Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Hebesatzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2011.
Sachdarstellung :
Die Steuersätze werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Im Rahmen des
Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist auch die Erhöhung des Hebesatzes für die
Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke) von 400 % auf 415 %
vorgesehen.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche
Flächen) von derzeit 220 % und der
Hebesatz für die Gewerbesteuer von derzeit 425 % soll nicht erhöht werden,
hierzu wird im Einzelnen auf die Beratung des „Haushaltskonsolidierungskonzeptes
2010“ verwiesen.
2009 belief sich der durchschnittliche Hebesatz der
Grundsteuer B in NRW auf 435 %, der der Gewerbesteuer auf 434 %. Die Annähung
des Hebesatzes der Grundsteuer B an die Gewerbesteuer ist im Land
Nordrhein-Westfalen nicht zu verkennen. Bereits heute zahlen 59 % der Einwohner
NRW’s eine Grundsteuer mit einem Hebesatz zwischen 416 % und 560 %. Die
Grundsteuer B ist als Mitfinanzierung der städtischen Infrastruktur durch jeden
Bewohner de facto eine Einwohnersteuer und das Aufkommen ermöglicht die
Aufrechterhaltung der städtischen Angebote.
Die vorgesehene Erhöhung von 400 % auf 415 % ergibt einen Mehrertrag von
rd. 160.000 EUR, die Belastung des Einzelnen liegt aber nur zwischen 10 und 15
EUR. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach dem GFG wird das
Steueraufkommen nur auf der Grundlage des fiktiven Hebesatzes von 381 %
angerechnet, so dass tatsächlich eine Verbesserung im städtischen Haushalt
verbleibt.
Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ist im Entwurf
der Haushaltssatzung 2011, die im Dezember
2010 im Rat eingebracht wird, vorgesehen. Da die Haushaltssatzung 2011
voraussichtlich erst im Februar 2011 verabschiedet wird, tritt die
Haushaltssatzung nach Abschluss des Verfahrens bei der Kommunalaufsicht
frühestens im April 2011 in Kraft. Da zu diesem Zeitpunkt die
Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2011 auf Basis der bisherigen
Steuersätze bereits versandt wurden, müsste dann für jeden einzelnen
Steuerpflichtigen ein Änderungsbescheid erlassen werden. Um die damit
verbundenen Mehraufwendungen (Versand der Bescheide, Portokosten, usw.) zu
vermeiden, wird vorgeschlagen, die Steuersätze bereits zu Beginn des
Haushaltsjahres 2011 durch den Erlass einer eigenständigen Hebesatzsatzung
festzusetzen.
Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat dann
nur noch eine deklaratorische Bedeutung.
Anlage
Satzung
vom _____________
über die Festsetzung der
Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Emmerich am Rhein im
Haushaltsjahr 2011
(Hebesatzsatzung 2011)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), sowie § 25 Grundsteuergesetz vom 7.
August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes In
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) hat der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________ folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr
2011 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 220
v.H.
1.2 für die
Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 415
v.H.
2. Gewerbesteuer
auf 425
v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
Mehrertrag bei
Produkt 1.10016.01.01 Sachkonto 40120100 i. H. v. 160.000 €
Steht die Maßnahme im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes?
X |
Ja. Kapitel 6.2.
Gez.
Der Vorsitzende