hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag Kenntnisnahme (kein Beschluss)
Der Aussschuss für Stadtentwicklung
beschließt, den Bebauungsplan Nr. E 17/1 – Hafenstraße – gemäß § 2 Abs. 1
i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB für die Grundstücke Mennonitenstraße 1 – 5 und
Bahnhofstraße 2a, Gemarkung Emmerich, Flur 17, Flurstücke 28, 29, 32 bis 35,
211 und 329 sowie Flur 19, Flurstücke 97, 98, 255, 334 und 338, zu ändern.
Die Planung dient der Steuerung von
Einzelhandel im Hinblick auf die Verträglichkeit mit den angrenzenden Flächen
des zentralen Versorgungsbereiches. Dabei soll auch über die Zulassung von
großflächigen Einzelhandelsbetrieben als Ergänzung zu den geplanten
Einzelhandelsansiedlungen im angrenzenden zentralen Versorgungsbereich
entschieden werden.
Sachdarstellung :
In dem Normenkontrollverfahren zur
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – hat das
Oberverwaltungsbericht NRW (OVG NRW) die 9. Planänderung mit Urteil vom
24.09.2010 (2D 74.08.NE) für unwirksam erklärt.
Die Stadt Emmerich am Rhein ist gemäß
§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet, die
Entscheidungsformel des Urteils zu veröffentlichen. Dies wird im nächsten
Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein geschehen.
Die Unwirksamkeit der 9. Änderung
hat zur Folge, dass die Vorgängerfassung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – mit den Verfahren bis einschließlich der 8. Änderung des Planes
gilt.
Das Gericht hat in seinem Urteil vom
24.09.2010 im Wesentlichen bemängelt, dass der Eigentümer durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes auf den sog. passiven Bestandsschutz
zurückgesetzt wird und demzufolge die planbedingten Eingriffe in das Eigentum
unangemessen sind. Von daher leide die Planänderung an einem Mangel im
Abwägungsergebnis.
Im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. E 17/1 – Hafenstraße –, welche das gleiche Plangebiet umfasst wie die 9.
Planänderung, sollen die Festsetzungen an die aktuellen Gegebenheiten der
Einzelhandelsentwicklung in Emmerich am Rhein angepasst werden.
Die Planung dient der Steuerung von
Einzelhandel im Hinblick auf die Verträglichkeit mit den angrenzenden Flächen
des zentralen Versorgungsbereiches. Dabei soll auch über die Zulassung von
großflächigen Einzelhandelsbetrieben als Ergänzung zu den geplanten
Einzelhandelsansiedlungen im angrenzenden zentralen Versorgungsbereich
entschieden werden.
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das
Verfahrensgebiet der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße
– derzeit als Sondergebiet „Einzelhandel mit Wohnungen“ dar. Die Darstellungen
des FNP sind im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB anzupassen.
Zur Steuerung der
Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Emmerich am Rhein die Aktualisierung des
Einzelhandelskonzeptes in Auftrag gegeben.
Das aktualisierte Einzelhandelsgutachten
ist i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
von der Gemeinde als
städtebauliches Entwicklungskonzept zu beschließen und bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes. Kapitel 1.2 und 2.3
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter