Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt die in der Begründung aufgeführte Neukalkulation zur Kenntnis und
beschließt die mit Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung vom 12.12.1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein
vom 12.12.1996 in der zurzeit gültigen Fassung.
Sachdarstellung :
Die Kalkulation der Gebühren im
Abwasserbereich richtet sich im Bezug auf die zu berücksichtigenden Kosten nach
den Vorgaben des KAG. Die Berechnung nach dieser Vorschrift unterscheidet sich
von der kaufmännischen in erster Linie durch die kalkulatorischen Kosten für
Abschreibung und Verzinsung, die hier erheblich höher sind als bei der
bilanziellen Darstellung, da u.a. der Wiederbeschaffungszeitwert und nicht der
tatsächliche Anschaffungswert zu Grunde gelegt wird.
Die Höhe der Abwassergebühren wird
primär bestimmt durch die zwei Kostenfaktoren:
1. Das
Betriebsführungsentgeld der TWE GmbH und
2. Die
kalkulatorischen Kosten für die Investitionen.
Obwohl die TWE GmbH vor dem Hintergrund
der allgemeinen Preisentwicklung das Betriebsführungsentgelt für 2010 um 2,3 gesenkt und auch in 2011
keine Erhöhung angemeldet hat, haben sich die Aufwendungen der kalkulatorischen
Kosten durch Fertigstellung von Investitionsmaßnahmen weiter erhöht.
Positiv zu verzeichnen ist die Tatsache,
dass es zukünftig im Bereich des Klärwerkes zu etwas höheren Einnahmen durch
die Abgabe der Sulfateinleiter kommen wird. Dies hilft die Gebühr für diesen
Betriebszweig konstant zu halten.
Im Betriebszweig Kanal ist in der
Gebührenausgleichsrücklage in 2010 mit einem Defizit in Höhe von 1 Mio. € zu
rechnen, wodurch sich das Gesamtdefizit zum Ende des Jahres auf 3,5 Mio. €
belaufen wird. Angesichts derartiger Ergebnisse ist eine Gebührenanpassung
unumgänglich. Eine kostendeckende Gebühr nach dem Regelwerk des KAG – wie sie
von der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) vorgeschlagen wird – führe zu einer
Erhöhung um 14 %.
Eine derartige Erhöhung lässt sich
zurzeit jedoch aus wirtschaftlichen und politischen Gründen nicht realisieren.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor eine Politik der kontinuierlichen
Gebührenentwicklung zu betreiben und die Kanalbenutzungsgebühr um 7 %
anzuheben, was einer Gesamtanpassung von 4,57 % entsprechen würde.
Insgesamt stellt sich die Kalkulation
einer kostenrechnenden Abwassergebühr nach dem KAG wie folgt da:
A) Klärwerksgebühr
B) Kanalbenutzungsgebühr
C) Abwassergebühr, setzt sich aus
A) und B) zusammen
D) Würdigung der
wirtschaftspolitischen Situation
A) Kalkulation der Klärwerksgebühr
1.) Berechnungsgrundlage
Wassermenge und Schmutzfracht
cbm
kg/CSB
a) Schmutzwasser
Haushalte 1.294.607 34,57% 1.100.416
33,51% E 1
b) Schmutzwasser Großeinleiter
690.000 18,43%
1.435.315 43,71% E 2
Schmutzwasser Gesamt 1.984.607 53,00% 2.535.731 77,22 %
Niederschlagswasser: 1.760.000 47,00% 748.000
22,78 % E 3
Summe: 3.744.607 100 % 3.283.731 100
%
2.) Ansatzfähige Kosten:
Zu Vergleichszwecken ist das
Jahresergebnis für das Wirtschaftsjahr 2009 mitaufgeführt.
Ist
2009 Kalkulation
2011
2.1 Materialaufwand 3.306.370,35 € 3.242.000,00 € E 4
2.2 Personalaufwand 31.701,86 € 32.000,00 €
2.3 Sonst. betr. Aufwand 27.912,66 € 40.000,00 €
2.4 kalk. Abschreibung 709.787,18 € 808.935,26 € E 5
2.5 kalk. Verzinsung 609.468,58 €
681.286,99 € E 6
2.6 Umlage Verwaltung 132.490,08 € 187.951,33 €
Gesamtkosten: 4.817.730,71 € 4.992.173,58 €
abzügl. Benutzungsentg.u.Ant.Abw.abg.
937.245,40 € 875.000,00 €
abzügl. Sulfateinleiter 0 €
72.000,00 €
Summe ansatzfähige Kosten: 3.880.485,31 € 4.045.173,58 €
Im Vergleich zum Jahresabschluss 2009
erhöhen sich die umlagefähigen Kosten um rd.
160
T€ = 4,24 %.
Erläuterungen:
Zu E 1 Bei der Wassermenge der Haushalte
wurde die Entwicklung bis 2009
mit einem geringen Zuschlag für die weitere Entwicklung veran-
schlagt.
Es wurde wie bisher eine
durchschnittliche Konzentration von 0,850
kg/CSB je cbm
unterstellt. Die Frischwassermenge 2009 betrug
1.291.765 cbm.
Zu E 2 Bei der Wassermenge der
Großeinleiter wurde ebenfalls die Entwicklung bis 2009 mit einem geringen
Zuschlag für die weitere Entwicklung veranschlagt. Es wurde die individuell
ermittelte Konzentration (kg CSB/cbm)
veranschlagt.
Zu E 3 Bei der bebauten/befestigten Fläche
wurde die Entwicklung bis 2009 mit einem geringen Zuschlag für die weitere
Entwicklung veranschlagt. Bei der Ermittlung der von den bebauten/befestigten
Flächen abgeleiteten Niederschlagswasser wurde ebenfalls vom Mittel der letzten
fünf Jahre ausgegangen.
2005 790,3 mm
2006 757,9 mm
2007 1.044,4 mm
2008 857,1 mm
2009 908,5 mm
Summe 4.358,2 mm : 5 Jahre
= rd. 871,6 mm
Die
Schmutzfrachtkonzentration für Niederschlagswasser beträgt unverändert 0,425
kg/cbm. Insgesamt beträgt die zugrundezulegende befestigte Fläche 2.552.012 qm.
Zu E 4 Die
Betriebsführung in der Abwasserbeseitigung – Bereiche Klärwerk, Kanalnetz und
Fäkalienabfuhr – erfolgt seit dem 01.09.2004 durch die TWE GmbH. Das zu
zahlende Betriebsführungsentgelt wurde in dem zwischen der Stadt Emmerich am
Rhein und der TWE GmbH abgeschlossenen LIMV in einer Summe festgeschrieben. Die
Verteilung nach Kostenstellen erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse für das
Jahres 2009.
Zu E 5 Die Höhe des jeweiligen Abschreibungsbetrages ergibt sich aus dem
erfassten Anlagevermögen
zum 31.12.2009, sowie der im Wirtschaftsplan 2010 und 2011 aufgeführten
weiteren Investitionen.
Zu E 6 Der Betrag der Verzinsung für
diese Kalkulation ermittelt sich auf der Basis des Anschaffungswertes abzüglich
der linearen Abschreibung und gewährter Zuschüsse.
3. Zuordnung des Aufwandes zu den
Parametern Wasser und CSB
Die auf Gebühren zu verteilende Summe
wird zu 23 % dem Parameter Wasser und zu 77 % dem Parameter CSB zugeordnet. Die
Aufteilung erfolgt nach den jeweiligen Investitionsgütern.
Anteil Wasser 23 % 930.389,92 €
Anteil CSB 77 % 3.114.783,66 €
4.045.173,58 €
4. Ermittlung der kostendeckenden
Gebühr
Für Schmutzwasser:
Wassermengenabhängige Gebühr je cbm
zugeord.
Kosten 930.389,92 €
Wassermenge 3.744.607 cbm
Gebühr
je cbm 0,25 €
Schmutzfrachtabhängige Gebühr kg/CSB/cbm
zugeord.
Kosten 3.114.783,66 €
kg
CSB 3.283.731
Gebühr
kg/CSB 0,95 €
Für normales häusliches Abwasser wird
nach wie vor eine Schmutzfrachtkonzentration von 0,850 kg/cbm unterstellt. Dies
ergibt eine Gebühr von
0,81 €/cbm
Für Großeinleiter mit individuell
ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich nach der Berechnungsformel der Satzung
davon abweichende Gebührensätze.
Für Niederschlagswasser:
Ausgehend von obiger Berechnung ergibt
sich für die Niederschlagswassergebühr folgende Kalkulation:
Wassermengenabhängig:
1.760.000 cbm x
0,25 €/cbm = 440.000,00 €
Schmutzfrachtabhängig:
748.000
kg CSB x 0,95 €/kg CSB = 710.600,00 €
Summe: 1.150.600,00 €
Bei 2.480.005 qm bebauter und befestigter Fläche ergibt sich ein
Gebührensatz von
1.150.600,00 € :
2.552.012 qm = 0,45 €/qm
B) Kalkulation der
Kanalbenutzungsgebühr:
1)
Berechnungsgrundlagen
qm cbm % Erl.
a) Schmutzwasser Haushalt
1.294.607 34,57
E 1
b) Schmutzwasser Großeinleiter 690.000 18,43 E 2
Schmutzwasser gesamt 1.984.607 53,00
c)
Niederschlagswasser
2.552.012
1.760.000 47,00
E 3
Kalkulationsgrundlage 2.552.012 3.744.607 100,00
2)
Ansatzfähige Kosten:
Zu Vergleichszwecken ist das Jahresergebnis für das
Wirtschaftsjahr 2009 mitaufgeführt.
Ist 2009 Kalkulation
2011
2.1 Materialaufwand 1.829.350,93 € 1.798.000,00 € E 4
2.2 Personalaufwand 32.701,93 €
32.000,00 €
2.3 Sonst. betr. Aufwand 38.782,86 €
84.000,00 €
2.4 kalk. Abschreibung 1.847.129,00
€ 1.900.000,00 €
E 5
2.5 kalk. Verzinsung 2.193.043,08
€ 2.295.000,00 €
E 6
2.6 Umlage Verwaltung 187.869,08 € 187.951,33 €
Gesamtkosten: 6.131.876,73
€ 6.296.951,33 €
Im Vergleich zum Jahresabschluss 2009 erhöhen sich die
umlagefähigen Kosten um rd. 165 T€ = 2,7 %.
Hinsichtlich der Erläuterungen wird auf die Ausführungen
unter (A) Kalkulation Klärwerksgebühr verwiesen.
3)
Zuordnung der ansatzfähigen Kosten:
Die oben ausgewiesenen Gesamtkosten sind
zunächst um den kalkulatorischen Kostenanteil zu verringern, der ausschließlich
durch die Schmutzwasserkanalisation verursacht werden. Es ergibt sich folgende
Berechnung:
Aufwand Insgesamt: 6.296.951,33
€
./. Abschreibung Anteil SW 1.007.000,00
€
./. Verzinsung Anteil SW 1.216.350,00
€
4.073.601,33
€
Die Kosten für die
Mischwasserkanalisation sind nach dem unter 1 aufgeführten Verhältnis
aufzuteilen. Es ergeben sich folgende Kostenanteile:
Für Niederschlagswasser:
4.073.601,33 € davon 47,00 % = 1.914.592,63 €
Für Schmutzwasser:
4.073.601,33 € davon 53,00 % = 2.159.008,70 €
zzgl. Kosten für Schmutzwasser: 2.223.350,00 €
Summe: 4.382.358,70 €
Kosten insgesamt: 6.296.951,33 €
4. Ermittlung der kostendeckenden
Gebühr
Für Schmutzwasser: 4.382.358,70 €/ 1.984.607 cbm = gerundet
2,21 €/cbm
Für Niederschlagswasser: 1.914.592,63 €/ 2.552.012 qm = 0,75 €/qm
C) Abwassergebühr insgesamt:
Klärwerksgebühr:
bisher ab 1.1.2011
Wassermengenabhängige Gebühr: 0,25 €/cbm
0,25 €/cbm
Schmutzfrachtabhängige Gebühr: 0,89 €/kg CSB/cbm
0,95 €/kg CSB/cbm
d.h. für häusl. Abwasser
Für Schmutzwasser 1,01 €/cbm 1,06 €/cbm
Für Niederschlagswasser 0,40 €/qm
0,45 €/qm
Kanalbenutzungsgebühr:
Für Schmutzwasser 1,93 €/cbm 2,21 €/cbm
Für
Niederschlagswasser
0,61 €/qm 0,75 €/qm
Zusammenfassung (Normaleinleiter)
Für
Schmutzwasser 2,94
€/cbm 3,27 €/cbm
Für
Niederschlagswasser 1,01
€/qm 1,20 €/qm
D) Würdigung der
wirtschaftspolitischen Situation
Das KAG verlangt bei der Kostenrechnung
eine gleichförmige Anpassung der Gebühren zur Deckung der anfallenden Kosten.
Bereits bei den Gebührenkalkulationen für die Jahre 2009 und 2010 hat sich, wie auch in der
Kalkulation für 2011 eine notwendige Gebührenerhöhung von 18 % für die
Abwassergebühren ergeben. Für das Jahr 2010 hat der Rat der Stadt Emmerich zu
Gunsten der Bürger nur eine Erhöhung von 4 % beschlossen. Mit diesem Beschluss
wurde dokumentiert, dass eine Anpassung der Gebühren der nach KAG berechneten
Sätze nicht gewünscht ist und stattdessen eine geringe aber kontinuierliche
Anpassung vorgenommen werden soll.
Da das Defizit im Bereich Klärwerk
wesentlich geringer ist, sollte hier auf eine Erhöhung der Gebühr verzichtet
werden und dafür im hochgradig defizitären Bereich Kanal eine Erhöhung von 7 %
vorgenommen werden:
bisher ab 2011
Klärwerksgebühr:
Wassermengenabhängige Gebühr: 0,25 €/cbm
unverändert
Schmutzfrachtabhängige Gebühr: 0,89 €/kg CSB/cbm unverändert
d.h. für häusl. Abwasser
Für Schmutzwasser 1,01 €/cbm unverändert
Für Niederschlagswasser 0,40 €/qm
unverändert
Kanalbenutzungsgebühr:
Für Schmutzwasser 1,93 €/cbm 2,07 €/cbm
Für
Niederschlagswasser
0,61 €/qm 0,65
€/qm
Zusammenfassung (Normaleinleiter)
Für
Schmutzwasser 2,94
€/cbm 3,08 €/cbm
Für Niederschlagswasser 1,01 €/qm 1,05 €/qm
Vergleichsberechnung für
Musterhaushalt
4-Personenhaushalt – 160 cbm
Schmutzwasser – 150 qm befestigte Fläche
Klärwerksgebühr bisher
ab 2011 Veränderung in %
Für 160 cbm 161,60 € 161,60 € 0,0 0
Für 150 qm 60,00 € 60,00
€ 0,0 0
Kanalbenutzungsgebühr:
Für 160 cbm 308,80 € 331,20 € 22,40 € 7,25
Für 150 qm 91,50 € 97,50 € 6,00 € 6,56
Summe: 621,90
€ 650,30 € 28,40 € 4,57
Differenz: 28,40 €
Dies entspricht 4,57 %
Die Betriebsleitung empfiehlt die
Kalkulation der Gebühren zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1
gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung der Gebührensatzung vom 12.12.1996 zur
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 zu beschließen.
Anlage 1
8. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 zur
Gebührensatzung vom 12.12.1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein vom 12. 12.1996.
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 in Verbindung
mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f und 76 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) , zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.12.2009 (GV NW S. 950), der §§ 64 und 65 des Wassergesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen – LWG – vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NW S. 185 ff), der §§ 1 und 9 Abs. 1
bis 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz) vom 18.01.2005 (BGBL S. 114) sowie der §§ 1, 2, 4, 6,
7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV NW S. 394) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner
Sitzung am
folgende 8. Nachtragssatzung beschlossen:
Artikel 1
Der § 2 Abs. 1 a) erhält folgende
Neufassung:
(1) Gebühren-bzw. Abgabepflichtige sind:
a) der Eigentümer des Grundstückes,
wenn ein Erbbaurecht bestellt ist,
der Erbbauberechtigte
Der § 3 Abs. 1 bis 4 erhält folgende
Neufassung:
§ 3
Entstehung und
Beendigung der Gebühren- und Abgabenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem
Ersten des Monats der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des
Anschlusses folgt. Diese Regelung gilt auch für die erstmalige Fremdeinleitung
von Abwässern. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der
Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Für Anschlüsse die beim Inkrafttreten
dieser Satzung bereits bestehen beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung
mit deren Inkrafttreten. Diese Regelung gilt auch für die Fremdeinleitung von
Abwässern.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall
des Anschlusses an die Abwasseranlage bzw. mit dem Wegfall der Fremdeinleitung
von Abwasser. Endet die Gebühren- oder Abgabepflicht im Laufe eines Monats, so
wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung
erfolgt.
(4) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu
Beginn eines Kalenderjahres frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf
den Beginn der Einleitung folgt.
Der § 5 Abs. 1 bis 3 erhält folgende
Neufassung:
§ 5
Gebühren- und
Abgabensatz
(1) Die Gebührensätze für die Inanspruchnahme
der städt. Abwasseranlage
(ohne Klärwerk) betragen
a) je
cbm Schmutzwasser 2,07
€
b) je qm angeschlossener Grundstücksfläche 0,65 €
(2) Die Gebührensätze für die Inanspruchnahme
des städt. Klärwerkes betragen
a) je cbm Schmutzwasser 1,01
€
b) je qm angeschlossener Grundstücksfläche 0,40 €
Es wird bei Abwasser aus
Haushaltungen und Kleinbetrieben von 850 mg CSB/l und bei Niederschlagswasser von 425 mg CSB/l
in der durchmischten Probe ausgegangen.
(3) Bei Großeinleitern im Sinne des § 4 Abs.
4 dieser Satzung erhebt die Stadt aufgrund von abweichend festgelegten oder
durch Abwasseruntersuchungen gemessenen CSB-Konzentrationen für die
Inanspruchnahme des städt. Klärwerks eine
wasserabhängige
Gebühr von 0,25 €/cbm Abwasser
schmutzfrachtabhängige
Gebühr von 0,89 €/kg CSB x kg/CSB/cbm
Für Niederschlagswasser wird von 425
mg CSB/l in der durchmischten Probe
ausgegangen. Die
Abwasseruntersuchungen werden von der Stadt Emmerich am Rhein – auch auf Antrag
des Betriebes – veranlasst. Die Kosten der Untersuchung trägt bei einer
erstmaligen und niedrigeren Einstufung die Stadt, bei höheren Einstufungen der
Gebührenpflichtige und bei gleichbleibender Einstufung der Veranlasser der
Untersuchung.
Die Stadt bestimmt Art, Anzahl und
Zeitpunkt der Untersuchungen, wobei men-
genabhängige Tagesmischproben
entnommen werden.
Sofern mengenmäßige Proben nicht
entnommen werden können, werden zeitabhängige Tagesmischproben genommen. Als
CSB wird das arithmetische Mittel aller Messungen innerhalb eines
Erhebungszeitraumes zugrunde gelegt. Der so ermittelte CSB gilt für das Jahr,
in dem die geänderte Konzentration (CSB) festgestellt wurde.
Artikel 2
§ 9
Inkrafttreten
Diese 8. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Der Bürgermeister