Beschlussvorschlag :
Der Ausschuss schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung
an.
Sachdarstellung :
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 02. Februar
2010 beschlossen, das Kapitel Energieversorgung des Landesentwicklungsplanes
(LEP) NRW zu ändern. Entsprechend wandte sich die Bezirksregierung mit
Schreiben vom 10.02.2010 an die Gemeinden mit der Bitte um Stellungnahme bis
zum 15.07.2010. Die zu prüfenden Verfahrensunterlagen (Planbegründung,
Planentwurf, Umweltbericht und Beteiligtenliste lagen allerdings erst Ende März
2010 der Verwaltung vor.
Bereits zur Ratssitzung am 24.03.2010 berichtete die
Verwaltung vorab aus dem im Internet einzusehenden Unterlagen über den Wegfall
des bisherigen Kraftwerks-Standorts der Steag in Emmerich. Gleichzeitig sagte
sie der Politik zu, ihr den Text der städtische Stellungnahme im Rahmen des
Verfahrens vorzulegen.
Zum allgemeinen Verständnis der LEP-Änderung:
Die Landesregierung beabsichtigt mit dieser 1. Änderung des
LEP eine veränderte Ausrichtung ihrer Energiepolitik, im Einklang mit den
landesweit geltenden Zielen ihrer Energie- und Klimaschutzstrategie. Dazu
zählen in erster Linie die Absicht:
den Energieverbrauch generell zu reduzieren,
den Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu sichern,
den Anteil der erneuerbaren Energieträger bis zum Jahre 2020
auf mindestens 30 % zu steigern,
über eine Erneuerung des Kraftwerkparks die Effizienz in der
Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen (Wettbewerb im Zertifikate-Handel
mit Treibhausgasemissionen führt zum Bau neuer Kraftwerke mit höheren
Wirkungsgraden, die ihrerseits die CO2-Emissionen reduzieren),
neue Potentiale bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu
nutzen,
bislang ungenügend genutzte Potentiale erneuerbarer
Energiequellen wie Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie besser
auszuschöpfen.
Der LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen, um
Energieerzeugungsanlagen auf konfliktarme Standorte zu steuern, indem eine
Verknüpfung zwischen einer Positiv-Ausweisung bei gleichzeitigem Ausschluss
dieser Nutzung an anderen Stellen im Planungsraum hergestellt wird. Die
Konkretisierung der Einzelfallentscheidung findet auf den nachfolgenden
Planungsebenen des Regional-, Flächennutzungs- und Bebauungsplanes statt.
Der LEP legt nur fest, in welchen Bereichen vorrangig
bestimmte Arten von Anlagen zur Energieerzeugung errichtet werden dürfen, in
welchen Bereichen dies nur unter Vorbehalt geschehen darf (mit Nennung dieser
Vorbehalte) und wo deren Errichtung ausgeschlossen wird.
Einzig bei der Wahl der zukünftig noch verbleibenden
Kraftwerksstandorte mit einer
Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt wird die Erweiterung oder
der Ersatz von Altanlagen und der Neubau von Kraftwerken konkret auf 36 der bisherigen Standorten gesichert, auf weiteren 12
Standorten – auch Emmerich am Rhein – entfällt zukünftig eine solche
Darstellung und Nutzung als Kraftwerksstandort.
Was die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung betrifft, setzen
solche Anlagen die räumliche Nähe von Energieerzeugung und Energieverbrauch
voraus. Deshalb soll im Interesse einer dezentralen Versorgung die Möglichkeit
eröffnet werden, in regionalplanerisch geeigneten Bereichen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (sog GIB-Bereiche) Kraftwerke zu bauen, wenn sie die
Vorschriften des Baugesetzbuches und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
einhalten.
Der LEP möchte ebenfalls die planerischen Voraussetzungen
für die Nutzung erneuerbarer Energien schaffen bzw. verbessern, jedoch immer in
Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen.
Um eine geplante Verdopplung des Anteils der
Windkraftanlagen an der Stromerzeugung in NRW bis 2020 zu erreichen, kommt aus
Sicht des Landes dem sog. ‚Repowering’, d.h. dem Austausch bestehender durch
leistungsfähigere Anlagen eine große Bedeutung zu. Interkommunale Abstimmungen,
Bebauungspläne für das Repowering oder Erweiterungen von Konzentrationszonen
sowie die Überprüfung bisheriger Höhenbegrenzungen solcher Anlagen nennt der
LEP als mögliche Handlungsfelder.
Bei der Errichtung von raumbedeutsamen Solarenergieanlagen
nehmen Standorte im Freiraum an Bedeutung zu. So können zukünftig solche
Anlagen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch in allgemeinen Freiraum-
und Agrarbereichen sowie BSLE-Bereichen, wenn sie an Siedlungsbereichen oder
Ortslagen räumlich angrenzen, errichtet werden.
Biogasanlagen, die bislang überwiegend im Aussenbereich
errichtet wurden, dürfen – unter bestimmten Vorbehalten - nun auch in der Nähe
von Siedlungsbereichen errichtet werden, auch wenn die Landesregierung
grundsätzlich die Effizienzsteigerung durch immer größere Anlagen deshalb
kritisch sieht, weil damit auch in immer größerem Maße Anbauflächen für
Nahrungsgüter nun für den Anbau energiegewinnender Pflanzen genutzt werden.
Die Planunterlagen für die LEP-Änderung, zu denen seitens
der Behörden Stellung genommen werden soll, bestehen aus:
·
der Begründung,
·
dem Entwurf der LEP – Änderung und
·
dem Umweltbericht
Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zur 1. Änderung
des LEP, NRW
- Energiegewinnung -
Die Stadt Emmerich am Rhein folgt den im LEP enthaltenen
Festlegungen der Landesentwicklung, konkretisiert durch die Ziele und
Grundsätze der Regionalplanung, behält sich jedoch im Rahmen der gemeindlichen
Bauleitplanung das Recht vor, im Wege der Einzelfallbetrachtung die
Beeinträchtigung konkurrenzierender Belange im konkreten Genehmigungsfall zu
prüfen und ggfs. anders zu entscheiden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes; Kapitel 3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter