Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt die in der Begründung dargelegte Anpassung der Abfallgebühr für das Jahr 2011 zur
Kenntnis zu nehmen und beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 7.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am
Rhein.
Sachdarstellung :
Das Kommunale Abgabengesetz (KAG)
fordert, dass Defizite und Überschüsse von kostenrechnenden Einrichtungen
innerhalb von drei Jahren im Gebührenhaushalt ausgeglichen werden. Zum
31.12.2007 befanden sich über 300.000 Euro in der Gebührenausgleichsrücklage der
Abfallentsorgung. In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 wurde dieser
Überschuss erstmals berücksichtigt. Da eine vollständige Auflösung der Rücklage
innerhalb eines Jahres in Hinblick auf eine angestrebte Gebührenkontinuität
nicht sinnvoll ist, wurde die Kalkulation auf 3 Jahre ausgelegt. Das Jahr 2010
wird voraussichtlich mit einem Defizit in Höhe von -122.571,03 € abschließen.
Damit reduziert sich die Gebührenausgleichsrücklage auf 8.366,65 €.
Ohne Gebührenanpassung würde Ende 2011
die Gebührenausgleichsrücklage eine Unterdeckung von ca. -190 T€ ausweisen, die
sich dann in 2012 auf 380 T€ erhöhen würde. Für die Gebührenkalkulation müssen
daher jeweils 190 T€ pro Jahr eingerechnet werden, damit die
Gebührenausgleichsrücklage am 31.12.2012 ausgeglichen ist. Eine moderate
Gebührenerhöhung für 2011 scheint daher geboten.
Der Entsorgungsvertrag mit der Fa.
Schönmackers läuft zum 31.12.2012 aus. Es ist davon auszugehen, dass bei einer
Ausschreibung bzw. Umorganisation der Abfallentsorgung mit Einsparungen im
Bereich des Unternehmerentgeltes für das Einsammeln und Transportieren zu
rechnen sein wird. Für das Jahr 2013 muss auf jeden Fall eine Neukalkulation
durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird auf eine kostendeckende
Gebührenkalkulation verzichtet. Eine Gebührenanpassung ist mit Blick auf das
ansonsten entstehende Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage jedoch nicht zu
vermeiden. Es wird empfohlen, die Gebührensenkung für das Jahr 2008
zurückzunehmen und ab 2011 die bis zum Jahr 2007 gültigen Gebührensätze zu
erheben. Damit reduziert sich das zu erwartende Defizit in der
Gebührenausgleichsrücklage bis Ende 2112 auf ca. 90 T€.
Auswirkungen
Im Vergleich stellt sich die
Gebührenveränderung wie folgt dar:
alt ab 2010 2011
Restabfälle u. Papier
a) Personengrundgebühr 33,50 € 35,15 €
b) Behältergebühr für Voll- und Zusatzgefäße
240 Liter 14-tägig im Grauen
System 174,00 € 183,90 €
1.100 Liter, 14-tägig im Grauen System 797,50
€ 842,88 €
1.100 Liter, wöchentlich im Grauen System
1.595,00 € 1.685,76 €
1.100 Liter, 4-wöchentlich im Grauen System 398,75 € 421,44 €
c) In den Fällen a) und b) zusätzlich eine
Gewichtsgebühr
nach § 3 Abs. (1) b) je Kilogramm Restmüll 0,29 € 0,31 €
Bioabfälle
Behältergrundgebühr je Gefäß 53,50 € 54,30 €
minus Abschlag von 2,50 Euro 51,00 € 51,80 €
Gewichtsgebühr je Kilogramm Bioabfall 0,14 € 0,14 €
Ein 4-Personenhaushalt wurde im Jahr
2010 mit folgenden Abfallgebühren für die Graue Tonne belastet:
4 x Personengrundgebühr von 33,50 € = 134,00 €
4 x Gewichtsabschlag für 105 kg á 0,29 € = 121,80 €
gesamt für das Jahr 2010 = 255,80 €
Für das Jahr 2011 ergibt sich aus der
vorangegangenen Gebührenkalkulation für einen 4-Personenhaushalt bei gleich
bleibenden Abfallmengen folgende Belastung:
4 x Personengrundgebühr von 35,15 € = 140,60 €
4 x Gewichtsabschlag für 105 kg á 0,31 € = 130,20 €
gesamt für das Jahr 2011 = 270,80 €
Das bedeutet eine durchschnittlich
Kostensteigerung für diesen Haushalt von
5,8 % im Bereich der Grauen Tonne.
Im Bereich Bioabfall wurde ein Haushalt
im Jahr 2010 mit folgenden Gebühren belastet:
1 x Behältergrundgebühr von 53,50 €
abzügl. 2,50 € =
51,00 €
Gewichtsabschlag für 365 kg á 0,14 € =
51,10 €
gesamt für 2010 =
102,10 €
Für das Jahr 2011 entsteht nach der
vorangegangenen Gebührenkalkulation folgende Belastung:
1 x Behältergrundgebühr von 54,30 €
abzügl. 2,50 € =
51,80 €
Gewichtsabschlag für 365 kg á 0,14 € =
51,10 €
gesamt für 2011 = 102,90 €
Das bedeutet eine durchschnittlich
Kostensteigerung für diesen Haushalt von 0,8 % im Bereich der Braunen Tonne.
Die Betriebsleitung empfiehlt die
Darlegungen zur Gebührenanpassung zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1
gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgung
der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.12.1999 zu beschließen.
Anlage
1
7. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.Dezember 1999
Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Absatz 1 Buchstabe f und 76 Absatz
1 und 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV
NRW S. 950), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30.06.2009 (GV NRW S.394) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Emmerich in der jeweils gültigen Fassung hat der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung vom folgende 7.
Nachtragsatzung beschlossen:
Artikel
1
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren werden nach folgenden Sätzen als Jahresgebühr
erhoben:
a) Personengrundgebühr
/ Einwohnergleichwertgrundgebühr
nach
§ 3 Abs. (1) je Person/EWG 35,15 €
b) Behältergrundgebühr
nach § 4 Abs. (2) für Voll- und
Zusatzgefäße
in der Größe
240 Liter 14-tägig
im Grauen System 183,90
€
1.100
Liter 14-tägig im Grauen System 842,88
€
1.100
Liter wöchentlich im Grauen System 1.685,76 €
1.100
Liter 4-wöchentlich im Grauen System 421,44 €
c) In den Fällen a) und b) zusätzlich eine
Gewichtsgebühr
nach
§ 3 Abs. (1) b) je Kilogramm Restmüll 0,31 €
d) Behältergrundgebühr für Voll- und
Zusatzgefäße im
Altpapierbereich
in der Größe
240 Liter 4-wöchentliche
Abfuhr 27,00 €
1.100
Liter 4-wöchtenliche Abfuhr 123,75
€
e) Für die Gestellung und Entsorgung von
70-Liter-Abfallsäcken
je Sack 6,00 €
(2) Die
Gebühren für die Entsorgung und Bereitstellung der 240 Liter Gefäße
für
Grün- und Gartenabfälle werden nach folgenden Sätzen als Jahresgebühr
erhoben:
a) Behältergrundgebühr
je Gefäß 54,30 €
b) Gewichtsgebühr
je Kilogramm Biomüll 0,14 €
Sind
hierbei Abfallgemeinschaften zwischen benachbarten Grundstücken
gebildet,
so ist gebührenpflichtig – abweichenden von § 2 Abs. (1) – derjenige
Eigentümer,
der sich der Stadt gegenüber zur vollständigen Übernahme der
Gebühren für die Braune Tonne verpflichtet
hat. Jede Abfallgemeinschaft hat einen solchen Gebührenpflichtigen zu benennen.
In Zweifelsfällen ist § 2 Abs. (1) Satz 3 analog anzuwenden.
(3) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen, die an der
Sperrgutannahmestelle am städtischen Bauhof, Blackweg 40, 46446 Emmerich am
Rhein angeliefert werden, werden nach der zu dieser Satzung erlassenen
Benutzungsordnung der Sperrgutannahmestelle der Stadt Emmerich am Rhein
erhoben.
(4) Für jeden zweiten und weiteren Behälteraustausch auf dem
Grundstück wird im Bereich der Restmüll- und der Bioabfallbehälter der
Änderungsdienst zusätzlich berechnet mit je
36,00 €.
(5) Auf die Behältergrundgebühr für die Bioabfallbehälter wird ein
Abschlag von
2,50
€, für besondere Aufwendungen gewährt.
Artikel
2
Diese Satzung tritt am 1.Januar 2011 in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Der Bürgermeister