Beschlussvorschlag Kenntnisnahme (kein Beschluss)
Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein verweist die vorgelegte Eröffnungsbilanz gem. § 92 Abs.
5 GO NRW zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Der Ausschuss hat sich
gem. § 101 Abs. 8 GO NRW zur Durchführung dieser Aufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung zu bedienen.
Sachdarstellung :
Gem. § 92 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zu Beginn des
Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der
doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Die Stadt Emmerich am Rhein hat das System der doppischen
Buchführung zum 01.01.2009 eingeführt, so dass zu diesem Stichtag die
Eröffnungsbilanz aufzustellen ist.
Gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der
Entwurf der Eröffnungsbilanz vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur
Bestätigung vorgelegt; dieser leitet den Entwurf dem Rat zu. Gem. § 92 Abs. 5
i.V.m. § 101 Abs. 8 GO NRW prüft die örtliche Rechnungsprüfung
(Rechungsprüfungsamt) die Eröffnungsbilanz und erstellt über Art und Umfang
sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht. Es ist vorgesehen, das
Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss in der
Sitzung am 18.11.2010 vorzulegen und die Eröffnungsbilanz abschließend in der
Sitzung des Rates im Dezember 2010 beschließen zu lassen. Danach ist die
Eröffnungsbilanz dem Landrat in Kleve als Aufsichtbehörde anzuzeigen.
Gem. § 92 Abs. 6 unterliegt die Eröffnungsbilanz auch der
überörtlichen Prüfung und wird dann auch der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
vorgelegt.
Gem. § 53 Abs. 1 GemHVO sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz
die Posten der Bilanz und die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
anzugeben und zu erläutern. Daneben ist dieser Erläuterungsbericht mit einem
Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel sowie um einen Lagebericht zu
ergänzen. Die Eröffnungsbilanz und ihre Anlagen werden zur Ratsitzung vorgelegt
und die wesentlichen Eckpunkte der Eröffnungsbilanz in der Sitzung erläutert.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Gez.
Der Vorsitzende