Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Der Fachbereich Jugend, Schule und
Sport hat in den letzten Jahren bereits gute Erfahrung mit einer vergleichbaren
Kooperationsvereinbarung mit den Kindertagesstätten gemacht und ist nun auch
mit den Schulen zu entsprechenden Vereinbarungen gekommen.
Gem. § 42 Absatz 6 Schulgesetz für
das Land NRW wird es auch in den Schulen für erforderlich angesehen, dass zur
Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler jedem Anschein von
Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen ist. Die Schule entscheidet dabei
rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes.
In der Kooperationsvereinbarung ist
das Verfahren bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung festgelegt. Danach
bespricht die Schule die Vorgehensweise gemeinsam mit einer
Kinderschutzfachkraft und entscheidet danach über die Einbeziehung des
Jugendamtes.
Ein Mitarbeiter des Fachbereichs Jugend, Schule und Sport wird anhand einer Präsentation die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweisen darlegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Gez.
Der Vorsitzende