Betreff
Erlass einer Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Emmerich am Rhein
Vorlage
06-15 0311/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass einer Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Emmerich am Rhein

 

Sachdarstellung :

Die z. Zt. gültige Sondernutzungssatzung ist inhaltlich und gebührentechnisch vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 17.12.1990 beschlossen worden und lediglich im Rahmen der Euroumstellung am 16.11.2001 geändert worden. In dieser langen Zeit hat sich der kommunale Blickwinkel auf innerörtliche Straßen deutlich geändert. Der Aufenthaltsfunktion der Straße wird im Vergleich zur Verkehrsfunktion eine steigende Bedeutung beigemessen. Dies gilt insbesondere für die Fußgängerzone und die Rheinpromenade. Es besteht eine große Nachfrage nach Sondernutzungen, vor allem des örtlichen Einzelhandels, das Warenangebot und die Werbung auch auf der öffentlichen Straße zu präsentieren, während die Stadt ihren Ortskern und andere städtebaulich attraktive Bereiche vor Verschmutzung, Verschandelung und übertriebener Werbung schützen will.

Der vorliegende Satzungsentwurf beschränkt sich nur auf die straßenrechtlichen Regelungsnotwendigkeiten und nur das ist auch die Aufgabe einer Sondernutzungssatzung.

 

In dieser Satzung dürfen keine Regelungen enthalten sein, die über die Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts abzuwickeln sind (z. B. Extrembetteln, Alkoholgenuss auf öffentlichen Straßen und Plätzen). Ebenso wenig können keine Vorschriften über Gestaltungs- oder Ausstattungselemente in dieser Satzung Platz finden, es sei denn, sie würden sich verkehrstechnisch auswirken. Derartige Regelungen müssen in städtebaulichen Gestaltungssatzungen getroffen werden.

 

Eine wesentliche Änderung der neuen Satzung (Anlage 7) ist darin zu sehen, dass gebührenrechtlich eine Zoneneinteilung vorgenommen wurde. Hierdurch wird man den unterschiedlichen Baulandpreisen im Stadtgebiet und den unterschiedlichen Baukosten der jeweiligen Straßenkörper gerecht.

 

Weitere Erläuterungen zur neuen Sondernutzungssatzung sind dem nachfolgenden Satzungstext, unter den einzelnen Paragraphen zu entnehmen.


                                                                                                                       

                                                                                                                       

 

 

Satzung

für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

- Sondernutzungssatzung -

 

 

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am …………………. folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

 

(1)        Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze

                        sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im

                        Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

(2)        Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW

                        sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der

                        Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.

 

 

§ 2

Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

 

(1)        Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis

                        erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie

                        im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen

                        bestimmt ist (Gemeingebrauch).

 

(2)        Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb

                        geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des

                        Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd

                        ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift

(Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,

die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,

die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,

das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,

Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen,

 

            sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beein-

            trächtigt werden.

 

(3)        Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche

                        in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der

                        Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der

                        Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 m ab Straßenmitte und bis zu

                        einer Höhe von 4 m unzulässig.

 

zu § 2:

Gemeingebrauch und Anliegergebrauch werden zur Abgrenzung von (insbesondere erlaubnisbedürftigen) Sondernutzungen definiert. Dem Bürger wird hierdurch verdeutlicht, für welche von ihm beabsichtigte Nutzung er gegebenenfalls eine Erlaubnis benötigt und ob er mit einer Gebührenerhebung zu rechnen hat.

Eine klare und generell gültige Abgrenzung zwischen Gemein- und Anliegergebrauch einerseits und Sondernutzung andererseits ist nicht möglich. Die Satzung tendiert dahin, Nutzungen, die dem Anlieger zur besseren Ausnutzung seines Grundstücks dienen, im Zweifel als erlaubnisfrei und damit als Anliegergebrauch aufzufassen. Kurzfristige Lagerung von Brenn- und Baumaterialien bis zu ihrer Einbringung in das Anwesen oder zum Einbau bei einem Bauvorhaben, der kurzfristige Betrieb von Baugeräten, das Aufstellen oder Aushängen von Fahnen zu besonderen Ereignissen oder Gedenktagen sowie das Abstellen von Müllgefäßen zur Entleerung und die Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen gehören zum alltäglichen Leben in einer Kommune, die diese im Regelfall nicht hoheitlich als Straßenbaulastträger regulieren muss. Auch diese Nutzungen sind jedoch erlaubnispflichtig, wenn der Gemeingebrauch, insbesondere die Mobilität behinderter Menschen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird oder in den Straßenkörper eingegriffen wird.

 

 

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1)        Keiner Erlaubnis bedürfen

 

a)         je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als

            0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord angegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m vom Hochbord,

b)         je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,

c)         das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung

            fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Infor- mationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.

 

(2)                    Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder

                        untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder

                        Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines

                        städtebaulichen Konzeptes dies erfordern § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

Zu § 3

In Anbetracht der Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anliegergebrauch wurden die genannten Nutzungen genehmigungsfrei gestellt. Sie gehen in ihrer Intensität, im wirtschaftlichen Interesse des Nutzers und in der Einwirkung auf den Straßenraum über die in § 2 genannten Nutzungen hinaus und werden daher als Sondernutzung angesehen. Zur Eindämmung der Werbung im öffentlichen Straßenraum und Stadtbild dient die Beschränkung auf je eine erlaubnisfreie Werbeanlage an der Stätte der Leistung. Darüber hinausgehende Anlagen sollen beantragt und ggfs. auch gebührenpflichtig gestellt werden.

In den Luftraum der Straße hineinragende, u. U. schwer zu erkennende Bauteile wie Markisen sollten nur dann erlaubnisfrei gestellt werden, wenn ein von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. In der kommunalen Praxis werden verstärkt niveaugleiche Gehwege angelegt. Hier sollte keine Freistellung erfolgen, sondern eine Genehmigung erforderlich sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass LKW bei Begegnungsverkehr die Markisen beschädigen. Die Straßenbaubehörde sollte hier die Übersicht über die Lage in der Straße haben und im Einzelfall durch Nebenbestimmung Lösungen finden.

Das bloße Verteilen von Werbezetteln oder Faltblättern wird in der Regel dem Gemeingebrauch zuzurechnen sein. Dies folgt aus der Definition des Gemeingebrauchs, zu dem nicht nur die Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung gehört, sondern auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern. Anders als das bloße Verteilen von Werbezetteln oder Faltblättern wird das werbende Ansprechen von Passanten die Trennungslinie zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung überschreiten. So hat die Rechtsprechung das Ansprechen von Passanten oder das Verteilen von Druckerzeugnissen durch Mitglieder oder Mitarbeiter der Scientology Kirche, soweit es der Werbung für Bücher, Druckerzeugnisse oder Seminare diente, als gewerbliche Tätigkeit angesehen, die als Sondernutzung erlaubnispflichtig ist. Auch das Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Errichtung von Informationsständen beansprucht die Straße über das normale Maß und ist als Sondernutzung anzusehen. Die beschriebenen Nutzungen sind rechtlich an der Grenze zum kommunikativen Gemeingebrauch anzusehen, beeinträchtigen den Gemeingebrauch anderer in den Gemeindebereichen, wo sie üblicherweise stattfinden, nur gering und erfolgen mit einem geringen wirtschaftlichen Interesse des Nutzers.

Sobald es sich um kommerzielle Werbung handelt unterfällt die Nutzung nicht diesem Befreiungstatbestand.

§ 4

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

 

 

(1)        Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, sowie in

            dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis

            der Gemeinde.

 

(2)        Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die

            Erlaubnisse sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt

            sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der

            Sondernutzung.

 

(3)        § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(4)        Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen

            außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem,

            Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine

            vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder

            der Entsorgung bleibt außer Betracht.

 

Zu § 4

Die Vorschrift enthält die Grundregelung des Sondernutzungsrechts, wonach Sondernutzungen einer öffentlichen Straße der Erlaubnis durch die Straßenbaubehörde bedürfen.

Die sogenannte „sonstige Benutzung“, § 4 Abs. 4, ist in § 23 Abs. 1 StrWG NRW bzw. in § 8 Abs. 10 FStrG geregelt.

 

 

§ 5

Werbeanlagen

 

 

(1)        Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne

            dieser Satzung sind

 

a)         gemäß Abs. 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),

b)         zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger

c)         zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten,

d)         Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),

e)         Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten mit Luftraum über dem Straßenkörper,

f)          sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung      von kommerziellen Werbebotschaften.

 

(2)        Im Stadtgebiet werden pro zu bewerbender Veranstaltung 30 Plakate

            zugelassen. Die Größe einer Plakattafel darf DIN A 0 nicht

            überschreiten. Erlaubnisse werden nur für bis zu drei zu bewerbende

            Veranstaltungen erteilt.

            Die Plakatierung darf frühestens 14 Tage vor dem Termin der Veranstaltung

            erfolgen. Am ersten Werktag nach der Veranstaltung müssen die Plakat-

            tafeln entfernt werden. Die Plakattafeln dürfen nur auf Kartonunterlage und mit

            Kabelbindern befestigt werden

 

(3)        Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der

            Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Abs. 1 b) und c) sind

            insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie

            der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren

            in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.

 

(4)        Die der Werbung dienenden Plakattafeln im Sinne der Abs. 1a, 2

            sind der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein

            vorzulegen. Die Plakate werden entsprechend gekennzeichnet.

 

§ 6

Wahlsichtwerbung

 

(1)        Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Sie ist in einem Zeitraum

            von 3 Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig.

 

(2)        Abs. 1 gilt für nicht unter das Parteigesetz fallende politische Vereinigungen

            entsprechend.

 

(3)        Die von der Stadt Emmerich am Rhein aufgestellten großflächigen Werbeträger

            sind von diesen Regelungen ausgenommen.

 

§ 7

Erlaubnisantrag

 

 

(1)        Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich

            spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit

            Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der

            Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen

            kann diese Frist verkürzt werden.

 

(2)        Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller

            für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen

            Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine

            Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

 

(3)        Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs

            oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen

            Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in

            welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs

            sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen

            wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende

            Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber

            enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den

            Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.

(4)        Der Antragsteller hat der Gemeinde auf deren Verlangen angemessene

            Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.

 

Zu § 7:

Im Hinblick auf die Frist der Antragseinreichung empfiehlt es sich, Zeiten festzulegen, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen.

In § 7 sind Mitwirkungspflichten des Antragstellers und Rechtsfolgen aufgeführt, um die Antragstellung für die Beteiligten zielorientierter und schneller zu gestalten. Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz.

 

 

 

§ 8

Erlaubnis

 

 

(1)        Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen

            oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die

            Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum

            Schutz der Straße erforderlich ist.

 

(2)        Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen

            Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten

            Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.

 

(3)        Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis

            zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das

            übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene

            Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in eine

            ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße

            oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck

            eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaub            nisnehmer hat gegen die Gemeinde

            keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung

            oder Einziehung der Straße.

 

Zu § 8:

Dem Antragsteller werden die Ermessensgrundlagen bei der Erteilung bzw. Nichterteilung der Genehmigung verdeutlicht. Die Hinweise und weiteren Handlungspflichten des Antragstellers könnten auch in Nebenbestimmungen bei der Erlaubniserteilung erfolgen und dienen hier der frühzeitigen Information des Antragstellers. Die Beseitigung einer Sondernutzung, für die eine Erlaubnis nicht erteilt worden ist, und die die Stadt auch nicht nachträglich erlauben will, richtet sich nach § 22 StrWG NRW bzw. nach § 8 Abs. 7 FStrG. Danach ist die Stadt Emmerich am Rhein für die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung zuständig. Letztere kann als Ordnungswidrigkeit durch Auferlegung einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus können für die vergangene Zeit auch Sondernutzungsgebühren verlangt werden. Ausreichend ist insoweit die tatsächliche Gewährung der Sondernutzung, sofern eine Sondernutzungssatzung besteht.

 

§ 9

Gebühren

 

(1)        Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des

            anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser

            Satzung.

 

(2)        Um Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und dem Gemeingebrauch sowie

            den unterschiedlichen Baulandpreisen und den wirtschaftlichen Interessen

            der Antragsteller von Sondernutzungserlaubnissen gerecht zu werden, wird das

            Stadtgebiet in 4 Zonen aufgeteilt:

 

                        1. Zone            Rheinpromenade

                        2. Zone            Kaßstraße, Franz-Wolters-Platz, Nikolaus-Groß-Platz,

                                                Christoffelstraße, Hinter dem Schinken, Hottomannsdeich,

                                                Kleiner Löwe

                        3. Zone            Steinstraße, Fischerort, Tempelstraße, Alter Markt, Geistmarkt,

                                                Neumarkt, Nonnenplatz, Eltener Markt, Streuffstraße 3, 

                                                Kirchstraße

                        4. Zone            sonstige gemeindliche Straßen

 

(3)        Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. 2. § 8 Abs. 2a

            FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird

            durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für

            Sondernutzungen nicht berührt.

 

(4)        Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren

            zu erheben, bleibt unberührt.

 

Zu § 9:

Durch § 19a StrWG NRW wird die Stadt Emmerich am Rhein ermächtigt, Gebühren für Sondernutzungen zu erheben. Dabei sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Barrierefreiheit und stadtgestalterische Gesichtspunkte sind nicht ausdrücklich aufgeführt, müssen aber nach dem Geist des Gesetzes einbezogen werden. Die Erhebung der Sondernutzungsgebühren steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde.

Im Gegensatz zur bisherigen gültigen Sondernutzungssatzung sieht die neue Satzung eine geänderte Gebührenstruktur vor.

 

Die in Abs. 2 vorgenommene Zoneneinteilung basiert - unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und dem Gemeingebrauch - sowohl auf dem Grundstückswert entsprechend der Richtwertkarte, als auch auf den Lagevorteil der jeweilig betroffenen Einzelhändler/Gastronomen. In Anwendung dieser Zoneneinteilung ergeben sich vier unterschiedliche Gebührengrundansätze, die den Anlagen 1 -5 entnommen werden können. Diese Gebührengrundsätze werden mit dem Punktewert aus der Wertungstabelle, Anlage 6, vervielvältigt. Der Punktewert ergibt sich aus der Addition der einzelnen Faktoren, dividiert durch deren Anzahl (3). Führt man diese Berechnungsweise für alle Gebührentatbestände durch, ergibt sich der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung (Anlage 6a).

§ 10

Gebührenschuldner

 

(1)        Gebührenschuldner sind

 

            a)         der Antragsteller,

            b)         der Erlaubnisnehmer,

            c)         wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem

                        Interesse ausüben lässt.

 

 

(2)        Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 11

Entstehung der Gebührenpflicht

 

(1)        Die Gebührenpflicht entsteht

 

a)         mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

b)         bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.

 

(2)        Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den

            Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die

            folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen

            Rechnungsjahres fällig.

 

(3)        Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige

            der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme

            der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.

 

Zu § 11:

Unbefugte Sondernutzung findet aktuell in besonderem Maße durch das Aufstellen von KFZ oder –anhängern zu Werbezwecken statt. Da hiermit vielfältige unerwünschte Nebeneffekte (überbordende Werbung, Barrieren für andere Verkehrsteilnehmer etc.) einhergehen, sollte neben der Erhebung von Bußgeldern auch über eine Erhebung von Sondernutzungsgebühren nachgedacht werden. Die Regelung in § 11 Abs. 1b) soll der Problematik gerecht werden, dass in der Regel der Nachweis, ob und insbesondere wie lange beispielsweise ein Anhänge zu Werbezwecken aufgestellt wurde, schwer zu erbringen ist. Den Kommunen steht auch die Möglichkeit zu, die Dauer der Nutzung zu schätzen. Die Erhebung der Mindestgebühr kann wiederholt erfolgen, jedenfalls, wenn der Nutzer zwischenzeitlich zur Beseitigung oder nur ordnungsgemäßen Beantragung der Sondernutzungserlaubnis aufgefordert worden ist.


 

§ 12

Gebührenverzicht, Gebührenerstattung

 

 

(1)        Bei Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, kulturellen, karitativen und

            politischen Zielen dienen und keinen wirtschaftlichen Nebenzweck haben, sowie

            Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei

            überwiegen dem öffentlichen Interesse kann auf die Erhebung von Gebühren

            auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

(2)        Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht

            kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete

            Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine

            Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom

            Gebührenschuldner zu vertreten sind.

 

Zu § 12:

Im Vergleich zum bisherigen Satzungsinhalt ist die Neufassung dahin gehend geändert worden, dass die Gebührenfreiheit dann ausscheidet, wenn bei einer geplanten Sondernutzung eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Außerdem ist die Gebührenfreiheit schriftlich zu beantragen und entsprechend zu begründen.

 

 

§ 13

Schlussbestimmungen

 

 

(1)        Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden,

            wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten

            Härte führen würde.

 

(2)        Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

 

Zu § 13:

Der satzungsgemäße Vorbehalt, von den Bestimmungen der Satzung ggfs. abzuweichen, wird teilweise von der Rechtsprechung als notwendig zur Wahrung des Willkürverbots angesehen.        

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: 1.100.02.02.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1

 

Gez.

Der Vorsitzende