hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag Kenntnisnahme (kein Beschluss)
Zu 1)
Zu
I.a) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass in den Bebauungsplan eine Festsetzung gemäß §
1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezüglich des bestehenden
Gewerbebetriebes Mühlenweg/Am Portenhövel aufgenommen wird.
Zu
I.b) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass in den Bebauungsplan eine Festsetzung zur
Beschränkung der nördlichen Bauzeile (WA 2) am Mühlenweg auf Einzel- und
Doppelhäuser aufgenommen wird.
Zu
I.c) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der Einwenderin mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der Firma
Schönmackers mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.b) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass in den Bebauungsplan ein entsprechender
Hinweis zu Kampfmittelvorkommen aufgenommen wird.
Zu
II.c) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, Ausführungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung in
die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu
II.d) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass in die Begründung ein Passus zur Regen- und
Schmutzwasserbeseitigung aufgenommen wird.
Zu
II.e) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass in den Bebauungsplan entsprechende Hinweise
aufgenommen und in die Begründung textliche Ausführungen zum Umgang mit den
Altlasten im Plangebiet ergänzt werden.
Zu
II.f) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen des Kreises Kleve –
Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.g) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Hinweise der Stadtwerke Emmerich zur
Kenntnis und beschließt, dass in die Begründung ein Passus zum Anschluss an die
bestehenden Versorgungsnetze aufgenommen wird.
Zu
II.h) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass in die Begründung ein Textbaustein zum
Anschluss an die Mischwasserkanalisation aufgenommen wird.
Zu
II.i) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass eine entsprechende Festsetzung
zum Bestandsschutz und zum Umgang mit Gewerbelärm in den Plan aufgenommen wird.
Zu
II.j) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Zustimmung der Bezirksregierung zur
Kenntnis und beschließt, eine Festsetzung zur Steuerung des Einzelhandels in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu
III.a) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass ein entsprechender Hinweis
betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser in den Bebauungsplan
aufgenommen wird.
Zu
III.b) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen betreffend das Thema Erschließungsstraßen
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den
vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 8/6 – Wassenbergstraße/Katjes –
als Offenlegungsentwurf und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Aufgrund des gewählten Verfahrens zur Aufstellung von
Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB wurde auf die
Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung
verzichtet.
Stattdessen hat die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. E 8/6 – Wassenbergstraße/Katjes – gemäß § 3 Abs. 1
BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung im Rathaus Emmerich vom 21.05.2010
bis zum 22.06.2010 stattgefunden.
Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 im
Rahmen des o. g. Verfahrens beteiligt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend
aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Ausschuss für
Stadtentwicklung nunmehr unter Abwägung der privaten und öffentlichen
Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
a) Stellungnahme betreffend eines bestehenden
Gewerbebetriebes am
Mühlenweg/Am
Portenhövel
Der Einwender regt an, für den im westlichen Teil des
Plangebietes bestehenden Tischlereibetrieb spezielle Regelungen zur weiteren
Zulässigkeit im geplanten Mischgebiet vorzusehen, um diesen in seinem Bestand
zu sichern.
Darüber hinaus sollte eine fachliche Überprüfung zum Umgang
mit den gewerblichen Emissionen erfolgen (s. II.i).
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Festsetzung
gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der
Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen des zulässigerweise errichteten
Betriebes ausnahmsweise zulässig sind, soweit dadurch schädliche
Umwelteinwirkungen auf die umgebenden Wohn- und Mischgebiete ausgeschlossen
bleiben (s. Stellungnahme zu II.i).
b) Stellungnahme betreffend Parkplatzsituation am Mühlenweg
Die Einwender merken an, dass die Parkplatzsituation im
Bereich des Mühlenweges bereits heute angespannt ist, weil die vorhandenen
Parkplätze im öffentlichen Raum entlang der Fabrikhallen bereits heute voll
belegt seien. Durch die Errichtung von Gebäuden südlich des Mühlenweges wird
die Anzahl der Parkplätze durch die Zufahrten erheblich reduziert.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird durch den Bebauungsplan insoweit Rechnung
getragen, dass entgegen der ursprünglichen Konzeption der Rahmenplanung für das
Katjesgelände für die Bebauung südlich des Mühlenweges keine Reihenhäuser mehr
zugelassen werden. Die nunmehr durch den Bebauungsplan vorgesehenen Einzel- und
Doppelhäuser verfügen über seitliche Abstandsflächen auf den Grundstücken, in
denen der private Stellplatznachweis erfolgen kann. Darüber hinaus sind die
Grundstückszuschnitte in Hinblick auf die Länge entlang des Mühlenweges
breiter, so dass hier weniger Ein- und Ausfahrtsbereiche entstehen.
Für die dann noch entfallenden Parkplätze im Straßenraum
wird in Teilen entlang der neuen Erschließungsstraße im Plangebiet Ersatz
geschaffen.
c) Stellungnahme betreffend eine Grundstückserweiterung
Die Einwenderin regt an, dass sie ihre Parzelle des
Grundstücks Mühlenweg 52 nach Westen erweitern möchte, um den heute über das
Katjesgelände angelegten seitlichen Zugang zu ihrem Gartenbereich dauerhaft zu
erhalten.
Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass westlich ihres
Gebäudes eine Abwasserleitung verläuft.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Regelung zukünftiger Flurstücksgrenzen oder
Grundstückszuschnitte ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Im Rahmen des
Planvollzuges kann zwischen den beiden betroffenen Eigentümern eine
privatrechtliche Regelung (Grundstückskaufvertrag) geschlossen werden.
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine Entwässerungsplanung
erarbeitet, für die der Hinweis auf die vorhandene Abwasserleitung aufgenommen
wird. Dort kann dann überprüft werden, ob diese Leitung durch die neue Bebauung
weiterhin benötigt wird und sie dazu evtl. einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Sicherung bedarf.
II. Anregungen aus der Behördenbeteiligung
a) Stellungnahme der Firma Schönmackers Umweltdienste
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der
Unfallverhütungsvorschriften „Müllbeseitigung“ Müll nur dann abgeholt werden darf,
wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein
Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist oder eine Wendeanlage am Ende einer
Sackgasse vorgesehen wird.
Darüber hinaus müssen die Standplätze bzw. die Zugänge zu
diesen folgende Anforderungen erfüllen:
Es ist ein ebener und trittsicherer Belag der Zugänge
erforderlich, der den Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen
der Behälter standhält,
die Transportwege müssen von Laub, Grasbüscheln und Moos
frei sein und im Winter geräumt werden, die Transportwege sind ausreichend zu
beleuchten.
Stellungnahme der Verwaltung
Dem Hinweis auf die Befahrbarkeit wird im Bebauungsplan
insofern entsprochen, dass eine Abbindung der Erschließungsstraße vom Mühlenweg
nicht vorgesehen ist und die öffentlichen Verkehrsflächen so dimensioniert
sind, dass eine Befahrbarkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge gewährleistet ist (s.
III a).
Die Hinweise zur Ausgestaltung der Zugänge zu den
Müllbehältern können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine
Berücksichtigung finden. Diese werden dem Vorhabenträger zur Weiterleitung an
spätere Grundstückseigentümer weitergegeben.
b) Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf/Kampfmittel-
beseitigungsdienst (KBD)
Durch die Bezirksregierung wurde eine Luftbildauswertung des
Plangebietes im Hinblick auf Hinweise für die Existenz von Kampfmitteln
durchgeführt. Diese konnte nur für Teile des Plangebietes ausgeführt werden.
Dabei wurden 3 Hinweise auf Bombenblindgänger lokalisiert.
Der KBD empfiehlt daher eine geophysikalische Untersuchung
der Kampfmittel sowie der zu überbauenden Fläche.
Für die nicht ausgewerteten Bereiche wird darauf
hingewiesen, dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Empfehlung zur geophysikalischen Untersuchung der zu
überbauenden Fläche wird an den Vorhabenträger weitergegeben. Diese ist
sinnvollerweise im Rahmen der Rückbauarbeiten an den bestehenden Hallen
durchzuführen.
Der von der Bezirksregierung ausgesprochene Hinweis für den
Umgang mit den nicht ausgewerteten Bereichen wird als Hinweis in den
Bebauungsplan übernommen.
c) Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des
Kreises Kleve
Es wird darauf hingewiesen, dass Aussagen zur
artenschutzrechtlichen Prüfung fehlen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Begründung wurde um Aussagen zum Thema Artenschutz
ergänzt.
d) Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Kreises
Kleve
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erläuterungstexte zum
Rahmenplan keine Aussagen zur geplanten Regen- und Schmutzwasserbeseitigung im
Plangebiet enthalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde ein hydrogeologisches Gutachten
erstellt. Nach einem Abstimmungstermin mit der Unteren Wasserbehörde und den
Technischen Werken Emmerich (TWE) wurde die Begründung um Aussagen zur Regen-
und Schmutzwasserbeseitigung ergänzt.
e) Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Kleve
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet der
Altstandort „ehem. Taufabrik (Az. 69 32 02-668)“ befindet, der in das Kataster
der altastenverdächtigen Flächen eingetragen ist. Die Erläuterungstexte zum
Rahmenplan enthalten keine Aussagen zu möglichen Boden- und
Grundwasserbelastungen. Daher wird empfohlen, im weiteren Verfahren
Untersuchungen zur Eignung der Fläche für die beabsichtigte Nutzung im Hinblick
auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorzunehmen und die Ergebnisse bei
der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde durch einen Gutachter eine
orientierende Untersuchung zum Thema Altlasten im Boden durchgeführt. Im Rahmen
eines Abstimmungstermins mit der Unteren Bodenschutzbehörde wurden Hinweise zur
Aufnahme in den Bebauungsplan und Textbausteine zur Aufnahme in den
städtebaulichen Vertrag abgestimmt. In die Begründung wurde eine entsprechende
Textpassage aufgenommen.
f) Stellungnahme des Kreises Kleve – Immissionsschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Planung
auch auf den südlich vom Plangebiet befindlichen Sportplatz und evtl. daraus
resultierende Konflikte eingegangen werden sollte.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde ein Schallschutzgutachten erstellt,
in dem die Immissionen des Sportplatzes untersucht werden. Der Gutachter kommt
zu dem Ergebnis, dass die für Sportanlagen geltenden Richtwerte im Plangebiet
nicht überschritten werden.
g) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke Emmerich weisen auf folgende Details hin:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes finden sich
Netzanschlussleitungen der Stadtwerke Emmerich GmbH, die bei der Umsetzung der
Planung zu beachten sind.
das Plangebiet kann über die Wassenbergstraße und/oder den
Mühlenweg mit Strom und Trinkwasser versorgt werden. Bei genügend Interesse ist
auch eine Versorgung mit Erdgas möglich.
Die Stadtwerke bieten ihren Kunden unter bestimmten
Bedingungen auch ein „Wärme-Contracting“ an, um ein klimaschonendes
Energieversorgungskonzept zu unterstützen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis auf den vorhandenen Leitungsbestand wird an den
Vorhabenträger weitergegeben und ist im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Der Hinweis, dass eine Versorgung des Plangebietes durch die
bestehenden Leitungsnetze möglich ist, wird zur Kenntnis genommen und als
Textpassage in die Begründung aufgenommen.
Das Angebot des Wärme-Contractings ist im weiteren
Planverfahren zu überprüfen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist für das Plangebiet
ein Energiekonzept erarbeitet worden. Dies stellt die Versorgung des Gebietes
mit Nahwärme als eine der möglichen Varianten zur klimaschonenden
Energieversorgung des Gebietes dar. Mit dem Vorhabenträger werden im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrages weitere Regelungen zur Umsetzung dieses
Energiekonzeptes getroffen.
h) Stellungnahme der Technischen Werke Emmerich (TWE)
Die TWE weisen darauf hin, dass das Plangebiet von einer
Mischwasserkanalisation umschlossen ist, wobei der Anschluss des Plangebietes
an den Kanal in der Wassenbergstraße erfolgen sollte. Hieran ist auch die
Straßenentwässerung anzuschließen.
Die Niederschlagswasser der Dachflächen und sonstiger
privater Flächen könnten örtlich versickert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis auf die Anschlussmöglichkeiten an das
Kanalisationsnetz wird zur Kenntnis genommen und als Textpassage in die
Begründung eingefügt. Dieser Anschluss ist im Rahmen der Erschließungsplanung
weiter zu detaillieren.
Die örtliche Versickerung ist nach Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde sowie den Technischen Werken (TWE) im Rahmen eines
Behördentermins und im Rückgriff auf das erstellte hydrogeologische Gutachten
nicht vorgesehen (s. Stellungnahme zu II.d). Das anfallende Niederschlagswasser
soll ebenfalls in die Kanalisation eingeleitet werden.
i) Stellungnahme der Handwerkskammer Düsseldorf
Die Handwerkskammer regt an, für den im westlichen Teil des
Plangebietes bestehenden Tischlereibetrieb spezielle Regelungen zur weiteren
Zulässigkeit im geplanten Mischgebiet vorzusehen, um diesen in seinem Bestand
zu sichern.
Darüber hinaus sollte eine fachliche Überprüfung zum Umgang
mit den gewerblichen Emissionen erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Festsetzung
gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der
Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen des zulässigerweise errichteten
Betriebes ausnahmsweise zulässig sind, soweit dadurch schädliche
Umwelteinwirkungen auf die umgebenden Wohn- und Mischgebiete ausgeschlossen
bleiben (s. Stellungnahme zu I.a).
Die Berücksichtigung der gewerblichen Emissionen ist im
Rahmen des Schallgutachtens erfolgt. Daraus wurden entsprechende Festsetzungen
für die Nutzung der alten Taufabrik in den Bebauungsplan übernommen.
j) Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 32
(Regionalplanung)
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW erhebt
die Bezirksregierung keine landesplanerischen Bedenken gegen die Berichtigung
des FNP im Rahmen des Verfahrens nach § 13 a BauGB.
Die notwendige Anpassung der zeichnerischen Darstellung des
Regionalplanes soll im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des GEP99 erfolgen.
Im Hinblick auf die geplante Berichtigung der Darstellungen
des FNP der Stadt Emmerich am Rhein weist die Bezirksregierung darauf hin, dass
durch die Festsetzungen im Bebauungsplan hinreichend sicherzustellen ist, dass
im Mischgebiet keine Zulässigkeit für großflächigen Einzelhandel ermöglicht
wird, da dieser dem Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein
widersprechen würde.
Stellungnahme der Verwaltung
Durch die im Bebauungsplan gewählte Art der Nutzung als
Mischgebiet und die dazu ergänzend aufgenommenen textlichen Festsetzungen zur
Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet, wird den
Vorgaben der Regionalplanungsbehörde entsprochen.
III. Ergänzungen
a) Einleitung von Niederschlagswasser
Mit Rücksicht auf die Straßeneinlauf-Kapazitäten ist es
verboten, Oberflächenwasser der privaten Stellplätze, Garagenzufahrten,
Vorplätze usw. den öffentlichen Flächen zuzuleiten.
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis, in die
Begründung zum Bebauungsplan eine Textpassage mit einer Erläuterung des
Sachverhaltes aufgenommen.
b) Erschließungsstraßen
Die Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes sollten
für 3-achsige Müllfahrzeuge befahrbar sein, ansonsten ist ein entsprechender
Müllgefäßsammelplatz einzurichten. Bei einer Abbindung des Plangebietes vom
Mühlenweg wäre darüber hinaus ein entsprechender Wendeplatz für Müllfahrzeuge
einzurichten.
Die Erschließungsstraßen sollten eine Mindestbreite von 5,00
m aufweisen, über zusätzliche Parkflächen in direkter Hausnähe sollte ebenfalls
nachgedacht werden.
Die Anregungen werden im Rahmen der Planung berücksichtigt.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die
Befahrbarkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge zu gewährleisten.
Eine Abbindung der Erschließungsstraße vom Mühlenweg ist nicht vorgesehen, so dass auch keine Wendeanlage für Müllfahrzeuge geplant ist. Die Breite der Straßen ist mit 5,00 m im Plangebietsinneren und mit 7,00 m an der Hauptachse dimensioniert. Durch die möglichst flächensparende Ausweisung der Verkehrsflächen im Inneren des Plangebietes und die zahlreichen Grundstückszufahrten sowie im Hinblick auf die Befahrbarkeit durch Müllfahrzeuge sind die Möglichkeiten zur Errichtung zusätzlicher Parkplätze im Straßenraum derzeit sehr begrenzt. Dies ist im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Der Stellplatzbedarf der Wohnbebauung kann auf den Grundstücken nachgewiesen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter