kaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
12. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- und Ostermarkt am 10.04.2011
Stadtfest mit der 10. Emmericher Musiknacht am 04.09.2011
Herbstmarkt am 30.10.2011
verkaufsoffener Adventssonntag am 11.12.2011
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung
von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der
Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Für das Jahr 2011 organisiert u.a. die
Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zusammenarbeit mit der
„Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“
wieder die vorgenannten Veranstaltungen.
Am 10.04.2011 findet die mittlerweile
traditionelle 11. Emmericher Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt
statt. Die Emmericher Einzelhändler starten an diesem Tag eine
„Dankeschön-Aktion“ durch die kostenlose Abgabe von Primeln an ihre Kunden.
Am 04.09.2011 wird das Stadtfest mit der
10. Emmericher Musiknacht veranstaltet.
Am 30.10.2011 findet der 2. Herbstmarkt
statt.
Am 11.12.2011 findet auf Wunsch der
Emmericher Einzelhändler wieder ein verkaufs-
offener Adventssonntag statt.
Aus den vorgenannten Gründen möchte die
Emmericher Werbegemeinschaft zur
Attraktivitätssteigerung gleichzeitig
die Geschäfte in Emmerich a.Rh. geöffnet halten.
Die Geschäfte sollen am 10.04.11,
04.09.11, 30.10.2011 und am 11.12.2011 in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
werden.
Die Öffnungszeiten sind durch
ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für den
Erlass dieser ordnungsbehördlichen
Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich a.Rh. zuständig.
Die ordnungsbehördliche Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Offenhaltung von Verkaufsstellen aus An-
lass der Veranstaltungen
„11. Emmericher Autoshow sowie
Frühlings- u.
Ostermarkt “ am
10.04.2011
„Stadtfest mit der 10. Emmericher
Musiknacht “ am
04.09.2011
„Herbstmarkt“
am 30.10.2011
„verkaufsoffener Adventssonntag“ am 11.12.2011
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.
November 2006 (GV.NRW. S.516)
wird für die Stadt Emmerich am Rhein
verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen am 10.04.2011,
04.09.2011, 30.10.2011 und am 11.12.2011
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ge-
öffnet sein.
§ 2
1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Verkaufsstellen öffnet.
2) Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit
einer
Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
Der Bürgermeister