Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Ver-
kaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
12. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- und Ostermarkt am 10.04.2011
Stadtfest mit der 10. Emmericher Musiknacht am 04.09.2011
Herbstmarkt am 30.10.2011
verkaufsoffener Adventssonntag am 11.12.2011
Vorlage
06 - 15 0349/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

Für das Jahr 2011 organisiert u.a. die Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zusammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“  wieder die vorgenannten Veranstaltungen.

 

Am 10.04.2011 findet die mittlerweile traditionelle 11. Emmericher Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt statt. Die Emmericher Einzelhändler starten an diesem Tag eine „Dankeschön-Aktion“ durch die kostenlose Abgabe von Primeln an ihre Kunden.

 

Am 04.09.2011 wird das Stadtfest mit der 10. Emmericher Musiknacht veranstaltet.

 

Am 30.10.2011 findet der 2. Herbstmarkt statt.

 

Am 11.12.2011 findet auf Wunsch der Emmericher Einzelhändler wieder ein verkaufs-

offener Adventssonntag statt.

 

Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur

Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich a.Rh. geöffnet halten.

 

Die Geschäfte sollen am 10.04.11, 04.09.11, 30.10.2011 und am 11.12.2011 in der Zeit

von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für den

Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich a.Rh. zuständig.


 

Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein  - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus An-

lass der Veranstaltungen

 

„11. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- u.

  Ostermarkt “                                                                                             am 10.04.2011

„Stadtfest mit der 10. Emmericher Musiknacht “                                     am  04.09.2011

„Herbstmarkt“                                                                                              am  30.10.2011

„verkaufsoffener Adventssonntag“                                                            am  11.12.2011

 

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S.516)

wird für die Stadt Emmerich am Rhein verordnet:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen dürfen am 10.04.2011, 04.09.2011, 30.10.2011 und am 11.12.2011

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ge-

öffnet sein.

 

§ 2

 

1)         Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1

            Verkaufsstellen öffnet.

 

2)         Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit

      einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.

 

 

Der Bürgermeister