Beschlussvorschlag :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Begründung zum
Erlass der Fristensatzung zur Kenntnis und beschließt die mit Anlage 1 gekennzeichnete
Fristensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom
14.7.2010.
Sachdarstellung :
Gesetzliche Vorgaben
Wie in der letzen Sitzung des Betriebsausschusses unter Top
9 vorgetragen müssen gemäß § 61 a LWG „Private Abwasseranlagen“ Eigentümer von
Grundstücken kleiner als 3 Hektar sowohl ihre neu gebauten als auch die
bestehenden privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen
lassen. Bestehende Abwasserleitungen müssen die Grundstückseigentümer erstmalig
bis spätestens Ende 2015 prüfen lassen. In Wasserschutzgebieten muss die für
die Abwasserbeseitigung zuständige Kommune diese Frist sogar noch verkürzen,
wenn private häusliche Abwasseranlagen vor 1965 und private gewerbliche
Abwasseranlagen vor 1990 errichtet worden sind.
Neu gegenüber der vorherigen Gesetzeslage ist für die
Kommunen:
a) die Beratungspflicht
und
b) die Koordinierungspflicht.
Zu a) Beratungspflicht
Die Gemeinde hat die Pflicht die Grundstückseigentümer über
die Durchführung der gesetzlich geforderten Dichtheitsprüfung zu informieren
und beraten. Die Dichtheitsprüfung ist dabei in der Verantwortung des
Grundstückseigentümers. Sie ist der Kommune auf Verlangen vorzulegen. Aus der
Dichtheitsprüfung kann sich eine notwendige Sanierung ergeben.
Zu b) Koordinierungspflicht
Die privaten Dichtheitsprüfungen - in Emmerich sind ca.
10.000 Hausanschlüsse betroffen - sollen mit den öffentlichen
Kanalsanierungsmaßnahmen bzw. Kanalinspektionsmaßnahmen im Blick auf Synergie
ausgeführt werden. Hierfür können auch abweichende Fristen in der
Entwässerungssatzung oder einer entsprechenden „Fristensatzung“ festgelegt
werden, wenn bereits Regelungen für Kanalsanierungsmaßnahmen bestehen
Satzungsmäßige Umsetzung
Nach § 61 a LWG endet die letzte Frist zur Durchführung der
Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen Ende 2015. Die Gemeinden haben
jedoch die gesetzliche Möglichkeit diese Frist auch zu verlängern, wenn es
bereits anderweitige wasserrechtliche Regelungen bestehen. Nach den Vorgaben
der SüwVKan muss das öffentliche Kanalnetz alle 15 Jahre überprüft werden. Die
Kommunalbetrieb der Stadt Emmerich am Rhein und die Technischen Werke Emmerich
am Rhein haben nach dieser Vorgabe ein Konzept entwickelt, nach dem bei den
öffentlichen Hauptkanäle gebietsweise alle drei Jahre eine TV-Inspektion
durchgeführt wird. Der Einfachheit halber schließt sich die vorliegende Satzung
dieser Regelung an, so dass die privaten Grundstücksanschlussleitungen
(Anschlussleitung vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze) gleich mit
untersucht werden können.
Bei diesem Vorgehen, wird im Sinne der Koordinierungspflicht
nach § 61 a die Umsetzung der Dichtigkeitsprüfung gebietsweise an die
Untersuchungszeiträume des Hauptkanals (gemäß SüwVKan) gekoppelt. Dies führt
dazu, dass teilweise eine Fristverlängerung über 2015 hinaus gegeben ist.
Darüber hinaus besteht die gesetzliche Verpflichtung die
Fristen innerhalb von Wasserschutzzonen zu verkürzen.
Die Anlage 1 zur Fristensatzung besteht aus einem
Straßenverzeichnis, dass die Straßen, die im Wasserschutzgebiet liegen mit
Angabe der betroffenen Hausnummern aufführt. Die Frist zur Durchführung der
Dichtigkeitsprüfung wird hier bis spätestens zum 31.12.2012 festgelegt, wenn
die o.g. Voraussetzung für das jeweilige
Grundstück vorliegt.
Das restlichte Stadtgebiet wurde in fünf Bezirke unterteilt, die neben dem Wasserschutzgebiet jeweils eine geänderte Fristfestsetzung haben. Die Anlage 2 zur Fristensatzung besteht aus einem vollständigen Straßenverzeichnis, dass die Straßen einem der fünf Fristengebiete zuordnet. Die Frist für die Dichtigkeitsprüfung wird hier stufenweise vom 31.12.2012 bis zum 31.12.2024 festgelegt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?
X |
Ja. Kapitel 3.1.
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Nein
_______________ Bürgermeister |
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