Betreff
5. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung vom 22.12.1997
Vorlage
02-15 0312/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 5. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.1997.

Sachdarstellung :

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung ist vorgesehen, insbesondere die Mehrhundehaltung stärker zu besteuern sowie die Ermäßigung für Wachhunde entfallen zu lassen. Derzeit sind im Stadtgebiet rd. 2.400 Hunde registriert, davon 1.700 Einzelhunde, rd. 300 Zweithunde und 40 Dritthunde. Ermäßigt für einkommensschwache Hundehalter sind 136 Hunde, etwa  40 Hunde sind auf 50% ermäßigt bei Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, sowie weitere 56 Hunde auf 25 % ermäßigt für landwirtschaftliche Anwesen, die mehr als 400 m vom nächsten in Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen.

 

Im Rahmen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2010 schlägt die Verwaltung auch zur Eindämmung der Mehrhundehaltungen vor, die Hundesteuer bei zwei Hunden von 68,-- auf 84,-- EUR je Hund zu erhöhen, bei drei und mehr Hunden von 80,-- EUR auf 102,-- EUR zu erhöhen und die Ermäßigungen für „Wachhunde“ entfernt gelegener Gebäude oder landwirtschaftlicher Anwesen entfallen zu lassen, da Sicherungsmaßnahmen dem privaten Interesse zuzuordnen sind.

 

Der Vorlage beigefügt ist ein Auszug aus dem Landeshundegesetz NRW mit den angesprochenen §§ 3 und 10 sowie ebenfalls beigefügt die derzeitige Hundesteuersatzung in der Fassung der 4.Nachtragssatzung vom 13.02.2008.
                                                                                                                                                                                   

            5.Nachtragssatzung vom ___________

zur Hundesteuersatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am ___________ folgende 5.Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 22..12.1997 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)        Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren

            Personen gemeinsam

 

a)         nur ein Hunde gehalten wird                                                   56,00 Euro,

 

b)         zwei Hunde gehalten werden, je Hund                                     84,00 Euro,

 

c)         drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund                   102,00 Euro,

 

d)         ein oder mehr gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW oder

            ein oder mehr Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW

            gehalten werden und nach dem 12.09.2000 angemeldet wurden,

            je Hund                                                                                    600,00 Euro.

 

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)        Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu

            ermäßigen für Hunde,  die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet

            werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der

            Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die

            Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses

            nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft

            zu machen.

 

(2)        Für Hunde, die von Empfängern von Leistungen nach dem SGB-XII und von

            diesen einkommensmäßig gleich stehenden Personen gehalten werden, wird

            die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2, jedoch nur für

            einen Hund, ermäßigt.

           

Artikel II

In-Kraft-Treten

 

Diese 5. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

 

Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 ff vorgesehen. Haushaltsstelle: Höhere Steuererträge von rd. 7.700 EUR p.a. bei Produkt 16.01.01, Sachkonto 40320000

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel6.2

 

Gez.

Der Vorsitzende