Betreff
Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.12.1999,
Vorlage
70-15 0328/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die in der Begründung dargelegte Anpassung  der Abfallgebühr für das Jahr 2011 zur Kenntnis zu nehmen und beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

Das Kommunale Abgabengesetz (KAG) fordert, dass Defizite und Überschüsse von kostenrechnenden Einrichtungen innerhalb von drei Jahren im Gebührenhaushalt ausgeglichen werden. Zum 31.12.2007 befanden sich über 300.000 Euro in der Gebührenausgleichsrücklage der Abfallentsorgung. In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 wurde dieser Überschuss erstmals berücksichtigt. Da eine vollständige Auflösung der Rücklage innerhalb eines Jahres in Hinblick auf eine angestrebte Gebührenkontinuität nicht sinnvoll ist, wurde die Kalkulation auf 3 Jahre ausgelegt. Das Jahr 2010 wird voraussichtlich mit einem Defizit in Höhe von -122.571,03 € abschließen. Damit reduziert sich die Gebührenausgleichsrücklage auf 8.366,65 €.

 

Ohne Gebührenanpassung würde Ende 2011 die Gebührenausgleichsrücklage eine Unterdeckung von ca. -190 T€ ausweisen, die sich dann in 2012 auf 380 T€ erhöhen würde. Für die Gebührenkalkulation müssen daher jeweils 190 T€ pro Jahr eingerechnet werden, damit die Gebührenausgleichsrücklage am 31.12.2012 ausgeglichen ist. Eine moderate Gebührenerhöhung für 2011 scheint daher geboten.

 

Der Entsorgungsvertrag mit der Fa. Schönmackers läuft zum 31.12.2012 aus. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Ausschreibung bzw. Umorganisation der Abfallentsorgung mit Einsparungen im Bereich des Unternehmerentgeltes für das Einsammeln und Transportieren zu rechnen sein wird. Für das Jahr 2013 muss auf jeden Fall eine Neukalkulation durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird auf eine kostendeckende Gebührenkalkulation verzichtet. Eine Gebührenanpassung ist mit Blick auf das ansonsten entstehende Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage jedoch nicht zu vermeiden. Es wird empfohlen, die Gebührensenkung für das Jahr 2008 zurückzunehmen und ab 2011 die bis zum Jahr 2007 gültigen Gebührensätze zu erheben. Damit reduziert sich das zu erwartende Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage bis Ende 2112 auf ca. 90 T€.

 

Auswirkungen

Im Vergleich stellt sich die Gebührenveränderung wie folgt dar:

                                                                                                                alt                         ab                                                                                                                       2010                        2011

Restabfälle u. Papier

a)  Personengrundgebühr                                                       33,50 €                  35,15 €

b)  Behältergebühr für Voll- und Zusatzgefäße

        240 Liter    14-tägig im Grauen System                          174,00 €               183,90 €

     1.100 Liter, 14-tägig im Grauen System                            797,50 €               842,88 €

     1.100 Liter,  wöchentlich im Grauen System                 1.595,00 €            1.685,76 €

     1.100 Liter,  4-wöchentlich im Grauen System                 398,75 €               421,44 €

 

c)  In den Fällen a) und b) zusätzlich eine Gewichtsgebühr

     nach § 3 Abs. (1) b) je Kilogramm Restmüll                           0,29 €                 0,31 €

 

Bioabfälle

Behältergrundgebühr je Gefäß                                                 53,50 €                 54,30 €

minus Abschlag von 2,50 Euro                                                 51,00 €                 51,80 €

 

Gewichtsgebühr je Kilogramm Bioabfall                                 0,14 €                     0,14 €

Ein 4-Personenhaushalt wurde im Jahr 2010 mit folgenden Abfallgebühren für die Graue Tonne belastet:

 

4 x Personengrundgebühr von 33,50 €                                  =          134,00 €

4 x Gewichtsabschlag für 105 kg á 0,29 €                             =          121,80 €

gesamt für das Jahr 2010                                                       =          255,80 €

 

Für das Jahr 2011 ergibt sich aus der vorangegangenen Gebührenkalkulation für einen 4-Personenhaushalt bei gleich bleibenden Abfallmengen folgende Belastung:

 

4 x Personengrundgebühr von 35,15 €                                  =          140,60 €

4 x Gewichtsabschlag für 105 kg á 0,31 €                             =          130,20 €

gesamt für das Jahr 2011                                                       =          270,80 €

 

Das bedeutet eine durchschnittlich Kostensteigerung für diesen Haushalt von

5,8 % im Bereich der Grauen Tonne.

 

Im Bereich Bioabfall wurde ein Haushalt im Jahr 2010 mit folgenden Gebühren belastet:

 

1 x Behältergrundgebühr von 53,50 € abzügl. 2,50 €             =            51,00 €

Gewichtsabschlag für 365 kg á 0,14 €                                   =            51,10 €

gesamt für 2010                                                                      =          102,10 €

 

Für das Jahr 2011 entsteht nach der vorangegangenen Gebührenkalkulation folgende Belastung:

 

1 x Behältergrundgebühr von 54,30 € abzügl. 2,50 €             =            51,80 €

Gewichtsabschlag für 365 kg á 0,14 €                                   =            51,10 €

gesamt für 2011                                                                      =          102,90 €

 

Das bedeutet eine durchschnittlich Kostensteigerung für diesen Haushalt von 0,8 % im Bereich der Braunen Tonne.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt die Darlegungen zur Gebührenanpassung zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.12.1999 zu beschließen.
 

            Anlage 1

7. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.Dezember 1999

 

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Absatz 1 Buchstabe f und 76 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S.394) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Emmerich in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung vom                            folgende 7. Nachtragsatzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Gebühren werden nach folgenden Sätzen als Jahresgebühr

        erhoben:                                                                                                                                                        

        a)    Personengrundgebühr / Einwohnergleichwertgrundgebühr                       

       nach § 3 Abs. (1) je Person/EWG                                                             35,15 €

       

        b)    Behältergrundgebühr nach § 4 Abs. (2) für Voll- und

       Zusatzgefäße in der Größe

                  240 Liter       14-tägig im Grauen System                                             183,90 €

               1.100 Liter       14-tägig im Grauen System                                             842,88 €

               1.100 Liter       wöchentlich im Grauen System                                    1.685,76 €

               1.100 Liter       4-wöchentlich im Grauen System                                   421,44 €

       

        c)    In den Fällen a) und b) zusätzlich eine Gewichtsgebühr

               nach § 3 Abs. (1) b) je Kilogramm Restmüll                                               0,31 €

       

        d)    Behältergrundgebühr für Voll- und Zusatzgefäße im

               Altpapierbereich in der Größe

                  240 Liter       4-wöchentliche Abfuhr                                                       27,00 €

               1.100 Liter       4-wöchtenliche Abfuhr                                                     123,75 €

       

        e)    Für die Gestellung und Entsorgung von

               70-Liter-Abfallsäcken je Sack                                                                      6,00 €

 

 (2)  Die Gebühren für die Entsorgung und Bereitstellung der 240 Liter Gefäße

        für Grün- und Gartenabfälle werden nach folgenden Sätzen als Jahresgebühr

        erhoben:

        a)    Behältergrundgebühr je Gefäß                                                                  54,30 €

        b)    Gewichtsgebühr je Kilogramm Biomüll                                                      0,14 €

       

        Sind hierbei Abfallgemeinschaften zwischen benachbarten Grundstücken

        gebildet, so ist gebührenpflichtig – abweichenden von § 2 Abs. (1) – derjenige

        Eigentümer, der sich der Stadt gegenüber zur vollständigen Übernahme der

Gebühren für die Braune Tonne verpflichtet hat. Jede Abfallgemeinschaft hat einen solchen Gebührenpflichtigen zu benennen. In Zweifelsfällen ist § 2 Abs. (1) Satz 3 analog anzuwenden.

 

(3)   Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen, die an der Sperrgutannahmestelle am städtischen Bauhof, Blackweg 40, 46446 Emmerich am Rhein angeliefert werden, werden nach der zu dieser Satzung erlassenen Benutzungsordnung der Sperrgutannahmestelle der Stadt Emmerich am Rhein erhoben.

 

(4)   Für jeden zweiten und weiteren Behälteraustausch auf dem Grundstück wird im Bereich der Restmüll- und der Bioabfallbehälter der Änderungsdienst zusätzlich berechnet mit je  36,00 €.

       

(5)   Auf die Behältergrundgebühr für die Bioabfallbehälter wird ein Abschlag  von

       2,50 €, für besondere Aufwendungen gewährt.

                                                                                                                                          

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am 1.Januar 2011 in Kraft.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

Der Bürgermeister