Betreff
Stellungnahme zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW - Energieversorgung
Vorlage
05 - 15 0215/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

 

Der Ausschuss schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.

 

Sachdarstellung :

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 02. Februar 2010 beschlossen, das Kapitel Energieversorgung des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW zu ändern. Entsprechend wandte sich die Bezirksregierung mit Schreiben vom 10.02.2010 an die Gemeinden mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 15.07.2010. Die zu prüfenden Verfahrensunterlagen (Planbegründung, Planentwurf, Umweltbericht und Beteiligtenliste lagen allerdings erst Ende März 2010 der Verwaltung vor.

 

Bereits zur Ratssitzung am 24.03.2010 berichtete die Verwaltung vorab aus dem im Internet einzusehenden Unterlagen über den Wegfall des bisherigen Kraftwerks-Standorts der Steag in Emmerich. Gleichzeitig sagte sie der Politik zu, ihr den Text der städtische Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens vorzulegen.

 

 

Zum allgemeinen Verständnis der LEP-Änderung:

 

Die Landesregierung beabsichtigt mit dieser 1. Änderung des LEP eine veränderte Ausrichtung ihrer Energiepolitik, im Einklang mit den landesweit geltenden Zielen ihrer Energie- und Klimaschutzstrategie. Dazu zählen in erster Linie die Absicht:

 

den Energieverbrauch generell zu reduzieren,

den Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu sichern,

den Anteil der erneuerbaren Energieträger bis zum Jahre 2020 auf mindestens 30 % zu steigern,

über eine Erneuerung des Kraftwerkparks die Effizienz in der Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen (Wettbewerb im Zertifikate-Handel mit Treibhausgasemissionen führt zum Bau neuer Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden, die ihrerseits die CO2-Emissionen reduzieren),

neue Potentiale bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu nutzen,

bislang ungenügend genutzte Potentiale erneuerbarer Energiequellen wie Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie besser auszuschöpfen.

 

 

Der LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen, um Energieerzeugungsanlagen auf konfliktarme Standorte zu steuern, indem eine Verknüpfung zwischen einer Positiv-Ausweisung bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzung an anderen Stellen im Planungsraum hergestellt wird. Die Konkretisierung der Einzelfallentscheidung findet auf den nachfolgenden Planungsebenen des Regional-, Flächennutzungs- und Bebauungsplanes statt.

 

Der LEP legt nur fest, in welchen Bereichen vorrangig bestimmte Arten von Anlagen zur Energieerzeugung errichtet werden dürfen, in welchen Bereichen dies nur unter Vorbehalt geschehen darf (mit Nennung dieser Vorbehalte) und wo deren Errichtung ausgeschlossen wird.

 

Einzig bei der Wahl der zukünftig noch verbleibenden Kraftwerksstandorte  mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt wird die Erweiterung oder der Ersatz von Altanlagen und der Neubau von Kraftwerken konkret auf 36 der bisherigen  Standorten gesichert, auf weiteren 12 Standorten – auch Emmerich am Rhein – entfällt zukünftig eine solche Darstellung und Nutzung als Kraftwerksstandort.

Was die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung betrifft, setzen solche Anlagen die räumliche Nähe von Energieerzeugung und Energieverbrauch voraus. Deshalb soll im Interesse einer dezentralen Versorgung die Möglichkeit eröffnet werden, in regionalplanerisch geeigneten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (sog GIB-Bereiche) Kraftwerke zu bauen, wenn sie die Vorschriften des Baugesetzbuches und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einhalten.

 

Der LEP möchte ebenfalls die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien schaffen bzw. verbessern, jedoch immer in Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen.

 

Um eine geplante Verdopplung des Anteils der Windkraftanlagen an der Stromerzeugung in NRW bis 2020 zu erreichen, kommt aus Sicht des Landes dem sog. ‚Repowering’, d.h. dem Austausch bestehender durch leistungsfähigere Anlagen eine große Bedeutung zu. Interkommunale Abstimmungen, Bebauungspläne für das Repowering oder Erweiterungen von Konzentrationszonen sowie die Überprüfung bisheriger Höhenbegrenzungen solcher Anlagen nennt der LEP als mögliche Handlungsfelder.

 

Bei der Errichtung von raumbedeutsamen Solarenergieanlagen nehmen Standorte im Freiraum an Bedeutung zu. So können zukünftig solche Anlagen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch in allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie BSLE-Bereichen, wenn sie an Siedlungsbereichen oder Ortslagen räumlich angrenzen, errichtet werden.

 

Biogasanlagen, die bislang überwiegend im Aussenbereich errichtet wurden, dürfen – unter bestimmten Vorbehalten - nun auch in der Nähe von Siedlungsbereichen errichtet werden, auch wenn die Landesregierung grundsätzlich die Effizienzsteigerung durch immer größere Anlagen deshalb kritisch sieht, weil damit auch in immer größerem Maße Anbauflächen für Nahrungsgüter nun für den Anbau energiegewinnender Pflanzen genutzt werden.

 

Die Planunterlagen für die LEP-Änderung, zu denen seitens der Behörden Stellung genommen werden soll, bestehen aus:

 

·         der Begründung,

·         dem Entwurf der LEP – Änderung und

·         dem Umweltbericht

 

Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zur 1. Änderung des LEP, NRW

- Energiegewinnung -

 

Die Stadt Emmerich am Rhein folgt den im LEP enthaltenen Festlegungen der Landesentwicklung, konkretisiert durch die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung, behält sich jedoch im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung das Recht vor, im Wege der Einzelfallbetrachtung die Beeinträchtigung konkurrenzierender Belange im konkreten Genehmigungsfall zu prüfen und  ggfs. anders zu entscheiden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes; Kapitel 3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter