Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass einer Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
Die z. Zt. gültige Sondernutzungssatzung ist inhaltlich und
gebührentechnisch vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 17.12.1990 beschlossen
worden und lediglich im Rahmen der Euroumstellung am 16.11.2001 geändert
worden. In dieser langen Zeit hat sich der kommunale Blickwinkel auf
innerörtliche Straßen deutlich geändert. Der Aufenthaltsfunktion der Straße
wird im Vergleich zur Verkehrsfunktion eine steigende Bedeutung beigemessen.
Dies gilt insbesondere für die Fußgängerzone und die Rheinpromenade. Es besteht
eine große Nachfrage nach Sondernutzungen, vor allem des örtlichen
Einzelhandels, das Warenangebot und die Werbung auch auf der öffentlichen
Straße zu präsentieren, während die Stadt ihren Ortskern und andere
städtebaulich attraktive Bereiche vor Verschmutzung, Verschandelung und
übertriebener Werbung schützen will.
Der vorliegende Satzungsentwurf beschränkt sich nur auf die
straßenrechtlichen Regelungsnotwendigkeiten und nur das ist auch die Aufgabe
einer Sondernutzungssatzung.
In dieser Satzung dürfen keine Regelungen enthalten sein,
die über die Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts
abzuwickeln sind (z. B. Extrembetteln, Alkoholgenuss auf öffentlichen Straßen
und Plätzen). Ebenso wenig können keine Vorschriften über Gestaltungs- oder
Ausstattungselemente in dieser Satzung Platz finden, es sei denn, sie würden
sich verkehrstechnisch auswirken. Derartige Regelungen müssen in
städtebaulichen Gestaltungssatzungen getroffen werden.
Eine wesentliche Änderung der neuen Satzung (Anlage 7) ist
darin zu sehen, dass gebührenrechtlich eine Zoneneinteilung vorgenommen wurde.
Hierdurch wird man den unterschiedlichen Baulandpreisen im Stadtgebiet und den
unterschiedlichen Baukosten der jeweiligen Straßenkörper gerecht.
Weitere Erläuterungen zur neuen Sondernutzungssatzung sind
dem nachfolgenden Satzungstext, unter den einzelnen Paragraphen zu entnehmen.
Satzung
für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
-
Sondernutzungssatzung -
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81,
141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom
05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am …………………. folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sachlicher
Geltungsbereich
(1) Diese
Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze
sowie
für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im
Gebiet
der Stadt Emmerich am Rhein.
(2) Zu
den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW
sowie
in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der
Luftraum
über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.
§ 2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für
den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis
erforderlich,
wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie
im
Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen
bestimmt
ist (Gemeingebrauch).
(2) Die
Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb
geschlossener
Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des
Grundstücks
erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd
ausschließt
oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift
(Straßenanliegergebrauch). Hierzu
zählen insbesondere bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel,
Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und
Mülltonnen in Gehwegen,
die Ausschmückung von Straßen- und
Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit
Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der
Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
die Lagerung von Brennstoffen,
Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen
und Parkstreifen,
das Abstellen von Abfallbehältern
auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,
Verschönerungsmaßnahmen an der
Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in
den Straßenraum hineinragen,
sofern
die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beein-
trächtigt
werden.
(3) Bei
Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche
in
einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der
Fahrbahnkante
von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der
Fahrbahn
ist eine Nutzung in einer Breite von 2 m ab Straßenmitte und bis zu
einer
Höhe von 4 m unzulässig.
zu § 2:
Gemeingebrauch und Anliegergebrauch
werden zur Abgrenzung von (insbesondere erlaubnisbedürftigen) Sondernutzungen
definiert. Dem Bürger wird hierdurch verdeutlicht, für welche von ihm
beabsichtigte Nutzung er gegebenenfalls eine Erlaubnis benötigt und ob er mit
einer Gebührenerhebung zu rechnen hat.
Eine klare und generell gültige
Abgrenzung zwischen Gemein- und Anliegergebrauch einerseits und Sondernutzung
andererseits ist nicht möglich. Die Satzung tendiert dahin, Nutzungen, die dem
Anlieger zur besseren Ausnutzung seines Grundstücks dienen, im Zweifel als
erlaubnisfrei und damit als Anliegergebrauch aufzufassen. Kurzfristige Lagerung
von Brenn- und Baumaterialien bis zu ihrer Einbringung in das Anwesen oder zum
Einbau bei einem Bauvorhaben, der kurzfristige Betrieb von Baugeräten, das
Aufstellen oder Aushängen von Fahnen zu besonderen Ereignissen oder Gedenktagen
sowie das Abstellen von Müllgefäßen zur Entleerung und die Lagerung von
Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen gehören zum alltäglichen Leben
in einer Kommune, die diese im Regelfall nicht hoheitlich als
Straßenbaulastträger regulieren muss. Auch diese Nutzungen sind jedoch
erlaubnispflichtig, wenn der Gemeingebrauch, insbesondere die Mobilität
behinderter Menschen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird oder in den
Straßenkörper eingegriffen wird.
§ 3
Erlaubnisfreie
Sondernutzungen
(1) Keiner
Erlaubnis bedürfen
a) je eine Werbeanlage an der Stätte der
Leistung, die nicht mehr als
0,30 m in den Gehweg hineinragt,
sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord
angegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m
vom Hochbord,
b) je eine Werbeanlage sowie
Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der
Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem
Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den
Straßenraum hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern,
Informationsbroschüren ohne Benutzung
fester Einrichtungen (Tische etc.)
und das Umherziehen mit Infor- mationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen
Zwecken.
(2) Nach
Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder
untersagt
werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder
Ordnung
des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines
städtebaulichen
Konzeptes dies erfordern § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zu § 3
In Anbetracht der
Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anliegergebrauch wurden die genannten Nutzungen
genehmigungsfrei gestellt. Sie gehen in ihrer Intensität, im wirtschaftlichen
Interesse des Nutzers und in der Einwirkung auf den Straßenraum über die in § 2
genannten Nutzungen hinaus und werden daher als Sondernutzung angesehen. Zur
Eindämmung der Werbung im öffentlichen Straßenraum und Stadtbild dient die
Beschränkung auf je eine erlaubnisfreie Werbeanlage an der Stätte der Leistung.
Darüber hinausgehende Anlagen sollen beantragt und ggfs. auch gebührenpflichtig
gestellt werden.
In den Luftraum der Straße
hineinragende, u. U. schwer zu erkennende Bauteile wie Markisen sollten nur
dann erlaubnisfrei gestellt werden, wenn ein von der Fahrbahn abgegrenzter
Gehweg vorhanden ist. In der kommunalen Praxis werden verstärkt niveaugleiche
Gehwege angelegt. Hier sollte keine Freistellung erfolgen, sondern eine
Genehmigung erforderlich sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass LKW bei
Begegnungsverkehr die Markisen beschädigen. Die Straßenbaubehörde sollte hier
die Übersicht über die Lage in der Straße haben und im Einzelfall durch
Nebenbestimmung Lösungen finden.
Das bloße Verteilen von Werbezetteln
oder Faltblättern wird in der Regel dem Gemeingebrauch zuzurechnen sein. Dies
folgt aus der Definition des Gemeingebrauchs, zu dem nicht nur die Nutzung der
Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung gehört, sondern auch die Begegnung
und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern. Anders als das bloße
Verteilen von Werbezetteln oder Faltblättern wird das werbende Ansprechen von
Passanten die Trennungslinie zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung
überschreiten. So hat die Rechtsprechung das Ansprechen von Passanten oder das
Verteilen von Druckerzeugnissen durch Mitglieder oder Mitarbeiter der
Scientology Kirche, soweit es der Werbung für Bücher, Druckerzeugnisse oder
Seminare diente, als gewerbliche Tätigkeit angesehen, die als Sondernutzung
erlaubnispflichtig ist. Auch das Aufstellen von Tischen und Stühlen zur
Errichtung von Informationsständen beansprucht die Straße über das normale Maß
und ist als Sondernutzung anzusehen. Die beschriebenen Nutzungen sind rechtlich
an der Grenze zum kommunikativen Gemeingebrauch anzusehen, beeinträchtigen den
Gemeingebrauch anderer in den Gemeindebereichen, wo sie üblicherweise
stattfinden, nur gering und erfolgen mit einem geringen wirtschaftlichen
Interesse des Nutzers.
Sobald es sich um kommerzielle Werbung
handelt unterfällt die Nutzung nicht diesem Befreiungstatbestand.
§ 4
Erlaubnisbedürftige
Sondernutzungen
(1) Die
Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, sowie in
dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis
der
Gemeinde.
(2) Sondernutzungen
dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die
Erlaubnisse
sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt
sind.
Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der
Sondernutzung.
(3) §
2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die
Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen
außerhalb
des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem,
Recht,
wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine
vorübergehende
Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder
der
Entsorgung bleibt außer Betracht.
Zu § 4
Die Vorschrift enthält die Grundregelung
des Sondernutzungsrechts, wonach Sondernutzungen einer öffentlichen Straße der
Erlaubnis durch die Straßenbaubehörde bedürfen.
Die sogenannte „sonstige Benutzung“, § 4
Abs. 4, ist in § 23 Abs. 1 StrWG NRW bzw. in § 8 Abs. 10 FStrG geregelt.
§ 5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen
bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne
dieser
Satzung sind
a) gemäß Abs. 2 zugelassene Werbeflächen
(Plakattafeln),
b) zu Werbezwecken abgestellte
Kfz-Anhänger
c) zu Werbezwecken abgestellte
Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und
bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm
(Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an
Baugerüsten mit Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche
Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von
kommerziellen Werbebotschaften.
(2) Im
Stadtgebiet werden pro zu bewerbender Veranstaltung 30 Plakate
zugelassen.
Die Größe einer Plakattafel darf DIN A 0 nicht
überschreiten.
Erlaubnisse werden nur für bis zu drei zu bewerbende
Veranstaltungen
erteilt.
Die
Plakatierung darf frühestens 14 Tage vor dem Termin der Veranstaltung
erfolgen.
Am ersten Werktag nach der Veranstaltung müssen die Plakat-
tafeln
entfernt werden. Die Plakattafeln dürfen nur auf Kartonunterlage und mit
Kabelbindern
befestigt werden
(3) Die
Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der
Erlaubniserteilung
von Werbeanlagen gemäß Abs. 1 b) und c) sind
insbesondere
die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie
der
Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren
in
der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Die
der Werbung dienenden Plakattafeln im Sinne der Abs. 1a, 2
sind
der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein
vorzulegen.
Die Plakate werden entsprechend gekennzeichnet.
§ 6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung
bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Sie ist in einem Zeitraum
von
3 Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig.
(2) Abs.
1 gilt für nicht unter das Parteigesetz fallende politische Vereinigungen
entsprechend.
(3) Die
von der Stadt Emmerich am Rhein aufgestellten großflächigen Werbeträger
sind
von diesen Regelungen ausgenommen.
§ 7
Erlaubnisantrag
(1) Die
Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich
spätestens
3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit
Angaben
über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der
Gemeinde
zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen
kann
diese Frist verkürzt werden.
(2) Einer
Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller
für
die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften
eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine
Ausnahmegenehmigung
erteilt worden ist.
(3) Ist
mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs
oder
eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen
Beschädigung
verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in
welcher
Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
sowie
des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen
wird.
Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende
Verschmutzung
der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber
enthalten,
in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den
Erlaubnisnehmer
gewährleistet wird.
(4) Der
Antragsteller hat der Gemeinde auf deren Verlangen angemessene
Vorauszahlungen
oder Sicherheiten zu leisten.
Zu § 7:
Im Hinblick auf die Frist der
Antragseinreichung empfiehlt es sich, Zeiten festzulegen, die den örtlichen
Verhältnissen entsprechen.
In § 7 sind Mitwirkungspflichten des
Antragstellers und Rechtsfolgen aufgeführt, um die Antragstellung für die
Beteiligten zielorientierter und schneller zu gestalten. Die Pflichten ergeben
sich aus dem Gesetz.
§ 8
Erlaubnis
(1) Die
Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen
oder
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die
Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum
Schutz
der Straße erforderlich ist.
(2) Der
Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen
Anlagen
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten
Regeln
der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn
die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis
zum
Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das
übliche
Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene
Verunreinigungen
der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in eine
ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße
oder
des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck
eine
angemessene Frist gesetzt. Der Erlaub nisnehmer
hat gegen die Gemeinde
keinen
Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung
oder
Einziehung der Straße.
Zu § 8:
Dem Antragsteller werden die
Ermessensgrundlagen bei der Erteilung bzw. Nichterteilung der Genehmigung
verdeutlicht. Die Hinweise und weiteren Handlungspflichten des Antragstellers
könnten auch in Nebenbestimmungen bei der Erlaubniserteilung erfolgen und
dienen hier der frühzeitigen Information des Antragstellers. Die Beseitigung
einer Sondernutzung, für die eine Erlaubnis nicht erteilt worden ist, und die
die Stadt auch nicht nachträglich erlauben will, richtet sich nach § 22 StrWG
NRW bzw. nach § 8 Abs. 7 FStrG. Danach ist die Stadt Emmerich am Rhein für die
Beendigung der unerlaubten Sondernutzung zuständig. Letztere kann als
Ordnungswidrigkeit durch Auferlegung einer Geldbuße geahndet werden. Darüber
hinaus können für die vergangene Zeit auch Sondernutzungsgebühren verlangt
werden. Ausreichend ist insoweit die tatsächliche Gewährung der Sondernutzung,
sofern eine Sondernutzungssatzung besteht.
§ 9
Gebühren
(1) Für
erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden
Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Um
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und dem Gemeingebrauch sowie
den
unterschiedlichen Baulandpreisen und den wirtschaftlichen Interessen
der
Antragsteller von Sondernutzungserlaubnissen gerecht zu werden, wird das
Stadtgebiet
in 4 Zonen aufgeteilt:
1.
Zone Rheinpromenade
2.
Zone Kaßstraße,
Franz-Wolters-Platz, Nikolaus-Groß-Platz,
Christoffelstraße,
Hinter dem Schinken, Hottomannsdeich,
Kleiner
Löwe
3.
Zone Steinstraße, Fischerort,
Tempelstraße, Alter Markt, Geistmarkt,
Neumarkt,
Nonnenplatz, Eltener Markt, Streuffstraße 3,
Kirchstraße
4.
Zone sonstige gemeindliche
Straßen
(3) Das
Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. 2. § 8 Abs. 2a
FStrG
Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird
durch
die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für
Sondernutzungen
nicht berührt.
(4) Das
Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren
zu
erheben, bleibt unberührt.
Zu § 9:
Durch § 19a StrWG NRW wird die Stadt
Emmerich am Rhein ermächtigt, Gebühren für Sondernutzungen zu erheben. Dabei
sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, sowie
das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Barrierefreiheit und stadtgestalterische Gesichtspunkte sind nicht ausdrücklich
aufgeführt, müssen aber nach dem Geist des Gesetzes einbezogen werden. Die
Erhebung der Sondernutzungsgebühren steht im pflichtgemäßen Ermessen der
Gemeinde.
Im Gegensatz zur bisherigen gültigen
Sondernutzungssatzung sieht die neue Satzung eine geänderte Gebührenstruktur
vor.
Die in Abs. 2 vorgenommene
Zoneneinteilung basiert - unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der
Einwirkung auf die Straße und dem Gemeingebrauch - sowohl auf dem
Grundstückswert entsprechend der Richtwertkarte, als auch auf den Lagevorteil
der jeweilig betroffenen Einzelhändler/Gastronomen. In Anwendung dieser
Zoneneinteilung ergeben sich vier unterschiedliche Gebührengrundansätze, die
den Anlagen 1 -5 entnommen werden können. Diese Gebührengrundsätze werden mit
dem Punktewert aus der Wertungstabelle, Anlage 6, vervielvältigt. Der
Punktewert ergibt sich aus der Addition der einzelnen Faktoren, dividiert durch
deren Anzahl (3). Führt man diese Berechnungsweise für alle Gebührentatbestände
durch, ergibt sich der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung (Anlage 6a).
§ 10
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
sind
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne
Erlaubnis ausübt oder in seinem
Interesse
ausüben lässt.
(2) Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Entstehung der
Gebührenpflicht
(1) Die
Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem
Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die
Mindestgebühr an.
(2) Die
Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner
fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die
folgenden
Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen
Rechnungsjahres
fällig.
(3) Die
Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige
der
Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme
der
Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.
Zu § 11:
Unbefugte Sondernutzung findet aktuell
in besonderem Maße durch das Aufstellen von KFZ oder –anhängern zu Werbezwecken
statt. Da hiermit vielfältige unerwünschte Nebeneffekte (überbordende Werbung,
Barrieren für andere Verkehrsteilnehmer etc.) einhergehen, sollte neben der
Erhebung von Bußgeldern auch über eine Erhebung von Sondernutzungsgebühren
nachgedacht werden. Die Regelung in § 11 Abs. 1b) soll der Problematik gerecht
werden, dass in der Regel der Nachweis, ob und insbesondere wie lange
beispielsweise ein Anhänge zu Werbezwecken aufgestellt wurde, schwer zu
erbringen ist. Den Kommunen steht auch die Möglichkeit zu, die Dauer der
Nutzung zu schätzen. Die Erhebung der Mindestgebühr kann wiederholt erfolgen,
jedenfalls, wenn der Nutzer zwischenzeitlich zur Beseitigung oder nur
ordnungsgemäßen Beantragung der Sondernutzungserlaubnis aufgefordert worden
ist.
§ 12
Gebührenverzicht,
Gebührenerstattung
(1) Bei
Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, kulturellen, karitativen und
politischen
Zielen dienen und keinen wirtschaftlichen Nebenzweck haben, sowie
Sondernutzungen
durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei
überwiegen
dem öffentlichen Interesse kann auf die Erhebung von Gebühren
auf
schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
(2) Wird
eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht
kein
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete
Gebühren
werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine
Sondernutzungserlaubnis
aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner
zu vertreten sind.
Zu § 12:
Im Vergleich zum bisherigen
Satzungsinhalt ist die Neufassung dahin gehend geändert worden, dass die
Gebührenfreiheit dann ausscheidet, wenn bei einer geplanten Sondernutzung eine
Gewinnerzielungsabsicht besteht. Außerdem ist die Gebührenfreiheit schriftlich
zu beantragen und entsprechend zu begründen.
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Von
den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden,
wenn
die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten
Härte
führen würde.
(2) Diese
Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Zu § 13:
Der satzungsgemäße Vorbehalt, von den Bestimmungen der Satzung ggfs. abzuweichen, wird teilweise von der Rechtsprechung als notwendig zur Wahrung des Willkürverbots angesehen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltjahr 2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: 1.100.02.02.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1
Gez.
Der Vorsitzende