Beschlussvorschlag :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein schließt sich der
Einschätzung an, dass in Bezug auf das Urteil des OVG Münster vom 26.08.2009
(11 D 31/08.AK) die Notwendigkeit zur Durchführung von Folgemaßnahmen –
Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und Radwegenetzschluss – im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens für den Neubau einer Anschluss-Stelle
(Emmerich-Süd) an der A 3 / L 90 nicht gegeben ist. Ein Rechtsbehelf, hier
durch Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, ist infolgedessen nicht zu
erheben.
Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein,
die in unterschiedlichen Programmen abzuwickelnden Maßnahmen – Ortsumgehung L
90 Klein-Netterden und Radwegenetzschluss – entsprechend den Zusagen des
Landesbetriebs Straßenbau NRW im Erörterungstermin vom 19./20.03.2009 mit
Nachdruck weiter zu verfolgen.
Sachdarstellung :
1. Allgemeines zur Baumaßnahme
Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um den Neubau
einer Anschlussstelle (Emmerich-Süd) an der Bundesautobahn A 3 / L 90 im
Ortsteil Klein-Netterden nordöstlich des Stadtteils Emmerich.
Innerhalb des ca. 14 km langen Abschnitts der A 3 im Bereich
der Stadt Emmerich am Rhein befinden sich derzeit zwei Anschlussstellen.
Nördlich des Stadtteils Emmerich an der B 220 liegt die Anschlussstelle
„Emmerich“ und an der L 472 in unmittelbarer Nähe zur niederländischen
Staatsgrenze befindet sich die Anschlussstelle „Elten“.
Mit Schreiben vom 21.08.1992 hat das Bundesministerium für
Verkehr (BMV) (seit 2005 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, BMVBS) dem Neubau der zusätzlichen Anschlussstelle
„Emmerich-Süd“ grundsätzlich zugestimmt. Am 04.08.1998 erteilte das damalige
BMV zum vorgelegten Vorentwurf seinen Sichtvermerk.
Der vorliegende Planfeststellungsabschnitt umfasst den Bau
von Ein- und Ausfädelungsspuren auf der A 3, im Zu- und Abfahrtbereich die
Verbreiterung der L 90 nach Westen, Anpassungen an das örtliche Straßennetz auf
dem Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
2. Planfeststellungsverfahren
Gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen
Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher
festgestellt ist. Für den Bau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich-Süd) ist
somit die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften
des Bundesfernstraßengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen erforderlich.
2.1 Offenlage des Planentwurfes
Das Planfeststellungsverfahren zum Neubau des 3. Anschlusses
zur Autobahn 3 (A 3) in Emmerich/Klein-Netterden wurde im Oktober 2000
eingeleitet. Aufgrund der im Anhörungsverfahren (27.11.2000 bis einschließlich
28.12.2000) vorgebrachten Einwendungen und Bedenken sowie der von Seiten der
Landschaftsbehörden formulierten Auflagen zum Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP) wurde von Seiten des Landesbetriebs Straßenbau NRW – Außenstelle
Wesel – als Träger des Verfahrens ein sog. Deckblatt I erarbeitet. Das
Deckblatt I umfasst im Wesentlichen Änderungen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (LBP) im Bereich der ausgewiesenen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen. Weiterhin wurden die Unterlagen um eine FFH-
(Fauna-Flora-Habitat) Verträglichkeitsprüfung ergänzt. Ebenfalls überarbeitet
wurden die lärmtechnische Untersuchung sowie die Abschätzung der
Luftschadstoffe.
Aus bautechnischer Sicht ergeben sich mit dem Deckblatt I
keine Änderungen.
2.2 Erneute Offenlage des Planentwurfes
(Deckblatt I)
Die erneute Offenlage des Planentwurfes (Deckblatt I) fand
in der Zeit vom 18.08.2008 bis einschließlich zum 17.09.2008 statt. Dabei
wurden der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Emmerich am Rhein zusammen mit einem Erläuterungsbericht sowie den
erforderlichen Fachgutachten im Fachbereich 5 – Stadtentwicklung – zu
jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Innerhalb des o.g. Offenlagezeitraums
und bis spätestens 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich
zum 15.10.2008) konnten Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich
zu Protokoll beim Landesbetrieb Straßenbau NRW – Gelsenkirchen als
Anhörungsbehörde oder bei der Stadt Emmerich am Rhein – FB 5 – Stadtentwicklung
– vorgebracht werden.
2.3 Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange vom
16.09.2008
Die Stadt Emmerich am Rhein hat im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom
16.09.2008 ihre Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben abgegeben.
Dabei wurden folgende Themen einer gesonderten Betrachtung
unterzogen: Verkehrsuntersuchungen (VKU), Radwegenetzschluss Klein-Netterden,
Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden, Integrierte Gesamtverkehrsplanung (IGVP),
sog. „kommunale Lösung“.
Weiterhin wurden in dem Anschreiben an die Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde folgende Anregungen formuliert:
Grundsätzlich befürwortet und unterstützt die Stadt Emmerich
am Rhein seit Jahren den geplanten Neubau der Anschlussstelle A 3/L 90 –
Netterdensche Straße – (Emmerich-Süd).
Folgende Aspekte sind jedoch im Sinne einer
Gesamtbetrachtung des Vorhabens zu bedenken:
a) Im Zuge der Realisierung des 3. Anschlusses
zur Autobahn 3 steigt das Verkehrsaufkommen auf der Netterdenschen Straße (L
90) und damit das Gefährdungspotenzial für Radfahrer. Dieser kausale
Zusammenhang muss im Rahmen einer umfassenden Analyse eines Verkehrsprojektes
Beachtung finden. Die Folgeprobleme der Maßnahme sind im Rahmen des
Abwägungsprozesses zur Bewertung aller privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander zu berücksichtigen.
Unter
Beachtung der prognostizierten Verkehrszunahme auf der L 90 ist ein Radwegenetzschluss
im Bereich der Ortslage Klein-Netterden mit Realisierung des 3.
Autobahnanschlusses unverzichtbar.
Der
Radwegenetzschluss als Parallelführung zur derzeitigen Trasse der L 90 kann die
notwendige Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden inklusive eines
straßenbegleitenden Radwegs langfristig jedoch nicht ersetzen.
b) Im Zuge der Realisierung des 3.
Autobahnanschlusses und den damit einhergehenden Mehrverkehren auf der L 90,
ist der Verkehrsablauf zu analysieren. Sollte sich herausstellen, dass der Straßenquerschnitt
dann nicht mehr ausreicht bzw. es zu Unfällen insbesondere im Bereich der engen
Kurve innerhalb der Ortslage Klein-Netterden kommt, ist die Notwendigkeit einer
OU L 90 erneut zu prüfen.
Bei einer Fortschreibung des Bedarfsplans muss die Maßnahme
„OU L 90 Klein-Netterden“ dann in der überarbeiteten Fassung (kleine „grüne
Lösung“) neu eingebracht werden. Damit wird auch das Problem des fehlenden
Radwegenetzschlusses dauerhaft gelöst.
c) Die sog. „kommunale Lösung“ stellt aufgrund
der eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung stehenden Flächen im Bereich der
Straße Ravensackerweg keine Alternative zu einer Trassenführung der L 90 mit
Ortsumgehung dar.
2.4 Erörterungstermin am 19./20.03.2009
Zur Verhandlung der im Anhörungsverfahren abgegebenen Einwendungen
wurde die Stadt Emmerich am Rhein als Einwenderin zu einem Erörterungstermin am
19./20.03.2009 in Emmerich eingeladen.
Mit Schreiben vom 25.02.2009 ist der Stadt Emmerich am Rhein
die schriftliche Gegendarstellung des Landesbetriebs Straßenbau NRW zu den von
Seiten der Stadt vorgebrachten Einwendungen in einer Gegenüberstellung
übersandt worden. Aus diesem Schriftsatz geht hervor, dass die Anregungen der
Stadt Emmerich am Rhein zur Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und zum
Radwegenetzschluss zur Kenntnis genommen werden.
Es wird darauf verwiesen, dass der vorhandene
Straßenquerschnitt der L 90 gemäß dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen eingeführten Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2001) ausreichend breit ist, um einen flüssigen
Verkehrsablauf zu gewährleisten und die prognostizierten Verkehrsmengen
aufzunehmen.
Betreffend den Bau eines Radweges auf der westlichen Seite
der L 90 wird ausgeführt, dass diese Maßnahme nicht Bestandteil des jetzigen Verfahrens
ist und diese Planung einem gesonderten Planungs- und Baurechtsverfahren
vorbehalten bleibt.
Die Stadt Emmerich am Rhein hat in dem am 19./20.03.2009
durchgeführten Erörterungstermin Ihre bereits schriftlich aufgeführten
Einwendungen erneut mündlich vorgetragen und diese damit zum Gegenstand des
Erörterungstermins gemacht:
Zu der Frage des Radwegelückenschlusses erläutert der
Vertreter des Vorhabenträgers, dass es sich hierbei nicht um eine notwendige
Folgemaßnahme der vorliegenden Planung handelt. Er verweist dann auf ein
Programm „Radwege an Landesstraßen“, dass den hier diskutierten Lückenschluss
in seiner aktuellen Fassung enthalte, diesen aber nicht mit einer Priorität
versehen hat. Es wird zugesichert, sich beim zuständigen Regionalrat mit den
Prognosewerten dafür einzusetzen, den Radwegelückenschluss mit einer Priorität
zu versehen. In Vorgesprächen wurde auch durch den Regionalrat zugesichert,
aufgrund der dann vorliegenden Daten diesen Lückenschluss im Herbst dieses
Jahres im Wege der Fortschreibung neu zu untersuchen. Ergänzend führt die Stadt
Emmerich am Rhein hierzu noch die Bitte aus, hierbei die Netzvariante 1 b als
maximale Verkehrswerte zugrunde zu legen. Dieser Bitte wird zugestimmt.
Des Weiteren wird zugesichert, die Ortsumgehung Klein-Netterden
bei der nächsten Fortschreibung des entsprechenden Verkehrsplans einzubringen –
Landesstraßenbedarfsplan – (voraussichtlich 2012).
Nach eingehender Beratung kommen die Vertreter der Stadt
Emmerich am Rhein zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf den
Radwegelückenschluss auf eine Lösung in diesem Planfeststellungsverfahren
bestanden werden muss und im Hinblick auf die Ortsumgehung Klein-Netterden eine
für die Stadt nicht akzeptable Unsicherheit durch die gegebenenfalls erst nach
2011/2012 vorgesehene Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans besteht.
Daher kann das Einvernehmen mit der Stadt Emmerich am Rhein
nicht hergestellt werden. Eine Entscheidung ergeht im
Planfeststellungsbeschluss.
2.5 Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010 wird der Plan
für den Neubau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) – Netterdensche
Straße – einschließlich der Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter festgestellt.
In der Beschreibung des Planungsziels wird ausgeführt, dass
die bestehenden Kapazitätsprobleme, die zu erwartende Steigerung des
Verkehrsaufkommens und der erhebliche Lkw-Anteil am Verkehrsaufkommen eine
Anpassung der Anschlussstellen erforderlich machen, um eine sichere und
störungsfreie Bewältigung des derzeitigen und zukünftigen Verkehrsaufkommens zu
gewährleisten.
Die von der Stadt Emmerich am Rhein vorgebrachten
grundsätzlichen Einwendungen und Forderungen zur Ortsumgehung Klein-Netterden
und zum Radwegenetzschluss werden mit folgenden Begründungen zurückgewiesen:
2.5.1 Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden
Soweit von einigen Einwendern gefordert wurde, in Folge des
Neubaus der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) bauliche Maßnahmen im
Verlauf der Landesstraße L 90 durchzuführen, wird darauf hingewiesen, dass nach
dem Urteil des OVG Münster vom 26.08.2009 bei einer fernstraßenrechtlichen
Planfeststellung Folgemaßnahmen mit Blick auf das Verkehrswegenetz notwendig im
Sinne des § 75 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) sind, wenn sie nachhaltige
Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Straßen und Wege vorbeugen. Die
Maßnahmen dürfen aber über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen
nicht wesentlich hinausgehen.
Im Hinblick auf die vorliegende Baumaßnahme hat der
Vorhabenträger überprüft, ob mit dem Neubau der Anschlussstelle A 3 / L 90
(Emmerich Süd) eine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit der Landesstraße
L 90 verbunden ist.
Es wird festgestellt, dass mit dem Neubau der
Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich Süd) keine nachhaltige Störung der
Funktionsfähigkeit der Landesstraße L 90 verbunden ist. Bauliche Maßnahmen an
der L 90 als notwendige Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW können
daher nicht in Betracht kommen.
2.5.2 Radwegelückenschluss
Durch den Neubau der Anschlussstelle A 3 / L 90 (Emmerich
Süd) wird die Funktionsfähigkeit der Landesstraße L 90 nicht nachhaltig
gestört. Somit handelt es sich bei dem, von einigen Einwendern geforderten
Radweg entlang der L 90, nicht um eine Folgemaßnahme der geplanten Anschlussstelle
A 3 / L 90, für die ein Regelungsbedarf in diesem Planfeststellungsverfahren
bestehen könnte.
Darüber hinaus hat
das OVG Münster in dem Urteil vom 26.08.2009 entschieden, dass das Gebot der
Problembewältigung es nicht rechtfertigt, Maßnahmen an anderen Anlagen dann mit
zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen, umfassenden Planungskonzeptes
bedarf. Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen nicht über den
Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen wesentlich hinaus gehen
dürfen. Für den geforderten Radweg an der L 90 ist ein eigenes Planungskonzept
des Baulastträgers dieser Straße erforderlich.
3. Weiteres Vorgehen
3.1 Urteil OVG Münster vom 26.08.2010
Zusammenfassend wird festgestellt, dass in Bezug auf das
Urteil des OVG Münster vom 26.08.2009 (11 D 31/08.AK) die Notwendigkeit zur
Durchführung von Folgemaßnahmen – Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und
Radwegenetzschluss – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau
einer Anschluss-Stelle (Emmerich-Süd) an der A 3 / L 90 nicht gegeben ist.
In dem Urteil wird ausgeführt, dass dem Grundsatz der
Problembewältigung Rechnung zu tragen ist. Hiernach sind in die Planung eines
Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte
einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich
vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner
räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Werden durch das
Vorhaben Maßnahmen an anderen Anlagen erforderlich, so ist dem im
Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. Zu den anderen Anlagen im Sinne
des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das
Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot der
Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen
dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden
Planungskonzeptes bedarf. Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW
sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der
Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen.
Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen über
den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich
hinausgehen dürfen.
3.2 Ortsumgehung L 90
Klein-Netterden/Radwegenetzschluss
Die in unterschiedlichen Programmen abzuwickelnden Maßnahmen
– Ortsumgehung L 90 Klein-Netterden und Radwegenetzschluss sind entsprechend
den Zusagen des Landesbetriebs Straßenbau NRW im Erörterungstermin vom
19./20.03.2009 mit Nachdruck weiter zu verfolgen:
Die Ortsumgehung Klein-Netterden ist in die voraussichtlich
im Jahr 2012 anstehende Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans
einzubringen.
Der diskutierte Radwegenetzschluss ist im Programm „Radwege
an Landesstraßen“ enthalten, war im Jahr 2009 aber nicht mit einer Priorität
versehen. Von Seiten des Landesbetriebs Straßenbau NRW wurde zugesichert, sich
beim zuständigen Regionalrat dafür einzusetzen, den Radwegelückenschluss auf
Grundlage der Prognosewerte der Belastung der L 90 mit einer Priorität zu
versehen. Eine Priorisierung in dem Programm "Radwegeneubau an bestehenden
Landesstraßen" ist für das Jahr 2010 erfolgt, so dass die Maßnahme in der
gültigen Rangfolge gemäß Beschluss des Regionalrates im Regierungsbezirk
Düsseldorf nunmehr an Position 24 geführt wird. Für das Jahr 2011 bleibt die
Maßnahme voraussichtlich mit dem gleichen Rang in dem o. g. Programm.
Für den Fall, dass aufgrund des Bewertungsverfahrens eine
zeitnahe Realisierung nicht erfolgt, besteht die Möglichkeit, dass die Stadt
Emmerich am Rhein die Maßnahme durchführt.
Bereits im Jahr 2000 wurde von Seiten des Landesbetriebs
Straßenbau NRW eine Planung zum Radwegenetzschluss erarbeitet und in einer
Vorlage für den Regionalrat mit Realisierungskosten von 94.000 € (Grunderwerb
und Baukosten) beziffert. Aufgrund der Grunderwerbsproblematik ist die Planung
nicht weiter verfolgt worden. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau
NRW wäre bei Bereitstellung entsprechender städtischer Haushaltsmittel die
Realisierung des Radwegenetzschlusses durch die Stadt Emmerich am Rhein
grundsätzlich möglich. Fördermittel könnten dann aufgrund der Zuständigkeit des
Landesbetriebs (Landesstraße) nicht generiert werden. Die
Grunderwerbsproblematik besteht weiterhin.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.3
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter