hier: 6. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Begründung zum
Erlass der Änderung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und beschließt die
mit Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 in der zurzeit gültigen Fassung.
Sachdarstellung :
1. Änderung des Paragraphen 5 Absatz 6 der Entwässerungssatzung
2. Änderung der Paragraphen 13 und 19 der
Entwässerungssatzung
Zu 1. Änderung des Paragraphen 5 der Entwässerungssatzung
Bisherige Fassung |
Geänderte
Fassung |
§ 5 |
§ 5 |
Begrenzung des
Benutzungsrechtes (6) Die Stadt kann auf Antrag eine befristete, jederzeit
widerrufliche Ausnahme von den Absätzen 2 und 3 erteilen, wenn a) der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und
Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird und/oder b) die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des
öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen, insbesondere auch die
technischen Voraussetzungen gegeben sind. |
Begrenzung des Benutzungsrechtes (6) Die Stadt kann auf Antrag eine befristete, jederzeit
widerrufliche Ausnahme von den Absätzen 2 und 3 erteilen, wenn a) der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und
Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird und/oder b) die
sofortige und/oder dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des
öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen, insbesondere auch die
technischen Voraussetzungen gegeben sind. |
In den Absätzen 2 und 3 des Paragraphen 5 wird festgelegt
welche Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden
dürfen, bzw. wird auf die in der Anlage 1 der Satzung festgelegten Grenzwerte
verwiesen. Von diesen Grenzwerten konnte unter § 5 Absatz 6 im Rahmen einer
Härtefallregelung eine Ausnahme erteilt werden. Diese Regelung soll zukünftig
nicht nur für die Dauer einer Sanierungsmaßnahme gelten, sondern auch
dauerhaft, wenn das Allgemeinwohl anderweitig sichergestellt ist und
umweltrechtliche Vorschriften nicht
verletzt werden.
Zu 2. Änderung der Paragraphen 13 und 19 der
Entwässerungssatzung
Bisherige Fassung |
Geänderte
Fassung |
§ 13 |
§ 13 |
Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
gelten die Bestimmungen des § 45 Absätze 3 bis 6 der Bauordnung für das Land
NRW vom 01.03.2000 (BauO NRW; GV NRW S. 255). |
Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen (1) Für die
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61
a) Absätze 3 - 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt
eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist,
ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 - 6 LWG NRW sowie der Satzung zur Abänderung
der Fristen bei Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a
Abs. 3 - 7 LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein (Fristensatzung). |
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Stadt
zugelassene Sachkundige oder von der Stadt selbst durchgeführt werden. |
(2) Die
Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG
NRW durchgeführt werden. |
Durch die Gesetzesnovellierungen ist die Regelung über die
Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen von der Bauordnung für das Land
NRW in das Wassergesetz für das Land NRW (LWG NRW) übertragen worden. Somit
muss die Formulierung in der Satzung entsprechend angepasst werden.
Nach § 61 a LWG ist mit Ausnahme von Gebieten in der
Wasserschutzzone die erstmalige Prüfung der bestehenden privaten
Abwasseranlagen in der Regel bis spätestens 31.12.2015 durchzuführen.
Die Stadt Emmerich am Rhein ist jedoch nach der
Selbstüberwachungsverordnung (SüwVKan) verpflichtet die öffentlichen Kanäle
regelmäßig alle 15 Jahre auf ihren Zustand hin zu untersuchen. Die Stadt ist
daher in 5 Teilgebiete unterteilt. Jedes Teilgebiet wird innerhalb von 3 Jahren
inspiziert. Dies eröffnet die Möglichkeit die gesetzliche Frist von 2015 zu
verlängern, indem die Inspektionsgebiete zu Fristengebieten erklärt werden. Mit
der neuen Fristensatzung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der
übergeordneten Entwässerungssatzung ist daher die neue Satzung mit aufzunehmen.
Bisherige Fassung |
Geänderte
Fassung |
§ 19 |
§ 19 |
Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen ..... |
Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen 11. entgegen
§ 13 Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung
oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum in der
Fristensatzung der Stadt Emmerich am Rhein festgelegten Zeitpunkt auf
Dichtigkeit prüfen lässt. |
Um auch entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen ergreifen zu
können, wird unter Punkt 11 im § 19 Absatz 1 die Regelung des § 13 aufgenommen.
Um die chronologische Abfolge der betroffenen Paragraphen beizubehalten wurde
die Regelung des § 13 als Nummer 11. eingefügt. Die Nachfolgenden Nummern
werden dadurch nur um eine Nummer höher geschoben, inhaltlich ändert sich dort
nichts.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?
X |
Ja. Kapitel 3.1.
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Nein
_______________ Bürgermeister |
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