Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996,
hier: 6. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 15 0220/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Begründung zum Erlass der Änderung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und beschließt die mit Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Sachdarstellung :

1. Änderung des Paragraphen 5 Absatz 6 der Entwässerungssatzung

2. Änderung der Paragraphen 13 und 19 der Entwässerungssatzung

 

Zu 1. Änderung des Paragraphen 5 der Entwässerungssatzung

 

Bisherige Fassung

Geänderte Fassung

§ 5

§ 5

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(6) Die Stadt kann auf Antrag eine befristete, jederzeit widerrufliche Ausnahme von den Absätzen 2 und 3 erteilen, wenn

a) der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird und/oder

b) die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen, insbesondere auch die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(6) Die Stadt kann auf Antrag eine befristete, jederzeit widerrufliche Ausnahme von den Absätzen 2 und 3 erteilen, wenn

a) der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird und/oder

b) die sofortige und/oder dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen, insbesondere auch die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

 

 

 

In den Absätzen 2 und 3 des Paragraphen 5 wird festgelegt welche Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen, bzw. wird auf die in der Anlage 1 der Satzung festgelegten Grenzwerte verwiesen. Von diesen Grenzwerten konnte unter § 5 Absatz 6 im Rahmen einer Härtefallregelung eine Ausnahme erteilt werden. Diese Regelung soll zukünftig nicht nur für die Dauer einer Sanierungsmaßnahme gelten, sondern auch dauerhaft, wenn das Allgemeinwohl anderweitig sichergestellt ist und umweltrechtliche Vorschriften  nicht verletzt werden.

Zu 2. Änderung der Paragraphen 13 und 19 der Entwässerungssatzung

 

Bisherige Fassung

Geänderte Fassung

§ 13

§ 13

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 

(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 45 Absätze 3 bis 6 der Bauordnung für das Land NRW vom 01.03.2000 (BauO NRW; GV NRW S. 255).

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 

(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a) Absätze 3 - 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 - 6 LWG NRW sowie der Satzung zur Abänderung der Fristen bei Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 - 7 LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein (Fristensatzung).

(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Stadt zugelassene Sachkundige oder von der Stadt selbst durchgeführt werden.

(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden.

 

 

Durch die Gesetzesnovellierungen ist die Regelung über die Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen von der Bauordnung für das Land NRW in das Wassergesetz für das Land NRW (LWG NRW) übertragen worden. Somit muss die Formulierung in der Satzung entsprechend angepasst werden.

 

Nach  § 61 a  LWG ist mit Ausnahme von Gebieten in der Wasserschutzzone die erstmalige Prüfung der bestehenden privaten Abwasseranlagen in der Regel bis spätestens 31.12.2015 durchzuführen.

Die Stadt Emmerich am Rhein ist jedoch nach der Selbstüberwachungsverordnung (SüwVKan) verpflichtet die öffentlichen Kanäle regelmäßig alle 15 Jahre auf ihren Zustand hin zu untersuchen. Die Stadt ist daher in 5 Teilgebiete unterteilt. Jedes Teilgebiet wird innerhalb von 3 Jahren inspiziert. Dies eröffnet die Möglichkeit die gesetzliche Frist von 2015 zu verlängern, indem die Inspektionsgebiete zu Fristengebieten erklärt werden. Mit der neuen Fristensatzung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der übergeordneten Entwässerungssatzung ist daher die neue Satzung mit aufzunehmen.

Bisherige Fassung

Geänderte Fassung

§ 19

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen .....

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

11. entgegen § 13 Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum in der Fristensatzung der Stadt Emmerich am Rhein festgelegten Zeitpunkt auf Dichtigkeit prüfen lässt.

 

 

Um auch entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen ergreifen zu können, wird unter Punkt 11 im § 19 Absatz 1 die Regelung des § 13 aufgenommen. Um die chronologische Abfolge der betroffenen Paragraphen beizubehalten wurde die Regelung des § 13 als Nummer 11. eingefügt. Die Nachfolgenden Nummern werden dadurch nur um eine Nummer höher geschoben, inhaltlich ändert sich dort nichts.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?

 

X

 

Ja. Kapitel 3.1.

 

 

 

Nein

 

 

 

 

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Bürgermeister