderungsbereich aber insgesamt in einem Kampfgebiet des Zweiten Weltkrieges befindet, kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich noch Kampfmittel im Boden befinden. Von daher wird empfohlen, im Zusammenhang mit der Baumaßnahme eine geophysikalische Untersuchung der zu überbaubaren Fläche durchzuführen und für den Fall von Erdarbeiten mit besonderen mechanischen Einwirkungen bestimmte Vorkehrungen zu treffen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge der Bebauung der Grundstücke im Bebauungsplanbereich und insbesondere an der Seminarstraße sind in der Nachkriegszeit keine Kampfmittelfunde bekannt geworden. Da die Verdachtsmomente nach der Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes im Rahmen dieses Planänderungsverfahrens nicht so konkret sind, dass sie ein sofortiges Handeln dieser Behörde erforderlich machen, wird zur allgemeinen Information der Bauherren über das dennoch bestehende Risiko in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die betroffenen Eigentümer haben ferner eine Kopie der benannten Stellungnahmen mit der Aufforderung um Beachtung, bzw. Weiterleitung an Rechtsnachfolger erhalten.

 

 

Zu 2)

 

Die Festsetzung einer von der Seminarstraße abzweigenden privaten Wegefläche als Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dient der Erschließung der auf den Hinterlandflächen der Grundstücke Seminarstr.  20/20a und 22 durch die erweiterte Bauflächenfestsetzung geplanten Bauplätze. Die betreffende Festsetzung erfolgte auf Anregung der beiden betroffenen Eigentümer und stellt eine Alternative zu der Erschließung über den Liemersweg dar. Dessen Ausbauform als fußläufiger Verbindungsweg zwischen Machutusweg und Stiftsweg in dem Straßenabschnitt, der an die betroffenen Grundstücke der Seminarstraße angrenzt, wird derzeit den Ansprüchen an eine ordnungsgemäße Erschließung der neuen Bauplätze nicht gerecht. Es wäre hierzu eine Ertüchtigung der Straßenfläche erforderlich in Form einer Wegeverbreiterung und vermutlich eines insgesamt neuen Straßenausbau mit Anlage eines für PKW-Fahrverkehr ausreichenden Unterbaus.

 

Die Kosten für eine solche Maßnahme wären sicherlich von den Antragstellern zu tragen gewesen, wobei die Wirtschaftlichkeit des entstehenden Aufwandes bei der geringen Grundstücksgröße in Frage zu stellen ist. Die in den Planentwurf eingegangene Erschließungslösung, die darüber hinaus eine PKW-Zufahrt über den Liemersweg zu den beiden Bauplätzen auf den Grundstücken Seminarstr. 20/20a und 22 planungsrechtlich ausschließt, bewirkt, dass sich die bestehenden

Straßenverhältnisse am Liemersweg nicht ändern und die bereits ansässigen Anwohner diesbezüglich nicht zusätzlich belastet werden.

 

Die benannte Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes betrifft die in gemeinschaftlichem Eigentum der beiden betroffenen Eigentümer stehende ehemalige Wegeparzelle Gemarkung Elten, Flur 22, Flurstück 23. Diese wird einerseits genutzt als gemeinsame Zufahrt zu den Hausgaragen. Andererseits ist die südöstliche 3 m tiefe Teilfläche dieses Flurstückes von beiden Garagen je zur Hälfte überbaut.

 

Zwischen den Eigentümern besteht ein Einvernehmen und jeder ist sich darüber im Klaren, dass die Realisierung eines Bauvorhabens auf der jeweiligen Hinterlandfläche die Entfernung der Garagen erforderlich machen wird, um die Durchfahrt von der Seminarstraße aus wieder zu öffnen. Die vorgegebene Bebauungs- und Grundstücksituation lässt es denkbar erscheinen, dass jeder Eigentümer eine Inanspruchnahme des durch die Planänderung vorbereiteten neuen Baurechtes zu einem vom anderen Eigentümer unabhängigen Zeitpunkt vorsehen kann. Hierzu müsste er jeweils seine Garage entfernen und eine Fortsetzung der Zuwegung zu seiner Hinterlandfläche auf eigenem Grundstück regeln.

 

Zwar steht das alte Wegeflurstück 23, über welches das erste Stück der Zufahrt zu den neuen Bauplätzen genommen wird, in gemeinschaftlichem Eigentum, jedoch muss in Hinblick auf eine zukünftige Realisierungsmöglichkeit des Bebauungsplanes bereits jetzt eine öffentlich-rechtliche Regelung getroffen werden, mit der über das Privatrecht hinaus eine Inanspruchnahme der betreffenden Fläche für die Erschließung der Hinterlandflächen, und zwar zeitlich voneinander unabhängig abgesichert wird. Hierzu sollen sich die betroffenen Eigentümer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichten, mit Inkraftsetzung der Planänderung eine entsprechende Baulasteintragung zu vollziehen.

 

Die Abfassung dieses städtebaulichen Vertrages ist vor dem Satzungsbeschluss zur Planänderung erforderlich, da hierin die Realisierung des Bebauungsplanes gesichert wird. Der beiliegende Vertragsentwurf wird vor der Beratung im Rat von den betroffenen Eigentümern unterschrieben vorliegen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im  Einklang mit den Zielen des Leitbildes; Kapitel 1.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter