Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO der am 14.12.2010 vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossenen
schulorganisatorischen Maßnahme. Die Anordnung liegt im öffentlichen Interesse.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
hat am 14.12.2010 beschlossen, dass die Luitgardisschule Elten,
Gemeinschaftshauptschule der Stadt Emmerich am Rhein, zum Ende des Schuljahres
2010/ 2011 am 31.07.2011 sofort aufgelöst wird.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat
diesen Beschluss mit Bescheid vom 25.01.2011, Posteingang 01.02.2011,
genehmigt. Die Schulnummer 140 326 der Gemeinschaftshauptschule Luitgardis
Elten wird um 01.08.2011 gelöscht.
Das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 14.12.2010 besteht, weil die
Auflösung der Hauptschule auf eine alsbaldige Umsetzung angewiesen ist. Durch
die Auflösung der Luitgardishauptschule sind an der Europaschule sowohl
organisatorische als auch bauliche
Veränderungen erforderlich. Eine etwaige Klage Betroffener gegen den
Ratsbeschluss hätte gem. § 80 Abs. 1 S.1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dies
bedeutet, dass die getroffene Entscheidung zunächst nicht wirksam wird und
durch die Behörde nicht umgesetzt werden kann.
Die Dauer einer Klage vor dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf und in der Rechtsmittelinstanz vor dem
Oberverwaltungsgericht NRW kann nicht abgesehen werden. Die Bestandskraft des
Beschlusses ist jedoch notwendig, um die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen
beginnen zu können. Daher ist vorliegend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 S. 1
VwGO abzusehen und gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO abzuweichen und dem
öffentlichen Vollzugsinteresse des Ratsbeschlusses den Vorrang einzuräumen.
Alle Betroffenen benötigen einen
verbindlichen möglichst alsbaldigen Beginn der Umsetzung des
Schulorganisationsaktes, um eine Entscheidung in Bezug auf die ab dem Schuljahr
2011/ 2012 zu besuchende Hauptschule treffen zu können. Dies betrifft nicht nur
Schüler der Luitgardis Hauptschule, sondern auch Eltern von Kindern, die
erstmalig im kommenden Schuljahr eine Hauptschule besuchen sollen sowie Lehrer
beider Schulen. Außerdem muss der Kreis Kleve den Einsatz der Lehrkräfte planen
und die Stadt Emmerich am Rhein mit notwendigen Umbaumaßnahmen beginnen können.
Das Interesse eines möglichen Klägers
an der aufschiebenden Wirkung steht hinter der Umsetzung des Beschlusses
zurück. Die Schulschließung wurde ordnungsgemäß durch den Rat beschlossen. Der
Sachverhalt ließ auch keine andere Entscheidung zu, da in Elten die
Schülerzahlen in den kommenden Schuljahren zum Erhalt der Hauptschule nicht
erreicht werden können und die notwendige Qualität des Unterrichts durch
fehlende Lehrerstellen nicht mehr sicher gestellt werden könnte. Die Dauer
eines eventuellen Klageverfahrens würde die notwendigen Maßnahmen aufhalten und
möglicherweise verhindern, dass ein geordneter Schulbetrieb für alle
Hauptschüler im Schuljahr 2011/2012 aufgenommen werden kann. Die Umsetzung
des Beschlusses steht daher im Interesse vieler Beteiligter und kann nicht
aufgeschoben werden.
In NRW sind bis zum 18.03.2011 die
Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen für das nächste Schuljahr
durchzuführen, so dass im Interesse aller Beteiligten kurzfristiger
Handlungsbedarf besteht, um Rechtssicherheit zu schaffen. Für Emmerich am Rhein
haben die weiterführenden Schulen die Anmeldetermine einheitlich auf die Woche
vom 21. bis 25.02.2011 festgelegt.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, dient
daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom
14.12.2010, die im öffentlichen Interesse liegt. Das Aufschubinteresse eines
oder mehrerer Kläger hat demgegenüber zurück zu treten, da andernfalls die
Umsetzung des Ratsbeschlusses möglicherweise für Jahre außer Kraft gesetzt
wäre.
Sachdarstellung :
Die Schulschließung
der Luitgardisschule Elten, Gemeinschaftshauptschule der Stadt Emmerich am
Rhein, wurde durch den Rat am 14.12.2010 beschlossen. Durch Bescheid der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.01.2011, Posteingang 01.02.2011, wurde
dieses Vorgehen genehmigt.
Durch die Schulschließung in Elten
sind an der Europaschule weitreichende organisatorische Maßnahmen erforderlich.
Es müssen im Schulgebäude Brink zusätzliche Klassenräume hergerichtet werden.
Hier sind Umbaumaßnahmen erforderlich, damit der Schulbetrieb dort zum neuen
Schuljahr beginnen kann.
Das Schulamt des Kreises Kleve muss
den Einsatz der Lehrer planen können. Es müssen aufgrund der Schülerzahlen die
Lehrerstellen (Relation „Schüler je Stelle“) bemessen und zugewiesen werden.
Sollten nicht alle Lehrer der Hauptschule in Elten zur Europaschule wechseln
wollen, müssen Stellen ausgeschrieben werden. Ausschreibungs- und
Auswahlverfahren nehmen einige Zeit in Anspruch.
Auch für die Eltern und Schüler,
bei denen ein Schulwechsel ansteht, besteht dringender Bedarf an der
Bestandskraft der Entscheidung des Rates. Es liegen bereits Anmeldungen von
„Eltener Schülern“ an der Europaschule vor. Sie verlassen sich auf die
Bildungswirkung des Beschlusses.
Sollte beim Verwaltungsgericht
Düsseldorf Klage gegen den Ratsbeschluss eingelegt werden, so würde ohne die
Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eintreten (§ 80
Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies hätte zur Folge, dass die notwendigen Maßnahmen nicht
durchgeführt werden könnten. Die Aufnahme eines geordneten Schulbetriebes zum
nächsten Schuljahr wäre damit gefährdet oder würde sogar verhindert werden.
Die Abwägung zwischen der Durchführung des Ratsbeschlusses und dem Einzelinteresse am Aufschub der Rechtskraft hat zum Ergebnis, dass ein Aufschub nicht hingenommen werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit dringend geboten.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Der Bürgermeister