Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
die in der Vorlage näher bezeichnete Änderung der Satzung für die Überlassung
und Benutzung der städtischen Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom
15.10.2003 ebenso zu beschließen wie den Erlass einer Entgeltordnung für die
Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Im Zuge der freiwilligen
Haushaltskonsolidierung der Stadt ist es u.a. erforderlich, Entgelte für die
Nutzung der städtischen Turnhallen zu erheben um die Einnahmesituation der
Stadt nachhaltig zu verbessern. Hierzu hat es eine entsprechende Feststellung im
Prüfungsbericht im Zuge der überörtlichen Prüfung durch die
Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben.
Die Berechnungen zu den Kosten der
einzelnen Sporthallen ergaben, dass neben den Grundkosten (Abschreibung,
Verzinsung, Unterhaltungskosten) Betriebskosten von durchschnittlich 22
€/Stunde anfallen. Diese Kosten sind auf die Gesamtnutzungszeit (schulische und
außerschulische Nutzung) berechnet worden. In diesen Betriebskosten sind Sach-
und Personalkosten enthalten. Hierzu gehören u.a. Schornsteinfegergebühren,
Versicherungsbeiträge, Grundbesitzabgaben, Wasser, Abwasser, Strom, Gas und
Reinigung.
Keine Berücksichtigung bei der Berechung
der vorgenannten Kosten finden die sogenannten Steuerungskosten, die innerhalb
der Verwaltung anfallen.
Die vorgenannten Grundkosten sollen
nicht Bestandteil der künftigen Hallennutzungsentgelte werden, da diese ohnehin
anfallen. Bei den Betriebskosten ist lediglich eine anteilige Beteiligung der
Nutzer vorgesehen. Hier sollen von den bisher von Hallennutzungsgebühren
befreiten Nutzern 10,00 €/Stunde und von den Nutzern, die bereits heute
zahlungspflichtig sind, 20,00 €/Stunde erhoben werden.
Bei der Einführung von Nutzungsentgelten
sollen die Übungsstunden die durch den Trainingsbetrieb von Kindern und
Jugendlichen der Vereine anfallen, unberührt bleiben. Damit soll auch weiter
die Sportförderung im Nachwuchsbereich der Stadt gestützt werden.
Die städtischen Schulturnhallen werden
derzeit bis 20.00 Uhr wöchentlich 263 Stunden und nach 20.00 Uhr 124,5 Stunden
wöchentlich außerschulisch genutzt. Daraus ergibt sich eine Jahresnutzung von
20.520 Stunden in der Zeit bis 20.00 Uhr und 4.980 Stunden in der Zeit nach
20.00 Uhr. Davon ausgehend, dass die Zeiten nach 20 Uhr von Erwachsenen genutzt
werden, ergibt sich auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen
Hallennutzungsgebühren eine Einnahme von 49.800,00 €. Dabei sind die Nutzungen,
die eine Nutzungsgebühr von 20,00 € bringen zu vernachlässigen, da es sich hier
nur um einige wenige Ausnahmen handelt.
Recherchen der Verwaltung ergaben, dass
bereits in anderen Kommunen in der Region Hallennutzungsgebühren erhoben
werden. Diese fallen in Dinslaken, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Wesel,
Xanten und Goch allerdings unterschiedlich hoch aus.
Eine Grundaussage zu den
Nutzungsentgelten ist bislang im § 3 der
Benutzungsordnung für die Benutzung von Turnhallen getroffen worden. Die
entsprechende Formulierung ist nachstehend dargestellt:
„§ 3 Benutzungsentgelte
1. Die
Inanspruchnahme der Turnhallen, einschließlich der Nebenräume und
Einrichtungen
ist für den in § 2 Abs. 2, Buchstabe a) - d) genannten Kreis von
Benutzern
kostenlos.
2. Die
Höhe der Nutzungsgebühren für die restlichen Benutzer richtet sich nach
dem
dieser Satzung beigefügten Gebührentarif.
3. Die
vom Stadtsportbund genehmigten Veranstaltungen der gebührenpflichtigen
Benutzer
sind bargeldlos an die Stadtkasse zu entrichten.“
Aus Sicht der Verwaltung ist es zweckmäßiger,
die Festsetzung von Hallennutzungsentgelten in einer eigenen Entgeltordnung zu
regeln, die als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.
Gleichzeitig ist die vorgenannte
Regelung über Benutzungsentgelte in der Satzung für die Überlassung und
Benutzung der städtischen Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom
15.10.2003 neu zu formulieren. Hier soll es künftig heißen:
„§ 3 Benutzungsentgelte
Benutzungsentgelte und deren Höhe
richten sich nach der Entgeltordnung für die Turnhallen der Stadt Emmerich am
Rhein.“
Die Satzungsänderung ist der Vorlage als
Anlage 1 der Vorlage beigefügt.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen
sowohl die bezeichnete Satzungsänderung als auch die angehängte Entgeltordnung
zu beschließen.
Anlage 1
1. Nachtragssatzung vom_____________
zur Satzung für die Überlassung und Benutzung der städtischen
Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom 15.10.2003.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.S.666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) hat
der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung vom ……. folgende 1.
Nachtragssatzung zur Satzung für die Überlassung und Benutzung der städtischen
Turnhallen in der Stadt Emmerich am Rhein vom 15.10.2003
Artikel I
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
§ 3
Benutzungsentgelte
Benutzungsentgelte und deren Höhe
richten sich nach der Entgeltordnung für die Turnhallen der Stadt Emmerich am
Rhein.
Artikel II
Diese 1. Nachtragssatzung tritt zum
01.01.2011 in Kraft.
Anlage 2
Entgeltordnung
für die Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat
in seiner Sitzung vom ….. folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese
Entgeltordnung gilt für alle von der Stadt Emmerich am Rhein betriebenen
Turnhallen.
2. Zu
den Turnhallen zählen auch die dazugehörigen Umkleide-, Wasch- und
Duschräume.
§ 2 Entgelte
1. Für
die Benutzung der städtischen Turnhallen erhebt die Stadt Emmerich am
Rhein
von den Benutzern ein Entgelt.
2. Die
Entgeltspflicht bezieht sich auf den Trainings- und Spielbetrieb.
3. Die
Höhe des Entgelts richtet sich nach dem als Anlage beigefügten
Entgelttarif,
der
Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.
4. Werden
Sportanlagen nach Abschluss eines Nutzungsvertrages aus Gründen,
die
die Stadt Emmerich am Rhein nicht zu vertreten hat, nicht benutzt, bleibt der
Anspruch
der Stadt Emmerich am Rhein auf Zahlung des Entgeltes bestehen,
wenn
die Stadt Emmerich am Rhein nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden
ist.
5. Stehen
Turnhallen aufgrund eines nicht vom Nutzer zu vertretenen Grundes für
eine
Nutzung nicht zur Verfügung, entfällt die Entgeltpflicht für die betroffenen
Einheiten.
6. Bestehende
Vereinbarungen werden bei der Berechnung des
Nutzungsentgeltes
berücksichtigt.
7. Jugend-
und Schulveranstaltungen sind entgeltfrei.
§ 3 Mitwirkungspflicht der Nutzer
1. Zwischen
der Stadt Emmerich am Rhein und dem jeweiligen Nutzer wird, wie in
§
5 näher beschrieben, ein Nutzungsvertrag geschlossen. Dabei teilen die
Nutzer
bei Abschluss des Nutzungsvertrages der Stadt Emmerich am Rhein
über den Stadtsportbund Emmerich mit, ob die
Belegung mit Erwachsenen
oder
Jugendlichen erfolgt.
2. Änderungen
der Belegung sind der Stadt Emmerich am Rhein unverzüglich
mitzuteilen.
3. Ein
Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten oder die Weitergabe unrichtiger
Angaben
können zu einem befristeten oder unbefristeten Ausschluss der
Nutzung
führen.
§ 4 Zahlungspflicht – Fälligkeit
der Zahlung
1. Die
Zahlungspflicht entsteht ab dem 1. Januar 2011.
2. Abrechnungszeitraum
ist das Kalenderjahr.
3. Stichtag
für die Berechnung der Nutzungsentgelte ist der 1. Januar eines jeden
Jahres.
4. Das
Entgelt wird zu Beginn eines jeden Jahres in Rechnung gestellt und ist
jeweils
am 01.03. und 01.11. fällig.
§ 5 Benutzungsvertrag
Das Benutzungsverhältnis wird durch den
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Benutzungsvertrag) begründet. Eine
Verpflichtung der Stadt Emmerich am Rhein zum Abschluss eines
Benutzungsvertrages besteht nicht. Diese Entgeltordnung ist Bestandteil des
Benutzungsvertrages.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2011
in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016
Anlage zur
Entgeltordnung
Entgelttarif zur
Entgeltordnung
für die
Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein
1. Nutzungsentgelte
für Sportvereine, die Mitglied im Stadtsportbund sind, Volkshochschule und Haus
der Familie
1.1. Einfachturnhalle 10,00
€/Stunde
1.2. Zweifachturnhalle 20,00
€/Stunde
1.3. Dreifachturnhalle 30,00
€/Stunde
Das Nutzungsentgelt bezieht sich
auf die Sportfläche und die dazugehörigen
Umkleide-, Wasch- und Duschräume.
2. Nutzungsentgelte
für sonstige Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften und sonstige private
Vereinigungen oder nicht organisierte Personengruppen
2.1. Einfachturnhalle 20,00
€/Stunde
2.2. Zweifachturnhalle 40,00
€/Stunde
2.3. Dreifachturnhalle 60,00
€/Stunde
Das Nutzungsentgelt bezieht sich
auf die Sportfläche und die dazugehörigen
Umkleide-, Wasch- und Duschräume.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltjahr
2011, Mehreinnahme i. H. v. 49.800 € vorgesehen. Haushaltsstelle: neue
Produkt-Nr.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Gez.
Der Vorsitzende