Betreff
Anordnung de sofortigen Vollziehung des Auflösungsbeschlusses vom 14.12.2010
Vorlage
04 - 15 0377/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO der am 14.12.2010 vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossenen schulorganisatorischen Maßnahme. Die Anordnung liegt im öffentlichen Interesse.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat am 14.12.2010 beschlossen, dass die Luitgardisschule Elten, Gemeinschaftshauptschule der Stadt Emmerich am Rhein, zum Ende des Schuljahres 2010/ 2011 am 31.07.2011 sofort aufgelöst wird.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat diesen Beschluss mit Bescheid vom 25.01.2011, Posteingang 01.02.2011, genehmigt. Die Schulnummer 140 326 der Gemeinschaftshauptschule Luitgardis Elten wird um 01.08.2011 gelöscht.

 

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 14.12.2010 besteht, weil die Auflösung der Hauptschule auf eine alsbaldige Umsetzung angewiesen ist. Durch die Auflösung der Luitgardishauptschule sind an der Europaschule sowohl organisatorische als auch bauliche  Veränderungen erforderlich. Eine etwaige Klage Betroffener gegen den Ratsbeschluss hätte gem. § 80 Abs. 1 S.1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die getroffene Entscheidung zunächst nicht wirksam wird und durch die Behörde nicht umgesetzt werden kann.

 

Die Dauer einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und in der Rechtsmittelinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW kann nicht abgesehen werden. Die Bestandskraft des Beschlusses ist jedoch notwendig, um die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen beginnen zu können. Daher ist vorliegend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO abzusehen und gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO abzuweichen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Ratsbeschlusses den Vorrang einzuräumen.

Alle Betroffenen benötigen einen verbindlichen möglichst alsbaldigen Beginn der Umsetzung des Schulorganisationsaktes, um eine Entscheidung in Bezug auf die ab dem Schuljahr 2011/ 2012 zu besuchende Hauptschule treffen zu können. Dies betrifft nicht nur Schüler der Luitgardis Hauptschule, sondern auch Eltern von Kindern, die erstmalig im kommenden Schuljahr eine Hauptschule besuchen sollen sowie Lehrer beider Schulen. Außerdem muss der Kreis Kleve den Einsatz der Lehrkräfte planen und die Stadt Emmerich am Rhein mit notwendigen Umbaumaßnahmen beginnen können.

 

Das Interesse eines möglichen Klägers an der aufschiebenden Wirkung steht hinter der Umsetzung des Beschlusses zurück. Die Schulschließung wurde ordnungsgemäß durch den Rat beschlossen. Der Sachverhalt ließ auch keine andere Entscheidung zu, da in Elten die Schülerzahlen in den kommenden Schuljahren zum Erhalt der Hauptschule nicht erreicht werden können und die notwendige Qualität des Unterrichts durch fehlende Lehrerstellen nicht mehr sicher gestellt werden könnte. Die Dauer eines eventuellen Klageverfahrens würde die notwendigen Maßnahmen aufhalten und möglicherweise verhindern, dass ein geordneter Schulbetrieb für alle Hauptschüler im Schuljahr 2011/2012 aufgenommen werden kann. Die Umsetzung des Beschlusses steht daher im Interesse vieler Beteiligter und kann nicht aufgeschoben werden.

 

In NRW sind bis zum 18.03.2011 die Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen für das nächste Schuljahr durchzuführen, so dass im Interesse aller Beteiligten kurzfristiger Handlungsbedarf besteht, um Rechtssicherheit zu schaffen. Für Emmerich am Rhein haben die weiterführenden Schulen die Anmeldetermine einheitlich auf die Woche vom 21. bis 25.02.2011 festgelegt.

 

Um Rechtssicherheit zu erlangen, dient daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 14.12.2010, die im öffentlichen Interesse liegt. Das Aufschubinteresse eines oder mehrerer Kläger hat demgegenüber zurück zu treten, da andernfalls die Umsetzung des Ratsbeschlusses möglicherweise für Jahre außer Kraft gesetzt wäre.

Sachdarstellung :

Die Schulschließung der Luitgardisschule Elten, Gemeinschaftshauptschule der Stadt Emmerich am Rhein, wurde durch den Rat am 14.12.2010 beschlossen. Durch Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.01.2011, Posteingang 01.02.2011, wurde dieses Vorgehen genehmigt.

Durch die Schulschließung in Elten sind an der Europaschule weitreichende organisatorische Maßnahmen erforderlich. Es müssen im Schulgebäude Brink zusätzliche Klassenräume hergerichtet werden. Hier sind Umbaumaßnahmen erforderlich, damit der Schulbetrieb dort zum neuen Schuljahr beginnen kann.

 

Das Schulamt des Kreises Kleve muss den Einsatz der Lehrer planen können. Es müssen aufgrund der Schülerzahlen die Lehrerstellen (Relation „Schüler je Stelle“) bemessen und zugewiesen werden. Sollten nicht alle Lehrer der Hauptschule in Elten zur Europaschule wechseln wollen, müssen Stellen ausgeschrieben werden. Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nehmen einige Zeit in Anspruch.

 

Auch für die Eltern und Schüler, bei denen ein Schulwechsel ansteht, besteht dringender Bedarf an der Bestandskraft der Entscheidung des Rates. Es liegen bereits Anmeldungen von „Eltener Schülern“ an der Europaschule vor. Sie verlassen sich auf die Bildungswirkung des Beschlusses.

 

Sollte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen den Ratsbeschluss eingelegt werden, so würde ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eintreten (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies hätte zur Folge, dass die notwendigen Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten. Die Aufnahme eines geordneten Schulbetriebes zum nächsten Schuljahr wäre damit gefährdet oder würde sogar verhindert werden.

 

Die Abwägung zwischen der Durchführung des Ratsbeschlusses und dem Einzelinteresse am Aufschub der Rechtskraft hat zum Ergebnis, dass ein Aufschub nicht hingenommen werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit dringend geboten.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

Der Bürgermeister