hier: Rat
Stellungnahme
der Verwaltung:
Gemäß § 113 Abs.
5 Satz 1 GO NW sind die Vertreter der Gemeinde verpflichtet, den Rat über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Diese
Unterrichtungspflicht ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 GO NW unter Berücksichtigung
des Gesellschaftsrechts allerdings deutlich zu relativieren.
Gem. § 116 i.V.m § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG
(ggf. i.V.m. § 52 GmbHG) haben Aufsichtsratsmitglieder über vertrauliche
Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
Eine Privilegierung gegenüber diesen
Vorgaben sieht § 394 AktG zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern vor, die auf
Veranlassung einer Gemeinde in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden
sind. Diese unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft
zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.
Gleichzeitig darf die Berichterstattung
jedoch nicht auf eine faktische Veröffentlichung von Unternehmensinterna
hinauslaufen (vgl. § 395 AktG).
Die Informationsverpflichtung beinhaltet
vor diesem Hintergrund notwendigerweise eine auf jeden Einzelfall bezogene
„ausgedünnte“ Informationsweitergabe
unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Rat in nichtöffentlicher Sitzung (Komm.
Rehn / Cronauge zu § 113 GO NW).
Der Tagesordnungspunkt „Bericht aus
Beteiligungen“ wird künftig nach den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen (TWE,
EGD, SWE) bzw. der Gesellschafterversammlung WiföG den nichtöffentlichen Teil
der Ratssitzung ergänzen. Die Vorsitzenden der genannten Gremien werden Bericht erstatten.
Die Beantragung einer generellen
nachrichtlichen Zuleitung von Tagesordnungen der Aufsichtsratssitzungen an
Fraktionsvorsitzende oder Einzelratsmitglieder entsprechend des Antrages der
FDP Stadtratsfraktion geht über das in § 113 Abs. 5 GO NW verankerte
Informationsprivileg für Zwecke der Berichterstattung hinaus und ist mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar.
Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt :
sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Gez.
Der Vorsitzende