Betreff
Erhebung von Nutzungsentgelten für die städtischen Turnhallen
Vorlage
03-15 0309/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Vorlage näher bezeichnete Änderung der Satzung für die Überlassung und Benutzung der städtischen Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom 15.10.2003 ebenso zu beschließen wie den Erlass einer Entgeltordnung für die Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

Im Zuge der freiwilligen Haushaltskonsolidierung der Stadt ist es u.a. erforderlich, Entgelte für die Nutzung der städtischen Turnhallen zu erheben um die Einnahmesituation der Stadt nachhaltig zu verbessern. Hierzu hat es eine entsprechende Feststellung im Prüfungsbericht im Zuge der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben.

 

Die Berechnungen zu den Kosten der einzelnen Sporthallen ergaben, dass neben den Grundkosten (Abschreibung, Verzinsung, Unterhaltungskosten) Betriebskosten von durchschnittlich 22 €/Stunde anfallen. Diese Kosten sind auf die Gesamtnutzungszeit (schulische und außerschulische Nutzung) berechnet worden. In diesen Betriebskosten sind Sach- und Personalkosten enthalten. Hierzu gehören u.a. Schornsteinfegergebühren, Versicherungsbeiträge, Grundbesitzabgaben, Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Reinigung.

 

Keine Berücksichtigung bei der Berechung der vorgenannten Kosten finden die sogenannten Steuerungskosten, die innerhalb der Verwaltung anfallen.

 

Die vorgenannten Grundkosten sollen nicht Bestandteil der künftigen Hallennutzungsentgelte werden, da diese ohnehin anfallen. Bei den Betriebskosten ist lediglich eine anteilige Beteiligung der Nutzer vorgesehen. Hier sollen von den bisher von Hallennutzungsgebühren befreiten Nutzern 10,00 €/Stunde und von den Nutzern, die bereits heute zahlungspflichtig sind, 20,00 €/Stunde erhoben werden.

 

Bei der Einführung von Nutzungsentgelten sollen die Übungsstunden die durch den Trainingsbetrieb von Kindern und Jugendlichen der Vereine anfallen, unberührt bleiben. Damit soll auch weiter die Sportförderung im Nachwuchsbereich der Stadt gestützt werden.

 

Die städtischen Schulturnhallen werden derzeit bis 20.00 Uhr wöchentlich 263 Stunden und nach 20.00 Uhr 124,5 Stunden wöchentlich außerschulisch genutzt. Daraus ergibt sich eine Jahresnutzung von 20.520 Stunden in der Zeit bis 20.00 Uhr und 4.980 Stunden in der Zeit nach 20.00 Uhr. Davon ausgehend, dass die Zeiten nach 20 Uhr von Erwachsenen genutzt werden, ergibt sich auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen Hallennutzungsgebühren eine Einnahme von 49.800,00 €. Dabei sind die Nutzungen, die eine Nutzungsgebühr von 20,00 € bringen zu vernachlässigen, da es sich hier nur um einige wenige Ausnahmen handelt.

 

Recherchen der Verwaltung ergaben, dass bereits in anderen Kommunen in der Region Hallennutzungsgebühren erhoben werden. Diese fallen in Dinslaken, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Wesel, Xanten und Goch allerdings unterschiedlich hoch aus.

 

Eine Grundaussage zu den Nutzungsentgelten ist bislang im § 3  der Benutzungsordnung für die Benutzung von Turnhallen getroffen worden. Die entsprechende Formulierung ist nachstehend dargestellt:

 

㤠3 Benutzungsentgelte

1.         Die Inanspruchnahme der Turnhallen, einschließlich der Nebenräume und

            Einrichtungen ist für den in § 2 Abs. 2, Buchstabe a) - d) genannten Kreis von

            Benutzern kostenlos.

2.         Die Höhe der Nutzungsgebühren für die restlichen Benutzer richtet sich nach

            dem dieser Satzung beigefügten Gebührentarif.

3.         Die vom Stadtsportbund genehmigten Veranstaltungen der gebührenpflichtigen

            Benutzer sind bargeldlos an die Stadtkasse zu entrichten.“

 

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es zweckmäßiger, die Festsetzung von Hallennutzungsentgelten in einer eigenen Entgeltordnung zu regeln, die als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

 

Gleichzeitig ist die vorgenannte Regelung über Benutzungsentgelte in der Satzung für die Überlassung und Benutzung der städtischen Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom 15.10.2003 neu zu formulieren. Hier soll es künftig heißen:

 

㤠3 Benutzungsentgelte

 

Benutzungsentgelte und deren Höhe richten sich nach der Entgeltordnung für die Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein.“

 

Die Satzungsänderung ist der Vorlage als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen sowohl die bezeichnete Satzungsänderung als auch die angehängte Entgeltordnung zu beschließen.

Anlage 1

 

 

 

1. Nachtragssatzung vom_____________

zur Satzung für die Überlassung und Benutzung der städtischen Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom 15.10.2003.

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung vom ……. folgende 1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Überlassung und Benutzung der städtischen Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom 15.10.2003

 

 

Artikel I

 

 

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 3 Benutzungsentgelte

 

Benutzungsentgelte und deren Höhe richten sich nach der Entgeltordnung für die Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

 

Artikel II

 

Diese 1. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

Anlage 2

 

Entgeltordnung für die Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung vom ….. folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

1.         Diese Entgeltordnung gilt für alle von der Stadt Emmerich am Rhein betriebenen

                        Turnhallen.

 

2.         Zu den Turnhallen zählen auch die dazugehörigen Umkleide-, Wasch- und

                        Duschräume.

 

 

§ 2 Entgelte

 

1.         Für die Benutzung der städtischen Turnhallen erhebt die Stadt Emmerich am

            Rhein von den Benutzern ein Entgelt.

 

2.         Die Entgeltspflicht bezieht sich auf den Trainings- und Spielbetrieb.

 

3.         Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif,

            der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.

 

4.         Werden Sportanlagen nach Abschluss eines Nutzungsvertrages aus Gründen,

            die die Stadt Emmerich am Rhein nicht zu vertreten hat, nicht benutzt, bleibt der

            Anspruch der Stadt Emmerich am Rhein auf Zahlung des Entgeltes bestehen,

            wenn die Stadt Emmerich am Rhein nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden

            ist.

 

5.         Stehen Turnhallen aufgrund eines nicht vom Nutzer zu vertretenen Grundes für

            eine Nutzung nicht zur Verfügung, entfällt die Entgeltpflicht für die betroffenen

            Einheiten.

 

6.         Bestehende Vereinbarungen werden bei der Berechnung des

            Nutzungsentgeltes berücksichtigt.

 

7.         Jugend- und Schulveranstaltungen sind entgeltfrei.

 

 

§ 3 Mitwirkungspflicht der Nutzer

 

1.         Zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und dem jeweiligen Nutzer wird, wie in

                        § 5 näher beschrieben, ein Nutzungsvertrag geschlossen. Dabei teilen die

                        Nutzer bei Abschluss des Nutzungsvertrages der Stadt Emmerich am  Rhein

                         über den Stadtsportbund Emmerich mit, ob die Belegung mit Erwachsenen

                        oder Jugendlichen erfolgt.

2.         Änderungen der Belegung sind der Stadt Emmerich am Rhein unverzüglich

            mitzuteilen.

 

3.         Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten oder die Weitergabe unrichtiger

            Angaben können zu einem befristeten oder unbefristeten Ausschluss der

            Nutzung führen.

 

 

§ 4 Zahlungspflicht – Fälligkeit der Zahlung

 

1.         Die Zahlungspflicht entsteht ab dem 1. Januar 2011.

 

2.         Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

3.         Stichtag für die Berechnung der Nutzungsentgelte ist der 1. Januar eines jeden

            Jahres.

 

4.         Das Entgelt wird zu Beginn eines jeden Jahres in Rechnung gestellt und ist

            jeweils am 01.03. und 01.11. fällig.

 

 

§ 5 Benutzungsvertrag

 

Das Benutzungsverhältnis wird durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Benutzungsvertrag) begründet. Eine Verpflichtung der Stadt Emmerich am Rhein zum Abschluss eines Benutzungsvertrages besteht nicht. Diese Entgeltordnung ist Bestandteil des Benutzungsvertrages.

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016

Anlage zur Entgeltordnung

 

 

Entgelttarif zur Entgeltordnung

für die Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

1.         Nutzungsentgelte für Sportvereine, die Mitglied im Stadtsportbund sind, Volkshochschule und Haus der Familie

1.1.      Einfachturnhalle                                                                      10,00 €/Stunde

1.2.      Zweifachturnhalle                                                                    20,00 €/Stunde

1.3.      Dreifachturnhalle                                                                     30,00 €/Stunde

 

Das Nutzungsentgelt bezieht sich auf die Sportfläche und die dazugehörigen  Umkleide-, Wasch- und Duschräume.

 

 

2.         Nutzungsentgelte für sonstige Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften und sonstige private Vereinigungen oder nicht organisierte Personengruppen

2.1.      Einfachturnhalle                                                                      20,00 €/Stunde

2.2.      Zweifachturnhalle                                                                    40,00 €/Stunde

2.3.      Dreifachturnhalle                                                                     60,00 €/Stunde

 

Das Nutzungsentgelt bezieht sich auf die Sportfläche und die dazugehörigen  Umkleide-, Wasch- und Duschräume.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011, Mehreinnahme i. H. v. 49.800 € vorgesehen. Haushaltsstelle: neue Produkt-Nr.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

Gez.

Der Vorsitzende