Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996,
Vorlage
70-15 0327/2010
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die in der Begründung aufgeführte Neukalkulation zur Kenntnis und beschließt die mit Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 12.12.1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 in der zurzeit gültigen Fassung.

Sachdarstellung :

Die Kalkulation der Gebühren im Abwasserbereich richtet sich im Bezug auf die zu berücksichtigenden Kosten nach den Vorgaben des KAG. Die Berechnung nach dieser Vorschrift unterscheidet sich von der kaufmännischen in erster Linie durch die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung, die hier erheblich höher sind als bei der bilanziellen Darstellung, da u.a. der Wiederbeschaffungszeitwert und nicht der tatsächliche Anschaffungswert zu Grunde gelegt wird.

 

Die Höhe der Abwassergebühren wird primär bestimmt durch die zwei Kostenfaktoren:

 

1.         Das Betriebsführungsentgeld der TWE GmbH und

 

2.         Die kalkulatorischen Kosten für die Investitionen.

 

Obwohl die TWE GmbH vor dem Hintergrund der allgemeinen Preisentwicklung das Betriebsführungsentgelt  für 2010 um 2,3 gesenkt und auch in 2011 keine Erhöhung angemeldet hat, haben sich die Aufwendungen der kalkulatorischen Kosten durch Fertigstellung von Investitionsmaßnahmen weiter erhöht.

Positiv zu verzeichnen ist die Tatsache, dass es zukünftig im Bereich des Klärwerkes zu etwas höheren Einnahmen durch die Abgabe der Sulfateinleiter kommen wird. Dies hilft die Gebühr für diesen Betriebszweig konstant zu halten.

Im Betriebszweig Kanal ist in der Gebührenausgleichsrücklage in 2010 mit einem Defizit in Höhe von 1 Mio. € zu rechnen, wodurch sich das Gesamtdefizit zum Ende des Jahres auf 3,5 Mio. € belaufen wird. Angesichts derartiger Ergebnisse ist eine Gebührenanpassung unumgänglich. Eine kostendeckende Gebühr nach dem Regelwerk des KAG – wie sie von der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) vorgeschlagen wird – führe zu einer Erhöhung um 14 %.

Eine derartige Erhöhung lässt sich zurzeit jedoch aus wirtschaftlichen und politischen Gründen nicht realisieren. Die Betriebsleitung schlägt daher vor eine Politik der kontinuierlichen Gebührenentwicklung zu betreiben und die Kanalbenutzungsgebühr um 7 % anzuheben, was einer Gesamtanpassung von 4,57 % entsprechen würde.

 

Insgesamt stellt sich die Kalkulation einer kostenrechnenden Abwassergebühr nach dem KAG wie folgt da:

 

 

A) Klärwerksgebühr

 

 

B) Kanalbenutzungsgebühr

 

 

C) Abwassergebühr, setzt sich aus A) und B) zusammen

 

 

D) Würdigung der wirtschaftspolitischen Situation


 

A) Kalkulation der Klärwerksgebühr

 

1.) Berechnungsgrundlage Wassermenge und Schmutzfracht

                                                  cbm                                       kg/CSB

 

a) Schmutzwasser Haushalte      1.294.607         34,57%   1.100.416     33,51%                E 1

b) Schmutzwasser Großeinleiter    690.000          18,43%   1.435.315     43,71%                E 2

Schmutzwasser Gesamt                        1.984.607          53,00%              2.535.731    77,22 %

Niederschlagswasser:                1.760.000          47,00%     748.000      22,78 %              E 3

 

Summe:                                                  3.744.607        100  %    3.283.731       100  %

 

2.) Ansatzfähige Kosten:

Zu Vergleichszwecken ist das Jahresergebnis für das Wirtschaftsjahr 2009 mitaufgeführt.

 

                                                                                    Ist 2009                       Kalkulation 2011

2.1 Materialaufwand                                       3.306.370,35 €              3.242.000,00 €   E 4

2.2 Personalaufwand                                         31.701,86 €                   32.000,00 €

2.3 Sonst. betr. Aufwand                                    27.912,66 €                   40.000,00 €

2.4 kalk. Abschreibung                                      709.787,18 €                 808.935,26 €   E 5

2.5 kalk. Verzinsung                                          609.468,58 €                681.286,99 €   E 6

2.6 Umlage Verwaltung                                     132.490,08 €                 187.951,33 €

Gesamtkosten:                                              4.817.730,71 €              4.992.173,58 €

abzügl. Benutzungsentg.u.Ant.Abw.abg.          937.245,40 €                 875.000,00 €

abzügl. Sulfateinleiter                                                         0 €                            72.000,00 €

Summe ansatzfähige Kosten:                        3.880.485,31 €                       4.045.173,58 €

 

Im Vergleich zum Jahresabschluss 2009 erhöhen sich die umlagefähigen Kosten um rd.

160  T€ = 4,24 %.

 

Erläuterungen:

Zu E 1             Bei der Wassermenge der Haushalte wurde die Entwicklung bis 2009 

                       mit einem geringen Zuschlag für die weitere Entwicklung veran-

                       schlagt.

                       Es wurde wie bisher eine durchschnittliche Konzentration von 0,850

                       kg/CSB je cbm unterstellt. Die Frischwassermenge 2009 betrug

                      1.291.765 cbm.

Zu E 2             Bei der Wassermenge der Großeinleiter wurde ebenfalls die Entwicklung bis 2009 mit einem geringen Zuschlag für die weitere Entwicklung veranschlagt. Es wurde die individuell ermittelte   Konzentration (kg CSB/cbm) veranschlagt.  

Zu E 3             Bei der bebauten/befestigten Fläche wurde die Entwicklung bis 2009 mit einem geringen Zuschlag für die weitere Entwicklung veranschlagt. Bei der Ermittlung der von den bebauten/befestigten Flächen abgeleiteten Niederschlagswasser wurde ebenfalls vom Mittel der letzten fünf Jahre ausgegangen.

 

                        2005                             790,3 mm

                        2006                             757,9 mm

                        2007                          1.044,4 mm

                        2008                             857,1 mm

                        2009                             908,5 mm

Summe                     4.358,2 mm : 5 Jahre =  rd. 871,6 mm

                        Die Schmutzfrachtkonzentration für Niederschlagswasser beträgt unverändert 0,425 kg/cbm. Insgesamt beträgt die zugrundezulegende befestigte Fläche 2.552.012 qm.

Zu E 4              Die Betriebsführung in der Abwasserbeseitigung – Bereiche Klärwerk, Kanalnetz und Fäkalienabfuhr – erfolgt seit dem 01.09.2004 durch die TWE GmbH. Das zu zahlende Betriebsführungsentgelt wurde in dem zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und der TWE GmbH abgeschlossenen LIMV in einer Summe festgeschrieben. Die Verteilung nach Kostenstellen erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse für das Jahres 2009.

Zu E 5              Die Höhe des jeweiligen Abschreibungsbetrages  ergibt sich aus dem

                        erfassten Anlagevermögen zum 31.12.2009, sowie der im Wirtschaftsplan 2010 und 2011 aufgeführten weiteren  Investitionen.

Zu E 6              Der Betrag der Verzinsung für diese Kalkulation ermittelt sich auf der Basis des Anschaffungswertes abzüglich der linearen Abschreibung und gewährter Zuschüsse.

 

 

3. Zuordnung des Aufwandes zu den Parametern Wasser und CSB

 

Die auf Gebühren zu verteilende Summe wird zu 23 % dem Parameter Wasser und zu 77 % dem Parameter CSB zugeordnet. Die Aufteilung erfolgt nach den jeweiligen Investitionsgütern.

Anteil Wasser            23 %                                930.389,92 €

Anteil CSB                   77 %                             3.114.783,66 €

                                                                                     4.045.173,58 €

 

4. Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

 

Für Schmutzwasser:

 

Wassermengenabhängige Gebühr je cbm

 

            zugeord. Kosten                     930.389,92 €

            Wassermenge                               3.744.607 cbm

            Gebühr je cbm                             0,25 €

 

Schmutzfrachtabhängige Gebühr kg/CSB/cbm

 

            zugeord. Kosten                        3.114.783,66 €

            kg CSB                                        3.283.731

            Gebühr kg/CSB                               0,95 €

 

Für normales häusliches Abwasser wird nach wie vor eine Schmutzfrachtkonzentration von 0,850 kg/cbm unterstellt. Dies ergibt eine Gebühr von

 

                                                                  0,81 €/cbm

 

Für Großeinleiter mit individuell ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich nach der Berechnungsformel der Satzung davon abweichende Gebührensätze.

Für Niederschlagswasser:

Ausgehend von obiger Berechnung ergibt sich für die Niederschlagswassergebühr folgende Kalkulation:

 

Wassermengenabhängig:

1.760.000 cbm   x    0,25 €/cbm       =                                     440.000,00 €

 

Schmutzfrachtabhängig:

748.000 kg CSB        x         0,95 €/kg CSB               =           710.600,00 €

 

Summe:                                                                                1.150.600,00 €

 

Bei 2.480.005 qm bebauter und  befestigter Fläche ergibt sich ein Gebührensatz von

1.150.600,00 €    :    2.552.012 qm                             =             0,45 €/qm

 

           

B) Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühr:

 

1)   Berechnungsgrundlagen

                                                                        qm                          cbm                                  %            Erl.

 

a) Schmutzwasser Haushalt                                                       1.294.607                      34,57          E 1

b) Schmutzwasser Großeinleiter                                                  690.000                   18,43          E 2

Schmutzwasser gesamt                                                               1.984.607                    53,00               

 

c) Niederschlagswasser                         2.552.012                  1.760.000              47,00          E 3

 

Kalkulationsgrundlage                     2.552.012                3.744.607         100,00

 

2)   Ansatzfähige Kosten:

 

Zu Vergleichszwecken ist das Jahresergebnis für das Wirtschaftsjahr 2009 mitaufgeführt.

                                                                            Ist 2009                     Kalkulation 2011

 

2.1 Materialaufwand                                 1.829.350,93 €                    1.798.000,00 €             E 4

2.2 Personalaufwand                                    32.701,93 €                         32.000,00 €

2.3 Sonst. betr. Aufwand                                          38.782,86 €                         84.000,00 €

2.4 kalk. Abschreibung                           1.847.129,00 €                      1.900.000,00 €              E 5

2.5 kalk. Verzinsung                              2.193.043,08 €                      2.295.000,00 €              E 6

2.6 Umlage Verwaltung                              187.869,08 €                         187.951,33 €

Gesamtkosten:                                      6.131.876,73 €                       6.296.951,33 €

                                               

Im Vergleich zum Jahresabschluss 2009 erhöhen sich die umlagefähigen Kosten um rd. 165 T€ = 2,7 %.

Hinsichtlich der Erläuterungen wird auf die Ausführungen unter (A) Kalkulation Klärwerksgebühr verwiesen.

 

 

3)  Zuordnung der ansatzfähigen Kosten:

Die oben ausgewiesenen Gesamtkosten sind zunächst um den kalkulatorischen Kostenanteil zu verringern, der ausschließlich durch die Schmutzwasserkanalisation verursacht werden. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Aufwand Insgesamt:                                       6.296.951,33 €

./. Abschreibung Anteil SW                             1.007.000,00 €

./. Verzinsung Anteil SW                                 1.216.350,00 €

                                                                        4.073.601,33 €

Die Kosten für die Mischwasserkanalisation sind nach dem unter 1 aufgeführten Verhältnis aufzuteilen. Es ergeben sich folgende Kostenanteile:

Für Niederschlagswasser:

4.073.601,33 €                                    davon 47,00 %           =                   1.914.592,63 €

Für Schmutzwasser:

4.073.601,33 €                                    davon 53,00 %           =                    2.159.008,70 €

zzgl. Kosten für Schmutzwasser:                                                               2.223.350,00 €

Summe:                                                                                                       4.382.358,70 €

Kosten insgesamt:                                                                                       6.296.951,33 €

 

4. Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

Für Schmutzwasser:              4.382.358,70 €/ 1.984.607 cbm  =      gerundet 2,21 €/cbm

Für Niederschlagswasser:     1.914.592,63 €/ 2.552.012 qm    =                      0,75 €/qm

 

C) Abwassergebühr insgesamt:

Klärwerksgebühr:

                                                                   bisher                                  ab 1.1.2011

Wassermengenabhängige Gebühr:         0,25 €/cbm                                       0,25 €/cbm

Schmutzfrachtabhängige Gebühr:            0,89 €/kg CSB/cbm             0,95 €/kg CSB/cbm

d.h. für häusl. Abwasser

Für Schmutzwasser                                 1,01 €/cbm                                       1,06 €/cbm

Für Niederschlagswasser                         0,40 €/qm                               0,45 €/qm

 

Kanalbenutzungsgebühr:

Für Schmutzwasser                                 1,93 €/cbm                                      2,21 €/cbm

Für Niederschlagswasser                         0,61 €/qm                           0,75 €/qm

Zusammenfassung (Normaleinleiter)                                                                        

                                                                                                                                   

Für Schmutzwasser                                 2,94 €/cbm                        3,27 €/cbm         

Für Niederschlagswasser                         1,01 €/qm                          1,20 €/qm

 

D) Würdigung der wirtschaftspolitischen Situation

Das KAG verlangt bei der Kostenrechnung eine gleichförmige Anpassung der Gebühren zur Deckung der anfallenden Kosten. Bereits bei den Gebührenkalkulationen für die Jahre  2009 und 2010 hat sich, wie auch in der Kalkulation für 2011 eine notwendige Gebührenerhöhung von 18 % für die Abwassergebühren ergeben. Für das Jahr 2010 hat der Rat der Stadt Emmerich zu Gunsten der Bürger nur eine Erhöhung von 4 % beschlossen. Mit diesem Beschluss wurde dokumentiert, dass eine Anpassung der Gebühren der nach KAG berechneten Sätze nicht gewünscht ist und stattdessen eine geringe aber kontinuierliche Anpassung vorgenommen werden soll.

Da das Defizit im Bereich Klärwerk wesentlich geringer ist, sollte hier auf eine Erhöhung der Gebühr verzichtet werden und dafür im hochgradig defizitären Bereich Kanal eine Erhöhung von 7 % vorgenommen werden:

bisher                  ab 2011

Klärwerksgebühr:

Wassermengenabhängige Gebühr:         0,25 €/cbm                           unverändert

Schmutzfrachtabhängige Gebühr:            0,89 €/kg CSB/cbm  unverändert

d.h. für häusl. Abwasser

Für Schmutzwasser                                 1,01 €/cbm                           unverändert

Für Niederschlagswasser                         0,40 €/qm                  unverändert

Kanalbenutzungsgebühr:                                                                        

 

Für Schmutzwasser                                 1,93 €/cbm                                    2,07 €/cbm

Für Niederschlagswasser                         0,61 €/qm                         0,65 €/qm

 

Zusammenfassung (Normaleinleiter)                                                                        

                                                                                                                                            

Für Schmutzwasser                                 2,94 €/cbm                        3,08 €/cbm         

Für Niederschlagswasser                         1,01 €/qm                          1,05 €/qm

                                                                 

Vergleichsberechnung für Musterhaushalt

 

4-Personenhaushalt – 160 cbm Schmutzwasser – 150 qm befestigte Fläche

 

Klärwerksgebühr                                 bisher              ab 2011           Veränderung      in %       

Für 160 cbm                                       161,60 €          161,60 €                      0,0             0   

Für 150 qm                                           60,00 €            60,00                       0,0              0

 

Kanalbenutzungsgebühr:                                                                   

Für 160 cbm                                       308,80 €          331,20 €                  22,40 €     7,25

Für 150 qm                                           91,50 €             97,50 €                    6,00 €     6,56

Summe:                                              621,90 €            650,30 €                 28,40 €     4,57

 

Differenz:                                                        28,40 €

Dies entspricht                                                            4,57 %

 

Die Betriebsleitung empfiehlt die Kalkulation der Gebühren zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung der Gebührensatzung vom 12.12.1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 zu beschließen.

Anlage 1

 

8. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 zur Gebührensatzung vom 12.12.1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12. 12.1996.

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f und 76 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NW S. 950), der §§ 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LWG – vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NW S. 185 ff), der §§ 1 und 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz) vom 18.01.2005 (BGBL S. 114) sowie der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NW S. 394) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am                               folgende 8. Nachtragssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Der § 2 Abs. 1 a) erhält folgende Neufassung:

 

(1)       Gebühren-bzw. Abgabepflichtige sind:

            a) der Eigentümer des Grundstückes, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist,

                 der Erbbauberechtigte

 

Der § 3 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Neufassung:

 

§ 3

 

Entstehung und Beendigung der Gebühren- und Abgabenpflicht

 

(1)       Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Diese Regelung gilt auch für die erstmalige Fremdeinleitung von Abwässern. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

 

(2)       Für Anschlüsse die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. Diese Regelung gilt auch für die Fremdeinleitung von Abwässern.

 

(3)       Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage bzw. mit dem Wegfall der Fremdeinleitung von Abwasser. Endet die Gebühren- oder Abgabepflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

 

 

(4)       Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.


 

Der § 5 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Neufassung:

§ 5

Gebühren- und Abgabensatz

 

(1)       Die Gebührensätze für die Inanspruchnahme der städt. Abwasseranlage

            (ohne Klärwerk) betragen

 

            a)         je cbm Schmutzwasser                                             2,07 €

 

b)         je qm angeschlossener Grundstücksfläche   0,65 €

 

(2)       Die Gebührensätze für die Inanspruchnahme des städt. Klärwerkes betragen

 

a)         je cbm Schmutzwasser                                                          1,01 €

 

b)         je qm angeschlossener Grundstücksfläche                           0,40 €

 

            Es wird bei Abwasser aus Haushaltungen und Kleinbetrieben von 850 mg CSB/l  und bei Niederschlagswasser von 425 mg CSB/l in der durchmischten Probe ausgegangen.

 

(3)       Bei Großeinleitern im Sinne des § 4 Abs. 4 dieser Satzung erhebt die Stadt aufgrund von abweichend festgelegten oder durch Abwasseruntersuchungen gemessenen CSB-Konzentrationen für die Inanspruchnahme des städt. Klärwerks eine

 

            wasserabhängige Gebühr von                                         0,25 €/cbm Abwasser

 

            schmutzfrachtabhängige Gebühr von                              0,89 €/kg CSB x kg/CSB/cbm

           

            Für Niederschlagswasser wird von 425 mg CSB/l in der durchmischten Probe

            ausgegangen. Die Abwasseruntersuchungen werden von der Stadt Emmerich am Rhein – auch auf Antrag des Betriebes – veranlasst. Die Kosten der Untersuchung trägt bei einer erstmaligen und niedrigeren Einstufung die Stadt, bei höheren Einstufungen der Gebührenpflichtige und bei gleichbleibender Einstufung der Veranlasser der Untersuchung.

 

            Die Stadt bestimmt Art, Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, wobei men-

            genabhängige Tagesmischproben entnommen werden.

 

            Sofern mengenmäßige Proben nicht entnommen werden können, werden zeitabhängige Tagesmischproben genommen. Als CSB wird das arithmetische Mittel aller Messungen innerhalb eines Erhebungszeitraumes zugrunde gelegt. Der so ermittelte CSB gilt für das Jahr, in dem die geänderte Konzentration (CSB) festgestellt wurde.

Artikel 2

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Diese 8. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.      

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

Der Bürgermeister