hier: 1) Abwägung der Anregung betreffend Erweiterung des Satzungsgebietes
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Zu 1)
Der Rat beschließt, der Anregung betreffend Einbeziehung des unbebauten Grundstückes Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538 in die Außenbereichssatzung „Hauberg“ unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltung nicht zu folgen.
Zu 2)
Der Rat beschließt den Offenlageentwurf der
Außenbereichssatzung „Hauberg“ einschließlich der Ergänzung der
Altlastlastuntersuchung zum Grundstück Hauberg 1 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als
Satzung.
Sachdarstellung :
Dem Rat war in seiner Sitzung am
29.09.2010 Gelegenheit gegeben, den durch den Bürgermeister beanstandeten
Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung „Hauberg“ sowie die hierzu
vorlaufenden Beschlüsse zur Erweiterung des Satzungsgebietes vom 13.07.10 noch einmal
zu überdenken. Da sich der Rat hierbei mehrheitlich für die Beibehaltung der
gefassten Beschlüsse aussprach, hatte der Bürgermeister in dieser Angelegenheit
gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde
einzuholen. Mit der beiliegenden Verfügung vom 16.11.2010 hat der Landrat des
Kreises Kleve als Untere staatliche Verwaltungsbehörde die rechtliche
Auffassung der Verwaltung bestätigt und die beanstandeten Beschlüsse des Rates
vom 13.07.2010 wegen Verletzung geltenden Rechtes gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW aufgehoben. Das Satzungsverfahren ist somit für die beanstandeten
Teilbeschlüsse zu Verwaltungsvorlage 05-15 0204/2010 E1 in den Stand vor dem
13.07.2010 zurückgesetzt.
Aus formalrechtlichen Gründen ist der
Bescheid des Landrates als Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sich in der vorgegebenen
Situation ein Klageweg für die Stadt Emmerich am Rhein nicht eröffnet, da weder
das Wohl der Allgemeinheit betroffen ist, noch städtebauliche Gründe hierfür
vorgetragen werden können. Die Verwaltung geht jedoch weiterhin davon aus, dass
der Rat grundsätzlich die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für die
Siedlung am Hauberg befürwortet, und legt daher den Satzungsentwurf der
Offenlage erneut als Grundlage für den Satzungsbeschluss vor. Mit dieser
Beschlussvorlage werden die abschließende Abwägung der vorgetragenen Anregung
zur Satzungsgebietserweiterung, die im Beschluss vom 13.07.2010 in Abweichung
vom Verwaltungsvorschlag beschieden wurde, sowie der Satzungsbeschluss
vorbereitet. Inhaltlich deckt sich die Vorlage mit den betroffenen Unterpunkten
1.3 und 3 der Verwaltungsvorlage 05-15 0204/2010 E1 zur Ratssitzung vom
13.07.2010.
Die Abwägung der sonstigen Anregungen
und Bedenken zum offen gelegten Satzungsentwurf erfolgte durch die
Teilbeschlüsse des Rates vom 13.07.2010 zu den Punkten 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.6
der Vorlage 05 - 15 0204/2010 E1.
Gleichermaßen stimmte der Rat unter Punkt 2 dem städtebaulichen Vertrag zur
Sicherung der erforderlichen Straßenausbaumaßnahme für den Satzungsbereich zu.
Diese Beschlüsse wurden nicht durch die besagte Beschlussbeanstandung des
Bürgermeisters angefochten und haben weiterhin Gültigkeit.
Zu 1): Abwägung der Anregung
betreffend Erweiterung des Satzungsgebietes
Mit Eingabe zur Ratssitzung am
03.02.2009 regte einer der Eigentümer des am westlichen Stichweg des Hauberges
zwischen dem Grundstück Hauberg 5 und dem ehemaligen Kläranlagengelände
gelegenen, rd. 1.700 qm umfassenden, unbebauten Grundstückes (Gemarkung Elten,
Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538) an, seine Fläche in den Verfahrensbereich
einzubeziehen, um auf diese Weise zukünftig dort ebenfalls eine Wohnbebauung
realisieren zu können. Der Rat hat diese Petition als Angelegenheit des
eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung zunächst an
den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen. Der betreffende Antrag wurde als
eine im Vorgriff auf die noch durchzuführende Offenlage abgegebene
Stellungnahme verstanden. Eine Entscheidung hierüber sollte im Zusammenhang mit
den Beratungen über die Ergebnisse der Offenlage getroffen werden.
Während der öffentlichen Auslegung
wurden die Eigentümer erneut vorstellig, um ihren Antrag zu bekräftigen. Als
Argument für die gewünschte Einbeziehung tragen sie eine Gleichbehandlung mit
der Einbeziehung des Gartenbereiches der Grundstücke Hauberg 2 bis 6 in das
Satzungsgebiet vor. Ferner sei durch die baulichen Anlagen auf dem
Kläranlagengelände sowie durch die Stallgebäude auf der angrenzenden
Hinterlandfläche des Grundstückes Hauberg 7 ein Bebauungszusammenhang zum
Siedlungsbereich vorgegeben, so dass ihr Grundstück eine Baulücke darstelle.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der Beibringung diverser
umfangreicher Gutachten zur Untersuchung umweltrelevanter Auswirkungen hat sich
die Durchführung der Offenlage längere Zeit verzögert, da erst nach Vorlage der
Untersuchungsergebnisse davon ausgegangen werden konnte, dass die Aufstellung
der Satzung nicht wie das Vorgängerverfahren in den 90er Jahren daran
scheitert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt
werden.
Für die Antragsfläche am Stichweg des
Hauberges war dem Vernehmen nach zu Zeiten des Kläranlagenbetriebes einmal die
Errichtung eines Klärwärterhauses angedacht. Ein Erwerb dieser Fläche durch die
Gemeinde ist jedoch nicht erfolgt. Im Zusammenhang mit der sukzessiven
Entwicklung des Siedlungsbereiches am Hauberg wurde seitens der Eigentümer
frühzeitig ebenfalls ein Interesse an einer Bebauung ihres Grundstückes
bekundet. Im Jahre 1991 wurde eine entsprechende Bauvoranfrage für ein Wohnhaus
gestellt, die nach § 35 Abs. 2 BauGB abschlägig beschieden wurde, was auch
durch den Kreis Kleve im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bestätigt wurde.
Der weitere Rechtsweg wurde von den Antragstellern seinerzeit nicht
eingeschlagen. Nach Aufgabe der Kläranlage stellten die Eigentümer 1999 eine
erneute Bauvoranfrage für zwei Wohnhäuser, die jedoch vor einer Entscheidung
-vermutlich in Aussicht auf eine nochmalige Ablehnung- zurückgezogen wurde.
Das in den 90er Jahren nach den
Bestimmungen des damals geltenden BauGB-Maßnahmengesetzes begonnene Verfahren
für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung „Hauberg“ umfasste in Abstimmung
mit der Bezirksregierung Düsseldorf eine von dem jetzigen Verfahrensgebiet
geringfügig abweichende Abgrenzung, die sich an dem damals bestehenden, einen
Bebauungszusammenhang bildenden Gebäudebestand orientierte und dabei die
gesamte bebaute Betriebsfläche der Papierfabrik einbezog, nicht aber die
Gartenfläche der Grundstücke Hauberg 2 bis 6. Die beantragte Erweiterungsfläche
zwischen der Kläranlage und dem Grundstück Hauberg 5 lag seinerzeit im Übrigen
ebenfalls nicht innerhalb des Verfahrensbereiches.
Die im jetzigen Satzungsverfahren bestimmte
Gebietsgrenze wird nach den gleichen Beurteilungsgrundlagen auf die bestehende
Bebauung in dieser Splittersiedlung abgestellt und beschränkt sich für die
aufgegebene Gewerbefläche der Eltener Papierfabrik auf einen an die Straße
„Hauberg“ angrenzenden Grundstücksstreifen bis 35 m Tiefe, um nach
Grundstücksfreiräumung die Nachnutzung dieses Areals an die im Siedlungsbereich
ansonsten vorhandene Nutzungsstruktur einer straßenbegleitenden Bebauung
anzupassen. Abweichend von der Gebietsfestlegung des ersten Satzungsverfahrens
wurde bei der Erhebung der vorhandenen Bebauung zum jetzigen Zeitpunkt der
Gesamtbereich der Grundstücke Hauberg 2 bis 6 mit einer Tiefe von rd. 45 m
einschließlich der Gartenflächen als dem Bebauungszusammenhang zugehörend
eingestuft.
Auf diesen Grundstücken befinden sich im
Hinterlandbereich massive, z.T. großflächige Nebengebäude, die in der damaligen
topografischen Kartengrundlage, welche zur Gebietsabgrenzung herangezogen
wurde, nicht dargestellt sind. Nach der heutigen Nutzung (z.T. Lager für
Kleingewerbe) sind diese Gebäude aber der Hauptnutzung des jeweiligen
Grundstückes zuzuordnen. Da sie bei objektiver Betrachtungsweise den Eindruck
der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln, nehmen sie von daher
unzweifelhaft am Bebauungszusammenhang teil.
Die Antragsteller leiten aus dieser
Gebietsabgrenzung wegen Ungleichbehandlung einen vermeintlichen Anspruch auf
nachträgliche Einbeziehung auch ihres Grundstückes in den Satzungsbereich ab.
Die Beurteilungssituation für die letztgenannten bebauten
Grundstücksteilflächen ist jedoch nicht vergleichbar mit dem als
landwirtschaftlicher Grünfläche genutzten unbebauten Grundstück der
Antragsteller. Für die Antragsfläche kann darüber hinaus ebenso wenig ein
Bebauungszusammenhang als echte Baulücke zwischen der Pumpstation auf dem
ehemaligen Kläranlagengelände einerseits sowie den Stallgebäuden auf dem als
Pferdewiese genutzten Hinterland des Nachbargrundstückes Hauberg 7 andererseits
und den durch Wohnnutzung geprägten Siedlungsbereich konstruiert werden. Die
Abgrenzung der bestehenden Siedlung „Hauberg“ zum landwirtschaftlich oder
sonstig genutzten Außenbereichsfreiraum ergibt sich eindeutig durch die Grenze
der Wohnhausgrundstücke Hauberg 1, 5 und 7, siehe beiliegendes Luftbild.
Mit Aufstellung einer
Außenbereichssatzung darf der vorhandene Siedlungsansatz innerhalb des
tatsächlich gegebenen baulichen Zusammenhangs verdichtet werden, so dass sich
nach heutiger Bebauungssituation nur ein paar wenige echte Baulücken zwischen
den Häusern 3 und 7, 7 und 9 sowie 11 und 13 auftun. Die Aufstellung einer
Außenbereichssatzung räumt jedoch nicht die Möglichkeit ein, die
vorhandenen Siedlungsansätze beliebig in den unbebauten Außenbereich hinein zu
erweitern, da im § 35 Abs. 6 BauGB ausdrücklich die Erweiterung einer
Splittersiedlung als Ausnahmevorbehalt zum § 35 Abs. 2 BauGB ausgenommen
ist. In Anwendung dieser Bestimmung wurden daher einige unmittelbar angrenzende
Flächen, die als freier Außenbereich einzuordnen sind, nicht in das Satzungsgebiet
einbezogen, auch wenn deren Eigentümer ein entsprechendes Interesse vortrugen.
Hierzu gehört u.a. das an das ehemalige Kläranlagengelände angrenzende besagte
Privatgrundstück, dessen planungsrechtliche Beurteilung, wie sie der
ablehnenden Entscheidung der seinerzeitigen Bauvoranfrage zugrunde lag, sich
durch das Satzungsverfahren nicht verändert hat.
Ein Anspruch auf Erlass einer
Außenbereichssatzung kann von den betroffenen Eigentümern nicht geltend gemacht
werden. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung, ob die Interessen der
betroffenen Eigentümer unangemessen beeinträchtigt werden. Das wäre
insbesondere dann der Fall, wenn diese infolge der Entscheidung der Gemeinde
einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber ihrer jetzigen Situation erleiden
würden, da sie zum Beispiel ihr Grundstück nicht mehr in dem Ausmaß wie vor
Erlass der Außenbereichssatzung nutzen könnten.
Die Einbeziehung weiterer Freiflächen in
den Satzungsbereich kann seitens der betroffenen Eigentümer grundsätzlich
bereits nach Sinn und Zweck des § 35 Abs. 6 BauGB nicht beansprucht werden.
Eine gerichtliche Klärung der Zulässigkeit einer Bebauung solcher an den
Satzungsbereich angrenzender Freiflächen im Rahmen von Bauvoranfragen bleibt
den Eigentümern weiterhin unbenommen.
Zu 2): Satzungsbeschluss
Der beiliegende Entwurf der
Außenbereichssatzung entspricht mit seiner Gebietsfestlegung und seinem
Bestimmungen der Fassung der öffentlichen Auslegung. Seine Begründung wurde
nach Durchführung der öffentlichen Auslegung zur Abwägung vorgetragener
Stellungnahmen geringfügig geändert und insbesondere um das erweiterte
Bodengutachten zum Altstandort Hauberg 1 ergänzt. Diese Ergänzungen runden die
erforderlichen Erläuterungen der betroffenen öffentlichen Belange ab, ohne die
Regelungen der Satzung zu ändern. In analoger Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4
BauGB kann von daher von einer erneuten öffentlichen Auslegung des
Satzungsentwurfes abgesehen werden.
Durch die Aufstellung der
Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich an der Straße „Hauberg“ wird die
betroffene Fläche nicht dem Außenbereich entzogen. Lediglich das Spektrum der
im Außenbereich zulässigen Nutzungen wird formell auf dort ohnehin schon
vorhandene, ansonsten aber außenbereichsuntypische Nutzungen erweitert. Die
Satzung bezweckt insofern eine begrenzte Fortentwicklung des bestehenden
Wohnsiedlungsansatzes und die Ermöglichung einer Nachnutzung des Geländes der
ehemaligen Eltener Papierfabrik in Anpassung an die vorhandene
Nutzungsstruktur.
In der Begründung wird nachgewiesen,
dass die Ermächtigungsgrundlagen des § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt sind. Danach
ist die Satzung mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung des Bereiches vereinbar
werden keine Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder
Landesrecht unterliegen, vorbereitet,
sind keine unzulässigen
Auswirkungen auf den benachbarten Natura 2000-Bereich auf niederländischem
Staatsgebiet zu erwarten.
Von der Möglichkeit, in der Außenbereichssatzung neben der Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht störendem Kleingewerbe weitere nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zu treffen, wird Gebrauch gemacht. Es handelt sich hierbei um Regelungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung für die hinzukommende Wohnbebauung durch Beschränkung der Bauweise auf eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser, Ausschluss einer Bebauung in zweiter Reihe sowie Einschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude zum Ausschluss einer Mehrfamilienhausbebauung.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
.
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2
Gez.
Der Vorsitzende