Betreff
Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2011
Vorlage
02-15 0293/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Hebesatzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2011.

 

Sachdarstellung :

Die Steuersätze werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Im Rahmen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist auch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke) von 400 % auf 415 % vorgesehen.

Der Hebesatz für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Flächen) von derzeit 220 % und  der Hebesatz für die Gewerbesteuer von derzeit 425 % soll nicht erhöht werden, hierzu wird im Einzelnen auf die Beratung des „Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2010“ verwiesen.

2009 belief sich der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B in NRW auf 435 %, der der Gewerbesteuer auf 434 %. Die Annähung des Hebesatzes der Grundsteuer B an die Gewerbesteuer ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht zu verkennen. Bereits heute zahlen 59 % der Einwohner NRW’s eine Grundsteuer mit einem Hebesatz zwischen 416 % und 560 %. Die Grundsteuer B ist als Mitfinanzierung der städtischen Infrastruktur durch jeden Bewohner de facto eine Einwohnersteuer und das Aufkommen ermöglicht die Aufrechterhaltung der städtischen Angebote.  Die vorgesehene Erhöhung von 400 % auf 415 % ergibt einen Mehrertrag von rd. 160.000 EUR, die Belastung des Einzelnen liegt aber nur zwischen 10 und 15 EUR. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach dem GFG wird das Steueraufkommen nur auf der Grundlage des fiktiven Hebesatzes von 381 % angerechnet, so dass tatsächlich eine Verbesserung im städtischen Haushalt verbleibt.

Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ist im Entwurf der Haushaltssatzung 2011, die im Dezember  2010 im Rat eingebracht wird, vorgesehen. Da die Haushaltssatzung 2011 voraussichtlich erst im Februar 2011 verabschiedet wird, tritt die Haushaltssatzung nach Abschluss des Verfahrens bei der Kommunalaufsicht frühestens im April 2011 in Kraft. Da zu diesem Zeitpunkt die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2011 auf Basis der bisherigen Steuersätze bereits versandt wurden, müsste dann für jeden einzelnen Steuerpflichtigen ein Änderungsbescheid erlassen werden. Um die damit verbundenen Mehraufwendungen (Versand der Bescheide, Portokosten, usw.) zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Steuersätze bereits zu Beginn des Haushaltsjahres 2011 durch den Erlass einer eigenständigen Hebesatzsatzung festzusetzen.

Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat dann nur noch eine deklaratorische Bedeutung.

 

 

Anlage

 

Satzung

vom _____________

über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Emmerich am Rhein im Haushaltsjahr 2011

(Hebesatzsatzung 2011)

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), sowie § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________  folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:

1.         Grundsteuer  

1.1       für  die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe        

(Grundsteuer A) auf                                                                            220 v.H.

 

1.2       für die Grundstücke                                                    

(Grundsteuer B) auf                                                                            415 v.H.

 

2.         Gewerbesteuer auf                                                                             425 v.H.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen

 

Mehrertrag bei Produkt 1.10016.01.01 Sachkonto 40120100 i. H. v. 160.000 €

 

Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?

 

X

 

Ja. Kapitel 6.2.

 

Gez.

Der Vorsitzende