hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag :
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs.
1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, die Bebauungspläne Nrn.
- E 8/2
-Nierenberger Straße Süd-
- E 10/4
-Dechant-Sprünken-Straße-
- E 11/1
/Teilplan West -Spillingscher Weg-
- E 11/1
/Teilplan Ost -Spillingscher Weg / Gewerbegebiet Ost-
- E 12/1 -Auf
dem Reek-
- E 13/1
-Rotterdamer Straße-
- E 13/2
-Groendahlscher Weg-
- E 13/3
-Duisburger Straße-
- E 17/2
-Industriestraße / Neu-
- E 27/1 -Am
Halben Mond-
- B 4/1
-Ostermayerstraße-
- EL/8
-Kattegat-
- H/1
-Straatmannshof-
- N 8/1 -Am
Camp-
- N 8/2 -Teil
1 -Gewerbegebiet Budberger Straße (Teil 1)-
dahin gehend zu ergänzen, dass für die jeweils festgesetzten
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3
BauNVO ausnahmsweise Zulässigkeit für Vergnügungsstätten ausgeschlossen wird,
sofern es sich um Vergnügungsstätten der Unterart „Spielhallen“ handelt.
Sachdarstellung :
Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts gab es im
Emmericher Raum vermehrt Bestrebungen des Vergnügungsstättengewerbes,
Spielhallenbetriebe im Innenstadtbereich einzurichten. Zielobjekte waren
überwiegend Immobilien mit aufgegebenen Nutzungen in der Lage der
Hauptgeschäftsstraßen. Im Falle einer Anhäufung solcher Betriebe kann es zu
einem Strukturwandel bis hin zu einer Niveausenkung (Trading-down-Effekt) des
betroffenen Bereiches kommen. Daher entschloss sich die Stadt Emmerich
seinerzeit, Gegenmaßnahmen zu einer solchen Entwicklung zu ergreifen, und
beschloss, einen Ausschluss der Zulässigkeit von Spielhallen im zentralen
Geschäftsbereich der Innenstadt zu erlassen. Zu diesem Zwecke stellte sie einen
einfachen Bebauungsplan für die unbeplanten Bereiche längs ihrer
Geschäftsstraßen im Stadtkern auf und führte gleichzeitig für die angrenzenden
Bebauungspläne ein entsprechendes Änderungsverfahren zur Gliederung der
betroffenen Baugebiete durch, mit dem die Planfestsetzungen jeweils um einen
Ausschluss der Nutzungsart Vergnügungsstätten, Unterart Spielhallen ergänzt
wurden. Der im betroffenen Innenstadtbereich an der Ecke Christoffelstraße /
Kirchstraße anzutreffende Spielhallenbetrieb wurde vor dem Inkrafttreten dieser
Regelung errichtet und genießt seitdem Bestandsschutz.
Vergnügungsstätten bilden eine eigene planungsrechtliche
Nutzungsart, die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
· kerngebietstypische
Vergnügungsstätten und
· nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätten
unterschieden wird. Diese sind aufgrund der mit den
Öffnungszeiten und der Frequentierung zu erwartenden erheblichen Störungen auf
das allgemeine Wohnen nur in Baugebieten, die nicht vorrangig durch das Wohnen
geprägt sind, allgemein oder als Ausnahme zulässig. Als „nicht kerngebietstypisch“
sind solche Vergnügungsstätten einzustufen, die der „Versorgung“ des
unmittelbaren Einzugsbereiches dienen, was sich letztlich an der Größenordnung
des jeweiligen Betriebes festmacht. Nach gängiger Rechtsprechung bildet bei
Spielhallen eine Nutzfläche von 100 qm den Schwellenwert zur Kerngebietstypik.
Die BauNVO bestimmt folgende Zulässigkeiten für
Vergnügungsstätten, wobei die Aufzählung der Verordnung abschließend ist:
Allgemeine Zulässigkeit für
· Vergnügungsstätten
ohne Größenbegrenzung in Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO)
· nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätten in gewerblich
geprägten Bereichen
von
Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO)
Ausnahmsweise Zulässigkeit für
· nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Besonderen
Wohngebieten
(§ 4a Abs.
3 Nr. 2 BauNVO), in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 3 BauNVO) sowie in nicht
gewerblich
geprägten Bereichen von Mischgebieten (§ 6 Abs. 3 BauNVO)
· Vergnügungsstätten
ohne Größenbegrenzung in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 3
Nr. 3
BauNVO).
Hieraus folgt, dass in solchen Gemeinden, die entweder keine
Kerngebiete aufweisen oder ihre Kerngebiete aus städtebaulichen Gründen von der
Ansiedlung von Vergnügungsstätten ausgeschlossen haben, also keine geeigneten
Flächen für eine allgemeine Zulässigkeit anbieten können, eine Verlagerung
kerngebietstypischer Vergnügungsstätten in Gewerbegebiete stattfinden darf und
sich in diesem Fall die ausnahmsweise Zulässigkeit zu einem Anspruch verdichten
kann. Eine solche Entwicklung ist für die Ansiedlung kerngebietstypischer
Spielhallen in der jüngeren Vergangenheit auch in Emmerich zu verzeichnen, wo
neben dem Spielhallenbetrieb an der Rudolf-Diesel-Straße im Einmündungsbereich
Netterdensche Straße / Weseler Straße, derzeit auch eine Spielhalle an der
Ostermayerstraße / Ecke B 220 in Entstehung begriffen ist.
Während in den 90er Jahren allgemein kaum eine Veränderung
der Spielhallensituation in den deutschen Städten zu verzeichnen war,
expandieren solche Einrichtungen in der jüngeren Vergangenheit in auffälliger
Weise. So hat es auch in den benachbarten Gemeinden im Kreisgebiet eine
gravierende Steigerung der Ansiedlung von vornehmlich als
„Entertainment-Center“ ausgestalteten Vergnügungsstätten gegeben, die sich
infolge vorhandener Ausschlussregelungen für die Zentralbereiche der Gemeinden
i.d.R. auf Standorte innerhalb von Gewerbegebieten in exponierter Lage an
Zufahrtstraßen beziehen. Diese Entwicklung kann für Emmerich inzwischen
ebenfalls bestätigt werden, da es neben den vorgenannten genehmigten
Spielhallen weitere Anfragen für die Nachnutzung vakanter größerer
Gewerbeobjekte gibt. Kürzlich wurde ein entsprechender Nutzungsänderungsantrag
für ein Gebäude im Gewerbegebiet an der Duisburger Straße / Ecke Weseler Straße
zu einer Spielhalle mit einer Nutzfläche von rd. 850 qm eingereicht.
Bei einer weiteren Anhäufung von Spielhallen sind mögliche
negative Auswirkungen auf die betroffenen Gewerbebereiche nicht von der Hand zu
weisen. Im Falle einer Ansiedlung mehrerer dieser Betriebe in relativer
Nachbarschaft zueinander kann es zu einer Konzentrationswirkung kommen, die
eine Verdrängung anderer Nutzungen vorbereitet, so dass die Struktur des
jeweiligen Gewerbegebietes, insbesondere bei unbeplanten 34er-Bereichen, zu
Lasten des produzierenden Gewerbes kippen könnte. Solche Gebietsumwandlungen
würden sich jedoch zunächst auf begrenzte Bereiche beschränken, während die
Interessenslage der Vergnügungsstättenbetreiber im Prinzip sämtliche
bestehenden über das Stadtgebiet verteilten Gewerbebereichsflächen betreffen
könnte.
Im Falle einer unbeschränkten Ansiedlung weiterer
kerngebietstypischer Spielhallen in den am Ortsrand gelegenen Gewerbegebieten
wird darüber hinaus irgendwann der von der Emmericher Bevölkerung ausgehende
Bedarf an solchen Angeboten bei Weitem überschritten sein, so dass sich auch
hieraus eine für die Stadt negative städtebauliche Entwicklung einstellen
könnte. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für neue Spielhallen sind daher
zukünftig auch an die Bestandssituation zu knüpfen. Hierzu bedarf es vorweg
jedoch einer entsprechenden Analyse.
In der momentanen Situation gesteigerten Interesses von
Betreiberseite erscheint es angebracht, dass sich die Stadt Emmerich am Rhein
kurzfristig zu einer planungsrechtlichen Steuerung von Spielhallen auch
außerhalb ihres innerstädtischen Kernbereiches entschließt, damit sie nicht von
einer Ansiedlung von Spielhallen, deren Standorte eindeutig auch auf ein
erhebliches Klientel aus dem niederländischen Raum abzielen, überrollt wird.
Grundlage für eine solche Steuerung ist ein städtebauliches Konzept, welches
einerseits den Bestand und die Auswirkungen der bestehenden sowie etwaig
hinzukommender Betriebe analysiert, andererseits aber keine Negativplanung für
das Gesamtstadtgebiet bedeutet, sondern der betreffenden Nutzung
Entwicklungsbereiche, ggf. ähnlich Vorrangflächen einräumt. Die Ergebnisse
dieses Konzeptes werden durch die jetzt angestoßene Bauleitplanung gesichert.
Nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation im
Stadtbereich könnten sich kerngebietstypische Spielhallen sowohl in
Gewerbegebieten (GE) nach § 8 BauNVO, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind,
als auch in unbeplanten Bereichen, deren nähere Umgebung die Eigenart eines
Gewerbegebietes aufweist, ansiedeln. Für bestehende rechtskräftige
Bebauungspläne ist es grundsätzlich möglich, diese durch textliche Festsetzung
über den Ausschluss von Spielhallen nach § 1 Abs. 8 BauGB zu ergänzen und dabei
eine Gebietsgliederung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauNVO vorzunehmen.
Um diese Planungsabsichten frühzeitig zu sichern, soll von
den Bestimmungen des zweiten Teils des Baugesetzbuches „Sicherung der
Bauleitplanung“ und seinem ersten Abschnitt „Veränderungssperre und
Zurückstellung von Baugesuchen“ Gebrauch gemacht werden. Hierzu muss ein
Einleitungsbeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, hier die
Ergänzung der von Gewerbegebietsfestsetzungen betroffenen Bebauungspläne
gefasst und bekannt gemacht sein. Eine Entscheidung über Anträge auf Errichtung
weiterer Spielhallen kann dann im Wege der Zurückstellung von Baugesuchen nach
§ 15 BauGB auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Regelung zur Steuerung von
Spielhallen verschoben werden. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen,
für die o.a. Bebauungspläne ein Sammelverfahren, bei dem für jeden einzelnen
Bebauungsplan eine entsprechende Ergänzung um eine textliche Festsetzung
vorgesehen wird, einzuleiten. Vorbehaltlich der Ergebnisse des noch
aufzustellenden städtebaulichen Konzeptes wird zunächst davon ausgegangen, dass
für alle betroffenen Gewerbegebietsbereiche ein Ausschluss der Zulässigkeit von
Spielhallen festgesetzt wird, wobei sich der Gesamtumfang der Festsetzungen
noch an die Ergebnisse des Steuerungskonzeptes anpassen wird.
Das Konzept zur planungsrechtlichen Steuerung von
Spielhallen soll parallel zu diesem Verfahren aufgestellt werden. Eine
entsprechende Beschlussvorlage zur Erarbeitung eines solchen Konzeptes bedarf
noch der weitergehenden Vorbereitung und wird in eine der nächsten
Sitzungsfolgen eingestellt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keinen finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2, Ziel 4.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter