Betreff
Satzung zur Abänderung der Fristen über die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 - 7 LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
70 - 15 0221/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag :

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Begründung zum Erlass der Fristensatzung zur Kenntnis und beschließt  die mit Anlage 1 gekennzeichnete Fristensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 14.7.2010.

 

Sachdarstellung :

Gesetzliche Vorgaben

Wie in der letzen Sitzung des Betriebsausschusses unter Top 9 vorgetragen müssen gemäß § 61 a LWG „Private Abwasseranlagen“ Eigentümer von Grundstücken kleiner als 3 Hektar sowohl ihre neu gebauten als auch die bestehenden privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bestehende Abwasserleitungen müssen die Grundstückseigentümer erstmalig bis spätestens Ende 2015 prüfen lassen. In Wasserschutzgebieten muss die für die Abwasserbeseitigung zuständige Kommune diese Frist sogar noch verkürzen, wenn private häusliche Abwasseranlagen vor 1965 und private gewerbliche Abwasseranlagen vor 1990 errichtet worden sind.

Neu gegenüber der vorherigen Gesetzeslage ist für die Kommunen:

a) die Beratungspflicht   und

b) die Koordinierungspflicht.

Zu a) Beratungspflicht

Die Gemeinde hat die Pflicht die Grundstückseigentümer über die Durchführung der gesetzlich geforderten Dichtheitsprüfung zu informieren und beraten. Die Dichtheitsprüfung ist dabei in der Verantwortung des Grundstückseigentümers. Sie ist der Kommune auf Verlangen vorzulegen. Aus der Dichtheitsprüfung kann sich eine notwendige Sanierung ergeben.

 

Zu b) Koordinierungspflicht

Die privaten Dichtheitsprüfungen - in Emmerich sind ca. 10.000 Hausanschlüsse betroffen - sollen mit den öffentlichen Kanalsanierungsmaßnahmen bzw. Kanalinspektionsmaßnahmen im Blick auf Synergie ausgeführt werden. Hierfür können auch abweichende Fristen in der Entwässerungssatzung oder einer entsprechenden „Fristensatzung“ festgelegt werden, wenn bereits Regelungen für Kanalsanierungsmaßnahmen bestehen

 

Satzungsmäßige Umsetzung

Nach § 61 a LWG endet die letzte Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen Ende 2015. Die Gemeinden haben jedoch die gesetzliche Möglichkeit diese Frist auch zu verlängern, wenn es bereits anderweitige wasserrechtliche Regelungen bestehen. Nach den Vorgaben der SüwVKan muss das öffentliche Kanalnetz alle 15 Jahre überprüft werden. Die Kommunalbetrieb der Stadt Emmerich am Rhein und die Technischen Werke Emmerich am Rhein haben nach dieser Vorgabe ein Konzept entwickelt, nach dem bei den öffentlichen Hauptkanäle gebietsweise alle drei Jahre eine TV-Inspektion durchgeführt wird. Der Einfachheit halber schließt sich die vorliegende Satzung dieser Regelung an, so dass die privaten Grundstücksanschlussleitungen (Anschlussleitung vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze) gleich mit untersucht werden können.

Bei diesem Vorgehen, wird im Sinne der Koordinierungspflicht nach § 61 a die Umsetzung der Dichtigkeitsprüfung gebietsweise an die Untersuchungszeiträume des Hauptkanals (gemäß SüwVKan) gekoppelt. Dies führt dazu, dass teilweise eine Fristverlängerung über 2015 hinaus gegeben ist.

Darüber hinaus besteht die gesetzliche Verpflichtung die Fristen innerhalb von Wasserschutzzonen zu verkürzen.

Die Anlage 1 zur Fristensatzung besteht aus einem Straßenverzeichnis, dass die Straßen, die im Wasserschutzgebiet liegen mit Angabe der betroffenen Hausnummern aufführt. Die Frist zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung wird hier bis spätestens zum 31.12.2012 festgelegt, wenn die o.g. Voraussetzung für  das jeweilige Grundstück vorliegt.

Das restlichte Stadtgebiet wurde in fünf Bezirke unterteilt, die neben dem Wasserschutzgebiet jeweils eine geänderte Fristfestsetzung haben. Die Anlage 2 zur Fristensatzung besteht aus einem vollständigen Straßenverzeichnis, dass die Straßen einem der fünf Fristengebiete zuordnet. Die Frist für die Dichtigkeitsprüfung wird hier stufenweise vom 31.12.2012 bis zum 31.12.2024 festgelegt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?

 

X

 

Ja. Kapitel 3.1.

 

 

 

Nein

 

 

 

 

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Bürgermeister