Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 5. Nachtragssatzung zur
Hundesteuersatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.1997.
Sachdarstellung :
Im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung ist vorgesehen, insbesondere die Mehrhundehaltung
stärker zu besteuern sowie die Ermäßigung für Wachhunde entfallen zu lassen.
Derzeit sind im Stadtgebiet rd. 2.400 Hunde registriert, davon 1.700
Einzelhunde, rd. 300 Zweithunde und 40 Dritthunde. Ermäßigt für
einkommensschwache Hundehalter sind 136 Hunde, etwa 40 Hunde sind auf 50% ermäßigt bei Gebäuden,
die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, sowie weitere
56 Hunde auf 25 % ermäßigt für landwirtschaftliche Anwesen, die mehr als 400 m
vom nächsten in Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen.
Im Rahmen des
Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2010 schlägt die Verwaltung auch zur
Eindämmung der Mehrhundehaltungen vor, die Hundesteuer bei zwei Hunden von
68,-- auf 84,-- EUR je Hund zu erhöhen, bei drei und mehr Hunden von 80,-- EUR
auf 102,-- EUR zu erhöhen und die Ermäßigungen für „Wachhunde“ entfernt
gelegener Gebäude oder landwirtschaftlicher Anwesen entfallen zu lassen, da
Sicherungsmaßnahmen dem privaten Interesse zuzuordnen sind.
Der Vorlage beigefügt ist ein Auszug aus
dem Landeshundegesetz NRW mit den angesprochenen §§ 3 und 10 sowie ebenfalls
beigefügt die derzeitige Hundesteuersatzung in der Fassung der
4.Nachtragssatzung vom 13.02.2008.
5.Nachtragssatzung
vom ___________
zur Hundesteuersatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 22.12.1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW S. 950) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW
S. 394), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am
___________ folgende 5.Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Emmerich
am Rhein vom 22..12.1997 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Steuer
beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren
Personen
gemeinsam
a) nur ein
Hunde gehalten wird
56,00 Euro,
b) zwei Hunde
gehalten werden, je Hund 84,00 Euro,
c) drei oder
mehr Hunde gehalten werden, je Hund 102,00
Euro,
d) ein oder mehr gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW
oder
ein
oder mehr Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW
gehalten
werden und nach dem 12.09.2000 angemeldet wurden,
je
Hund 600,00
Euro.
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Steuer
ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu
ermäßigen
für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder
Schutzzwecken verwendet
werden und
die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der
Stadt
anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die
Ablegung
der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses
nachzuweisen
und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft
zu machen.
(2) Für Hunde,
die von Empfängern von Leistungen nach dem SGB-XII und von
diesen
einkommensmäßig gleich stehenden Personen gehalten werden, wird
die Steuer
auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2, jedoch nur für
einen Hund,
ermäßigt.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese 5. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 ff vorgesehen.
Haushaltsstelle: Höhere Steuererträge von rd. 7.700 EUR p.a. bei Produkt
16.01.01, Sachkonto 40320000
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel6.2
Gez.
Der Vorsitzende