Betreff
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Anschlussstelle (Emmerich-Süd) an der A 3 / L 90 - Netterdensche Straße -
Vorlage
05 - 15 0244/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein schließt sich der Einschätzung an, dass in Bezug auf das Urteil des OVG Münster vom 26.08.2009 (11 D 31/08.AK) die Notwendigkeit zur Durchführung von Folgemaßnahmen – Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und Radwegenetzschluss – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau einer Anschluss-Stelle (Emmerich-Süd) an der A 3 / L 90 nicht gegeben ist. Ein Rechtsbehelf, hier durch Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, ist infolgedessen nicht zu erheben.

 

Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein, die in unterschiedlichen Programmen abzuwickelnden Maßnahmen – Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und Radwegenetzschluss – entsprechend den Zusagen des Landesbetriebs Straßenbau NRW im Erörterungstermin vom 19./20.03.2009 mit Nachdruck weiter zu verfolgen.

 

Sachdarstellung :

 

1.   Allgemeines zur Baumaßnahme

 

Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um den Neubau einer Anschlussstelle (Emmerich-Süd) an der Bundesautobahn A 3 / L 90 im Ortsteil Klein-Netterden nordöstlich des Stadtteils Emmerich.

 

Innerhalb des ca. 14 km langen Abschnitts der A 3 im Bereich der Stadt Emmerich am Rhein befinden sich derzeit zwei Anschlussstellen. Nördlich des Stadtteils Emmerich an der B 220 liegt die Anschlussstelle „Emmerich“ und an der L 472 in unmittelbarer Nähe zur niederländischen Staatsgrenze befindet sich die Anschlussstelle „Elten“.

 

Mit Schreiben vom 21.08.1992 hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) (seit 2005 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BMVBS) dem Neubau der zusätzlichen Anschlussstelle „Emmerich-Süd“ grundsätzlich zugestimmt. Am 04.08.1998 erteilte das damalige BMV zum vorgelegten Vorentwurf seinen Sichtvermerk.

 

Der vorliegende Planfeststellungsabschnitt umfasst den Bau von Ein- und Ausfädelungsspuren auf der A 3, im Zu- und Abfahrtbereich die Verbreiterung der L 90 nach Westen, Anpassungen an das örtliche Straßennetz auf dem Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

 

 

 

2.   Planfeststellungsverfahren

 

Gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für den Bau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich-Süd) ist somit die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich.

 

2.1    Offenlage des Planentwurfes

 

Das Planfeststellungsverfahren zum Neubau des 3. Anschlusses zur Autobahn 3 (A 3) in Emmerich/Klein-Netterden wurde im Oktober 2000 eingeleitet. Aufgrund der im Anhörungsverfahren (27.11.2000 bis einschließlich 28.12.2000) vorgebrachten Einwendungen und Bedenken sowie der von Seiten der Landschaftsbehörden formulierten Auflagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) wurde von Seiten des Landesbetriebs Straßenbau NRW – Außenstelle Wesel – als Träger des Verfahrens ein sog. Deckblatt I erarbeitet. Das Deckblatt I umfasst im Wesentlichen Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) im Bereich der ausgewiesenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Weiterhin wurden die Unterlagen um eine FFH- (Fauna-Flora-Habitat) Verträglichkeitsprüfung ergänzt. Ebenfalls überarbeitet wurden die lärmtechnische Untersuchung sowie die Abschätzung der Luftschadstoffe.

Aus bautechnischer Sicht ergeben sich mit dem Deckblatt I keine Änderungen.

 

 

2.2    Erneute Offenlage des Planentwurfes (Deckblatt I)

 

Die erneute Offenlage des Planentwurfes (Deckblatt I) fand in der Zeit vom 18.08.2008 bis einschließlich zum 17.09.2008 statt. Dabei wurden der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein zusammen mit einem Erläuterungsbericht sowie den erforderlichen Fachgutachten im Fachbereich 5 – Stadtentwicklung – zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Innerhalb des o.g. Offenlagezeitraums und bis spätestens 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich zum 15.10.2008) konnten Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Landesbetrieb Straßenbau NRW – Gelsenkirchen als Anhörungsbehörde oder bei der Stadt Emmerich am Rhein – FB 5 – Stadtentwicklung – vorgebracht werden.

 

 

2.3    Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange vom 16.09.2008

 

Die Stadt Emmerich am Rhein hat im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 16.09.2008 ihre Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben abgegeben.

Dabei wurden folgende Themen einer gesonderten Betrachtung unterzogen: Verkehrsuntersuchungen (VKU), Radwegenetzschluss Klein-Netterden, Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden, Integrierte Gesamtverkehrsplanung (IGVP), sog. „kommunale Lösung“.

 

Weiterhin wurden in dem Anschreiben an die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde folgende Anregungen formuliert:

Grundsätzlich befürwortet und unterstützt die Stadt Emmerich am Rhein seit Jahren den geplanten Neubau der Anschlussstelle A 3/L 90 – Netterdensche Straße – (Emmerich-Süd).

Folgende Aspekte sind jedoch im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Vorhabens zu bedenken:

a)   Im Zuge der Realisierung des 3. Anschlusses zur Autobahn 3 steigt das Verkehrsaufkommen auf der Netterdenschen Straße (L 90) und damit das Gefährdungspotenzial für Radfahrer. Dieser kausale Zusammenhang muss im Rahmen einer umfassenden Analyse eines Verkehrsprojektes Beachtung finden. Die Folgeprobleme der Maßnahme sind im Rahmen des Abwägungsprozesses zur Bewertung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu berücksichtigen.

      Unter Beachtung der prognostizierten Verkehrszunahme auf der L 90 ist ein Radwegenetzschluss im Bereich der Ortslage Klein-Netterden mit Realisierung des 3. Autobahnanschlusses unverzichtbar.

      Der Radwegenetzschluss als Parallelführung zur derzeitigen Trasse der L 90 kann die notwendige Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden inklusive eines straßenbegleitenden Radwegs langfristig jedoch nicht ersetzen.

 

b)   Im Zuge der Realisierung des 3. Autobahnanschlusses und den damit einhergehenden Mehrverkehren auf der L 90, ist der Verkehrsablauf zu analysieren. Sollte sich herausstellen, dass der Straßenquerschnitt dann nicht mehr ausreicht bzw. es zu Unfällen insbesondere im Bereich der engen Kurve innerhalb der Ortslage Klein-Netterden kommt, ist die Notwendigkeit einer OU L 90 erneut zu prüfen.

Bei einer Fortschreibung des Bedarfsplans muss die Maßnahme „OU L 90 Klein-Netterden“ dann in der überarbeiteten Fassung (kleine „grüne Lösung“) neu eingebracht werden. Damit wird auch das Problem des fehlenden Radwegenetzschlusses dauerhaft gelöst.

 

c)   Die sog. „kommunale Lösung“ stellt aufgrund der eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung stehenden Flächen im Bereich der Straße Ravensackerweg keine Alternative zu einer Trassenführung der L 90 mit Ortsumgehung dar.

 

 

2.4    Erörterungstermin am 19./20.03.2009

 

Zur Verhandlung der im Anhörungsverfahren abgegebenen Einwendungen wurde die Stadt Emmerich am Rhein als Einwenderin zu einem Erörterungstermin am 19./20.03.2009 in Emmerich eingeladen.

 

Mit Schreiben vom 25.02.2009 ist der Stadt Emmerich am Rhein die schriftliche Gegendarstellung des Landesbetriebs Straßenbau NRW zu den von Seiten der Stadt vorgebrachten Einwendungen in einer Gegenüberstellung übersandt worden. Aus diesem Schriftsatz geht hervor, dass die Anregungen der Stadt Emmerich am Rhein zur Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und zum Radwegenetzschluss zur Kenntnis genommen werden.

Es wird darauf verwiesen, dass der vorhandene Straßenquerschnitt der L 90 gemäß dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eingeführten Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2001) ausreichend breit ist, um einen flüssigen Verkehrsablauf zu gewährleisten und die prognostizierten Verkehrsmengen aufzunehmen.

Betreffend den Bau eines Radweges auf der westlichen Seite der L 90 wird ausgeführt, dass diese Maßnahme nicht Bestandteil des jetzigen Verfahrens ist und diese Planung einem gesonderten Planungs- und Baurechtsverfahren vorbehalten bleibt.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein hat in dem am 19./20.03.2009 durchgeführten Erörterungstermin Ihre bereits schriftlich aufgeführten Einwendungen erneut mündlich vorgetragen und diese damit zum Gegenstand des Erörterungstermins gemacht:

Zu der Frage des Radwegelückenschlusses erläutert der Vertreter des Vorhabenträgers, dass es sich hierbei nicht um eine notwendige Folgemaßnahme der vorliegenden Planung handelt. Er verweist dann auf ein Programm „Radwege an Landesstraßen“, dass den hier diskutierten Lückenschluss in seiner aktuellen Fassung enthalte, diesen aber nicht mit einer Priorität versehen hat. Es wird zugesichert, sich beim zuständigen Regionalrat mit den Prognosewerten dafür einzusetzen, den Radwegelückenschluss mit einer Priorität zu versehen. In Vorgesprächen wurde auch durch den Regionalrat zugesichert, aufgrund der dann vorliegenden Daten diesen Lückenschluss im Herbst dieses Jahres im Wege der Fortschreibung neu zu untersuchen. Ergänzend führt die Stadt Emmerich am Rhein hierzu noch die Bitte aus, hierbei die Netzvariante 1 b als maximale Verkehrswerte zugrunde zu legen. Dieser Bitte wird zugestimmt.

Des Weiteren wird zugesichert, die Ortsumgehung Klein-Netterden bei der nächsten Fortschreibung des entsprechenden Verkehrsplans einzubringen – Landesstraßenbedarfsplan – (voraussichtlich 2012).

Nach eingehender Beratung kommen die Vertreter der Stadt Emmerich am Rhein zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf den Radwegelückenschluss auf eine Lösung in diesem Planfeststellungsverfahren bestanden werden muss und im Hinblick auf die Ortsumgehung Klein-Netterden eine für die Stadt nicht akzeptable Unsicherheit durch die gegebenenfalls erst nach 2011/2012 vorgesehene Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans besteht.

 

Daher kann das Einvernehmen mit der Stadt Emmerich am Rhein nicht hergestellt werden. Eine Entscheidung ergeht im Planfeststellungsbeschluss.

 

 

2.5    Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010

 

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010 wird der Plan für den Neubau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) – Netterdensche Straße – einschließlich der Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter festgestellt.

 

In der Beschreibung des Planungsziels wird ausgeführt, dass die bestehenden Kapazitätsprobleme, die zu erwartende Steigerung des Verkehrsaufkommens und der erhebliche Lkw-Anteil am Verkehrsaufkommen eine Anpassung der Anschlussstellen erforderlich machen, um eine sichere und störungsfreie Bewältigung des derzeitigen und zukünftigen Verkehrsaufkommens zu gewährleisten.

 

Die von der Stadt Emmerich am Rhein vorgebrachten grundsätzlichen Einwendungen und Forderungen zur Ortsumgehung Klein-Netterden und zum Radwegenetzschluss werden mit folgenden Begründungen zurückgewiesen:

 

2.5.1    Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden

Soweit von einigen Einwendern gefordert wurde, in Folge des Neubaus der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) bauliche Maßnahmen im Verlauf der Landesstraße L 90 durchzuführen, wird darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des OVG Münster vom 26.08.2009 bei einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung Folgemaßnahmen mit Blick auf das Verkehrswegenetz notwendig im Sinne des § 75 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) sind, wenn sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Straßen und Wege vorbeugen. Die Maßnahmen dürfen aber über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen.

Im Hinblick auf die vorliegende Baumaßnahme hat der Vorhabenträger überprüft, ob mit dem Neubau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) eine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit der Landesstraße L 90 verbunden ist.

Es wird festgestellt, dass mit dem Neubau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) keine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit der Landesstraße L 90 verbunden ist. Bauliche Maßnahmen an der L 90 als notwendige Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW können daher nicht in Betracht kommen.

 

 

2.5.2    Radwegelückenschluss

Durch den Neubau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) wird die Funktionsfähigkeit der Landesstraße L 90 nicht nachhaltig gestört. Somit handelt es sich bei dem, von einigen Einwendern geforderten Radweg entlang der L 90, nicht um eine Folgemaßnahme der geplanten Anschlussstelle A 3 / L 90, für die ein Regelungsbedarf in diesem Planfeststellungsverfahren bestehen könnte.

 Darüber hinaus hat das OVG Münster in dem Urteil vom 26.08.2009 entschieden, dass das Gebot der Problembewältigung es nicht rechtfertigt, Maßnahmen an anderen Anlagen dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen, umfassenden Planungskonzeptes bedarf. Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen nicht über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen wesentlich hinaus gehen dürfen. Für den geforderten Radweg an der L 90 ist ein eigenes Planungskonzept des Baulastträgers dieser Straße erforderlich.

 

 

3.   Weiteres Vorgehen

 

 

3.1    Urteil OVG Münster vom 26.08.2010

Zusammenfassend wird festgestellt, dass in Bezug auf das Urteil des OVG Münster vom 26.08.2009 (11 D 31/08.AK) die Notwendigkeit zur Durchführung von Folgemaßnahmen – Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und Radwegenetzschluss – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau einer Anschluss-Stelle (Emmerich-Süd) an der A 3 / L 90 nicht gegeben ist.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung zu tragen ist. Hiernach sind in die Planung eines Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Werden durch das Vorhaben Maßnahmen an anderen Anlagen erforderlich, so ist dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. Zu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden Planungskonzeptes bedarf. Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen.

Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen.

 

 

3.2    Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden/Radwegenetzschluss

Die in unterschiedlichen Programmen abzuwickelnden Maßnahmen – Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und Radwegenetzschluss sind entsprechend den Zusagen des Landesbetriebs Straßenbau NRW im Erörterungstermin vom 19./20.03.2009 mit Nachdruck weiter zu verfolgen:

Die Ortsumgehung Klein-Netterden ist in die voraussichtlich im Jahr 2012 anstehende Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans einzubringen.

Der diskutierte Radwegenetzschluss ist im Programm „Radwege an Landesstraßen“ enthalten, war im Jahr 2009 aber nicht mit einer Priorität versehen. Von Seiten des Landesbetriebs Straßenbau NRW wurde zugesichert, sich beim zuständigen Regionalrat dafür einzusetzen, den Radwegelückenschluss auf Grundlage der Prognosewerte der Belastung der L 90 mit einer Priorität zu versehen. Eine Priorisierung in dem Programm "Radwegeneubau an bestehenden Landesstraßen" ist für das Jahr 2010 erfolgt, so dass die Maßnahme in der gültigen Rangfolge gemäß Beschluss des Regionalrates im Regierungsbezirk Düsseldorf nunmehr an Position 24 geführt wird. Für das Jahr 2011 bleibt die Maßnahme voraussichtlich mit dem gleichen Rang in dem o. g. Programm.

 

Für den Fall, dass aufgrund des Bewertungsverfahrens eine zeitnahe Realisierung nicht erfolgt, besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Emmerich am Rhein die Maßnahme durchführt.

Bereits im Jahr 2000 wurde von Seiten des Landesbetriebs Straßenbau NRW eine Planung zum Radwegenetzschluss erarbeitet und in einer Vorlage für den Regionalrat mit Realisierungskosten von 94.000 € (Grunderwerb und Baukosten) beziffert. Aufgrund der Grunderwerbsproblematik ist die Planung nicht weiter verfolgt worden. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wäre bei Bereitstellung entsprechender städtischer Haushaltsmittel die Realisierung des Radwegenetzschlusses durch die Stadt Emmerich am Rhein grundsätzlich möglich. Fördermittel könnten dann aufgrund der Zuständigkeit des Landesbetriebs (Landesstraße) nicht generiert werden. Die Grunderwerbsproblematik besteht weiterhin.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.3

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter